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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen"
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provisions: 6
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen

## Art. 1 {#art_1}

Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde (Art. 5
Abs. 4 ZWG)
1 Die vom Bund anzuhörende Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 ZWG
ist der Staatsrat. Er handelt durch das für das Bauwesen zuständige Departement.

## Art. 2 {#art_2}

Aufsichtsbehörde (Art. 15 ZWG)
1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Zweitwohnungsgesetzes durch das für das Bauwesen zuständige Departement aus. Dieses unterstützt und berät die Gemeinden bei der Umsetzung des Zweitwohnungsgesetzes.

## Art. 3 {#art_3}

Meldepflicht (Art. 16 Abs. 2 ZWG)
1 Die Meldung des Grundbuchamtes gemäss Artikel 16 Absatz 2 ZWG beinhaltet die Daten des Erwerbers im Sinne von Artikel 970 Absatz 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
702.1

## Art. 4 {#art_4}

Neue Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten (Art. 9 ZWG)
1 Für Projekte, die sich auf Artikel 9 ZWG stützen, verlangen die Gemeinden
eine Vormeinung der für das bauliche Erbe zuständigen kantonalen Dienststelle ein.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten (Art. 6
Abs. 2 ZWV)
1 Die Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten erfolgt im Verfahren der
Klassierung der inventarisierten Objekte kommunaler Bedeutung gemäss
der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.
2 Bis zum Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 kann eine Gemeinde
ausnahmsweise im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens feststellen,
dass eine Baute innerhalb der Bauzone ortsbildprägend ist, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Baute Gegenstand eines Projekts ist, das sich auf Artikel 9 ZWG
stützt;
b) die Baute im Perimeter eines homologierten oder von der für das bauliche Erbe zuständigen kantonalen Dienststelle genehmigten Ortsbildes
liegt;
c) in Bezug auf die Baute ein Objektblatt erstellt ist mit Informationen zur
Lage und zum baulichen Zustand der Baute, zur Bedeutung der Baute
für die Qualität des Ortsbildes und für die Identität des Ortes und zu
eventuell bereits getroffenen Schutzmassnahmen, um beurteilen zu
können, ob die Baute ortsbildprägend ist, und
d) für das Projekt eine Vormeinung der für das bauliche Erbe zuständigen
kantonalen Dienststelle in Bezug auf den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ZWG erwähnten Aspekt vorliegt.

## Art. 6 {#art_6}

Vollzugsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Vollzugsbestimmungen, die dem Grossen Rat zur Genehmigung
zu unterbreiten sind.
702.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.09.2020 01.02.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-007, 2021-008
702.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.09.2020 01.02.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-007, 2021-008
