---
title: "Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Hofen/Büsslingen"
id: b0d638bc-7728-4b7a-85b3-a4b2ddcc17f0
authority: ch
place: "Confederation"
applies_also_from: []
kind: treaty
in_force: true
number: "0.631.252.913.694.3"
publisher_url: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2011/414/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b0d638bc-7728-4b7a-85b3-a4b2ddcc17f0
language: de
in_force_from: 2011-05-30
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2011/414/20110530/de/html/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2011-414-20110530-de-html-3.html
read_on: 2026-10-23
sha256: f34495335a270ea146f8dd3f0b9d4a7a60a676c54ea5952dfbcae621b0888c38
provisions: 4
---

# Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Hofen/Büsslingen

## Art. 1 {#art_1}

1. Am Grenzübergang Hofen/Büsslingen werden auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

## Art. 2 {#art_2}

1. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
– die Strasse von Hofen nach Büsslingen ab der gemeinsamen Grenze bis zum Grundstück Nummer 1093/1 gemäss Lagebuch der Gemeinde Büsslingen in einer Entfernung von 100 Meter ab der gemeinsamen Grenze sowie den Gehweg und den Vorplatz vor dem Zollamt und dem Zollwohnhaus.
2. Die Zone umfasst auf dem Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
a) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Räume;
b) die Strasse von Büsslingen nach Hofen von der gemeinsamen Grenze bis zum Grenzstein 785 mit dem Landstreifen zwischen der Strasse und der parallel dazu verlaufenden gemeinsamen Grenze;
c) einen Teil des Grundstücks der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Zollverwaltung) von der Strasse bis zu der auf der Rückseite des Zollamts in einem Abstand von 4 Meter zum Zollamt verlaufenden Mauer und dem Fuss der Böschung, mit nördlicher und südlicher Begrenzung durch die Grundstücksgrenze. Nicht als Zone gelten die durch den Buchstaben a nicht erfassten Teile der Zollgebäude.

## Art. 3 {#art_3}

1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest.
2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

## Art. 4 {#art_4}

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.
2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.
Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für das
Eidgenössische Finanzdepartement
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Für das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern
der Bundesrepublik Deutschland:
Rudolf Dietrich
Hans-Joachim Stähr
