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title: "Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht"
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# Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

## Art. 1 {#art_1}

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschliesslich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt auch für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.

## Art. 2 {#art_2}

Ein Ersuchen um Auskunft über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann:
a. nicht nur von einem Gericht, sondern auch von irgendeiner anderen Justizbehörde, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen zuständig ist, ausgehen und
b. nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.

## Art. 3 {#art_3}

Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtung vereinbaren die Vertragsparteien, dass Ersuchen um Auskunft:
a. nicht nur von einer Justizbehörde, sondern auch von jeder anderen Behörde oder Person, die im Rahmen eines öffentlichen Systems der Rechtsbeihilfe oder Rechtsberatung für unbemittelte Personen tätig ist, ausgehen und
b. nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden können, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.

## Art. 4 {#art_4}

1. Jede Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine oder mehrere Übermittlungsstellen geschaffen oder bestimmt hat, muss eine oder mehrere solche Stellen schaffen, die Ersuchen um Auskunft gemäss Artikel 3 dieses Protokolls an die zuständige ausländische Empfangsstelle übermitteln.
2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift der gemäss dem vorstehenden Absatz errichteten oder bestimmten Übermittlungsstelle oder Übermittlungsstellen mit.
In der Schweiz: das Bundesamt für Justiz.

## Art. 5 {#art_5}

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich nur durch die Bestimmungen des Kapitels I oder durch die des Kapitels II dieses Protokolls gebunden erachtet.
2. Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass er sich durch die Bestimmungen des Kapitels I und durch die des Kapitels II gebunden erachtet. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
3. Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel I und II gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich nur durch die Bestimmungen des Kapitels I oder durch die des Kapitels II gebunden erachtet. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
4. Die Bestimmungen der Kapitel I und II sind zwischen Vertragsparteien nur anwendbar, wenn diese durch das gleiche Kapitel gebunden sind.

## Art. 6 {#art_6}

1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten werden Vertragsparteien des Protokolls durch:
a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b. Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, wenn die Ratifikation, Annahme oder Zustimmung nachfolgt.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3. Kein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen hat.

## Art. 7 {#art_7}

1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten des Europarats gemäss Artikel 6 Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.
2. Es tritt für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, drei Monate nach Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

## Art. 8 {#art_8}

1. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten oder der eingeladen worden ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee eingeladen werden, auch diesem Protokoll beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.

## Art. 9 {#art_9}

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Protokoll gelten soll.
2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
3. Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

## Art. 10 {#art_10}

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3. Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.

## Art. 11 {#art_11}

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
b. jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 7;
e. jede nach Artikel 4 eingegangene Notifikation;
f. jede nach Artikel 5 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
g. jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung und jede Zurücknahme einer solchen Erklärung;
h. jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.
