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title: "Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf"
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provisions: 12
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# Gesetz über die finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die langfristige Finanzierung der substanzerhaltenden
Investitionen des Schwimmbads Altdorf durch den Kanton und die Gemeinden.

## Artikel 2 {#art_2}

Schwimmbadfonds
1 Um Leistungen nach diesem Gesetz zu finanzieren, führt der Kanton einen
Schwimmbadfonds.

## Artikel 3 {#art_3}

Speisung des Fonds
1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden speisen den Schwimmbadfonds
jährlich mit Beiträgen.

## Artikel 4 {#art_4}

Gemeindebeiträge
1 Der jährliche Beitrag einer Gemeinde bemisst sich nach ihrer Bevölkerungszahl und nach der räumlichen Distanz zum Schwimmbad.
2 Abhängig von der räumlichen Distanz zum Schwimmbad sind die Gemeinden in folgende Tarifzonen unterteilt:
a) Tarifzone 1: Altdorf, Attinghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf
b) Tarifzone 2: Bauen, Gurtnellen, Isenthal, Silenen, Sisikon, Spiringen,
Unterschächen, Wassen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.4211 Kanton Uri
c) Tarifzone 3: Andermatt, Göschenen, Hospental, Realp, Seelisberg
3 Je nach Tarifzone leisten die Gemeinden folgenden Beitrag pro Einwohnerin oder Einwohner:
a) Tarifzone 1: 7 Franken
b) Tarifzone 2: 5 Franken

## Artikel 5 c) Tarifzone 3: 3 Franken {#art_5}

Kantonsbeitrag
1 Der Kanton leistet jährlich einen Beitrag in derselben Höhe wie das Total
der Gemeindebeiträge.

## Artikel 6 {#art_6}

Erhebung der Beiträge
1 Die zuständige Direktion1) berechnet die Höhe der Beiträge jeweils für vier
Jahre anhand des Durchschnitts der ständigen Wohnbevölkerung der letzten
vier Jahre.
2 Sie stellt die Beiträge jährlich zu Beginn des Jahrs in Rechnung, erstmals
im Jahr 2017.
3 Bei der Neufestlegung alle vier Jahre passt sie die Beiträge der Teuerung
an (Basis: Zürcher Baukostenindex vom 1. Januar 2017).

## Artikel 7 {#art_7}

Anpassung der Beiträge
1 Der Regierungsrat legt dem Landrat alle vier Jahre einen Bericht über die
Situation des Schwimmbadfonds, der getätigten und der geplanten Ausgaben vor, erstmals im Jahr 2020. Gestützt auf diesen Bericht kann der Landrat die Beiträge für den Schwimmbadfonds wie folgt anpassen:
a) Die Beiträge haben sich am Investitionsbedarf des Schwimmbads für
die nächsten vier Jahre zu orientieren
b) Die Referenzgrösse für die jährlichen Investitionen bis zur endgültigen Einstellung des Schwimmbadbetriebs beträgt 460'000 Franken.
Das Total der Gemeinde- und Kantonsbeiträge darf diese Grösse
nach Berücksichtigung der Teuerung höchstens um 25 Prozent über-
oder unterschreiten
c) Das Verhältnis zwischen den Beiträgen pro Einwohnerin oder
Einwohner (Art. 4 Abs. 3) und zwischen den Gemeindebeiträgen und
dem Kantonsbeitrag (Art. 5) muss gleich bleiben
1) Volkswirtschaftsdirekion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

## Artikel 8 Kanton Uri 10.4211 {#art_8}

Anschubfinanzierung
1 Zur Anschubfinanzierung kann der Kanton dem Schwimmbadfonds zinslose Darlehen gewähren.
2 Die Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den
Kantonsbeiträgen gemäss Artikel 5.

## Artikel 9 {#art_9}

Leistungen aus dem Fonds
1 Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden unter der Bedingung
gewährt, dass die Gemeinden gemeinsam mindestens eine Person in den
Verwaltungsrat des Schwimmbads Altdorf wählen dürfen.
2 Leistungen aus dem Schwimmbadfonds werden ausschliesslich für gebundene Ausgaben, die zur Substanzerhaltung des Schwimmbads Altdorf beitragen, ausgerichtet. Von Fondsleistungen ausgeschlossen sind somit insbesondere die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten sowie neue
Investitionen.
3 Der Regierungsrat verfügt über den Schwimmbadfonds.

## Artikel 10 {#art_10}

Auflösung des Fonds
1 Stellt das Schwimmbad Altdorf den Betrieb des bestehenden Bads endgültig ein, sind keine Beiträge in den Schwimmbadfonds mehr zu leisten und
der Schwimmbadfonds ist aufzulösen.
2 Nicht verwendete Mittel sind dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der insgesamt geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.

## Artikel 11 {#art_11}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

## Artikel 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
10.4211 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
05.06.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung AB 04.03.2016
Kanton Uri 10.4211
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 05.06.2016 01.07.2016 Erstfassung AB 04.03.2016
