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title: "Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich"
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# Statut der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Statut regelt die Organisation der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und legt die Aufgaben und Befugnisse
der verschiedenen Organe sowie die Leitungsstrukturen der PUK fest.
Zweck und
Aufgaben der

## § 2 PUK {#par_2}

Die PUK
a. dient der regionalen und überregionalen medizinisch-psychiatrischen
Versorgung,
b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen und namentlich der Universität Zürich,
c. macht Ergebnisse der Forschung und der Entwicklung für die Behandlung der Patientinnen und Patienten nutzbar,
d. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesundheitswesens,

## § 2der e. kann Schulen im Gesundheitswesen gemäss {#par_2der}

Verordnung
über die Schulen im Gesundheitswesen vom 30. Januar 20025 betreiben.
Zusammenarbeit mit

## § 3 Hochschulen {#par_3}

1 Die PUK schafft ein optimales Umfeld für die Ausübung
von universitärer Forschung, Lehre und Dienstleistung im Gesundheitsbereich.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die
Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20036 sowie auf den gemäss § 5 Abs. 1 PUKG
abzuschliessenden Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen der
PUK.
813.171 PUK-Statut
3 Die PUK kann mit anderen Universitäten, den Eidgenössischen
Technischen Hochschulen und mit Fachhochschulen Verträge über die
Erbringung von Forschungs- und Lehrleistungen im Gesundheitsbereich
abschliessen.
Dotationskapital und

## § 4 eigene Mittel {#par_4}

1 Das Dotationskapital und die freien Reserven bilden das
Eigenkapital der PUK. Ausgaben können im Rahmen des gesetzlichen
Zwecks getätigt werden.
2 Bei der Planung der Liquidität geht die PUK von einer Gewinnausschüttung an den Kanton in der Höhe der Selbstkosten des Kantons
auf dem Dotationskapital aus.
B. Organe und Gremien der PUK

## § 5 Spitalrat {#par_5}

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der PUK. Er ist
verantwortlich für die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge und
die strategische Ausrichtung der PUK.
2 Die Struktur, die Arbeitsabläufe und die interne Kompetenzordnung des Spitalrates richten sich nach seinem Organisationsreglement.
3 Der Spitalrat wählt aus seiner Mitte eine Vizepräsidentin oder
einen Vizepräsidenten und konstituiert sich auch im Übrigen selbst.

## § 6 b. Aufgaben {#par_6}

1 Der Spitalrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der Leistungserbringung:
1. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen
Direktionen des Regierungsrates (§ 14 lit. b PUKG),
2. Abschluss von Verträgen gemäss § 3 Abs. 2 und 3 (§ 12 Abs. 2
lit. a PUKG),
3. Abschluss von Verträgen von strategischer Bedeutung über die
Zusammenarbeit mit Dritten,
4. Schaffung und Aufhebung von eigenen Schulen im Gesundheitsbereich,
5. Festlegen von weiteren Leistungen gemäss §§ 4 Abs. 3 und 14
lit. c PUKG,
6. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend Beteiligungen und Auslagerungen gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung
mit § 8 lit. c PUKG,
7. Umsetzung der vom Regierungsrat beschlossenen Eigentümerstrategie und Berichterstattung an die für das Gesundheitswesen
zuständige Direktion (§ 13 lit. a PUKG),
a. Allgemein
PUK-Statut 813.171
8. Festlegung der Unternehmensstrategie (§ 13 lit. b PUKG),
9. Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und
eines internen Kontrollsystems (§ 12 Abs. 2 lit. g PUKG),
10. Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen
(§ 12 Abs. 2 lit. e PUKG),
11. Beschluss über die Schaffung, die Aufhebung oder die Zusammenlegung von Leistungseinheiten der PUK, im medizinischen
Bereich soweit notwendig im Einvernehmen mit der Universität Zürich,
b. im Bereich der Finanzen:
1. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates für finanzielle
Beiträge nach § 20 Abs. 3 PUKG (§ 12 Abs. 2 lit. b PUKG),
2. Verabschiedung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und
des Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung
des Verlusts zuhanden des Regierungsrates (§ 15 PUKG),
3. Antragstellung zuhanden des Regierungsrates betreffend die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals (§ 20 Abs. 2 PUKG),
4. Verabschiedung des Entschädigungsberichts zuhanden des Regierungsrates (§ 8 lit. f PUKG),
5. jährliche Information des Regierungsrates über die mittelfristige Planerfolgsrechnung und die mittelfristige Planbilanz (§ 24
Abs. 2 PUKG),
6. Aufgaben gemäss Finanzreglement der PUK,
c. im Bereich der Immobilien:
Genehmigung der Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen sowie Sicherstellung der Koordination
der Immobilienplanung mit der strategischen Immobilienplanung
des Regierungsrates (§ 23 PUKG),
d. im Bereich des Personalwesens:
1. Ernennung und Abberufung der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors und der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung
ohne die Klinikdirektorinnen und -direktoren (§ 12 Abs. 2 lit. c
PUKG),
2. Ernennung und Abberufung der Klinikdirektorinnen und -direktoren sowie Genehmigung des Rücktritts in Bezug auf die klinischen Funktionen (§ 12 Abs. 2 lit. d PUKG),
3. Aufgaben gemäss Personalreglement der PUK,
813.171 PUK-Statut
e. im Bereich der Rechtsetzung:
1. Erlass des Spitalstatuts und des Personalreglements und Antragstellung zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung (§ 12
Abs. 2 lit. h in Verbindung mit § 8 lit. e PUKG),
2. Erlass seines Organisationsreglements, des Finanzreglements,
der Taxordnung sowie weiterer Reglemente in eigener Kompetenz (§ 12 Abs. 2 lit. h PUKG),
3. weitere Rechtsetzungsaufgaben,
f. im Bereich der Rechtspflege:
1. Überprüfen von Poolreglementen auf Verlangen der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber gemäss §§ 5 Abs. 4 sowie 6
Abs. 3 des Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare vom
12. Juni 20067,
2. Behandlung von Begehren Dritter auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung gegenüber der PUK gemäss § 22 Abs. 2
des Haftungsgesetzes vom 14. September 19694,
3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen
gegen Angestellte der PUK (§ 18 lit. f Haftungsgesetz4),
4. weitere Rechtspflegeaufgaben gemäss diesem Statut,
g. im Bereich der Kommunikation:
1. externe und interne Kommunikation in strategischen Themen
und bei Krisen in der Regel in Rücksprache mit der Spitaldirektorin oder dem Spitaldirektor,
2. Erlass eines Kommunikationskonzeptes unter Einbezug der
Geschäftsleitung.
2 Der Spitalrat kann unter Vorbehalt der ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben:
a. Aufgaben an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates
delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.

## § 7 Geschäftsleitung {#par_7}

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der
PUK und vertritt den Betrieb in operativen Angelegenheiten gegen
aussen.
2 Die Geschäftsleitung wahrt die Ziele und Interessen des Gesamtspitals und ist insbesondere für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben, die Leistungsplanung sowie die Ressourcenplanung, -steuerung
und -kontrolle verantwortlich.
a. Allgemein
PUK-Statut 813.171
3 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor hat den Vorsitz der
Geschäftsleitung. Sie oder er ist gegenüber den weiteren Geschäftsleitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb
weisungsbefugt.

## § 8 b. Aufgaben {#par_8}

1 Die Geschäftsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. im Bereich der operativen Führung:
1. Sicherstellung einer wirtschaftlichen und qualitativ hochstehenden Betriebsführung (§ 16 Abs. 3 lit. a PUKG),
2. jährliche Erstellung einer mittelfristigen Planerfolgsrechnung
und einer mittelfristigen Planbilanz, einer Finanzbedarfsplanung
sowie einer Geldflussrechnung zuhanden des Spitalrates (§ 24
Abs. 1 PUKG),
3. Erstellen des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des
Antrages zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des
Verlustes zuhanden des Spitalrates (§ 16 Abs. 3 lit. b PUKG),
4. Erstellen einer Investitions- und Immobilienplanung einschliesslich An- und Vermietungen zuhanden des Spitalrates unter Beachtung der Pflicht zur Koordination der Immobilienplanung
der PUK mit der strategischen Immobilienplanung des Regierungsrates (§ 23 PUKG),
5. Erlass einer vom Spitalrat zu genehmigenden Geschäftsordnung,
welche die interne Aufbau- und Ablauforganisation sowie die
Aufgaben und Kompetenzen innerhalb der PUK regelt,
6. Vorbereitung und Antragstellung zu den Geschäften des Spitalrates, soweit sie den Gesamtbetrieb der PUK betreffen,
7. interne und externe Kommunikation in operativen Belangen
unter Beachtung des vom Spitalrat festgesetzten Kommunikationskonzeptes,
b. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit diese keine anderen Vollzugsstellen bezeichnen,
c. weitere Aufgaben gemäss diesem Statut,
d. alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ und keiner anderen Organisationseinheit der PUK übertragen sind.
2 Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben an einzelne Geschäftsleitungsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne
Personen delegieren. Vorbehalten bleiben die ihr vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
813.171 PUK-Statut
Kommissionen

## § 9 und Ausschüsse {#par_9}

1 Die Geschäftsleitung kann Kommissionen und Ausschüsse
einsetzen.
2 Sie legt deren Organisation, Aufträge und Kompetenzen fest.
Spitaldirektorin

## § 10 oder Spitaldirektor {#par_10}

1 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor trägt die Verantwortung für die operative Umsetzung der Leistungsaufträge der PUK
durch die Geschäftsleitung unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks,
der Eigentümerstrategie des Regierungsrates und der Strategie sowie
der Beschlüsse des Spitalrates.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist gegenüber den
Mitgliedern der Geschäftsleitung in Belangen des Klinikbetriebes weisungsbefugt. Sie oder er koordiniert und beaufsichtigt die klinischen
Tätigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung.
3 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor führt den Vorsitz in
der Geschäftsleitung und lädt diese zu den Sitzungen ein.
4 Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor ist der Spitalratspräsidentin oder dem Spitalratspräsidenten unterstellt. Die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor informiert sie bzw. ihn regelmässig über den
ordentlichen Gang der Geschäfte. Bei ausserordentlichen Ereignissen
erfolgt die Information umgehend.
C. Leistungseinheiten
Ärztlicher

## § 11 Bereich {#par_11}

1 Leistungseinheiten im ärztlichen Bereich sind die Kliniken. Sie erbringen diagnostische und therapeutische Leistungen sowie
Forschungs- und Lehrleistungen durch verschiedene Berufsgruppen.
2 Die Kliniken und ihr Grundauftrag werden durch den Spitalrat
bestimmt. Ihre Schaffung und Aufhebung erfolgt dabei, soweit notwendig, im Einvernehmen mit der Universität Zürich.
3 Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.

## § 12 Übrige Bereiche {#par_12}

1 Leistungseinheiten im nicht ärztlichen Bereich sind die
Spitaldirektion unter der Leitung einer Spitaldirektorin oder eines Spitaldirektors sowie die Direktion Pflege, Therapien, Soziale Arbeit unter
der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Weitere Leistungseinheiten werden durch den Spitalrat bestimmt.
3 Die Grundsätze der Organisation werden in der PUK-Geschäftsordnung festgelegt.
PUK-Statut 813.171
D. Medizinische Dienstleistungen
Medizinische

## § 13 Tätigkeitsbereiche {#par_13}

1 Die medizinischen Tätigkeitsbereiche der PUK bestimmen
sich nach den Leistungsaufträgen des Kantons.
2 Der Spitalrat kann im Rahmen von § 4 Abs. 3 PUKG weitere
Tätigkeitsbereiche bestimmen.
3 Die Geschäftsleitung legt das Dienstleistungsangebot der einzelnen Kliniken fest.

## § 14 Angebot {#par_14}

Die PUK erbringt medizinische Dienstleistungen stationär
und ambulant für Patientinnen und Patienten mit einer Versicherung
gemäss der Bundesgesetzgebung zur obligatorischen Sozialversicherung oder einer freiwilligen Zusatzversicherung sowie für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.

## § 15 E. Personalausschuss {#par_15}

1 Die PUK verfügt über einen Personalausschuss mit 10 bis
13 Mitgliedern. Das Personal wählt diese in geheimer Wahl auf eine
Amtsdauer von vier Jahren. Der Ausschuss konstituiert sich selbst.
2 Der Spitalrat erlässt ein Reglement mit Aufgaben, Rechten und
Pflichten des Ausschusses sowie der Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien.
F. Rechtspflege

## § 16 Rekursverfahren {#par_16}

Der Spitalrat ist Rekursinstanz bei:
a. Verfügungen der Spitaldirektorin oder des Spitaldirektors, der Geschäftsleitung und weiterer gemäss Kompetenzordnung zum Erlass
von Verfügungen zuständigen Stellen der PUK,
b. Verfügungen, die Organe, Organisationseinheiten oder Personen
gestützt auf eine Kompetenzdelegation des Spitalrates im eigenen
Namen erlassen haben.

## § 17 b. Verfahrensleitung {#par_17}

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Spitalrates leitet das
Rekursverfahren und trifft die prozessleitenden Anordnungen.
2 Sie oder er ist zuständig für den Entscheid über:
a. vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen,
b. den Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
c. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
a. Rekursinstanz
813.171 PUK-Statut
d. die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
e. die Erledigung von Rekursverfahren, soweit allein über die Zusprechung einer Parteientschädigung zu entscheiden ist,
f. die Erledigung von Rekursverfahren bei Rückzug oder Gegenstandslosigkeit eines Rekurses.
3 Sie oder er vertritt den Spitalrat in Rechtsmittelverfahren.
G. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 18 Inkrafttreten {#par_18}

Dieses Statut tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach
der Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3.

## § 19 Übergangsbestimmung {#par_19}

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bestehenden
Erlasse wie Reglemente und Geschäftsordnungen weiter. Die Zuständigkeiten richten sich nach diesem Statut.
1 OS 73, 587; Begründung siehe ABl 2018-10-12.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 21. November 2018.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
4 LS 170.1.
5 LS 413.51.
6 LS 415.16.
7 LS 813.14.
8 LS 813.17.
