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title: "Reglement über die Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen"
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provisions: 11
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# Reglement über die Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Dieses Reglement regelt die Bestellung von gemeindlichen Kommissionen und Arbeitsgruppen.

## Art. 2 Arten von Kommissionen und Arbeitsgruppen {#art_2}

1
Es wird zwischen folgenden Kommissionen und Arbeitsgruppen unterschieden:
a)
parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen und Arbeitsgruppen
b)
Fachkommissionen und Facharbeitsgruppen
c)
ad hoc zusammengesetzte Kommissionen und Arbeitsgruppen (z.B. Schulraumplanungskommission, Baukommission zur Realisierung eines Bauprojekts etc.).
2
Der Gemeinderat legt fest, welche Kommissionen und Arbeitsgruppen parteipolitisch zusammengesetzt werden und welche als Fachkommissionen bzw. ‑arbeitsgruppen gelten.

## Art. 3 Pflichtenhefte und Anforderungsprofile {#art_3}

1
Der Gemeinderat regelt in einem Pflichtenheft für alle Kommissionen und Arbeitgruppen deren Rechte und Pflichten.
2
Zusätzlich erlässt der Gemeinderat für jede Kommission und Arbeitsgruppe ein separates Pflichtenheft, in dem die Zusammensetzung und Organisation des Gremiums, dessen Aufgaben sowie das Anforderungsprofil der Mitglieder festgehalten sind.
3
Die Pflichtenhefte sind den Parteien für die Auswahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kommissionen und Arbeitsgruppen abzugeben.

## Art. 4 Erneuerungswahl, Ersatzwahl {#art_4}

1
Zu Beginn einer Amtsperiode werden alle Kommissionen und Arbeitsgruppen vom Gemeinderat neu gewählt.
2
Beim Rücktritt eines Mitglieds einer Kommission oder Arbeitsgruppe während der Amtsperiode wählt der Gemeinderat eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode.

## Art. 5 Anzahl Sitze {#art_5}

1
Der Gemeinderat legt zu Beginn einer neuen Amtsperiode die parteipolitisch zusammengesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie die Anzahl Sitze pro Kommission und Arbeitsgruppe fest.
2
Die Gesamtzahl aller Sitze der parteipolitisch zusammengesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen ist Grundlage für die Verteilung der Mandate auf die Parteien.

## Art. 6 Verteilung der Mandate {#art_6}

1
Für die Anzahl Mandate in den Kommissionen und Arbeitsgruppen pro Partei sind die Anzahl Sitze der Partei im Gemeinderat und im Kantonsrat massgebend.
2
Der Gemeinderat legt fest, wie die einer Partei zustehenden Sitze auf die verschiedenen Kommissionen und Arbeitsgruppen verteilt werden.
3
Ergibt die Verteilung der Mandate auf die verschiedenen Parteien keine ganze Zahl, kann der Gemeinderat die einer Partei zustehenden Sitze auf- oder abrunden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Parteien mit gleicher Parteienstärke die gleiche Anzahl Sitze haben.
4
Politische Gruppierungen, die zwar keine Partei sind, aber mindestens einen Sitz im Gemeinderat oder Kantonsrat errungen haben, können den Parteien gleichgestellt werden.

## Art. 7 Vorsitz von Gemeinderatsmitgliedern {#art_7}

1
Die Mitglieder des Gemeinderates, die eine Kommission oder Arbeitsgruppe präsidieren, zählen nicht zum Sitz-Kontingent der jeweiligen Partei.

## Art. 8 Übervertretung {#art_8}

1
Hat eine Partei gegenüber der letzten Amtsperiode einen oder mehrere Sitze im Gemeinderat und/oder Kantonsrat verloren und ist somit in den Kommissionen und Arbeitsgruppen übervertreten, hat sie innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Amtsperiode die entsprechenden Mitglieder aus den Kommissionen und Arbeitsgruppen zurückzuziehen.
2
Die einer anderen Partei zustehenden neuen Sitze werden gleichwohl ab Beginn der Amtsperiode besetzt. Eine Überschreitung der Anzahl Sitze in den Kommissionen und Arbeitsgruppen wird während maximal zwei Jahren akzeptiert.

## Art. 9 Anzahl Sitze {#art_9}

1
Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl Sitze und legt fest, welche Bereiche in einer Fachkommission oder ‑arbeitsgruppe durch Fachpersonen abzudecken sind.
2
Entweder werden solche Fachpersonen direkt für den Einsitz in einer Fachkommission oder ‑arbeitsgruppe angefragt oder aber es werden geeignete Organisationen und Institutionen eingeladen, eine Person zu melden (z.B. Kirchgemeinden, Gewerbe, Musikgesellschaft etc.).
3
Zuständig für die Suche von geeigneten Personen ist die jeweilige Abteilung.

## Art. 10 Einsetzung {#art_10}

1
Der Gemeinderat legt fest, wann eine ad hoc Kommission oder Arbeitsgruppe für eine bestimmte Aufgabe eingesetzt wird.
2
Er bestimmt die Anzahl Sitze und legt fest, welche Bereiche in der ad hoc Kommission durch geeignete Personen abzudecken sind.
3
Zuständig für die Suche von geeigneten Personen ist die jeweilige Abteilung.

## Art. 11 Auflösung {#art_11}

1
Die ad hoc Kommissionen und Arbeitsgruppen sind aufzuheben, sobald das Ziel, zu dessen Erreichung sie eingesetzt wurden, erreicht ist (z.B. Bauvorhaben vollendet).
