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title: "Verordnung über die Kostenbeteiligung Schulzahnpflege Stadt Luzern"
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provisions: 6
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# Verordnung über die Kostenbeteiligung Schulzahnpflege Stadt Luzern

## Art. 1 Ausgabe vom 1. August 2014 {#art_1}

Grundsätze
1 Die Stadt Luzern beteiligt sich an den Behandlungskosten der Lernenden der Volksschule Stadt Luzern im Rahmen der Schulzahnpflege gemäss den nachfolgenden Bestimmungen und Voraussetzungen.
2 Keine Kostenbeteiligung erfolgt für
a. Behandlungen von Kindern im Vorschulbereich sowie für Lernende
der in § 52 Abs. 4 Gesundheitsgesetz aufgeführten Schulen und
Institutionen;
b. Behandlungen von Kindern, deren Erziehungsberechtigte wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen;
c. kieferorthopädische Behandlungen;
d. Prophylaxeleistungen;
e. Produkte für Mund- und Zahnhygiene.

## Art. 2 {#art_2}

Voraussetzungen für eine Kostenbeteiligung
Für einen Anspruch auf Kostenbeteiligung der Stadt sind kumulativ
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
a. Die Behandlung erfolgt durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt, die oder der bereits den Untersuch im Rahmen der Reihenuntersuche durchgeführt hat; gleichgestellt sind von einer
Zahnärztin oder einem Zahnarzt durchgeführte Behandlungen, die
mit wirtschaftlicher Sozialhilfe erfolgten, rückwirkend aber durch
diese nicht übernommen werden.
b. Die Behandlung erfolgt wirtschaftlich, einfach und zweckmässig;
c. Die Behandlung erfolgt für einen Zahnschaden, der nicht durch eine offensichtliche, schwere Vernachlässigung der Zahnhygiene
entstanden ist;
d. Die Behandlungskosten sind nicht vollständig durch andere Versicherungsleistungen (Krankenkasse, Unfallversicherung usw.) gedeckt;
e. Das steuerbare Einkommen (inkl. 20 % des steuerbaren Vermögens) übersteigt Fr. 50‘000.– nicht. Steuerbares Vermögen unter
Fr. 35’000.– wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

## Art. 3 {#art_3}

Kostentragung
1 Die Erziehungsberechtigten tragen in jedem Fall einen Selbstbehalt
von Fr. 150.– pro Rechnung.
2 Die Behandlungskosten, welche Fr. 150.– übersteigen, werden wie
folgt verteilt:
Steuerbares Einkommen Beteiligung Behandlungskosten
(inkl. Vermögensanteil 20 %) Anteil Erziehungsberechtigte Anteil Stadt
Bis Fr. 35‘000.– 20 % 80 %
Bis Fr. 40‘000.– 40 % 60 %
Bis Fr. 45‘000.– 60 % 40 %
Bis Fr. 50‘000.– 80 % 20 %
Ab Fr. 50‘000.– 100 % 0 %
3 Erziehungsberechtigte, die eine Kostenbeteiligung der Stadt geltend
machen, haben das Steueramt und die bezeichneten Versicherungen
zu ermächtigen, der Bildungsdirektion die zur Berechnung der Kostenbeteiligung notwendigen Daten und Informationen herauszugeben.
4 Die Bildungsdirektion entscheidet in Härtefällen über an sie zu richtende Gesuche um vollständigen Kostenerlass.

## Art. 4 {#art_4}

Frist
1 Das Gesuch um Kostenbeteiligung ist innert drei Monaten nach Erhalt der Zahnarztrechnung einzureichen.
2 Später eingereichte Gesuche werden nur in begründeten Fällen behandelt.

## Art. 5 {#art_5}

Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif für die Behandlungskosten der Kinder- und Jugendzahnklinik
der Stadt Luzern vom 5. Januar 2005 wird aufgehoben.

## Art. 6 {#art_6}

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3
Luzern, 25. Juni 2014
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 5. Juli 2014.
