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title: "Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege"
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provisions: 14
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# Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Die Verwaltungsbehörden und verwaltungsgerichtlichen Behörden erheben
im Rahmen der Artikel 132–137 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und
gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Gebühren für die amtlichen
Kosten des Verfahrens.
2 Die vorliegende Verordnung findet auch Anwendung im Einspracheverfahren, im Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, bei öffentlich-rechtlichen
Klagen, im Verfahren von öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichten sowie bei
Aufsichtsbeschwerden.

## Art. 2 {#art_2}

Kanzleigebühren
1 Die Schreibgebühr beträgt 5 Franken für jede Seite von End- und Zwischenentscheiden.
2 Für jede Fotokopie von Schriftstücken kann eine Gebühr von 1 Franken erhoben werden.
3 Zusätzlich verrechnet werden können die Kosten für alle Porti, Telefongespräche und Telegramme.
4 Die Behörde ist berechtigt, die Kanzleigebühr zu pauschalieren und in die
Spruchgebühr einzurechnen, wenn die Festlegung der Kanzleigebühren
nach Massgabe der Absätze 1- 3 wegen des grossen Umfanges einer Angelegenheit oder wegen der grossen Zahl zu behandelnder Verfahren mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre.
1) GS III G/1
2) GS III A/2 (nach GOG vom 6. Mai 1990 Art. 74 Abs. 1)
SBE III/3 270 1

## Art. 3 III G/2 {#art_3}

Barauslagen
1 Die Barauslagen umfassen Honorare für die Übersetzung fremdsprachiger
Eingaben, Sachverständigenentschädigungen, Zeugengelder und andere
Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Beweiserhebung.
2 Die einem Zeugen zukommende Entschädigung wird durch einen Tarif der
Gerichtsverwaltungskommission festgesetzt. Der Zeuge hat Anspruch auf
angemessene Entschädigung für einen allfälligen Verdienstausfall sowie für
die Reisespesen.
3 Die Entschädigung an Sachverständige und Übersetzer wird von der Behörde unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarrechnungen nach
pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.

## Art. 4 {#art_4}

Kostenvorschuss
1 Die Erhebung von Kostenvorschüssen richtet sich nach Artikel 133 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Der Aufwand für die Abnahme von Beweisen rechtfertigt dann einen
Kostenvorschuss, wenn voraussichtlich Barauslagen von mehr als 200 Franken entstehen.

## Art. 5 {#art_5}

Gebühren für Akteneinsicht
1 Die Einsicht der Parteien in die Akten hängiger Verfahren gemäss Artikel 67
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist kostenlos.
2 Für die Einsicht in die Akten rechtskräftig erledigter Sachen kann eine Gebühr bis 20 Franken erhoben werden. Erfordert die Einsichtnahme Nachforschungen der Behörde, so ist eine weitere Gebühr von 20 Franken je halbe
Stunde zu entrichten.
3 Bei Bedürftigkeit einer Partei sind die Gebühren gemäss Absatz 2 vollständig oder teilweise zu erlassen.
4 Die Einsicht in Akten durch Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden ist
kostenlos.
2. Verwaltungsverfahren

## Art. 6 {#art_6}

Kosten im Verwaltungsverfahren
1 Die Kosten für das Verwaltungsverfahren in erster Instanz bestimmen sich
nach den anwendbaren besonderen Bestimmungen des eidgenössischen
und kantonalen Rechts.
2 Enthält das eidgenössische und kantonale Recht keine besonderen Bestimmungen über die Verfahrenskosten in erster Instanz und sind nach Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a oder b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
grundsätzlich Kosten zu erheben, so auferlegt die Behörde:
a. eine Spruchgebühr gemäss Artikel 7;
III G/2
b. Kanzleigebühren gemäss Artikel 2 sowie
c. Barauslagen gemäss Artikel 3.
3 Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel 136 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Artikel 139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 7 {#art_7}

Spruchgebühr
1 Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 50 bis 5'000 Franken.
2 Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr
nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde, der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf
dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der Angelegenheit.
3 Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, bereitet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Parteien daran beteiligt, so sind die Behörden an die in Absatz 1 enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden.
3. Beschwerdeverfahren

## Art. 8 {#art_8}

Kosten im Beschwerdeverfahren
1 Im Beschwerdeverfahren erheben die Verwaltungsbehörden und die verwaltungsgerichtlichen Behörden im Rahmen von Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Verfahrenskosten nach den
folgenden Bestimmungen.
2 Die Verfahrenskosten umfassen:
a. eine Spruchgebühr gemäss Artikel 9;
b. Kanzleigebühren gemäss Artikel 2 sowie
c. Barauslagen gemäss Artikel 3.
3 Vorbehalten bleiben die Ermässigung der Kosten nach Artikel 136 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Artikel 139 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## Art. 9 {#art_9}

Spruchgebühr
1 Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 100 bis 10'000 Franken.
2 Innerhalb des Rahmens gemäss Absatz 1 bemisst sich die Spruchgebühr
nach den Kriterien gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung.
3 Weist ein Fall einen offensichtlich aussergewöhnlichen Umfang auf, bereitet er ausserordentliche Schwierigkeiten oder ist eine grosse Zahl von Parteien daran beteiligt, so sind die Beschwerdeinstanzen an die in Absatz 1
enthaltene Bemessungsgrenze nicht gebunden.

## Art. 10 III G/2 {#art_10}

Kosten der Vorinstanzen
1 Hebt eine Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf oder ändert sie ihn, so kann sie die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Verfahrens neu regeln.
4. Kostenbezug und Verjährung

## Art. 11 {#art_11}

Vollstreckung
1 Zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist dem Schuldner eine angemessene
Frist anzusetzen. Nach Ablauf dieser Frist ist er zu mahnen.
2 Erfolgt die Bezahlung nicht innert 14 Tagen seit der Mahnung, ist von diesem Datum an ein Verzugszins von 5 Prozent zu berechnen.

## Art. 12 {#art_12}

Verjährung
1 Kostenforderungen verjähren nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Vorbehalt von Bundesrecht
1 Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften, die ein kostenloses
Verfahren vorschreiben oder die Kostenauferlegung abschliessend regeln.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung.3) Artikel 140 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist auch auf diese Verordnung
anwendbar.
3) Gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 8. September 1987 tritt die Kostenverordnung auf den 1. Oktober 1987 in Kraft.
