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title: "Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte"
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provisions: 22
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# Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

## Art. 1 {#art_1}

Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch-strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von
Hochbegabten in allen Bereichen:
a den interkantonalen Zugang,
b die Stellung der Schülerinnen und Schüler,
c die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler
den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für
den Schulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.
2 Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone

## Art. 2 {#art_2}

Anhang
1 Im Anhang wird festgehalten,
a welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinbarung fallen,
b welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,
c welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen und
d von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig machen.

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildungsgänge
1 Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedingungen:
a sie fördern gezielt eine Hochbegabung,
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-74
439.38-1 2
b sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt und
c sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit
diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.

## Art. 4 {#art_4}

Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn
dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang
auf.

## Art. 5 {#art_5}

Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).

## Art. 6 {#art_6}

Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
a der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,
b für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern
ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben bzw. in dem sich der
Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

## Art. 7 {#art_7}

Beiträge *
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest. *
2 Es gelten folgende Grundsätze:
a die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro
Semester festgelegt,
b Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die
Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1
Bst. c) ausgerichtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für die spezifische Hochbegabungsförderung,
3 439.38-1
c die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler darf nicht
höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.

## Art. 8 {#art_8}

Modalitäten
1 Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.
3 Schülerinnen und Schüler

## Art. 9 {#art_9}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den
Schülerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft
erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.

## Art. 10 {#art_10}

Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für
den angebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schüler aus den Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft erklärt haben, Aufnahme gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht
erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.

## Art. 11 {#art_11}

Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene
Schulgebühren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und
Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen
diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
4 Vollzug

## Art. 12 {#art_12}

Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
439.38-1 4

## Art. 13 {#art_13}

Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a die Information der Vereinbarungskantone,
b die Koordination und
c die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.

## Art. 14 {#art_14}

Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind
durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die
Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
5 Rechtspflege

## Art. 15 {#art_15}

Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung
ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein
Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien
bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.
März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser
Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu
stellen.
5 439.38-1

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt
erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.

## Art. 18 {#art_18}

Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem
Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres gemeldet werden.

## Art. 19 {#art_19}

Änderung der Vereinbarung
1 Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone.

## Art. 20 {#art_20}

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

## Art. 21 {#art_21}

Weiterdauer der Verpflichtung
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der
Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn
a ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder
b ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.

## Art. 22 {#art_22}

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
der anderen Vereinbarungspartner zu.
439.38-1 6
A1 Anhang 1
Art. A1-1 *
1 Der Anhang wird von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, Speichergasse 6, 3001 Bern, publiziert und kann dort bezogen werden.
Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.edk.ch *
Bern, 20. Februar 2003 Namens der Schweizerischen
Erziehungsdirektorenkonferenz
Der Präsident: Hans-Ulrich Stöckling
Der Sekretär: Hans Ambühl
7 439.38-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.02.2003 01.08.2008 Erlass Erstfassung 08-74
01.02.2011 01.01.2012 Art. 7 Titel geändert 11-105
01.02.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert 11-105
01.03.2012 01.08.2012 Art. A1-1 geändert 12-48
20.02.2013 01.08.2013 Art. A1-1 geändert 13-30
21.03.2014 01.08.2014 Art. A1-1 geändert 14-40
30.03.2015 01.08.2015 Art. A1-1 geändert 15-31
21.02.2022 01.08.2022 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 22-033
439.38-1 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.02.2003 01.08.2008 Erstfassung 08-74
Art. 7 01.02.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-105
Art. 7 Abs. 1 01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105
Art. A1-1 01.03.2012 01.08.2012 geändert 12-48
Art. A1-1 20.02.2013 01.08.2013 geändert 13-30
Art. A1-1 21.03.2014 01.08.2014 geändert 14-40
Art. A1-1 30.03.2015 01.08.2015 geändert 15-31
Art. A1-1 Abs. 1 21.02.2022 01.08.2022 geändert 22-033
