---
title: "Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer"
id: b07db0ee-a61d-4ba3-9b99-df277b716ef7
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "VI C/2/1"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/VI-C.2.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b07db0ee-a61d-4ba3-9b99-df277b716ef7
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6736/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7f048d3d28f823cb9315d43f125ce2daca13c7d1851d01029a40d487fbc8b96d
provisions: 30
---

# Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

## Art. 1 {#art_1}

Zeitliche Bemessung
1 Die direkte Bundessteuer wird ab Steuerperiode 2001 in Anwendung der
Artikel 41 und 208 ff. DBG veranlagt und erhoben.
2 Im Kalenderjahr 2001 ist eine nach den Artikeln 40 und 42 ff. DBG ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Im Übrigen finden für den Wechsel der
zeitlichen Bemessung für natürliche Personen die Bestimmungen des kantonalen Rechts sinngemäss Anwendung (Art. 257 StG).
2. Behörden2.1. Allgemeine Bestimmungen

## Art. 2 {#art_2}

Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
1 Die kantonale Steuerverwaltung und ihre Abteilungen amten als kantonale
Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne des DBG, soweit diese
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.

## Art. 3 {#art_3}

Organe
1 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer wird den
folgenden Organen übertragen:
1. der kantonalen Steuerverwaltung und ihren Abteilungen;
2. der Steuerrekurskommission;
3. dem Verwaltungsgericht.
1) GS VI C/1/1

## Art. 4 SBE VII/8 360 1 {#art_4}

Organisation und Verfahren
1 Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind,
sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation der
kantonalen Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss
auf die Bundessteuerbehörden des Kantons anwendbar.
2.2. Kantonale Steuerverwaltung

## Art. 5 {#art_5}

Leiter der kantonalen Steuerverwaltung
1 Dem Leiter der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere zu:
1. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundessteuer (Art. 104 Abs. 1 DBG);
2. der Verkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, soweit
diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt;
3. der Erlass der erforderlichen Anweisungen;
4. die Orientierung der Steuerbehörden über Gesetzgebung und
Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer;
5. die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössische Erlasskommission und die Vertretung des Kantons in dieser
Kommission, einschliesslich der Vertretung in Quellensteuerfällen
(Art. 102 Abs. 4 und 167 DBG);
6. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor der Steuerrekurskommission und anderen Gerichten sowie die Ergreifung der Rechtsmittel;
7. die Erhebung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht und die Prozessführung in solchen Verfahren (Art. 146
DBG).

## Art. 6 {#art_6}

Sekretariat der kantonalen Steuerverwaltung
1 Dem Sekretariat der kantonalen Steuerverwaltung kommen insbesondere
zu:
1. die Führung des Registers der Steuerpflichtigen (Art. 122 DBG);
2. die Durchführung des Steuererklärungsverfahrens;
3. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG);
4. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13 und 55 DBG);
5. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern
(Art. 168 Abs. 3 DBG);
6. die Sicherstellung von Steuerforderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173
DBG);
7. der Entscheid über die Löschung im Handelsregister (Art. 171
DBG);
8. der Entscheid über den Eintrag im Grundbuch (Art. 172 DBG);
9. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG);
10. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG).

## Art. 7 {#art_7}

Einschätzungsabteilungen
1 Den Einschätzungsabteilungen kommen insbesondere zu:
1. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und
juristischen Personen (Festsetzung der Steuerfaktoren, des anwendbaren Tarifs für natürliche Personen und des Beteiligungsabzugs für juristische Personen; Art. 69 und 131 Abs. 1 DBG);
2. die Veranlagung der direkten Bundessteuer von Anlagefonds und
ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG);
3. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120
Abs. 3 Bst. a DBG);
4. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG);
5. die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor der Bundessteuer- Rekurskommission und dem Bundesgericht, soweit diese
Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt;
6. die Festsetzung von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 174 DBG);
7. der Entscheid über den Erlass von Steuerbeträgen, Bussen und
Zinsen bis zu der vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe (Art. 167 Abs. 3 DBG).

## Art. 8 {#art_8}

Abteilung Spezialsteuern
1 Der Abteilung Spezialsteuern kommen zu:
1. die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen
Steuerhinterziehung, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175–178 und 181 DBG);
2. die Strafanzeige wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von
Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG);
3. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 177 Abs. 1 und
179 Abs. 1 DBG);
4. die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafuntersuchungsbehörden, vor der Bundessteuer-Rekurskommission, vor
Strafuntersuchungsbehörden und anderen Gerichten sowie die Ergreifung der Rechtsmittel.

## Art. 9 {#art_9}

Fachstelle Quellensteuer
1 Der Fachstelle Quellensteuer kommen zu:
1. der Bezug der Quellensteuern für natürliche und juristische Personen;
2. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen;
3. die Vertretung des Kantons bei der Festsetzung der Ansätze für
die Quellenbesteuerung natürlicher Personen (Art. 85 Abs. 2 DBG);
4. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und
100 Abs. 2 DBG);
5. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima
bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und
Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG);
6. die Erstellung der jährlichen Abrechnungen über die
Quellensteuern (Art. 89 und 101 DBG);
7. die Antragstellung im Steuererlassverfahren an die Eidgenössische Erlasskommission (Art. 102 Abs. 4 DBG);
8. der Entscheid über den Erlass von Quellensteuern bis zu der vom
Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Höhe
(Art. 167 Abs. 3 DBG).
2.3. Rechtsmittelinstanzen

## Art. 10 {#art_10}

Allgemeines
1 Die Steuerrekurskommission ist erste Beschwerdeinstanz im zweistufigen
Beschwerdeverfahren.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz im zweistufigen Beschwerdeverfahren.
3. Ordentliches Veranlagungsverfahren
3.1. Vorbereitungsverfahren

## Art. 11 {#art_11}

Register
1 Die Meldungen über Mutationen werden für die steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Gemeinden, für alle übrigen
Steuerpflichtigen von zuständigen Abteilungen der kantonalen Steuerverwaltung erstellt.

## Art. 12 {#art_12}

Meldepflicht des Grundbuchamtes
1 Das Grundbuchamt meldet der kantonalen Steuerverwaltung den Erwerb
von Liegenschaften durch im Ausland domizilierte natürliche und juristische

## Art. 13 Personen.3.2. Steuererklärung {#art_13}

Öffentliche Aufforderung
1 Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die öffentliche Aufforderung zur
Einreichung der Steuererklärung.

## Art. 14 {#art_14}

Zustellung der Formulare
1 Die Formulare für die Steuererklärungen werden sämtlichen natürlichen
und juristischen Personen, die am Ende der Steuerpflicht Wohnsitz im
Kanton haben, und allen übrigen mutmasslich Steuerpflichtigen durch die
kantonale Steuerverwaltung zugestellt.

## Art. 15 {#art_15}

Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung
1 Die Steuererklärungen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Die kantonale Steuerverwaltung entscheidet über Gesuche um Fristerstreckung und mahnt säumige Steuerpflichtige.3.3. Veranlagung

## Art. 16 {#art_16}

1 Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergebnis der Veranlagung (Steuerfaktoren, Tarif, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge) zusammen mit den Kantons- und Gemeindesteuern.3.4. Einsprache

## Art. 17 {#art_17}

Verfahren
1 Einsprachen sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
2 Erhebt der Einsprecher eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsbehörde zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, so holt diese
die allenfalls erforderliche Zustimmung ein und übergibt die Sache direkt der
Steuerrekurskommission (Art. 132 Abs. 2 DBG).

## Art. 18 {#art_18}

Einspracheentscheid
1 Die kantonale Steuerverwaltung eröffnet den Einspracheentscheid dem
Einsprecher. Bei Vertretungsverhältnissen finden die Bestimmungen der
Verordnung zum Steuergesetz2) sinngemäss Anwendung.
2 Hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der Veranlagung mitgewirkt
oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt, stellt die kantonale
Steuerverwaltung eine weitere Ausfertigung des Entscheids der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu (Art. 135 Abs. 2 DBG).
4. Beschwerde

## Art. 19 {#art_19}

Beschwerde an die Steuerrekurskommission
1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide und gegen andere Verfügungen sind bei der Steuerrekurskommission einzureichen.
2 Diese lädt die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme ein.
3 Das Verfahren vor der Steuerrekurskommission wird – soweit das Bundesrecht nicht etwas anderes vorschreibt – nach den kantonalen Bestimmungen durchgeführt.
4 Beschwerdeentscheide werden der kantonalen Steuerverwaltung mitgeteilt.

## Art. 20 {#art_20}

Beschwerde an das Verwaltungsgericht
1 Beschwerden gegen Entscheide und gegen andere Verfügungen der Steuerrekurskommission sind beim Verwaltungsgericht einzureichen.
2 Das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird nach den kantonalen Bestimmungen durchgeführt.
3 Das Verwaltungsgericht lädt die Steuerrekurskommission und die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme ein.
4 Beschwerdeentscheide werden der kantonalen Steuerverwaltung mitgeteilt.

## Art. 21 {#art_21}

Kosten
1 Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission und vor dem
Verwaltungsgericht werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege3) festgesetzt (Art. 144 Abs. 5 DBG).
2) GS VI C/1/2
3) GS III G/1
5. Quellensteuern

## Art. 22 {#art_22}

1 Das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den für die
kantonalrechtlichen Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften (Art. 139 Abs. 2 DBG).
6. Steuerbezug

## Art. 23 {#art_23}

Bezugsbehörde
1 Die direkte Bundessteuer wird durch die kantonale Steuerverwaltung bezogen. Sie kann die Gemeinden zur Mitwirkung heranziehen.

## Art. 24 {#art_24}

Aufforderung zur Zahlung
1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der
Steuer die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).
2 Für die zweite Mahnung von definitiv geschuldeten Steuerbeträgen aufgrund der Schlussabrechnung, von Bussen sowie von Verzugszinsen, beträgt die Gebühr 50 Franken. *

## Art. 25 {#art_25}

Zahlstellen
1 Zahlstellen sind die Poststellen und die Staatskasse des Kantons Glarus
(Art. 163 Abs. 3 DBG).

## Art. 26 {#art_26}

Eintrag im Grundbuch
1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person
im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
2 Die kantonale Steuerverwaltung bescheinigt dem Veräusserer zuhanden
des Grundbuchamtes die Zustimmung oder die Ablehnung zum Eintrag
(Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).

## Art. 27 {#art_27}

Löschung einer Firma im Handelsregister
1 Das Handelsregisteramt gibt der kantonalen Steuerverwaltung von jeder
Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).
2 Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handelsregister
erst löschen, wenn ihm die kantonale Steuerverwaltung angezeigt hat, dass
die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).

## Art. 28 {#art_28}

Abrechnung
1 Die Abrechnung mit dem Bund erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung. Sie schliesst ihre Rechnung per Ende Jahr ab.
7. Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 10. August 1992 über die Durchführung der direkten Bundessteuer aufgehoben.

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
10.11.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 2 eingefügt SBE 2015 49
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 24 Abs. 2 10.11.2015 01.01.2016 eingefügt SBE 2015 49
