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title: "Km vom 17. Juni 1997 der Beschlüsse Nr. 55/1996 und 56/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses"
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# Km vom 17. Juni 1997 der Beschlüsse Nr. 55/1996 und 56/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

## Art. 1 {#art_1}

In Art. 5 Abs. 2 des Protokolls 31 wird nach dem Gedankenstrich betreffend die Entschliessung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1991-1995) folgender Gedankenstrich eingefügt:
"- 395 D 0593: Beschluss 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996-2000) (ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 37).
Die EFTA-Staaten beteiligen sich nach Massgabe der Anlage 2 zu diesem Protokoll an diesem Aktionsprogramm der Gemeinschaft."

## Art. 2 {#art_2}

Dem Protokoll 31 wird die diesem Beschluss beigefügte Anlage hinzugefügt.

## Art. 3 {#art_3}

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

## Art. 4 {#art_4}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Oktober 1996
(Es folgen die Unterschriften)

## "Art. 15 Beschäftigung {#art_15}

1) Die Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung wird durch die Beteiligung der EFTA-Staaten am European Employment Services network (Eures) intensiviert. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den verschiedenen Aktivitäten der Gemeinschaft im Rahmen von Eures einschliesslich des Informationsaustausches, der Sachverständigentreffen, der Seminare und Konferenzen sowie ähnlicher Veranstaltungen.
2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Abs. 1 genannten Aktivitäten im Einklang mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.
3) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeitsgruppe und sonstigen Gremien, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der mit dem Eures-Network zusammenhängenden Aktivitäten unterstützen.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für Liechtenstein nicht vor dem 1. Januar 1998. Danach gelten sie für Liechtenstein vorbehaltlich des Ergebnisses der gemeinsamen Überprüfung nach Art. 9 des Protokolls 15 zum Abkommen."
