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title: "Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen

## § 1 I. Internationaler Kindesschutz {#par_1}



## Art. 2 § 1 Zentrale Behörde ( {#art_2}

BG-KKE)
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des
Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben
wahr, die das Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) den Zentralen Behörden zuweist.
2 Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicher und erteilt Auskünfte über das geltende kantonale Recht sowie über die im Kanton
für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behörden oder
sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle geeigneten Vorkehrungen, um getroffene Massnahmen
umzusetzen und die Ziele des HKsÜ zu verwirklichen.
3 Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 40
Abs. 1 HKsÜ.
II. Internationaler Erwachsenenschutz
§ 2 Zentrale Behörde (Art. 2 BG-KKE)
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des
Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben
wahr, die das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ) den Zentralen
Behörden zuweist.
2 Die Zentrale Behörde stellt die Mitteilung sachdienlicher Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sowie die Erteilung von Auskünften über das geltende kantonale Recht und die im Kanton
für den Schutz von Erwachsenen verfügbaren Dienste sicher. Sie trifft mithilfe der zuständigen Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen alle geeigneten Vorkehrungen, um getroffene Massnahmen umzusetzen bzw. die Ziele des HEsÜ effizient zu verwirklichen.
3 Die Zentrale Behörde veranlasst die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gemäss Art. 38
Abs. 1 HEsÜ.
1) SG 212.850.
Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG 212.860

## § 3 III. Internationale Kindesentführungen {#par_3}

Zentrale Behörde
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist der Bereich Jugend, Familie und Sport des
Erziehungsdepartements (im folgenden Zentrale Behörde genannt). Diese nimmt sämtliche Aufgaben
gemäss dem BG-KKE wahr, soweit dafür nicht das obere Gericht oder eine andere Behörde zuständig
ist.

## § 4 {#par_4}

Oberes Gericht (Art. 7 Abs. 1 BG-KKE)
1 Das obere Gericht informiert die Zentrale Behörde über die wesentlichen Verfahrensschritte und teilt
ihr den Entscheid mit.

## § 5 {#par_5}

Vollzugsbehörde (Art. 12 Abs. 1 und 2 BG-KKE)
1 Zuständige Behörde für den Vollzug eines Rückführungsentscheids ist der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-
Stadt.
2 Die Vollzugsbehörde trifft mithilfe weiterer Behörden oder sonstiger Fachstellen und Fachpersonen
alle notwendigen Vorkehrungen, um einen Rückführungsentscheid umzusetzen. Sie handelt unter Berücksichtigung des Kindeswohls und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin.

## § 6 {#par_6}

Fachpersonen (Art. 3 BG-KKE)
1 Die Zentrale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde des Bundes, dem oberen
Gericht und der Vollzugsbehörde für ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesanhörung und Kindesvertretung zur Verfügung
stehen und mit gebotener Eile handeln können.
2 Die Zentrale Behörde kann für diese Fachpersonen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durchführen und die Fachpersonen für ihren Aufwand angemessen entschädigen.

## § 7 IV. Gebühren {#par_7}

1 Für in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten können Gebühren erhoben werden, sofern dies nach
den massgeblichen internationalen Übereinkommen sowie dem Bundesrecht zulässig ist.
2 Allfällige Gebühren werden gemäss dem effektiven Aufwand berechnet. Sie betragen für die Zentrale
Behörde und die Vollzugsbehörden gemäss der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972 zwischen CHF 100 und CHF 250 je Stunde. Die Kosten für Übersetzungen,
Gutachten Dritter und das Übermitteln von Dokumenten berechnen sich nach dem effektiven Aufwand.
3 In verwickelten Fällen können die Gebühren bis zu 100% erhöht werden. Ehepaare haften solidarisch. In Härtefällen können die Gebühren reduziert oder erlassen werden.
4 Die Gebühren für das obere Gericht bemessen sich nach dem Reglement über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement, GGR) vom 11. September 2017 2). *

## § 8 V. Übergangsbestimmungen {#par_8}

1 Bei Wirksamwerden dieser Verordnung bereits hängige Gesuche und Verfahren unterstehen dem
neuen Recht.
2) SG 154.810.
Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG 212.860

## § 9 {#par_9}

1 Nach bisherigem Recht erteilte Bescheinigungen und Bewilligungen behalten nach Wirksamwerden
dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
VI. Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2010 wirksam. 3)
3) Publiziert am 30. 1. 2010.
Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG 212.860
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.01.2010 01.01.2010 Erlass Erstfassung KB 30.01.2010
11.09.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 4 geändert KB 16.12.2017
Kindesentführung und Kinder- und Erwachsenenschutz: V zum EG und BG 212.860
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.01.2010 01.01.2010 Erstfassung KB 30.01.2010
§ 7 Abs. 4 11.09.2017 01.01.2018 geändert KB 16.12.2017
