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title: "Teilumzonung GS 4068"
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# Teilumzonung GS 4068

## text {#text}

Kanton Zug
Teilrevision des Zonenplanes
•
•
Teilumzonung GS 4068
1 :2'500
Abteilung Planung/Bau V\1
Baar,29.Januar2015 Q .
Vom Gemeinderat verabschiedet am 11. Februar2015
Der Gemeindepräsident
Andreas Hotz
Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung
Zug, 30.Januar2015
Gemeinde Baar
Der Abteilungsleiter:
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Urs Spillmann t/( � liL---
Der Gemeindeschreiber:
Walter Lipp
Der Kantonsolaner: R. Hutter
1. Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom20. Februar2015 bis 23. März2015
Publiziert im Amtsblatt Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau
Urs Spillmann
An der Gemeindeversammlung beschlossen am23.Juni2015
Der Gemeindepräsident Der Ge;j
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indesct!Jib�r:
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2. Öffentliche Auflage im Erdgeschoss Rathausstr. 6 vom 10.Juli 2015 bis29. Juli2015
Publiziert im Amtsblatt Bescheinigt von der Abteilung Planung I Bau
Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am . . .,q �r , I
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,, I
Inhalt des Beschlusses
Bauzonen
BsV
AC
Unveränderter Inhalt
Bauzonen
AC
Nieh t-Bauzon en
L
Bauzone mit speziellen Vorschriften
- Walterswil
Arbeitszone (BZ 4.0)
Arbeitszone (BZ 4.0)
Landwirtschaftszone
Überlagernde Festlegungen
I I bp
I I pw
11111111111 LSG
Weitere Informationen
0 50 100m
�
Bebauungsplanpflicht allgemein
Einhaltung Planungswert nachzuweisen
(vgl. § 15 Abs. 3 und 4 Bauordnung)
Landschaftsschutzzone
Wald
Verkehrsfläche I Bahnareal
Empfindlich
keitsstufe
II
IV
Empfindlich
keitsstufe
IV
N
Ausgangslage
Neuer Plan
I•
)
Regierungsrat
Kanton Zug GEMEINDERAT BAAf�
22. OEZ. 2015 Archiv G.. 4.lo .'2.
Verteiler A E K
Präsidiales I Kultur I�Finanzen I Wirtschart
Auszug aus dem Protokoll Schulen I Bilduno
Sitzung vom 15. Dezember 2015 hs Planuno I Bau rv rY
Versandt am 1 8. DEZ. 2015 Lieaenschaften I Sport
Sicherheit I Werkdienst
Soziales/ Familie
Gemeindeaufsicht
Genehmigung der Gebietsplanung «Walterswil» (Bebauungsplan «Walterswil» sowie Teilum�
zonung GS 4068), Gemeinde Baar
Der Regierungsrat,
gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom
26. November 1998,
beschliesst:
1. Die von der Gemeindeversammlung Baar am 23. Juni 2015 im ordentlichen Verfahren
gernäss§ 39 PBG beschlossene Gebietsplanung «Walterswil», bestehend aus der Teil
umzonung des GS 4068 und dem Bebauungsplan Walterswil, wird genehmigt.
2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge
richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal
ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis
mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen .
3. Mitteilung an:
- )Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: Je 4 Expl.
Bebauungsplan «Walterswil», Mst. 1:500 und Teilumzonung GS 4068, Mst. 1:2500,
2 Expl. Planungsbericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung( RPV), je
3 Expl. Übersichtsplan Projekt, Mst. 1;500 und Umgebungsplan Situation Bebau
ungsplan, Mst. 1:500 sowie 1 Expl. Verkehrskonzept Schulareal), je 4 Expl. des
Beschlusses der Baudirektion betreffend Baulinienplan «Aspentöbelibach» sowie
Baulinienplan «Aspentöbelibach»
Urs Zürcher, Waldhof, 6340 Baar(BeschwerdefOhrer
Baudirektion
Amt für Denkmalpflege und Archäologie
Amt fOr Umweltschutz
Amt für öffentlichen Verkehr '
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Grun.
dbuch- u.nd Vermessungsamt, GISwFachstelle .;��;����.��.•.
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Gebäudeversicherung Zug . , ··t••"'": ...., ,..,,1 •• • ..l. ... l-::J
Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolize
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Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Bq�ges�:.�.che (Beilage: 1 Ex 1:·· ·· ·· ><(
des gesamten Genehmigungsdossiers) r�·,·,•·.w�.U"O'''"··��..-�h-01 ::::.::::.:::.:
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Seite 214
Regierungs dt des Kantons Zug
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Tobias Maser
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Seite 3/4
A. Die kirchliche Stiftung Don Bosco ist Eigentomerin der Grundstocke GS Nrn. 2307, 3504,
4067 und 4068, welche sich in Vvalterswil im Nordosten der Gemeinde Baar befinden. Die
Grundstocke werden heute durch die «International School of Zug and Luzern» {ISZL) genutzt.
Die ISZL beabsichtigt, das Areal langfristig zu nutzen und die Schülerzahl von heute 900
auf rund 1'200 zu erhöhen. Die Kapazität der bestehenden Schulbauten reicht für die geplante
Erhöhung der Schülerzahl jedoch nicht aus. Aufgrund der ausgeprägten Verkehrsspitzen der
JSZL bestehen zudem im heutigen Erschliessungssystem mehrere Konfliktstellen, welche im In
teresse der Verkehrssicherheit behoben werden sollen.
·
Aus diesem Grund wurde ein Richtprojekt erarbeitet, welches die zukünftige Erschlies
sung des Areals sowie die bauliche Entwicklung der ISZL aufzeigt. Dieses bildete die Grundla
ge fOr den vorliegenden Bebauungsplan «Walterswil».
B. Der Bebauungsplan «Walterswil» wurde am 30. Januar 2015 durch die Baudirektion
vorgeprüft. Der Vorprüfungsbericht enthielt mehrere Vorbehalte, welche im Rahmen der Ge
nehmigungseingabe bereinigt wurden. Die Gebietsplanung <<Walterswil» wurde am 20. und 27.
Februar 2015 im Amtsblatt publiziert: Während der öffentlichen Auflage vom 20. Februar bis
und mit 23. März 2015 ging gegen den Bebauungsplan und die Zonenplanänderung eine Ein
wendung ein. Die Einwendungspunkte wurden von der Gemeinde Baar behandelt. Am 23. Juni
2015 wurde die Gebietsplanung «Walterswil» an der Gemeindeversammlung Baar im ordentli
chen Verfahren gemass § 39 PBG beschlossen. Damit ist die Einwendung im Sinne von§ 39
Abs. 4 PBG erledigt. Der Beschluss wurde am 10. und 17. Juli 2015 im Amtsblatt publiziert und
vom 10. bis und mit 29. Juli 2015 öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist ging beim Re
gierungsrat eine Beschwerde gegen den Bebauungsplan ein. Der Beschwerdeführer beanstan
dete in seiner Eingabe das Verkehrskonzept, das Verkehrsaufkommen und die Erschliessungs
führung. Die Beschwerde wird gleichzeitig, jedoch in einem separaten Entscheid beurteilt.
Zwecks Sicherung des Raums fOr die geplante Freilegung des «Aspentöbelibachs» wird
zeitgleich, jedoch ebenfalls separat der Baulinienplan «Aspentöbelibach» von der Baudirektion
beschlossen. ·
Der qenehmigungsentscheid für die Gebietsplanung «Walterswil» und der Baulinien
plan «Aspentöbelibach» sowie der Entscheid Ober die eingegangene Beschwerde sind zu ko
ordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden gleichzeitig den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird in der regierungsrätlichen Genehmigung
der Gebietsplanung «Walterswil» nicht näher auf die Beschwerde eingegangen, sondern es
wird auf die Ausführungen im Beschwerdeentscheid verwiesen .
C. Gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates(§ 3 Abs. 3 und § 42 PBG). Die Prüfung im Ge
nehmigungsverfahren erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften
und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumpla
nungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der
Genehmigungsvorbehalt verpflichtet demnach den Kanton zu prnfen, ob die vorliegenden Bau
vorschriften und Pläne der Gemeinde Baar den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und
Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der kantonalen Gesetze entspre
chen.
Nach Art. 33 Abs. 3 Bst. b RPG gewährleistet das kantonale Recht im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens die volle Überprüfung von Nutzungsplanen durch wenigstens eine Be
schwerdebehörde, in diesem Falle durch den Regierungsrat. Somit prüft der Regierungsrat den
angefochtenen Beschluss der Gemeindeversammlung Baar vom 23. Juni 2015 nicht nur auf
Rechtmässigkeit, sondern mit voller Kognition.
D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 reichte die Abteilung Planung I Bau der Einwohnergemeinde Baar die Gebietsplanung «Walterswil» der Baudirektion zur Genehmigung ein. Die Prü-
'
Seite 4/4
fung ergab, dass die Gebietsplanu.ng «Walterswil» dem geltenden Recht des Bundes und des
Kantons entspricht und die Gebietsplanung Walterswil damit ohne Auflagen genehmigt werden
kann.
Beilagen:
Beilage 1: Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung Baar vom 23. Juni 2015
Beilage 2: Botschaft zur Gemeindeversammlung Baar vom 23. Juni 2015, Traktandum 5 «Be·
bauungsplan ISZL Waiterswil und Änderung des Zonenplans, Stiftung Don Bosco,
Grundstücke GS Nrn. 2307, 3504, 4067 und 4068»
)
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