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title: "Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel"
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# Bundesbeschluss betreffend Konzession einer normalspurigen Güterbahn vom Rheinhafen Kleinhüningen zum Badischen Verschubbahnhof in Basel

## Art. 1 {#art_1}

1 Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über
den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses
an gerechnet, erteilt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das ständige Bahnpersonal soll aus Schweizer Bürgern bestehen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die vom Bundesrat zu irgendeinem Zeitpunkt während der Konzessionsdauer aus militärischen
Rücksichten für notwendig erachteten Erweiterungs- und Ergänzungsbauten sowie Zerstörungsvorkehren hat der Konzessionär auf seine Kosten auszuführen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Den eidgenössischen Beamten, denen die Beaufsichtigung der Bahnanlage und des Bahnbetriebes
obliegt, ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren, sowie das zur Vornahme
der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte, die in der Ausübung ihres Dienstes zu
begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Verwaltung selbst eingeschritten wird,
zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden.

## Art. 8 Hafenbahn: Bundesbeschluss 954.400 {#art_8}

1 Der Konzessionär übernimmt die Beförderung von Gütern, und es gelten hierfür die jeweiligen Vorschriften und Tarife der Schweizerischen Bundesbahnen.

## Art. 9 {#art_9}

1 Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Reglemente und Tarife aufzustellen.
2 Sämtliche Reglemente und Tarife sind mindestens drei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr
übergeben wird, dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die nach Art. 8 zulässigen Taxen sind verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das gewinnberechtigte Kapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und
für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern nicht der Konzessionär den Bedürfnissen
der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und dem Konzessionär nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.
2 Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2% des gewinnberechtigten Kapitals
nicht erreicht, erlangt der Konzessionär ein Anrecht auf angemessene Erhöhung der nach Art. 8 zulässigen Taxen. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.

## Art. 11 {#art_11}

1 Der Konzessionär ist verpflichtet:
a) für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger
Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5% des
Jahresgewinnes, bis 10% des gewinnberechtigten Kapitals erreicht sind;
b) für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern;
c) für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4% des gewinnberechtigten Kapitals übersteigt.

## Art. 12 {#art_12}

1 Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes des Bundes gelten folgende Bestimmungen:
a) Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je
auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist dem Konzessionär ein Jahr vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.
b) Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des
Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande
abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getan werden und sollte auch die
Verwendung des Erneuerungsfonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismässiger
Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.
Hafenbahn: Bundesbeschluss 954.400
c)
1 Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1955
rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen
zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Rückkauf dem Konzessionär
angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; – sofern der Rückkauf zwischen dem 1.
Januar 1955 und 1. Januar 1970 erfolgt, den 22½fachenWert; – wenn der Rückkauf
zwischen dem 1. Januar 1970 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den
20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; – unter Abzug des Erneuerungsfonds.
2 Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte
Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.
d) Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über
die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche
auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.
e) Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkt des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des
Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb
oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.
f) Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen,
unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.
II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1.
Juli 1922 in Kraft tritt, beauftragt.
Also beschlossen vom Ständerate,
Bern, den 28. Juni 1922
Also beschlossen vom Nationalrate,
Bern, den 1. Juli 1922
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.
Bern, den 1. Juli 1922
Hafenbahn: Bundesbeschluss 954.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.1922 01.07.1922 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Hafenbahn: Bundesbeschluss 954.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.1922 01.07.1922 Erstfassung 00.00.0000
