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provisions: 49
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# Veterinärgesetz

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantonaler und kantonaler Erlasse, insbesondere des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone.
3 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen
und Männer.

## § 2 {#par_2}

Zusammenarbeit
1 Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisationen und Privatpersonen zusammen.
2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Kantonen, Bezirken,
Gemeinden und Privaten Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder
andere Organisationen gründen.
3 Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere
im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone.
II. Organisation und Zuständigkeiten

## § 3 A. Organe des Kantons {#par_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der eidgenössischen
und kantonalen Veterinärgesetzgebung aus.
2 Er:
a) regelt die Abfuhr und Entsorgung tierischer Nebenprodukte;
b) bestimmt die Notschlachtlokale und die Betriebe, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind, sowie die regionalen Tierkörpersammelstellen;
c) bezeichnet die Datenbank für die Registrierung der Hunde.

## § 4 SRSZ 1.1.2015 1 {#par_4}

Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft:
a) ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für welche nach
Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht, soweit dieses Gesetz und
die dazugehörenden Ausführungserlasse keine Ausnahmen vorsehen;
b) koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
c) zieht die Tierhalterbeiträge ein.

## § 5 {#par_5}

Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung von Findeltieren;
b) die Führung der Meldestelle für Vorfälle mit Hunden;
c) die Bestimmung der Personen für die Ermittlung des Schlachtgewichts;
d) die Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere, soweit
nicht die Jagdbehörde zuständig ist;
e) die Anordnung von Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes, von
Impfaktionen von Füchsen bei Tollwut sowie von Massnahmen zur Reduktion
der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;
f) die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen und die Entgegennahme
von der Mitteilung meldepflichtiger Berufe;
g) die Beaufsichtigung aller bewilligungs- und meldepflichtigen Berufe;
h) die Bezeichnung von Wasenplätzen nach Rücksprache mit den Gemeinden
und dem zuständigen kantonalen Amt;
i) die Bewilligung von Viehmärkten und Viehausstellungen;
j) die Leitung der kantonalen Fachstelle für Tierschutz.

## § 6 {#par_6}

Amtliche Tierärzte
1 Die amtlichen Tierärzte erfüllen die ihnen nach Bundesrecht oder kantonaler
Gesetzgebung obliegenden sowie die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen
Aufgaben.
2 Sie unterstützen den Kantonstierarzt bei seiner Tätigkeit.

## § 7 {#par_7}

Nichtamtliche Tierärzte
1 Die nichtamtlichen Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton
Schwyz erfüllen die ihnen vom Kantonstierarzt übertragenen Aufgaben, insbesondere:
a) Durchführung von Impfungen;
b) Probenahmen;
c) Schlachttieruntersuchungen und Fleischkontrollen.
2 Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet,
sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten
zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

## § 8 {#par_8}

Amtliche Fachassistenten
Die amtlichen Fachassistenten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.

## § 9 {#par_9}

Bieneninspektoren
Die Bieneninspektoren erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt
gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen werden.

## § 10 {#par_10}

Experten
Die Schätzungs- und Fachexperten erfüllen jene Aufgaben, die ihnen vom Kantonstierarzt gemäss Bundesrecht oder kantonaler Gesetzgebung übertragen
werden.

## § 11 {#par_11}

Kantonspolizei
Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere.

## § 12 B. Organe der Gemeinden {#par_12}

Wasenmeister
1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet einen Wasenmeister. Mehrere Gemeinden können gemeinsam einen Wasenmeister bezeichnen.
2 Der Wasenmeister sorgt für die unschädliche Beseitigung der Tierköper und
überwacht die Gemeindesammelstelle.
3 Der Kantonstierarzt kann dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der
Seuchenüberwachung und -bekämpfung übertragen.

## § 13 {#par_13}

Andere Gemeindeorgane
1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzgebung bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben und haben hierzu eine geeignete Organisation
vorzusehen.
2 Namentlich haben sie auf Ersuchen des Kantonstierarztes auf ihrem Gemeindegebiet:
a) Anordnungen des Kantonstierarztes bekannt zu machen;
b) die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
c) bei der Reinigung und Desinfektion von Personen, Tieren, Bauten und Anlagen mitzuwirken sowie im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung der
Wasenmeister und des Hilfspersonals zu sorgen, wobei der Kantonstierarzt Aus-
und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.
SRSZ 1.1.2015 3
III. Tierseuchen

## § 14 A. Entschädigungen für Tierverluste {#par_14}

Grundsatz
1 Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen werden
nach der Bundesgesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen geleistet.
2 Der Regierungsrat kann weitere Entschädigungsfälle sowie auch Beiträge an
Bekämpfungsmassnahmen vorsehen.

## § 15 {#par_15}

Schätzungs- und Entschädigungsverfahren
1 Der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädigenden Tiere und legt den Schätzungswert sowie die Entschädigung fest.
2 Er kann Schätzungsexperten und in Spezialfällen Fachexperten beiziehen.

## § 16 {#par_16}

Höhe der Entschädigung
1 Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und
bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswertes.
2 Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

## § 17 {#par_17}

Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung
1 Es gelten die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe gemäss Bundesgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann weitere Ausschluss- und Herabsetzungsgründe festlegen.
3 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können durch Verfügung zurückgefordert werden.

## § 18 B. Tierverkehr {#par_18}

Viehmärkte und Ausstellungen
Bei akuter Tierseuchengefahr oder der Gefahr der Verschleppung ansteckender
Krankheiten kann der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten und
Viehausstellungen besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.

## § 19 {#par_19}

Kennzeichnungspflicht von Hunden
1 Der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
2 Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank, in
welcher Hunde registriert werden.
3 Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekennzeichnet und registriert sind. Sie melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen dem Kantonstierarzt.

## § 20 {#par_20}

Hundeausweis
Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, den seuchenpolizeilichen Organen, der
Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

## § 21 C. Tiergesundheitsdienste {#par_21}

1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauftrages
an das Laboratorium der Urkantone.
2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbudgets des
Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.

## § 22 D. Entsorgung von tierischen Nebenprodukten {#par_22}

Gemeindesammelstellen
1 Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindesammelstelle und ist für die Abfuhr
tierischer Nebenprodukte in die regionalen Tierkörpersammelstellen verantwortlich.
2 Führt eine Gemeinde mit Bewilligung des Kantonstierarztes keine Gemeindesammelstelle, so kann gegen eine Pauschalentschädigung direkt die regionale
Tierkörpersammelstelle benutzt werden.

## § 23 {#par_23}

Direkte Entsorgung
1 Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbetrieben
können auf Gesuch hin mit Bewilligung des Kantonstierarztes in der regionalen
Tierkörpersammelstelle oder einer anderen Entsorgungsstelle entsorgt werden,
sofern genügend Kapazität vorhanden ist.
2 Dafür ist eine vom Kantonstierarzt festzusetzende, kostendeckende Gebühr zu
entrichten.

## § 24 {#par_24}

Wasenplätze
Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Wasenplatz. Mehrere Gemeinden
können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
SRSZ 1.1.2015 5

## § 25 IV. Lebensmittelsicherheit {#par_25}

Notschlachtungen
1 Für die Schlachtung von kranken Nutztieren ist der Tierhalter verpflichtet, ein
Notschlachtlokal oder einen Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist,
aufzusuchen.
2 Die Träger der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.

## § 26 V. Tierschutz {#par_26}

Meldepflicht
Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die bei der amtlichen oder
beruflichen Tätigkeit bekannt werden, sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu
melden durch:
a) Polizeiorgane;
b) Vollzugsorgane nach diesem Gesetz und dem Gesetz über das Halten von
Hunden3;
c) Personen, die einen nach diesem Gesetz melde- oder bewilligungspflichtigen
Beruf ausüben.

## § 27 {#par_27}

Massnahmen bei Hunden
1 Der Regierungsrat legt die Massnahmen fest, welche bei verhaltensauffälligen
Hunden getroffen werden können.
2 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen gelten auch im Kanton Schwyz.

## § 28 VI. Tiergesundheitsberufe {#par_28}

Allgemeines
1 Die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes4 und dessen Ausführungserlasse
gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, sinngemäss auch für Tierärzte und die übrigen Tiergesundheitsberufe. Davon ausgenommen ist die Bestimmung über die Verschwiegenheit.
2 Bei der Bezeichnung der bewilligungspflichtigen Berufe berücksichtigt der
Regierungsrat das Gefährdungspotenzial hinsichtlich Schutz der Tiere, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit.

## § 29 {#par_29}

Tierärzte
1 Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz haben sich an
einem geregelten Notfalldienst zu beteiligen.
2 Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes. Nötigenfalls
erlässt der Kantonstierarzt die erforderlichen Anordnungen.
3 Tierärzte sind berechtigt, eine tierärztliche Privatapotheke zu führen. Sie dürfen nicht buchführungspflichtige Tierarzneimittel im Handverkauf abgeben.

## § 30 VII. Tierarzneimittel {#par_30}

Detailhandelsbewilligung
1 Wer als Tierarzt in eigener fachlicher Verantwortung eine tierärztliche Privatapotheke führen will, braucht eine Detailhandelsbewilligung des Kantonstierarztes. Diese wird in der Regel zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung
erteilt.
2 Der Kantonstierarzt bezeichnet bei Gemeinschaftspraxen auf deren Vorschlag
hin die fachtechnisch verantwortliche Person.
3 Er erteilt den Betreibern von Zoofachhandlungen und Imkereifachgeschäften
Detailhandelsbewilligungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

## § 31 {#par_31}

Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln
1 Tierärzte und Apotheker auf tierärztliche Verschreibung hin sind berechtigt,
buchführungspflichtige Tierarzneimittel abzugeben.
2 Die Anwendung von buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln ist Tierärzten
vorbehalten, sofern nicht bei einem Bestandesbesuch der Tierhalter dazu ermächtigt und instruiert wird. Übrigen Personen, die einen melde- oder bewilligungspflichtigen Beruf ausüben, ist lediglich die Anwendung von nicht buchführungspflichtigen Tierarzneimitteln erlaubt.
3 In begründeten Einzelfällen bestimmt der Kantonstierarzt für Personen, die
über eine angemessene Ausbildung verfügen, die Abgabe- und Anwendeberechtigung.

## § 32 VIII. Finanzierung {#par_32}

Tierseuchenbekämpfung
a) Kanton
1 Der Kanton trägt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung und der nachfolgenden Bestimmungen die Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
2 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die
Kosten der Tierseuchenbekämpfung dem Tierhalter übertragen werden können.
3 Der Kanton leistet die in diesem Gesetz oder den dazugehörigen Vollzugsbestimmungen vorgesehenen Entschädigungen für Tierverluste und die anderen
Beiträge.
4 Er leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und
Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

## § 33 SRSZ 1.1.2015 7 {#par_33}

b) Gemeinden
Die Gemeinden tragen:
a) die Kosten in Zusammenhang mit den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben
oder zu erbringenden Leistungen gemäss diesem Gesetz oder den dazugehörenden Ausführungserlassen;
b) die Entschädigung ihrer seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von
freiwilligen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;
c) die Entschädigung der Wasenmeister.

## § 34 {#par_34}

Gemeindesammelstellen
Die Gemeinden tragen die Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt
ihrer Sammelstellen sowie die Abfuhr tierischer Nebenprodukte in die regionalen
Sammelstellen.

## § 35 {#par_35}

Regionale Tierkörpersammelstellen
1 Der Kanton und die Gemeinden, welche einer regionalen Tierkörpersammelstelle zugeteilt sind, tragen die Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der regionalen Sammelstellen sowie die Abfuhr der Tierkörper in die Tierkörperbeseitigungsanlagen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur Hälfte.
2 Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.

## § 36 {#par_36}

Notschlachtungen
1 Der Kanton und die Gemeinden, welche einem Notschlachtlokal zugeteilt sind,
tragen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren Dritter die Kosten von Bau,
Betrieb und Unterhalt der Notschlachtlokale je zur Hälfte.
2 Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.

## § 37 {#par_37}

Findeltiere
Der Kanton trägt die Kosten für die Unterbringung von Findeltieren im Rahmen
des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone, sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne der Bestimmungen von Art. 722ter ZGB5 anvertraut
werden.

## § 38 {#par_38}

Kosten der Tierkörperbeseitigung im Seuchenfall
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der Entsorgung in Tierkörperbeseitigungsanlagen sowie der Vorhaltekapazität für die Entsorgung in Seuchen- und Katastrophenfällen nach Abzug von Beiträgen und Gebühren je zur
Hälfte.
2 Die Anteile der Gemeinden richten sich nach deren Wohnbevölkerung.

## § 39 {#par_39}

Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren entsprechend
der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
2 Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.

## § 40 {#par_40}

Beiträge der Tierhalter
1 Tierhalter im Kanton Schwyz haben an die Aufwendungen des Kantons zur
Bekämpfung von Tierseuchen einen vom Regierungsrat festzusetzenden Beitrag
zu leisten.
2 Der Regierungsrat bestimmt, für welche Tierarten Beiträge zu entrichten sind.
3 Diese können mit den Direktzahlungen verrechnet werden.

## § 41 IX. Verfahren, Rechtsschutz und Strafbestimmungen {#par_41}

Verwaltungsverfahren
1 Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6, sofern nicht das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone anzuwenden ist.
2 Kontrollen erfolgen grundsätzlich in Anwesenheit des Tierhalters.

## § 42 {#par_42}

Gebühren
1 Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des
Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht.

## § 43 {#par_43}

Strafbestimmungen
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft:
a) wer ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz oder den gestützt darauf
erlassenen Vollzugsbestimmungen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt
oder sich dafür empfiehlt;
b) wer als Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Bewilligung sein
erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;
c) wer vorsätzlich gegenüber dem Kantonstierarzt unwahre Angaben macht, um
eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhalten;
d) wer als Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung seiner Sorgfalts-, Beistands-, Aufzeichnungs- oder Meldepflicht nicht nachkommt;
e) wer ohne dazu berechtigt zu sein, buchführungspflichtige Medikamente
anwendet oder abgibt;
f) wer vorsätzlich oder fahrlässig Anordnungen von Veterinärorganen gemäss
diesem Gesetz missachtet.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.

## § 44 SRSZ 1.1.2015 9 {#par_44}

Verantwortlichkeit des Unternehmens
1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Übertretung begangen und kann diese Tat
wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird die Übertretung dem Unternehmen
zugerechnet.
2 In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis Fr. 100 000.-- bestraft.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches7.

## § 45 {#par_45}

Mitteilung von Strafentscheiden
Strafentscheide betreffend Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung
sind dem Kantonstierarzt zuzustellen.

## § 46 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_46}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird der Viehkassafonds aufgelöst und
der offene Saldo mit der Staatsrechnung verrechnet.

## § 47 {#par_47}

Änderungen bisherigen Rechts
Die nachstehend aufgeführten Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 19898
§ 2 Abs. 2 Bst. e (neu) und f (neu)
(1 Es [das Departement] ist zuständig für:)
e) die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten nach Anhörung des Kantonstierarztes;
f) die Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild (Art. 35 TSG9).
b) Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 197610
§ 5 Abs. 2 Bst. h (neu)
(2 Sie [die Fischereiverwaltung] ist insbesondere zuständig für:)
h) die Anordnung von fischereipolizeilichen Massnahmen bei Krebspest
(Art. 289 Abs. 3 TSV11).

## § 48 {#par_48}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden aufgehoben:
a) Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von
Tierseuchen vom 28. November 199112;
b) Kantonale Verordnung über die Fleischhygiene vom 29. Oktober 199713.

## § 49 {#par_49}

14 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.15
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
23-16 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,
GS 23-97).
2 SRSZ 581.220.1.
3 SRSZ 546.100.
4 SRSZ 571.110.
5 SR 210.
6 SRSZ 234.110.
7 SR 311.0.
8 SRSZ 761.110; GS 18-1.
9 Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, SR 916.40.
10 SRSZ 771.110; GS 22-62.
11 Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, SR 916.401.
12 SRSZ 312.420; GS 18-212.
13 SRSZ 582.311; GS 19-226.
14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
15 1. Januar 2012 (Abl 2011 2678); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014
(Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
SRSZ 1.1.2015 11
