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title: "Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 18
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# Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der
ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang Integrierte
Bau- und Energiesysteme des Departements Architektur, Gestaltung
und Bauingenieurwesen.

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
Studienform/

## § 3 Umfang {#par_3}

1 Der Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme
wird als Teilzeitstudium geführt.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.
Anrechnung
von ECTS-

## § 4 Credits {#par_4}

1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
414.253.125 Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme
B. Zulassung zum Studium

## § 5 Voraussetzungen {#par_5}

1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen
werden zum Studium zugelassen:
a. Bachelorabschluss in Architektur von 180 ECTS-Credits mit einer
Abschlussnote von mindestens 4,50,
b. Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50,
c. Bachelorabschluss in einem naturwissenschaftlichen Studiengang
von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens
4,50.
2 Die Ausgestaltung des Studiums im ersten und zweiten Semester
ist abhängig vom Bachelorabschluss gemäss Abs. 1.
3 Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren werden im Anhang geregelt.
Endgültige
Abweisung an
einer anderen

## § 6 Hochschule {#par_6}

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich
entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird
die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der
Studienleitung.
C. Module

## § 7 Modulsprache {#par_7}

Module werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Ausnahmen in englischer Sprache sind möglich. Die entsprechenden Module sind im Anhang vermerkt.
D. Leistungsnachweise

## § 8 Bestehensvoraussetzungen {#par_8}

Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens
4,00 beträgt oder das Modul mit «bestanden» bewertet wird.
Expertinnen

## § 9 und Experten {#par_9}

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von schriftlichen Leistungsnachweisen und Referaten herangezogen werden. Sie
haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.a. bei schriftlichen
Leistungsnachweisen
und Referaten
Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme 414.253.125
b. bei mündlichen

## § 10 Prüfungen {#par_10}

1 Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Dozierenden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten abgenommen.
Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder
Dozierende der ZHAW eingesetzt werden. Die Studienleitung kann
Ausnahmen bewilligen.
2 Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der
oder dem prüfenden Dozierenden zu.
Nachbesserung/

## § 11 Nachprüfung {#par_11}

1 Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungsnachweise ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten
ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach
erfolgter Nachbesserung bzw. Nachprüfung kann höchstens die Note 4,00
vergeben werden.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und
Termin der Nachbesserung oder Nachprüfung.
Wiederholung

## § 12 von Modulen {#par_12}

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung
legt Termine und Modalitäten fest.

## § 13 Masterarbeit {#par_13}

Die Masterarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und
einer mündlichen Präsentation. Zulassung, Anforderungen und Modalitäten sind im Anhang geregelt.
E. Studienabschluss und Masterdiplom

## § 14 Titelvergabe {#par_14}

Der Mastertitel wird vergeben, wenn
a. alle erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule bestanden und
b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.

## § 15 Abschlussnote {#par_15}

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der
Noten der gemäss Anhang relevanten Module. Die Modulnoten werden
nach ECTS-Credits gewichtet.
b. ECTS-
Credits aus

## § 16 Wahlpflichtmodulen {#par_16}

1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten
die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
a. allgemein
414.253.125 Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme
2 Der Anhang regelt,
a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich
ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche
Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

## § 17 Titel {#par_17}

Das Masterstudium Integrierte Bau- und Energiesysteme
wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Integrierte Bau- und
Energiesysteme» abgeschlossen.

## § 18 F. Schlussbestimmungen {#par_18}

Diese Studienordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
1 OS 81, 43; Begründung siehe ABl 2025-12-12.
2 LS 414.252.3.
