---
title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR)"
id: b134e454-b2cc-4506-8a4c-ab3ff97b7b98
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "177.101"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/1/177/Ausfuehrungsbestimmungen_zur_Verordnung_ueber_das_Arbeitsverhaeltnis_des_staedtischen_Personals__AB_PR_.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b134e454-b2cc-4506-8a4c-ab3ff97b7b98
language: de
in_force_from: 2026-04-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/177/101/177.101-ab-pr-2026-04-v49.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 23d9e9f4fdf12aed2011320bb65ff9d1c6eca6f3ee4a88ca96b05a0232970eb6
provisions: 9
---

# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB PR)

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug des Personalrechts für das städtische Personal.

## Art. 2 {#art_2}

Lehr- und Ausbildungsverhältnisse
Die Ausführungsbestimmungen gelten auch für die Lehrverhältnisse mit der Stadt Zürich gemäss der Bundesgesetzgebung
52Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
über die Berufsbildung und die übrigen Ausbildungsverhältnisse.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze und Instrumente der
Personalpolitik
Personalpolitik und Anwendung des Personalrechts richten sich
nach folgenden Grundsätzen:

## Art. 4 {#art_4}

Gleichstellung der Geschlechter1
1 Die Departemente und Dienstabteilungen fördern die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie wirken insbesondere auf eine paritätische Vertretung von
Frauen und Männern hin und beachten die Lohngleichheit von
Frau und Mann.

## Art. 5 {#art_5}

Vereinbarkeit von Erziehungs- und Betreuungspflichten mit der Erwerbstätigkeit
Die Vereinbarkeit von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mit
der Erwerbstätigkeit ist durch gezielte Massnahmen wie Schaffung von qualifizierten Teilzeitstellen einschliesslich Kaderfunktionen, flexible Arbeitsmodelle und Förderung des beruflichen
Wiedereinstiegs zu erleichtern.

## Art. 6 {#art_6}

Stellenbesetzung
1 Bei der Anstellung ist auf die bestmögliche Fach- und Sozialkompetenz sowie Motivation der Stellenbewerberinnen und -bewerber zu achten. Bei gleichwertigen Qualifikationen ist primär
Bewerberinnen und Bewerbern aus der Stadtverwaltung, sekundär Angehörigen des im betreffenden Bereich untervertretenen
Geschlechts der Vorzug zu geben.
2 (aufgehoben)2
3 Die Arbeitsinhalte und -abläufe sowie die Arbeitsplätze sind so
zu gestalten, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Angestellten gewährleistet und Belästigungen und Diskriminierungen
jeder Art ausgeschlossen sind.

## Art. 6bis {#art_6bis}

Entwicklungs- und Bildungsmassnahmen3
1 Die Stadt fördert Mitarbeitende systematisch und unabhängig
vom Beschäftigungsgrad. Dabei sind sowohl die Interessen und
Fähigkeiten der Mitarbeitenden als auch die Möglichkeiten und
der Bedarf aus betrieblicher Sicht zu berücksichtigen.
1 Fassung gem. STRB vom 31. Mai 2023 (1530); Inkrafttreten 1. Juli 2023.
2 Aufgehoben gem. STRB vom 14. März 2018 (195); Inkrafttreten 1. Januar 2019.
3 Fassung gem. STRB vom 14. März 2018 (195); Inkrafttreten 1. Januar 2019.
53Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
2 Die Mitarbeitenden-Entwicklung erfolgt strategie-, kompetenz-,
lebensphasen- und transferorientiert.
3 Führungskräfte, Mitarbeitende sowie HR- und Personalentwicklungs-Fachleute tragen gemeinsam zum Gelingen individueller Entwicklungs- und Bildungsmassnahmen bei.
4 Eine abgeschlossene Entwicklungs- oder Bildungsmassnahme führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Beförderung,
Lohnerhöhung, Änderung des Tätigkeitsfeldes oder der Funktion.
5 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten für Bildungsmassnahmen
in einem separaten Erlass.

## Art. 7 {#art_7}

Führung
Die Führung in der Stadtverwaltung soll vorbildlich sein. Sie fördert die aktive Mitwirkung aller Beteiligten beim Erarbeiten von
Entscheidungsgrundlagen sowie beim Erfüllen der gemeinsamen Aufgaben. Es wird mit Zielen auf die nachhaltige, partnerschaftliche, diskriminierungsfreie Aufgabenerfüllung hin geführt.
Art. 8 Beschäftigung und Eingliederung von
Angestellten mit Behinderungen
Die Dienstabteilungen legen nach Möglichkeit für Personen mit
Behinderungen geeignete Aufgabenbereiche fest und richten
dafür geeignete Arbeitsplätze ein.
Art. 9 Beschäftigung von Angestellten mit
gesundheitlich bedingter eingeschränkter
Arbeitsfähigkeit4
1 Ein Teil der Personalkredite wird reserviert für die Anstellung
und Weiterbeschäftigung von Angestellten mit gesundheitlich
bedingter eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.
2 Human Resources Management regelt die Budgetierung auf
einem zentralen Kredit, die Anspruchsvoraussetzungen, das
Ver fahren und die weiteren Einzelheiten für den Vollzug.
3 Für die Arbeitsintegrationsprogramme des Sozialdepartements
gilt eine eigene Regelung.
Art. 9bis Case Management am Arbeitsplatz5
1 Die Dienstabteilungen ermöglichen den Angestellten in beruflich und gesundheitlich schwierigen Situationen die zweckmässige Begleitung durch Case Managerinnen oder Case Manager.
4 Fassung gem. STRB vom 6. Dezember 2006 (1486); Inkrafttreten 1. Januar 2007.
5 Fassung gem. STRB vom 7. November 2012 (1421); Inkrafttreten 1. Januar 2013.
54Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Case Management am Arbeitsplatz wird stadtweit von Human
Resources Management geführt. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Anstellung, personelle Führung und Budgetierung
der Stellen von Case Managerinnen und Case Managern an ein
Departement delegieren.
3 Human Resources Management regelt für alle Departemente
das Verfahren und die weiteren Einzelheiten für den Vollzug, insbesondere die Voraussetzungen für die Bewilligung und Finanzierung von Reintegrationsmassnahmen und Integrationsstellen.
4 Das Case Management ist in der Fallführung fachlich unabhängig. Die Case Managerinnen und Case Manager richten ihre Tätigkeiten auf die berufliche Reintegration bzw. Vermeidung von
Invalidisierungen aus. Sie wahren dabei bestmöglich die Interessen der betreuten Personen.
Art. 10 Mitwirkungsrechte und Sozialpartnerschaft
Die Stadt achtet die Mitwirkungsrechte des Personals, strebt
eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Personalverbänden an und gewährleistet Transparenz durch frühzeitige und
offene Informationen.
Art. 11 Praxisberatung/Supervision usw.
1 Angestellte in schwierigen Arbeitssituationen können Praxisberatung wie z.B. Coaching oder Supervision durch Fachpersonen
beantragen. Sie können dazu verpflichtet werden, wenn es beruflich notwendig ist.
2 Zuständig für die Bewilligung bzw. Anordnung ist die Dienstchefin oder der Dienstchef.
II. Arbeitsverhältnis
A. Stellenbeschreibung, Stellen- und
Einreihungsplan
Art. 12 Stellenbeschreibungen
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs oder die von ihnen bezeichneten Angestellten erlassen für die Stellen in ihrem Bereich
Stellenbeschreibungen, in denen Aufgaben und Befugnisse festgelegt sind. Die Stellenbeschreibungen bilden die Grundlage für
die Zuordnung der Angestellten in die Funktionsstufen sowie für
die Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche.
2 Die Stellenbeschreibungen werden periodisch überprüft und
wenn nötig angepasst.
55Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 13 Stellen- und Einreihungsplan
1 Der Stellen- und Einreihungsplan entspricht der institutionellen
Gliederung. Er enthält
a. die Anzahl der Stellen und deren prozentualen Umfang;
b. die Zuordnung jeder Stelle zu einer der 18 Funktionsstufen;
c. eine dem Inhalt der Stelle entsprechende Funktionsbezeichnung.
2 Die Stellen- und Einreihungspläne werden von den Dienstchefinnen und Dienstchefs oder den von ihnen bezeichneten
Angestellten dezentral in den Dienstabteilungen erstellt und
jährlich im Rahmen des Voranschlags und des zur Verfügung
stehenden Kredites überprüft.
3 Die Stellenpläne werden bei Human Resources Management
geführt.
4 Human Resources Management erlässt Richtlinien zur Erstellung und Bearbeitung der Stellenpläne.
Art. 14 Zuordnung der Stellen
1 Zuständig für die Zuordnung der Stellen zu den Funktionsstufen sind:
a. der Stadtrat für die Departementssekretärinnen, Departementssekretäre, Dienstchefinnen und Dienstchefs und die
Leitungen der von ihm bezeichneten Fachstellen;
b. die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher für die ihnen direkt unterstellten übrigen Angestellten;
c. die Dienstchefinnen und Dienstchefs für alle übrigen Angestellten.
2 Die Zuordnung der Stellen erfolgt aufgrund des Funktionsrasters und der Funktionsumschreibungen gemäss Anhang B und
ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
3 In Zweifelsfällen haben die für die Zuordnung zuständigen Stellen die Stellungnahme von Human Resources Management einzuholen. Dieses kann im Übrigen zur Unterstützung beigezogen
werden.
4 Human Resources Management prüft die Stellen- und Einreihungspläne der Departemente und Dienstabteilungen summarisch und ist berechtigt, die Änderung von Zuordnungen zu verlangen, wenn diese offensichtlich falsch sind.
56Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
5 Kommt keine Einigung über die Zuordnung einer Stelle zustande, entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements.
B. Begründung
Art. 15 Ausschreibung
1 Die öffentliche Ausschreibung von offenen Stellen erfolgt mindestens im Stellenanzeiger des amtlichen Publikationsorgans
der Stadt und im städtischen Intranet. Ausgenommen sind Stellen mit Arbeitsort ausserhalb der Stadt Zürich.
2 Zuständig für die Ausschreibung ist die Anstellungsinstanz
oder die von ihr bezeichnete Stelle.
3 Stellenausschreibungen richten sich, von begründeten Ausnahmen abgesehen, an beide Geschlechter. Sie enthalten
gegebenenfalls Hinweise auf die Eignung der Stelle für Teilzeitarbeit, für den beruflichen Wiedereinstieg, für Angestellte mit
einer Behinderung oder darauf, dass zur Erhöhung des Frauenanteils vor allem in Kader- und technisch-handwerklichen Funktionen besonders grosses Interesse an Bewerbungen von
Frauen besteht.
4 Die Ausschreibung kann insbesondere unterbleiben,
a. wenn die Stelle durch Beförderung oder Versetzung innerhalb der Verwaltung oder auf dem Weg der Berufung besetzt wird;
b. in Bereichen, in denen auf Grund der erfahrungsgemäss
grossen Fluktuation oder des fehlenden Stellenmarktes andere Rekrutierungsmassnahmen einen grösseren Erfolg
versprechen.
Art. 16 Städtische Personalvermittlung
1 Angestellte, die als Folge von Reorganisationsmassnahmen ihre
Stelle verlieren, werden von der Dienstabteilung bei der städtischen Personalvermittlung angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten.
2 Die Dienstabteilungen haben vor der Neubesetzung von Stellen mit der Personalvermittlung Verbindung aufzunehmen und die
gemäss Abs. 1 gemeldeten Angestellten bei genügender Qualifikation prioritär zu berücksichtigen. Externe Personalwerbungsmassnahmen dürfen nur erfolgen, wenn keine solchen Angestellten vermittelt werden können.
57Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 17 Beschaffung von Personendaten bei
Dritten
1 Die Anstellungsinstanzen und die von ihnen ermächtigten Angestellten können Referenzauskünfte bei den Stellen einholen,
die von der Bewerberin oder vom Bewerber angegeben werden.
Andere Referenzauskünfte dürfen erst nach ausdrücklicher Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers eingeholt werden.
2 Personenregisterauszüge, Sicherheitsüberprüfungen, grafologische Gutachten und andere Eignungsabklärungen dürfen nur
mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers eingeholt
oder durchgeführt werden.
Art. 18 Ärztliche Eintrittsuntersuchung
1 Angestellte, die unbefristet für eine körperlich anstrengende
Tätigkeit, den Fahrdienst oder andere Berufe mit besonderen
gesundheitlichen Anforderungen vorgesehen sind, müssen sich
vertrauensärztlich auf die gesundheitliche Eignung untersuchen
lassen. Die Untersuchung kann auch auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall angeordnet werden. Sie soll vor dem Beginn
des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Kosten werden von der
Auftrag gebenden Dienstabteilung übernommen.
2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmen, für welche Anstellungen eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangt wird.
Art. 19 Strafregisterauszug, polizeilicher
Führungsbericht
1 Die Anstellungsinstanzen oder die von ihnen ermächtigten Angestellten können verlangen, dass Stellenbewerberinnen und
-bewerber einen Strafregisterauszug vorlegen. Die Kosten werden zurückerstattet.
2 Von Bewerberinnen und Bewerbern für folgende Stellen kann
zusätzlich ein polizeilicher Führungsbericht eingeholt werden:
a. Dienstchefin oder Dienstchef;
b. Stellvertretung einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs;
c. unmittelbar einer Departementsvorsteherin oder einem Departementsvorsteher bzw. einer Dienstchefin oder einem
Dienstchef unterstellte Stabsstelle;
d. Polizeidienst; Fahrdienst;
e. pädagogische, erzieherische und sozialtherapeutische Funktionen.
58Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3 Der Führungsbericht gemäss Abs. 2 muss sich auf stellenrelevante Fragen beschränken. Die Bewerberinnen und Bewerber
sind vorgängig über die Art der Fragen zu orientieren und müssen schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Fällt der Bericht belastend aus, ist den Bewerberinnen und Bewerbern das rechtliche
Gehör und das Einsichts- und Berichtigungsrecht einzuräumen.
Art. 20 Schweizer Bürgerrecht6
Das Schweizer Bürgerrecht ist für den bewaffneten Polizeidienst,
mit Ausnahme des Assistenzdienstes Konsulatsschutz, und für
die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erforderlich.
Art. 21 Anstellungsmodalitäten
1 Die Anstellungsverfügung oder der Vertrag über die Begründung des Arbeitsverhältnisses enthält die wesentlichen individuellen Angaben zum Anstellungsverhältnis, die sich nicht aus
dem Personalrecht direkt ergeben oder von dessen nicht zwingenden Bestimmungen vereinbarungsgemäss abweichen.
2 Beim Stellenantritt erhalten die Angestellten je ein Exemplar des
Personalrechts und des Reglements der Pensionskasse. Die weiteren personalrechtlichen Bestimmungen können bei den Personaldiensten eingesehen und bezogen werden, ebenso spätere
Aktualisierungen des Personalrechts und des Reglements der
Pensionskasse.
Art. 22 Anstellungsinstanzen
1 Der Stadtrat ist Anstellungsinstanz für die Stadtschreiberin
oder den Stadtschreiber, die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten, die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre, die Dienstchefinnen und Dienstchefs und deren Stellvertretungen, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die
übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die Leitungen der von ihm bezeichneten Fachstellen.7
2 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher
sind Anstellungsinstanz für die übrigen ihnen direkt unterstellten
Angestellten, sowie für die Angestellten der Funktionsstufe 15 und
höher, soweit sie diese Kompetenzen nicht an die Dienstchefinnen und Dienstchefs delegieren.
3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber und die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent des Stadtrates sind Anstellungsinstanz für die ihnen direkt unterstellten Angestellten.
6 Fassung gem. STRB vom 6. Juli 2022 (629); Inkrafttreten 1. August 2022.
7 Fassung gem. STRB vom 5. März 2014 (169); Inkrafttreten 1. April 2014.
59Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
4 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sind Anstellungsinstanz
für alle übrigen Angestellten.
Art. 23 Zuständigkeit der Anstellungsinstanzen
a. Allgemein
1 Die Anstellungsinstanz ist zuständig für:
a. die Anstellung und Festsetzung des Lohnes;
b. die Änderung des Beschäftigungsgrades;
c. Versetzungen;
d. das Ausrichten von einmaligen Vergütungen gemäss Art. 68;
e. die Gewährung von Urlaub gemäss Art. 121–139;8
f. die jährlichen Lohnanpassungen;
g. die Funktionsstufenwechsel;
h. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis;
i. die Entbindung vom Amtsgeheimnis.9
2 Die Departementsvorstehenden können die Befugnisse der
Dienstchefinnen und Dienstchefs gemäss Abs. 1 in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte
übertragen.10
3 Folgende Befugnisse der Dienstchefinnen und Dienstchefs
sind nicht übertragbar:11
a. Massnahmen, die für die Betroffenen eine unfreiwillige
Lohneinbusse bewirken;
b. unfreiwillige Entlassungen aus dem Arbeitsverhältnis;
c. die Entbindung vom Amtsgeheimnis.
Art. 24 b. Besondere Zuständigkeitsvorschriften
1 Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sind zuständig für Änderungen des Beschäftigungsgrades,
die Gewährung von Zulagen und Einmalvergütungen, die Gewährung von Urlaub, die jährlichen Lohnanpassungen und von
Funktionsstufenwechseln bei Angestellten, deren Anstellungsinstanz der Stadtrat ist.
8 Fassung gem. STRB vom 14. März 2018 (195); Inkrafttreten 1. Januar 2019.
9 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010 (1279); Inkrafttreten 1. September 2010.
10 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2309); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
11 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2309); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
60Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Soweit in den personalrechtlichen Bestimmungen Kompetenzen den Dienstchefinnen und Dienstchefs zugeordnet sind und
nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt diese Zuordnung sinngemäss auch für die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber,
die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten des Stadtrates, die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre sowie die Leitungen der vom Stadtrat direkt angestellten
Leitungen von Fachstellen mit Bezug auf die ihnen direkt unterstellten Angestellten.
3 Für die besonderen Anstellungsinstanzen gemäss Art. 11
Abs. 1 lit. b PR gelten die personalrechtlichen Zuständigkeiten
der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher
und der Dienstchefinnen und Dienstchefs, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 25 Anstellung mit öffentlich-rechtlichem
Vertrag
1 Zuständig für die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
sind die Dienstchefinnen und Dienstchefs, soweit der Stadtrat
oder die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher nichts anderes bestimmen.
2 Die Anstellungsbedingungen sind im Rahmen von Art. 12 Abs. 1
PR festzulegen und müssen mindestens den arbeitsrechtlichen
Minimalanforderungen gemäss OR entsprechen.
Art. 26 Ausbildungsverhältnisse
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bezeichnen die Dienstzweige und Berufsrichtungen, in denen Lehr- und andere Ausbildungsverhältnisse begründet werden dürfen, und bezeichnen
die für den Vertragsabschluss und die Ausbildung verantwortlichen Personen.
2 Lehrverträge unterstehen dem öffentlichen Recht, vorbehältlich
der zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts.
Art. 27 Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel
finanziert wird
Als Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, gelten auch Personen, die von der Stadt im Auftrag und mit Mitteln
des Kantons oder des Bundes in speziell dafür geschaffenen
Organisationseinheiten beschäftigt werden.
61Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
C. Dauer
Art. 28 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis beginnt am Tag des Eintrittes gemäss
Anstellungsverfügung.
Art. 29 Verzicht auf Probezeit bei Stellenwechsel
innerhalb der Stadt
Bei einem Stellenwechsel innerhalb der Stadtverwaltung darf
keine neue Probezeit auferlegt werden.
D. Beendigung
Art. 30 Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor
Arbeitsaufnahme
Wird die Stelle ohne genügenden Rechtfertigungsgrund nicht
angetreten oder wird vor Arbeitsbeginn ein Umstand bekannt,
der als Grund für die sofortige Auflösung genügt, kann das
Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst werden.
Art. 31 Kündigungsfrist, Freistellung
1 Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Kündigung laufenden Dienstjahr.
2 Ausbildungsverhältnisse, die einer Anstellung vorangegangen
sind, werden für die Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.
3 Die zur Kündigung zuständige Instanz gemäss Art. 11 PR kann
Angestellte in begründeten Fällen während der Kündigungsfrist
unter Weiterentrichtung des Lohnes freistellen. Anderweitig erzielter Verdienst ist dabei auf den städtischen Lohn anzurechnen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
4 Die Freistellung ist schriftlich zu vereinbaren oder zu verfügen.
Art. 32 Fristenlauf bei Kündigung
Die Kündigungsfrist beginnt am Tag nach Empfang der Kündigung zu laufen. Ist sie für den vorgesehenen Kündigungstermin
nicht eingehalten, wird die Kündigung auf den nächst möglichen
Termin wirksam.
Art. 33 (aufgehoben)12
12 Aufgehoben gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
62Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 34 Mahnung, Inhalt und Form13
1 In der schriftlichen Mahnung werden die Mängel und Umstände beschrieben, die Anlass zu einer Kündigung geben können.
Die Mahnung enthält den Hinweis auf eine allfällige Kündigung,
falls es nicht zu einer hinreichenden Besserung kommt.
2 Zur Behebung der Mängel werden Ziele gesetzt. Für die Erreichung der Ziele wird unter Vorbehalt von Abs. 3 eine angemessene Bewährungsfrist von mindestens zwei und höchstens
sechs Monaten angesetzt. Die Verbesserungen müssen über
die angesetzten Fristen hinaus andauern.
3 Die Mahnung kann ohne Ansetzung einer Bewährungsfrist erfolgen, wenn die sofortige Behebung des betreffenden Mangels
objektiv möglich und zumutbar ist.
4 Haben die Verbesserungen mindestens zwei Jahre seit Aussprache der Mahnung angehalten, ist unter den Voraussetzungen von Art. 18 PR bei erneutem Auftreten desselben Mangels
eine weitere Mahnung auszusprechen.
Art. 34bis Mahnung, Zuständigkeit und Verfahren14
1 Zuständig für die Mahnung und die Beurteilung über die Zielerreichung nach einer Mahnung ist die Anstellungsinstanz. Diese
kann mit Zustimmung der oder des Departementsvorstehenden
die Zuständigkeit für Mahnungen an ihr direkt unterstellte Leitungen von Organisationseinheiten delegieren.
2 Anträge auf eine Mahnung und über die Beurteilung der Zielerreichung nach einer Mahnung werden von der direkt vorgesetzten Stelle der oder des betroffenen Angestellten unter Mitwirkung des Personaldienstes verfasst.
3 Die Angestellten werden zur Mahnung angehört. Die Zielerreichung wird in einem Beurteilungsgespräch besprochen und
schriftlich dokumentiert.
4 Human Resources Management kann für die Zielsetzung und
Beurteilung bei Mahnungen spezielle Vorlagen vorsehen.
Art. 34ter Kündigung wegen Mängeln in Leistung
oder Verhalten15
1 Soll die Kündigung wegen Mängeln in Leistung oder Verhalten
ausgesprochen werden, räumt die Anstellungsinstanz der oder
dem Angestellten Gelegenheit zur in der Regel schriftlichen
Stellungnahme ein.
13 Fassung gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
14 Fassung gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
15 Fassung gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
63Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
2 Ergeben sich aus der Anhörung oder aus anderen Umständen
erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe, trifft die
Anstellungsinstanz die erforderlichen Abklärungen.
Art. 35 Altersrücktritt und Altersteilzeit16
1 Angestellte beantragen der Anstellungsinstanz unter Einhaltung der Kündigungsfrist:
a. ihren vollständigen Altersrücktritt;
b. die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads im Sinne des
gestaffelten Altersrücktritts gemäss den Rechtsgrundlagen
der Pensionskasse; oder
c. die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads im Sinne von
Altersteilzeit ohne Teilpensionierung.
2 Beantragen Angestellte eine städtische Beteiligung gemäss
Art. 27 oder Art. 85ter PR, bestätigen sie schriftlich die Aufgabe
der Erwerbstätigkeit im Umfang:
a. des Altersrücktritts; oder
b. der Reduktion des Beschäftigungsgrads.
3 Anträgen gemäss Abs. 1 lit. b oder c wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten entsprochen.
4 Die Anstellungsinstanz verfügt:
a. den vollständigen Altersrücktritt auf Monatsende;
b. bei Einigung, die Reduktion des Beschäftigungsgrads gemäss Abs. 1 lit. b oder c auf den vereinbarten Zeitpunkt.
5 Im Umfang des Altersrücktritts muss eine unbefristete Aufgabe
der Erwerbstätigkeit bei der Stadt vorliegen. Ist im Zeitpunkt des
Altersrücktritts eine spätere Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bei der Stadt oder Erhöhung des Beschäftigungsgrads geplant, so darf der Altersrücktritt oder die Reduktion des Beschäftigungsgrads nur in entsprechend reduziertem Umfang verfügt
werden.
Art. 35bis Überbrückungszuschuss, Aufgabe
Erwerbstätigkeit17
1 Von einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Umfang des Altersrücktritts wird ausgegangen, wenn das anrechenbare Einkommen gemäss Art. 35quater im Kalenderjahr tiefer ist als der Grenzbetrag gemäss Art. 35ter.
16 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
17 Fassung gem. STRB vom 20. Dezember 2017 (1078); Inkrafttreten 1. Januar 2018.
64Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Während der Dauer des Überbrückungszuschusses wird für
jedes Kalenderjahr separat geprüft, ob die Voraussetzungen für
die Aufgabe der Erwerbstätigkeit erfüllt sind.
Art. 35ter Überbrückungszuschuss, Grenzbetrag18
1 Der Grenzbetrag ist gleich hoch wie der Überbrückungszuschuss für das entsprechende Kalenderjahr.
2 Bei Altersrücktritten während des Kalenderjahres wird der
Grenzbetrag wie der Überbrückungszuschuss pro rata temporis
berechnet.
3 Beim Altersrücktritt auf einem Teilpensum wird der Grenzbetrag anteilmässig entsprechend dem Umfang des Altersrücktritts berechnet. Bei gestaffelten Altersrücktritten ist der Umfang
sämtlicher bisheriger Altersrücktritte massgebend.
Art. 35quater Überbrückungszuschuss,
anrechenbares Einkommen19
1 Anrechenbar ist sämtliches Erwerbseinkommen mit Ausnahme
von Abs. 2.
2 Nicht anrechenbar sind:
a. Einkommen, die nachweislich seit mindestens einem Jahr
vor dem Altersrücktritt regelmässig erzielt wurden;
b. in der Schweiz erzielte Lohnbestandteile, die nicht zum
massgebenden Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die
AHV gehören.
Art. 35quinquies Überbrückungszuschuss,
Meldepflicht20
1 Während der Dauer eines mit städtischem Beitrag mitfinanzierten Überbrückungszuschusses erzieltes Erwerbseinkommen ist
der Anstellungsinstanz schriftlich mit dem dafür vorgesehenen
Formular zu melden. Weitere Unterlagen zum Erwerbseinkommen wie Lohnausweise sind auf Verlangen einzureichen.
2 Nicht meldepflichtig sind Spesenentschädigungen und in der
Schweiz erzielte Lohnbestandteile, die nicht zum massgebenden Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die AHV gehören.
3 Sofern das anrechenbare Jahreseinkommen mindestens so
hoch ist wie der Grenzbetrag, erfolgt die Meldung über erzieltes
Einkommen unaufgefordert bis Ende April des folgenden Jahres.
18 Fassung gem. STRB vom 20. Dezember 2017 (1078); Inkrafttreten 1. Januar 2018.
19 Fassung gem. STRB vom 20. Dezember 2017 (1078); Inkrafttreten 1. Januar 2018.
20 Fassung gem. STRB vom 20. Dezember 2017 (1078); Inkrafttreten 1. Januar 2018.
65Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
4 Nach Ablauf der Dauer des Überbrückungszuschusses wird
zudem ein Teil der Angestellten aufgefordert, für dessen gesamte Dauer eine Meldung über erzieltes Erwerbseinkommen
einzureichen, und zwar unabhängig von der Höhe. Die meldepflichtigen Angestellten werden jährlich von Human Resources
Management mittels einfacher Zufallsstichproben bestimmt und
umfassen 10 Prozent aller Angestellten, deren Dauer des Überbrückungszuschusses im vorangehenden Kalenderjahr abgelaufen ist.
Art. 35sexies Überbrückungszuschuss,
Einsicht in AHV-Kontoauszüge21
1 Wer einen städtischen Beitrag am Überbrückungszuschuss beansprucht, erteilt Human Resources Management mit dem entsprechenden Antrag eine Vollmacht, bei den AHV-Ausgleichskassen bezogen auf die Dauer des Überbrückungszuschusses
Auskunft über die individuellen AHV-Konten einzuholen und
Einsicht in die entsprechenden Auszüge zu erhalten.
2 Human Resources Management nimmt wie folgt Einsicht in die
Auszüge der individuellen AHV-Konten und holt entsprechende
Auskünfte ein:
a. während der Dauer des Überbrückungszuschusses bei begründetem Verdacht auf nicht deklariertes Einkommen; und
b. bei einem Teil der Angestellten nach Ablauf der Dauer des
Überbrückungszuschusses. Die Zufallsstichproben umfassen die gemäss Art. 35quinquies Abs. 4 bestimmten Angestell-
Art. 35septies Überbrückungszuschuss,
Rückforderung Beitrag22
1 Erreicht das anrechenbare Jahreseinkommen den Grenzbetrag gemäss Art. 35ter, sind die Angestellten zur Rückerstattung
des städtischen Beitrags für das entsprechende Kalenderjahr
verpflichtet.
2 Die Rückforderung kann gemäss Art. 67 Abs. 2 lit. c PR mit
dem Lohn bei der Stadt verrechnet werden.
3 In Härtefällen kann die Anstellungsinstanz ganz oder teilweise
auf die Rückforderung verzichten, falls die oder der Angestellte
nachweist, dass die Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit aufgrund eines nicht vorhersehbaren Ereignisses
aus finanziellen Gründen nötig wurde.
21 Fassung gem. STRB vom 20. Dezember 2017 (1078); Inkrafttreten 1. Januar 2018.
22 Fassung gem. STRB vom 20. Dezember 2017 (1078); Inkrafttreten 1. Januar 2018.
66Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
4 Ein Verzicht auf mehr als Fr. 10 000.– Rückforderung pro Person erfolgt im Einvernehmen mit Human Resources Management.
Art. 35octies Weiterversicherung bei Altersteilzeit,
Meldepflicht und Grenzwert23
1 Angestellte in Altersteilzeit mit städtischer Beteiligung gemäss
Art. 85ter PR senden der Anstellungsinstanz jährlich im Dezember einen aktuellen Auszug ihres individuellen AHV-Kontos.
2 Sie melden unaufgefordert neues Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung gemäss Art. 35quater, wenn dieses im Kalenderjahr brutto voraussichtlich den Mindestlohn für die obligatorische Versicherung gemäss Bundesgesetz über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)24 erreicht.
3 Sie reichen auf Verlangen der Anstellungsinstanz oder der von
ihr bezeichneten Instanz weitere Unterlagen zum Erwerbseinkommen ein.
Art. 35novies Weiterversicherung bei Altersteilzeit,
Ende städtische Beteiligung und
Rückforderung25
1 Die städtische Beteiligung gemäss Art. 85ter PR endet, wenn
Angestellte in Altersteilzeit:
a. neues Erwerbseinkommen erzielen, das den Grenzwert
gemäss Art. 35octies Abs. 2 erreicht; oder
b. ihre Meldepflichten gemäss Art. 35octies trotz Mahnung verletzen.
2 Ein Rückforderungsanspruch gegenüber Angestellten besteht
für die städtische Beteiligung, die über das Ende gemäss Abs. 1
lit. a geleistet wurde.
3 Verletzen Angestellte trotz Mahnung ihre Meldepflichten gemäss Art. 35octies, besteht ein Rückforderungsanspruch der Stadt
für die gesamte Beteiligung des entsprechenden Kalenderjahres.
Art. 36 Beendigung altershalber26
1 Die Anstellungsinstanz teilt der oder dem Angestellten die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber auf das der
23 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
24 vom 25. Juni 1982, SR 831.40.
25 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
26 Fassung gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
67Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Vollendung des 65. Altersjahres folgende Monatsende oder den
gemäss Art. 25 Abs. 2 PR festgelegten Zeitpunkt mit.
2 Die Anordnung der Beendigung altershalber durch die Stadt
vor Vollendung des 65. Altersjahres hat unter Einhaltung der
Kündigungsfrist auf Monatsende zu erfolgen.
3 Anträge oder Vorschläge zu besonderen Leistungen neben den
reglementarischen Altersleistungen der Pensionskasse werden
Human Resources Management vor dem Entscheid der gemäss
Art. 25bis PR zuständigen Instanz zur Stellungnahme vorgelegt.
Art. 36bis Anstellung ab dem vollendeten
65. Altersjahr27
1 Die Anstellung von Personen ab dem vollendeten 65. Altersjahr:
a. erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen mittels öffentlichrechtlichen Vertrags; und
b. wird auf jeweils längstens ein Jahr befristet.
2 Der Vertrag nennt funktionsbezogene und persönliche Voraussetzungen, deren Wegfall einen Kündigungsgrund darstellen.
3 Die Lohnfestsetzung richtet sich:
a. nach dem städtischen Lohnsystem; oder
b. bei Personalgruppen mit besonderem Vergütungssystem
nach dem für diese anwendbaren Personalrecht.
4 Mit Ablauf der Lohnfortzahlung gemäss Art. 81 erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber.
Art. 37 Abfindung, Berechnung des Monatslohns28
1 Als Monatslohn i. S. v. Art. 28 PR gilt ein Zwölftel des zuletzt
bezahlten Jahres-Bruttolohns zuzüglich ständiger Zulagen mit
Lohncharakter.
2 Bei Anstellungen mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad ist
der Durchschnitt der letzten zwölf abgerechneten Monate massgebend.
3 Ausgeschlossen sind Lohnbestandteile, die gemäss den Rechtsgrundlagen der Pensionskasse bei der Ermittlung des anrechenbaren Lohns weggelassen werden.
27 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
28 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
68Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 37bis Festlegung der Abfindung und
Lohnfortzahlung29
1 Die für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuständige Instanz verfügt die Abfindung gemäss Art. 28 PR oder die Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 PR und begründet sie.
2 Human Resources Management erlässt Richtlinien zur Festlegung der Abfindungen und der Dauer der vollen Lohnfortzahlung. Für die in Art. 28 Abs. 4 PR festgelegten Alterskategorien
werden Richtwerte nach Dienstjahren festgelegt. Die Abfindung
oder Lohnfortzahlung wird ausgehend von diesen Richtwerten
nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt.
3 Bevor sie eine Abfindung oder Lohnfortzahlung verfügt oder
vereinbart, legt die zuständige Instanz ihren Vorschlag dem Departement zur Genehmigung vor. Die Abfindung oder Lohnfortzahlung wird im Einvernehmen mit Human Resources Management festgelegt, wenn:
a. die vorgeschlagene Höhe mehr als zwei Monatslöhne vom
Richtwert nach Dienstjahren abweicht; oder
b. aufgrund drohender Notlage i. S. v. Art. 28 Abs. 5 PR eine
Abfindung zugesprochen werden soll an Angestellte, die
noch nicht 35-jährig sind oder noch nicht fünf ununterbrochene Dienstjahre aufweisen.
Art. 37ter Anrechnung von neuem Einkommen bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses30
1 Neues Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Stadt
oder bei Dritten wird unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad wie folgt an die Abfindung oder Lohnfortzahlung angerechnet:
a. vollständige Anrechnung bei einer nahtlosen Weiterbeschäftigung infolge dauernder Versetzung gemäss Art. 34 PR
oder Übertragung einer städtischen Aufgabe an den Kanton
oder an eine von der Stadt subventionierte Institution;
b. Anrechnung zu zwei Dritteln, wenn keine nahtlose Weiterbeschäftigung nach lit. a erfolgt.
2 Taggelder der Arbeitslosenversicherung werden nicht angerechnet.
29 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
30 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
69Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
3 Bei Ablehnung einer von der Stadt angebotenen oder vermittelten zumutbaren Stelle wird das entgangene Einkommen unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad voll an
die Abfindung oder Lohnfortzahlung angerechnet.
Art. 37quater Deklarationspflicht bei Abfindung
und Lohnfortzahlung, Auszahlung
im Todesfall31
1 Wer eine Abfindung oder Lohnfortzahlung nach Entlassung
erhält, informiert die Stadt umgehend über einen während der
Leistungsdauer erfolgten Stellenantritt. Bei fehlender Information
erkundigt sich die Stadt nach dem erzielten Erwerbseinkommen
und verfügt eine allfällige Rückforderung:
a. bei einer Abfindung nach Ablauf von deren Dauer, die sich
aus der Anzahl Monatslöhne der Abfindung ergibt; oder
b. bei einer Lohnfortzahlung jährlich für das vorhergehende
Kalenderjahr.
2 Zur Überprüfung notwendige Unterlagen sind der Stadt auf
Verlangen einzureichen.
3 Human Resources Management erlässt Richtlinien zum Vollzug.
4 Beim Tod während der Lohnfortzahlung wird diese für den
ganzen Sterbemonat und anschliessend während drei weiteren
Monaten, maximal aber bis zu ihrem Ablauf nach Art. 29 Abs. 1
PR, an die Berechtigten für eine Lohnnachzahlung im Todesfall
gemäss Art. 95 Abs. 1 ausgerichtet. Beim Tod während der Abfindungsdauer erfolgt keine Rückforderung.
Art. 37quinquies Abgangsleistungen an Behördenmitglieder32
1 Die Anzahl Monatslöhne der Abfindungen und der vollen Lohnfortzahlungen gemäss Art. 31 ff. PR richten sich nach Anhang C.
2 Das Finanzdepartement ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über Abgangsleistungen an Behördenmitglieder.
Art. 38 Sozialplan, Hilfestellung im Einzelfall
bei unverschuldeter Auflösung33
1 Als zusätzliche Leistungen in Form von Kostenbeteiligungen
kommen insbesondere in Betracht:
31 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
32 Fassung gem. STRB vom 27. September 2023 (2775), Inkrafttreten 1. Juni 2025.
33 Fassung gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
70Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
a. Replacement- und Outplacement-Finanzierungen;
b. gezielte Bildungsmassnahmen;
c. Umschulungsmassnahmen;
d. persönliche Begleitung oder Beratung der Angestellten
durch spezialisierte Fachleute.
2 Die Beteiligung der Stadt an den Kosten von zusätzlichen Leistungen beträgt in der Regel höchstens Fr. 15 000.– pro Person.
Aus besonderen Gründen und im Einvernehmen mit Human
Resources Management kann die städtische Beteiligung ausnahmsweise mehr als Fr. 15 000.– betragen, höchstens aber
Fr. 30 000.– pro Person.
3 Zusätzliche Leistungen können auch bei unverschuldeter Auflösung ohne Sozialplan zugesprochen werden.
E. Versetzung und vorsorgliche Massnahmen
Art. 39 Dauernde Versetzung34
1 Bei dauernder Versetzung in eine tiefere Funktionsstufe innerhalb der Dienstabteilung verfügt die Anstellungsinstanz das
neue Arbeitsverhältnis und legt allfällige Leistungen gemäss
Art. 28 ‒ 30 PR fest.
2 Bei dauernder Versetzung in eine andere Dienstabteilung verfügt die entlassende Dienstabteilung den Austritt und entrichtet
allfällige Leistungen gemäss Art. 28 ‒ 30 PR.
Art. 40 Lückenloser Übertritt und lückenlose
Versetzung in eine neue Dienstabteilung
Der Eintritt in die neue Dienstabteilung hat nahtlos zu erfolgen.
Für einen allfälligen Unterbruch zwischen alter und neuer Anstellung gewährt die neue Dienstabteilung einen unbezahlten
Urlaub.
Art. 41 Vorsorgliche Massnahmen
1 Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsinstanz Angestellten Aufgaben vorsorglich teilweise oder ganz entziehen oder ihnen bis auf weiteres andere Arbeiten zuweisen. Die Massnahme
ist schriftlich zu begründen.
2 In dringenden Fällen ist dazu jede vorgesetzte Stelle berechtigt.
Sie hat die Massnahme unverzüglich von der Anstellungsinstanz
bestätigen zu lassen, sofern sie nicht sofort wieder wegfällt.
34 Fassung gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
71Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
F. Rechtsschutz
Art. 42 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen,
Kostenersatz, Prozesskostenvorschüsse
1 Werden Angestellte im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtsweg belangt oder erweist sich zur
Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des
Rechtsweges als notwendig, so übernimmt die Stadt mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes. Die betroffene Person informiert die Dienstchefin oder den Dienstchef
so rasch als möglich. Ausgenommen sind Auseinandersetzungen um geringfügige Übertretungen, die für Angestellte keine
nachteiligen dienstlichen Folgen haben. Die Meldung kann auch
durch die Personalverbände nach Einleitung oder Abschluss
des Verfahrens erfolgen.
2 Zuständig für den Kostenersatz und Prozesskostenvorschüsse
bis Fr. 10 000.– sind die Dienstchefinnen und Dienstchefs bzw.
die Departementssekretärinnen und Departementssekretäre,
für höheren Kostenersatz die Departementsvorsteherinnen und
Departementsvorsteher.
3 In Auseinandersetzungen, bei denen die Stadt Gegenpartei ist,
bezahlt diese angemessenen Ersatz für die den Angestellten erwachsenden Kosten, wenn diesen keine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Bezüglich Kostenersatz gilt Abs. 2
sinngemäss.
4 Ergibt das Verfahren, dass Angestellte die Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben, können sie zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden.
5 Diese Bestimmungen sind auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
Art. 43 Paritätische Schlichtungsstelle
1 Die Angestellten können die Schlichtungsstelle unabhängig von
der Rekurserhebung innert 15 Tagen ab Erhalt der begründeten
Verfügung anrufen.35
2 Das Verfahren und die Zusammensetzung richten sich nach
dem Reglement über die Paritätische Schlichtungsstelle.
35 Fassung gem. STRB vom 9. Juli 2008 (790); Inkrafttreten 1. Juli 2008.
72Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
G. Datenschutz
Art. 44 Personalakten
1 Personalakten sind alle Dokumente, die sich mit Angestellten
und ihrem Arbeitsverhältnis befassen.
2 Zu den Personalakten gehören insbesondere:
a. der Personalbogen und andere Akten mit Personalien und
Angaben über persönliche Verhältnisse;
b. Bewerbungsunterlagen;
c. Akten, die im Rahmen des Anstellungsverfahrens angelegt
werden, wie zusätzlich eingeholte Informationen, grafologische Gutachten, Aktennotizen über andere Eignungsabklärungen, Referenzauskünfte und Anstellungsgespräche, Auszüge aus dem Strafregister, polizeiliche Führungsberichte
gemäss Art. 19, Auszüge aus dem Personenregister;
d. Verfügungen sowie die dazu gehörenden Akten;
e. Akten über den Lohn und Versicherungen;
f. Akten über Ferien, Urlaub und andere Dienstaussetzungen
sowie über Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter;
g. Dokumente über Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche und andere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilungen im Original;
h. Akten über Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Karriereplanung;
i. ärztliche Zeugnisse und Gutachten;
j. Korrespondenz zwischen Angestellten und Arbeitgeber;
k. Akten über besondere Ereignisse und Verfahren;
l. Arbeitszeugnisse.
3 Keine Personalakten stellen Akten und Unterlagen dar, die von
Case Managerinnen und Case Managern bei der Fallbearbeitung
erstellt werden. Sie werden nicht im Personaldossier abgelegt.36
Art. 45 Personaldossier
1 Für alle Angestellten wird ein Personaldossier geführt. Es umfasst sämtliche Personalakten über diese Person.
36 Fassung gem. STRB vom 7. Februar 2007 (126); Inkrafttreten 1. März 2007.
73Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
2 Ausserhalb des Personaldossiers dürfen keine Personalakten geführt werden. Ausgenommen sind Aktennotizen, die ausschliesslich zum eigenen Gebrauch, als persönliche Arbeitshilfe
oder Gedächtnisstütze bestimmt sind und anderen Stellen nicht
bekannt gegeben werden dürfen. Sie sind zu vernichten, wenn
a. sie in ihrer ursprünglichen oder einer anderen Form zum
Personaldossier gegeben werden;
b. sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Aktualität verloren haben;
c. die oder der Angestellte die Stelle wechselt;
d. seit der Erstellung zwei Jahre vergangen sind.
3 Niemand darf sein eigenes Personaldossier führen.
Art. 46 Elektronisch geführte Datensammlungen
Die Bestimmungen über die Personalakten und Personaldossiers sowie über die Beschaffung, Bekanntgabe und Aufbewahrung von Personendaten gelten auch für elektronisch geführte
Datensammlungen.
Art. 47 Organisatorische und technische
Massnahmen
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs bezeichnen die zur Führung der Personaldossiers zuständigen Stellen und regeln den
Zugriff.
2 Die Personalakten sind vor dem Zugriff, der Einsichtnahme und
vor Veränderungen durch unbefugte Personen zu schützen, insbesondere wenn sie zur Bearbeitung von Personalgeschäften
versandt werden müssen. Sie werden verschlossen aufbewahrt.
Art. 48 Einsicht in eigene Personendaten
1 Die Angestellten können Auskunft darüber verlangen, welche
Daten über sie bearbeitet werden.
2 Die Auskunft darf aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung, über wiegende
öffentliche Interessen oder überwiegende schützenswerte
Interessen Dritter dies verlangen.
3 Wenn die Auskunft zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand führen würde, kann sie vom Nachweis eines
schützenswerten Interesses der oder des Gesuch stellenden
Angestellten abhängig gemacht werden.
74Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 49 Recht auf Berichtigung eigener
Personendaten
1 Angestellte, die ein schützenswertes Interesse haben, können
verlangen, dass
a. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird;
b. die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt
werden;
c. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens festgestellt wird.
2 Insbesondere können Sie verlangen, dass
a. Daten berichtigt oder vernichtet werden;
b. der Entscheid oder die Berichtigung Dritten in geeigneter
Form bekannt gegeben wird.
3 Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Daten
bewiesen werden, ist bei den Daten ein entsprechender Vermerk anzubringen.
4 Bestreitet die zuständige Stelle die Unrichtigkeit von Daten, obliegt ihr der Beweis für die Richtigkeit, wenn der Beweis der oder
dem Gesuch stellenden Angestellten nicht ohne weiteres zugemutet werden kann.
Art. 50 Bekanntgabe von Personendaten
Anträgen zu Personalgeschäften an die zuständige Stelle sind
die zur Beurteilung notwendigen Personalakten beizulegen.
Art. 51 Aufbewahrung der Daten
1 Personaldossiers sind durch die zur Führung zuständige Stelle
periodisch zu überprüfen. Personalakten, die weder für die Aufgabe der betreffenden Stelle noch für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses oder zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses
geeignet und notwendig sind, werden vernichtet. Vorbehalten
bleiben die Vorschriften zur Übergabe von Akten an das Stadtarchiv gemäss Archivreglement.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder beim Wechsel in
eine andere Dienstabteilung werden aus dem Personaldossier
alle Unterlagen entfernt, die nicht mehr auf Grund gesetzlicher
Aufbewahrungspflichten, für die Erteilung von Referenzauskünften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der oder des Angestellten aus dem Arbeitsverhältnis notwendig oder geeignet
sind.
75Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
3 Die noch notwendigen Unterlagen werden anschliessend während einer Dauer von zehn Jahren nach Ablauf des Austrittsjahres verschlossen aufbewahrt.
4 Akten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und die nicht
dem Stadtarchiv übergeben werden müssen, sind zu vernichten.
Art. 52 Verbot der Weitergabe von Personaldossiers an andere Dienstabteilungen
Beim stadtinternen Stellenwechsel dürfen die Personaldossiers
nicht an die neue Dienstabteilung weitergegeben werden. Die
Behandlung der Personaldossiers richtet sich nach Art. 51 Abs. 2
bis 4.
Art. 53 Personal- und Lohndatenbearbeitung:
Grundsatz37
1 Human Resources Management betreibt für die Stadt Zürich ein
Personal- und Lohndatenbearbeitungssystem. Dieses dient der
Erfüllung der Aufgaben nach dem Personalrecht, insbesondere:
a. der Verwaltung der Personendaten über die Angestellten
der Stadt Zürich und der Bewirtschaftung dieser Daten;
b. der Bearbeitung der Lohndaten;
c. dem Verkehr mit den Sozialversicherungen, den gesetzlichen Revisionsstellen und der städtischen Pensionskasse;
d. dem Personal- und Gleichstellungscontrolling, dem Berichtwesen und der Statistik sowie
e. der Unterstützung einer einheitlichen Anwendung des Personalrechts.
2 Sollen Personendaten zur Personalentwicklung und -förderung
stadtweit verwendet werden, ist die Zustimmung der betroffenen
Person notwendig.
3 Im Personal- und Lohndatenbearbeitungssystem werden diejenigen Daten bearbeitet, die für die Zweckerfüllung nach Abs. 1
notwendig sind.
4 Die Dienstabteilungen und Departemente sind befugt, dezentrale Personalinformationssysteme für Aufgaben zu führen, die
nicht mit dem zentralen Personal- und Lohndatenbearbeitungssystem wahrgenommen werden oder mit diesem zusammenhängen, sofern diese vorgängig mit Organisation und Informatik
abgestimmt sind und im Rahmen der städtischen IT-Vorgaben
bewilligt werden.
37 Fassung gem. STRB vom 22. Dezember 2010 (2127); Inkrafttreten 1. Februar 2011.
76Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 54 Personal- und Lohndatenbearbeitung:
Zusammenarbeit38
1 Die Dienstabteilungen sind verantwortlich für die Vollständigkeit
und Richtigkeit der Daten ihrer Angestellten sowie für die Einhaltung der personalrechtlichen Regelungen und der fachlichen
sowie der systemtechnischen Vorgaben. Für die Datenbearbeitung ist diejenige Stelle verantwortlich, welche die Bearbeitung
vornimmt. Das gilt auch für die von Human Resources Management zentral erfassten Daten, für welche die Dienstabteilungen
die Daten zu liefern haben.
2 Für die Aufteilung der Zuständigkeit für Datenerfassung, Datenbearbeitung und weitere Aufgabenerfüllungen im Personal-
und Lohndatenbearbeitungssystem stehen von Human Resources Management verschiedene Dienstleistungsvarianten zur
Verfügung. Human Resources Management schliesst mit den
Dienstabteilungen eine entsprechende Dienstleistungsvereinbarung ab. Wird eine Entschädigung verlangt, regelt der Stadtrat
die Ansätze.
3 Human Resources Management trägt die Verantwortung für das
Personal- und Lohndatenbearbeitungssystem und den Datenschutz und trifft insbesondere die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Datensicherheit notwendig sind. Human Resources
Management stellt sicher, dass die Datenqualitätsstandards eingehalten werden.
4 Die Personaldienste und die für den technischen Support verantwortlichen Personen erhalten Zugriff auf das Personal- und
Lohndatenbearbeitungssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendig ist. Der Zugriff wird ausschliesslich aufgrund schriftlicher Anträge der oder des obersten Personalverantwortlichen und der vorgesetzten Stelle erteilt.
5 Für das Berechtigungskonzept und die Zugriffsbewilligungen ist
Human Resources Management zuständig. Human Resources
Management erstellt auf Antrag einer Dienstchefin oder eines
Dienstchefs eine Systemliste über die Zugriffsberechtigungen in
deren Verantwortungsbereich und erstattet periodisch Bericht
über die Zugriffsberechtigungen.
Art. 55 Überwachung der Benutzung technischer
Einrichtungen39
1 Gestattet ist die Aufzeichnung und Auswertung von Daten oder
Gesprächen in Kundenservice-Zentralen, wenn sie im Hinblick
auf die Qualitätsförderung erfolgt. Die Art der Kontrolle muss
38 Fassung gem. STRB vom 22. Dezember 2010 (2127); Inkrafttreten 1. Februar 2011.
39 Fassung gem. STRB vom 22. Dezember 2010 (2127); Inkrafttreten 1. Februar 2011.
77Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
jedoch offengelegt werden. Gelegentliche Privatgespräche der
Angestellten sind von den Massnahmen in geeigneter Weise
auszuschliessen.
2 (aufgehoben)40
Art. 55bis Datenbearbeitungen bei Case Management am Arbeitsplatz41
1 Die Case Managerin oder der Case Manager führt mit schriftlicher Einwilligung der betreuten Person ein eigenes, von den
Personalakten getrenntes Dossier zum Case Management am
Arbeitsplatz, welches alle für den Fall wesentlichen Informationen beinhaltet.
2 Die Case Managerin oder der Case Manager sorgt dafür, dass
die betreute Person über den aktuellen Stand der Fallführung
und den Inhalt des Falldossiers informiert ist. Die Arbeitgeberin
wird periodisch über den Stand der Fallführung orientiert.
3 Jede Bekanntgabe von Informationen aus dem Falldossier an
Drittpersonen bedarf der vorgängigen Einwilligung durch die betreute Person.
4 Bei Abschluss des Falles ist das Falldossier für die Dauer von
zwei Jahren von der Case Managerin oder dem Case Manager
verschlossen aufzubewahren. Danach ist das Falldossier zu vernichten, sofern die betreute Person keine Aushändigung an sie verlangt hat und es nicht dem Stadtarchiv übergeben werden muss.
III. Lohn
Art. 56 Funktionsraster und Funktionsumschreibungen42
Der Funktionsraster und die Funktionsumschreibungen sind als
Anhang B integrierender Bestandteil dieser Ausführungsbestimmungen.
Art. 57 Lohnskala43
1 Die Jahreslöhne der Funktionsstufen 1 bis 18 richten sich bei
voller Beschäftigung nach der im Anhang A enthaltenen Lohnskala. Sie ist integrierender Bestandteil dieser Ausführungsbestimmungen.
40 Aufgehoben gem. STRB vom 10. April 2013 (314); Inkrafttreten 1. Juli 2013.
41 Fassung gem. STRB vom 7. Februar 2007 (126); Inkrafttreten 1. März 2007.
42 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
43 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
78Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Das in Art. 51 Abs. 1 des Personalrechts festgelegte Verhältnis
der Löhne von Funktionsstufe 1 zu denjenigen von Funktionsstufe 18 von 1 : 4,5 bezieht sich auf Löhne mit übereinstimmender
nutzbarer Erfahrung und gleicher Lage im Lohnband.44
Art. 58 Verlauf der Lohnbänder, nutzbare
Erfahrung45
1 Die Unter- und Obergrenzen der Lohnbänder steigen entsprechend dem Zuwachs an nutzbarer Erfahrung an, jeweils bezogen auf den Anfangswert, bei einer nutzbaren Erfahrung von:
a. 0 bis 4 um je 1,9 Prozent;
b. 5 bis 9 um je 1,3 Prozent;
c. 10 bis 14 um je 0,9 Prozent;
d. 15 bis 19 um je 0,6 Prozent;
e. 20 bis zum Erreichen des Maximums von 25 um je 0,3 Prozent.
Für alle weiteren Jahre bleiben sie unverändert.
2 Der Wert der nutzbaren Erfahrung steigt in jedem Jahr der
Funktionsausübung per Datum der jährlichen Lohnrunde um
eins an bis zum Erreichen des Maximums.46
3 Der Wert an nutzbarer Erfahrung bleibt unverändert, wenn die
oder der Angestellte:47
a. während gesamthaft mehr als sechs Monaten von der Arbeit fernblieb; nicht berücksichtigt werden Abwesenheiten
wegen Ferien, bezahltem Mutter- oder Vaterschaftsurlaub
und Militär-, Zivil- und Zivilschutzdiensteinsätzen bis zu einer
Dauer von 16 Wochen;
b. seit sechs Monaten oder weniger lang für die Stadt tätig ist;
c. vor sechs oder weniger Monaten eine höher eingestufte
Funktion übernommen oder den Funktionsbereich gewechselt hat.
Art. 59 Lohnfestsetzung bei Stellenantritt
1 Die für die Funktion nutzbare berufliche und ausserberufliche
Erfahrung wird angemessen mitberücksichtigt, soweit sie für
die Funktion von Bedeutung ist und über das von ihr minimal
44 Fassung gem. STRB vom 17. Dezember 2008 (1540); Inkrafttreten 1. Januar 2009.
45 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
46 Fassung gem. STRB vom 25. August 2021 (816); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
47 Fassung gem. STRB vom 25. August 2021 (816); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
79Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
geforderte Mass an Praxiskenntnissen hinausgeht. Berücksichtigt
werden können insbesondere:
a. berufliche Erfahrung in gleicher oder ähnlicher Funktion;
b. frühere berufliche Erfahrung bei Wiedereinstieg in den Beruf;
c. ausserberufliche Erfahrung aus Freiwilligenarbeit, Familienarbeit und sonstigen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben.
Human Resources Management erlässt Richtlinien.
2 Die Höhe des Anfangslohns innerhalb des massgebenden
Lohnbands wird aufgrund einer Leistungsprognose festgelegt.48
3 Angestellte, welche die Anforderungen an die Funktion noch
nicht erfüllen, können der nächst tieferen Funktionsstufe zugewiesen werden, bezogen auf die gemäss der Stellenbeschreibung massgebende Stufe. Sie gelangen in der Regel nach einem,
spätestens nach zwei Jahren in die ordentliche Funktionsstufe.49
4 (aufgehoben)50
Art. 60 Löhne in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
und nach Abschluss von Lehre, Studium
oder sonstiger beruflicher Ausbildung51
1 Für die Angestellten in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
setzt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements Löhne ohne Leistungskomponenten fest.
2 Für die Anfangslöhne nach Abschluss von Lehre, Studium
oder anderer beruflicher Ausbildungen gilt Art. 59 Abs. 3 und 4.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements erlässt ergänzende Richtlinien.
3 Für Arbeitsverhältnisse mit erheblichem Aus- oder Weiterbildungsanteil, namentlich für die Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und -ärzten während der üblichen, geforderten
Weiterbildung und Arbeit in den ersten Jahren nach dem Studium, regelt der Stadtrat die Modalitäten entsprechend den besonderen Gegebenheiten. Er berücksichtigt dabei die Regelungen
des Kantons und einschlägiger berufsspezifischer Weiterbildungsordnungen. Vorbehalten bleiben Regelungen durch einen
für die Stadt geltenden Gesamtarbeitsvertrag.
48 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
49 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
50 Aufgehoben gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
51 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
80Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 61 Lohnfestsetzung bei Funktionsstufenwechsel, Laufbahnmodelle52
1 Beim Wechsel in eine höhere Funktionsstufe wird der neue
Lohn unter Berücksichtigung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung für die übernommene Funktion und gestützt auf eine
Leistungsprognose innerhalb der neuen Funktionsstufe so festgesetzt, dass eine angemessene Lohnerhöhung resultiert.
2 Beim Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe wird der neue Lohn
unter Berücksichtigung der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung
für die Funktion und gestützt auf eine Leistungsprognose festgesetzt. Ist der Wechsel mit einer Lohneinbusse verbunden, wird
der neue Lohn erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
3 Der Stadtrat kann auf Antrag der Departemente und Anstellungsinstanzen im Rahmen des Personalrechts und der Ausführungsbestimmungen Laufbahnmodelle für einzelne Angestelltengruppen festlegen.
Art. 62 Information53
Angestellte haben Anspruch darauf, bei Stellenantritt oder Übernahme einer neuen Funktion in einem Gespräch über die gegenwärtige Zuordnung der Funktion gemäss Stellenplan und
die mögliche Lohnentwicklung unter Hinweis auf die Einflusskriterien wie Zuwachs an nutzbarer Erfahrung und jährliche Leistungsbeurteilung informiert zu werden.
Art. 63 Anpassung an die Teuerungsentwicklung54
Die Anpassung der Lohnskala und der Löhne sowie bestimmter
Zulagen und Entschädigungen an die Teuerungsentwicklung erfolgt jährlich auf den 1. April.
Art. 63bis Individuelle Lohnerhöhungen55
1 Die Überprüfung der Löhne und allfällige individuelle Lohnerhöhungen erfolgen jährlich auf den 1. April.
2 Die Vorgesetzten entscheiden über die individuelle Lohnerhöhung. Berücksichtigt werden:
a. Leistung und Verhalten;
b. Lage des Lohns im Lohnband;
c. nutzbare Erfahrung;
52 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
53 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
54 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
55 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
81Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
d. Lohnhöhe im Teamvergleich;
e. zukünftige Aufgaben und Historie der oder des Angestellten;
f. Lohngleichheit zwischen Frau und Mann.
Sofern angezeigt, kann eine Abstimmung mit dem Marktlohn erfolgen.
3 Ein systembasierter Lohnerhöhungsvorschlag dient als Orientierung für den Lohnerhöhungsentscheid. Der Lohnerhöhungsvorschlag bemisst sich nach der Lage des Lohns im Lohnband,
der nutzbaren Erfahrung sowie Leistung und Verhalten der oder
des Angestellten.
4 Löhne unter dem Lohnband sind mindestens auf dessen Untergrenze anzuheben.
Art. 63ter Zuständigkeit Lohnerhöhungsentscheid56
1 Zuständig für den Lohnerhöhungsentscheid sind die direkten
Vorgesetzten im Vieraugenprinzip mit den nächsthöheren Vorgesetzten.
2 In begründeten Ausnahmefällen können die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher auf Antrag der Dienstchefinnen und Dienstchefs die Zuständigkeit für den Lohnerhöhungsentscheid den jeweils nächsthöheren Führungsebenen
übertragen.
Art. 63quater Mitteilung der Lohnanpassungen57
1 Die individuellen Lohnanpassungen werden mit unbegründeter
Verfügung ohne Unterschrift mitgeteilt.
2 Angestellte, deren Lohn nicht angepasst wird, können bis am
30. April eine begründete Verfügung verlangen.
Art. 64 Vermittlungsprämien
a. Grundsätze58
1 Angestellten kann für die erfolgreiche Vermittlung neuer Angestellter im Rahmen von «Mitarbeitende-werben-Mitarbeitende»-
Programmen eine Prämie (Vermittlungsprämie) ausgerichtet
werden.
2 Die Departementsvorstehenden können für die Angestellten in
ihrem Departement die Einführung eines «Mitarbeitende-werben-Mitarbeitende»-Programms vorsehen.
56 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
57 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
58 Fassung gem. STRB vom 21. Dezember 2022 (1727); Inkrafttreten 1. März 2023.
82Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 65 b. Bedingungen59
Die Ausrichtung einer Vermittlungsprämie erfolgt, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
a. schriftlicher Nachweis über die Vermittlungsaktivitäten;
b. kein Wechsel der vermittelten Person aus einer anderen
Organisationseinheit oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt der Stadt;
c. bestandene Probezeit und ungekündigtes Anstellungsverhältnis.
Art. 66 c. Höhe60
Vermittlungsprämien betragen Fr. 1000.– pro erfolgreiche Vermittlung.
Art. 67 d. Anspruchsberechtigung61
Kein Anspruch auf Vermittlungsprämien haben:
a. Mitglieder der Geschäftsleitung;
b. Angestellte der HR-Abteilung;
c. in den Stellenbesetzungsprozess involvierte Führungskräfte;
d. Angestellte anderer Anstellungsinstanzen.
Art. 68 Einmalige Vergütung
1 Einzelnen Angestellten und Angestelltengruppen, die besonders
gute, nicht bereits mit dem Lohn abgegoltene Leistungen erbringen, kann die Anstellungsinstanz folgende Prämien62 ausrichten:
a. Prämie für besonders gut und effizient gelöste Aufgaben;
b. Prämie für die vorübergehende Übernahme einer ausserordentlichen Stellvertretung, die erfolgreich ausgeübt
wurde;63
c. Prämie für die kurzfristige zusätzliche Übernahme eines
ganzen oder teilweisen Arbeitspensums aus einer vorübergehend nicht oder nur teilweise wieder besetzten Stelle oder
aus freien Stellenprozenten durch die übrigen Angestellten,
59 Fassung gem. STRB vom 21. Dezember 2022 (1727); Inkrafttreten 1. März 2023.
60 Fassung gem. STRB vom 21. Dezember 2022 (1727); Inkrafttreten 1. März 2023.
61 Fassung gem. STRB vom 21. Dezember 2022 (1727); Inkrafttreten 1. März 2023.
62 Fassung gem. STRB vom 10. November 2010 (1852); Inkrafttreten 1. April 2011.
63 Fassung gem. STRB vom 10. November 2010 (1852); Inkrafttreten 1. April 2011.
83Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
soweit nicht Überstundenentschädigungen64 gewährt werden;
d. (aufgehoben)65
2 Einzelnen Angestellten kann die Anstellungsinstanz eine Prämie
als Anerkennung für langjährige, konstant gute Arbeit ausrichten.66
3 Prämien gemäss Abs. 1 lit. a und Abs. 2 können in Form von
Geld sowie als Naturalprämien in Form von Gutscheinen, bezahlten Urlaubstagen oder Waren ausgerichtet werden. Prämien
gemäss Abs. 1 lit. b und c sind in Form von Geld auszurichten.67
4 Zu Prämien von mehr als 5 Prozent des Jahreslohnes ist die
Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers einzuholen.68
Art. 68bis Stellvertretungszulage69
1 An Angestellte, die eine längerfristige oder dauernde Stellvertretung übernehmen und Führungsaufgaben und Entscheidungsbefugnisse mit entsprechender Verantwortlichkeit wahrnehmen
und/oder Repräsentationsaufgaben erfüllen, die im Verhältnis zu
den gewöhnlichen Aufgaben ein erhebliches Gewicht aufweisen,
ohne dass eine dauerhafte höhere Einstufung gerechtfertigt ist,
wird eine Stellvertretungszulage ausgerichtet.
2 Die Höhe der Stellvertretungszulage darf höchstens die Hälfte
der Differenz zwischen dem aktuellen Lohn und dem Lohn für
die nächsthöhere Funktionsstufe bei je gleicher nutzbarer Erfahrung und Lage im Lohnband betragen. Die Stellvertretungszulage wird 12-mal jährlich ausgerichtet und mit der Lohnskala per
1. April der Teuerung angepasst.
Art. 68ter Anspruch auf Lohnnebenleistungen70
1 Anspruch auf Lohnnebenleistungen haben:
a. Angestellte, die nach Städtischem Lohnsystem (SLS) entlohnt werden;
b. Angestellte, die gemäss Verordnung über die Vergütung und
die besonderen Anstellungsbedingungen der Kaderärztinnen
und Kaderärzte des Stadtspitals Zürich71 entlohnt werden;
64 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
65 Aufgehoben gem. STRB vom 10. November 2010 (1852); Inkrafttreten 1. April 2011.
66 Fassung gem. STRB vom 10. November 2010 (1852); Inkrafttreten 1. April 2011.
67 Fassung gem. STRB vom 10. November 2010 (1852); Inkrafttreten 1. April 2011.
68 Fassung gem. STRB vom 10. November 2010 (1852); Inkrafttreten 1. April 2011.
69 Fassung gem. STRB vom 10. November 2010 (1852); Inkrafttreten 1. April 2011.
70 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
71 vom 6. April 2022, Kaderärztinnen- und Kaderärzteverordnung (KAV),
AS 177.401.
84Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
c. Angestellte in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen;
d. Lehrpersonen der Fachschule Viventa, die gemäss Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen an
der Fachschule Viventa72 entlohnt werden;
e. Behördenmitglieder gemäss Art. 1 Abs. 5 PR.
2 Angestellte der Verkehrsbetriebe haben keinen Anspruch auf
den Mobilitätsbeitrag gemäss Art. 59ter PR.
Art. 68quater Verpflegungsbeitrag, Grundsatz73
1 Angestellte erhalten einen der folgenden Beiträge an die Kosten der Verpflegung:
a. Lunch-Checks;
b. Barvergütung;
c. verbilligte Verpflegung im Betrieb oder in einem Personalrestaurant.
2 Die zuständige Stelle bestimmt die Form des Verpflegungsbeitrags.
Art. 68quinquies Verpflegungsbeitrag, Lunch-Checks74
1 Lunch-Checks werden je zur Hälfte durch die Stadt und die
Angestellten finanziert.
2 Die Höhe der Lunch-Checks:
a. beträgt höchstens Fr. 200.– pro Monat;
b. wird entsprechend dem effektiven Beschäftigungsgrad monatlich berechnet.
3 Keine Lunch-Checks werden ausgerichtet:
a. bei Kleinstpensen;
b. bei befristeter Anstellung von weniger als 90 Tagen;
c. während unbezahltem Urlaub;
d. ab einer zusammenhängenden bezahlten Abwesenheit von
über vier Wochen.
72 vom 23. Juni 2004, VLV, AS 177.550.
73 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
74 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
85Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 68sexies Verpflegungsbeitrag, Barvergütung75
1 Die Barvergütung beträgt Fr. 5.45 je Arbeitstag oder pauschal
höchstens Fr. 100.– pro Monat.
2 Die Höhe der pauschalen Barvergütung richtet sich nach dem
Beschäftigungsgrad.
Art. 68septies Mobilitätsbeitrag, Grundsatz76
1 Angestellte können einmal jährlich einen Beitrag an die Kosten
der Mobilität mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem
Velo beziehen, wenn:
a. das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist;
b. das befristete Arbeitsverhältnis noch über drei Monate
dauert.
2 Angestellte mit Personalparkplatz können einen Mobilitätsbeitrag beziehen, wenn sie auf die Nutzung eines privaten Motorfahrzeugs für den Arbeitsweg angewiesen sind aufgrund:
a. eines regelmässigen Arbeitsbeginns oder -endes ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel; oder
b. eingeschränkter Mobilität oder anderer erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigung.
3 Stichtage für das Vorliegen der Voraussetzungen und die Berechnung des Mobilitätsbeitrags sind der 1. Januar und der 1. Juli.
4 Erfüllen Angestellte die Voraussetzungen erst nach dem 1. Juli,
erhalten sie für das entsprechende Kalenderjahr keinen Mobilitätsbeitrag.
Art. 68octies Mobilitätsbeitrag, Form und Wahl77
1 Angestellte wählen bei Anstellungsbeginn:
a. den Mobilitätsbeitrag in Form von vergünstigten Reka-Rail;
b. den Mobilitätsbeitrag in Form einer Barvergütung für den
Kauf eines eigenen Velos, einschliesslich eines Elektro-
Velos; oder
c. den Verzicht auf den Mobilitätsbeitrag zugunsten eines allfälligen Spesenersatzes für Dienstfahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln auf Stadtgebiet.
75 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
76 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
77 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
86Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Treffen die Angestellten keine Wahl, erhalten sie den Mobilitätsbeitrag in Form von vergünstigten Reka-Rail.
3 Angestellte können die Form des Mobilitätsbeitrags pro Kalenderjahr ändern.
Art. 68nonies Mobilitätsbeitrag, Höhe78
1 Die Höhe des Mobilitätsbeitrags beträgt jährlich:
Betrag Beschäftigungsgrad (Stichtag)
Fr. 600.– 80,01–100,00 Prozent
Fr. 480.– 60,01–80,00 Prozent
Fr. 360.– 40,01–60,00 Prozent
Fr. 240.– 20,01–40,00 Prozent
Fr. 120.– 00,01–20,00 Prozent
2 Erfüllen Angestellte die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines
Mobilitätsbeitrags erst am zweiten Stichtag per 1. Juli, wird die
Hälfte des jährlichen Mobilitätsbeitrags ausgerichtet.
Art. 68decies Mobilitätsbeitrag, Reka-Rail79
1 Der Mobilitätsbeitrag an Reka-Rail beträgt 75 Prozent des Gesamtbezugs gemäss Abs. 2.
2 Die Höhe der zu beziehenden Reka-Rail beträgt jährlich:
Betrag Beschäftigungsgrad (Stichtag) Beteiligung Angestellte
Fr. 800.– 80,01–100,00 Prozent Fr. 200.–
Fr. 640.– 60,01–80,00 Prozent Fr. 160.–
Fr. 480.– 40,01–60,00 Prozent Fr. 120.–
Fr. 320.– 20,01–40,00 Prozent Fr. 80.–
Fr. 160.– 00,01–20,00 Prozent Fr. 40.–
Art. 68undecies Mobilitätsbeitrag, Barvergütung Velo80
1 Der Mobilitätsbeitrag an den Kauf eines Velos wird gegen Ausgabenbeleg jährlich erstattet:
a. in Höhe des Kaufpreises;
b. höchstens bis zur Beitragshöhe gemäss Art. 68nonies.
78 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
79 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
80 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
87Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
2 Die Ausgabenbelege müssen auf die berechtigten Angestellten
lauten.
3 Die Erstattung kann über mehrere Jahre erfolgen, wenn:
a. der Kaufpreis über der Beitragshöhe gemäss Art. 68nonies
liegt;
b. die Wahl des Mobilitätsbeitrags nicht geändert wird.
Art. 68duodecies Ermässigung Kultur und Sport81
Die Departementsvorstehenden können in ihren Betrieben aus
den Bereichen Sport und Kultur einen ermässigten Zugang zu
Einrichtungen und Anlässen festlegen, wenn die Ermässigung:
a. gesamthaft innerhalb ihrer Finanzbefugnisse liegt; und
b. Angestellten gemäss Art. 68ter Abs. 1 gleichermassen angeboten wird.
Art. 69 Jahreslohn, 13. Monatslohn82
1 Der Jahreslohn setzt sich aus zwölf Monatslöhnen und dem
13. Monatslohn zusammen. Der 13. Monatslohn wird mit dem
Novemberlohn ausgerichtet.
2 Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres wird der
13. Monatslohn anteilmässig ausgerichtet. Unbezahlte und teilweise bezahlte Urlaube bewirken eine anteilmässige Kürzung.
3 Beim Austritt oder stadtinternen Stellenwechsel wird der Anteil
am 13. Monatslohn mit dem letzten Monatslohn vor dem Stellenwechsel ausgerichtet.
Art. 70 Monats- und Stundenlohn83
1 Bei teilweiser Beschäftigung wird der Lohn anteilmässig ausgerichtet.
2 Bei gleich bleibendem Beschäftigungsgrad erfolgt die Bezahlung der Angestellten im Monatslohn. Bei geringem und gleichzeitig unregelmässigem Beschäftigungsgrad kann sie im Stundenlohn erfolgen.
3 (aufgehoben)84
4 In den Stundenlohn werden der Anteil am 13. Monatslohn sowie
Zuschläge für Ferien-, Betriebsferien- und Feiertage eingerechnet. Angestellte, die in einer Organisationseinheit arbeiten, in der
81 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
82 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
83 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
84 Aufgehoben gem. STRB vom 12. Dezember 2007 (1547); Inkrafttreten 1. Januar 2008.
88Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
der Betrieb an Feiertagen zwingend aufrechterhalten werden
muss, haben Anspruch auf Entschädigung sämtlicher Feiertage
gemäss Art. 160 Abs. 2. Die übrigen Angestellten im Stundenlohn haben Anspruch auf Entschädigung der durchschnittlich auf
einen Werktag fallenden 9,5 Feiertage. Die Entschädigung wird
mit dem Stundenlohn ausbezahlt.85
5 Die Abgeltung des Ferienanspruchs durch einen Lohnzuschlag
ist nur für Angestellte im Stundenlohn zulässig, die für längstens
sechs Monate oder mit einem durchschnittlichen jährlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 30 Prozent angestellt sind.
6 Der Stundenlohn wird nach folgender Formel berechnet:
Jahreslohn
(52 * Normalarbeitszeit pro Woche in Stunden)
Art. 71 (aufgehoben)86
Art. 72 (aufgehoben)87
Art. 73 Abgeltung von Ferien-, Betriebsferien-
und Feiertagen88
1 Nicht bezogene Ferien-, Betriebsferien- und Feiertage werden
grundsätzlich nicht bar abgegolten. Davon ausgenommen ist die
Barabgeltung im Austrittsjahr, wenn das Arbeitsverhältnis unter
Wahrung der Kündigungsfrist aufgelöst wurde, die Ferien-, Betriebsferien- und Feiertage jedoch aus dienstlichen oder triftigen
persönlichen Gründen vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr
bezogen werden konnten.
2 Ferien-, Betriebsferien- und Feiertage, die zum Zeitpunkt einer
vollständigen Auflösung aus gesundheitlichen Gründen noch
nicht bezogen sind, werden vergütet.
3 Ferien-, Betriebsferien- und Feiertage, die beim Tod der oder
des Angestellten noch nicht bezogen sind, werden den Erben
ausbezahlt.
4 Ferien-, Betriebsferien- und Feiertagsguthaben verfallen, wenn
die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Angestellten
fristlos erfolgt.
5 Die Vergütung beträgt 1/260 des Jahreslohnes je Ferien-, Betriebsferien- oder Feiertag.
85 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
86 Aufgehoben gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
87 Aufgehoben gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
88 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
89Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
6 Zuviel bezogene Ferien-, Betriebsferien- und Feiertage werden den Angestellten beim Austritt mit je 1/260 des Jahreslohnes belastet, ausgenommen bei unverschuldeter Entlassung,
vollständiger Auflösung aus gesundheitlichen Gründen oder
Tod. ln begründeten Fällen können im Einvernehmen mit Human
Resources Management weitere Ausnahmen gemacht werden.89
Art. 74 Arbeitszeitsaldi am Ende des Arbeitsverhältnisses
1 Besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses ein positiver Arbeitszeitsaldo, verfügt die Anstellungsinstanz eine entsprechende
Vergütung; für Angestellte, die gemäss Art. 113 Abs. 2 Anspruch
auf eine zusätzliche Ferienwoche haben, jedoch nur, soweit der
Saldo die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäss Art. 158
übersteigt.90
2 Besteht am Ende des Arbeitsverhältnisses ein negativer Arbeitszeitsaldo, erfolgt beim Austritt eine entsprechende Lohnkürzung.
Art. 75 Lohnkürzung bei unbezahltem Urlaub91
1 Bei unbezahltem Urlaub wird der Lohn entsprechend den ausfallenden Arbeitsstunden gekürzt.
2 Im flexiblen Arbeitszeitmodell und im Vertrauensarbeitszeitmodell werden die effektiv ausfallenden Arbeitsstunden und bei
ganztägigen Abwesenheiten ein Fünftel der Wochenarbeitszeit
berücksichtigt.
3 Im Fixzeitenmodell sind bei unbezahlten Urlauben bis zu zwei
Monaten die Stunden gemäss geplantem Einsatz zu kürzen.
Danach oder bei fehlender Schichtplanung erfolgt die Kürzung
entsprechend der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Art. 76 (aufgehoben)92
Art. 77 Berechnung der Fristen für die
Lohnfortzahlung93
1 Bei der Berechnung der Fristen für die Lohnfortzahlung bei
Krankheit oder Unfall wird jeder Kalendertag voll gezählt, an
dem eine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht.
89 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
90 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
91 Fassung gem. STRB vom 30. September 2015 (866); Inkrafttreten 1. Januar 2016.
92 Aufgehoben gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
93 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
90Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Arbeitsfreie Tage werden nur gezählt, wenn sowohl am vorangehenden als auch am nachfolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
3 Gezählt werden auch diejenigen Kalendertage, während welchen Lohndifferenzen nach Art. 84 Abs. 4 ausgeglichen werden.
4 Die Fristen für die Berechnung der Lohnfortzahlung stehen in
folgenden Fällen still:94
a. während bezahltem und unbezahltem Urlaub;
b. während dem Bezug von Ferien bei bestehender ganzer
oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit;
c. während Freistellung vom Dienst;
d. grundsätzlich bei bezahlter Abwesenheit für Aus- oder Weiterbildung bei bestehender ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit.
Human Resources Management regelt die Einzelheiten.
Art. 78 Meldepflicht bei Arbeitsunfähigkeit
und ärztliches Zeugnis95
Angestellte, die wegen Krankheit oder Unfalls nicht zur Arbeit
erscheinen können, haben die vorgesetzte Stelle unverzüglich zu verständigen. Dauert die Abwesenheit mehr als sieben
Kalendertage, ist sie durch ärztliches Zeugnis zu belegen. In
Zweifelsfällen kann die vorgesetzte Stelle schon vorher ein ärztliches Zeugnis verlangen. Für die Unterbrechung der Ferien gilt
Art. 119 Abs. 5.
Art. 79 Höhe der Lohnfortzahlung bei
unregelmässiger Beschäftigung96
1 Bei unregelmässiger Beschäftigung richtet sich die Höhe der
Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach dem individuell
festgelegten Einsatzplan während längstens 30 Tagen. Danach
oder bei Fehlen eines Einsatzplans richtet sich die Höhe der
Lohnfortzahlung nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsaussetzung,
bei kürzerer Anstellung nach demjenigen seit Stellenantritt.97
2 Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad in den letzten zwölf
Monaten ist auch massgebend für über mehr als zwei Jahre wiederholte, befristete Saisonanstellungen.98
94 Fassung gem. STRB vom 30. September 2015 (866); Inkrafttreten 1. Januar 2016.
95 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
96 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
97 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
98 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
91Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 80 Weiterbeschäftigung nach abgelaufener
Lohnfortzahlung, Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit99
1 Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung bei Krankheit
oder Unfall von der Stadt weiterbeschäftigt werden und vor Entstehung eines neuen Anspruchs erneut arbeitsunfähig werden,
haben die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen. Die Anstellungsinstanz meldet sie sofort
der Pensionskasse zur Anordnung einer vertrauensärztlichen
Untersuchung, falls die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich länger
als einen Monat andauert sowíe in Zweifelsfällen.
2 Falls gemäss dem eingereichten Arztzeugnis beziehungsweise
dem vertrauensärztlichen Bericht die Arbeitsunfähigkeit auf eine
andere Krankheit oder einen anderen Unfall zurückzuführen ist,
besteht Anspruch auf maximal 90 Kalendertage Lohnfortzahlung von 80 Prozent des aktuell gültígen Lohns. Mehrere Fälle
von Arbeitsunfähigkeit werden zusammengerechnet.
3 Falls gemäss dem vertrauensärztlichen Bericht die volle Arbeitsfähigkeit nicht unmittelbar bzw. in den Fällen von Abs. 2 mit
neuer Ursache spätestens ab Ablauf der verlängerten Lohnfortzahlung bevorsteht, ist gemäss Art. 23 Abs. 1 PR zu prüfen, ob
das Arbeitsverhältnis vollständig oder teilweise aufzulösen ist.
Art. 81 Kürzung oder Einstellung der
Lohnfortzahlung100
1 Die Lohnfortzahlung kann eingestellt oder gekürzt werden,
wenn die oder der Angestellte ärztliche Zeugnisse im Sinne von
Art. 78 nicht einreicht oder die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verweigert oder verzögert.
2 Die Lohnfortzahlung wird gekürzt oder eingestellt, wenn die
oder der Angestellte eine zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit
zugewiesene zumutbare andere Arbeit verweigert. Human Resources Management erlässt zu Abs. 1 und 2 Richtlinien.
3 Bei Abbruch eines Arbeitsversuches im Sinne des Reglements
der Pensionskasse wird der Lohn sofort eingestellt.
4 Bei Arbeitsunfähigkeit während einer Anstellung nach dem vollendeten 65. Altersjahr wird die Lohnfortzahlung wie folgt ausgerichtet:101
a. während längstens 90 Kalendertagen; und
b. höchstens bis zum Ende der befristeten Anstellung.
99 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
100 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
101 Fassung gem. STRB vom 29. März 2023 (900); Inkrafttreten 1. Januar 2024.
92Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 82 Abtretung von Ansprüchen gegenüber
Dritten
1 Die Angestellten sind verpflichtet, Ansprüche gegenüber Dritten
an die Stadt abzutreten, soweit sie an den Lohn anzurechnen sind
und sofern der Abtretung nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Wird die Abtretung verweigert, kann die Direktorin oder
der Direktor von Human Resources Management den Lohnanspruch um die mutmasslich zu erwartende Entschädigung kürzen.
2 Die Angestellten dürfen nur mit Genehmigung der Direktorin
oder des Direktors von Human Resources Management Vereinbarungen mit ersatzpflichtigen Dritten über Art und Höhe der
Entschädigung abschliessen.
3 Wird die Entschädigung in einem Gesamtbetrag vereinbart, bestimmt die Direktorin oder der Direktor von Human Resources
Management den Betrag, der Angestellten als Genugtuung, zur
Deckung der Heilungskosten und für vermehrte Auslagen zusteht.
Art. 83 Anrechnung und Rückforderung von
Versicherungsleistungen und Haftpflichtentschädigungen
1 Während der Lohnfortzahlung bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden Leistungen von Sozialversicherungen oder
Dritten, soweit sie die Deckung des Verdienstausfalles zufolge
Arbeitsunfähigkeit bezwecken, auf den Lohnanspruch angerechnet. Die Stadt hat das Recht, den anrechenbaren Betrag
direkt bei den Sozialversicherungen oder Dritten einzufordern.
In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor von
Human Resources Management von der Anrechnung ganz
oder teilweise absehen.102
2 Richtet die Pensionskasse eine Teilinvalidenpension aus, erfolgt die Anrechnung der Drittleistung nach den Bestimmungen
der Pensionskasse.103
Art. 84 Teilweise Auflösung oder Versetzung
aus gesundheitlichen Gründen und
Lohnanspruch104
1 Sind die Voraussetzungen einer teilweisen Auflösung aus
gesundheitlichen Gründen nach Art. 23 PR erfüllt, legt die
Anstellungsinstanz den neuen Beschäftigungsgrad unter
Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit entsprechend der vertrauensärztlichen Beurteilung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der teilweisen Auflösung neu fest. Sie kann die Angestellte oder den
102 Fassung gem. STRB vom 9. März 2005 (335); Inkrafttreten 1. April 2005.
103 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
104 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
93Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Angestellten stattdessen im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.
2 Bei Angestellten, die ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauernd oder bis über das Ende
der Frist für die Lohnfortzahlung hinaus überhaupt nicht mehr ausüben können, prüft die Anstellungsinstanz, ob sie an eine andere
Stelle innerhalb der Stadtverwaltung vermittelt werden können.
3 Die Anstellungsinstanz für die neue Stelle setzt den Lohn auf
den Zeitpunkt der Versetzung gemäss den Bestimmungen über
den Anfangslohn fest.
4 Lohndifferenzen zwischen bisherigem und neuem Lohn werden in den Fällen von Abs. 1 und 3 für die Dauer und zum Prozentsatz des noch verbleibenden Anspruchs auf Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 PR durch die bisherige Anstellungsinstanz
ausgeglichen.
5 Die Anstellungsinstanz teilt der Pensionskasse drei Monate im
Voraus den voraussichtlichen Ablauf der Lohnfortzahlungsleistungen mit. Die Invalidenleistungen richten sich nach den Rechtsgrundlagen der Pensionskasse, Unfall- und Invalidenversicherung.
Art. 85 Lohnanspruch bei selbstverschuldetem
Unfall oder Krankheit
1 Der Lohn wird im gleichen Umfang und für dieselbe Dauer herabgesetzt oder entzogen wie die Unfalltaggelder, wenn die Unfallversicherung diese gestützt auf das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung kürzt oder verweigert, weil die Arbeitsunfähigkeit als Ursache hat:105
a. einen vorsätzlich oder grobfahrlässig selbstverschuldeten
Unfall;
b. einen Unfall, der auf ein Wagnis oder eine aussergewöhnliche Gefahr zurückzuführen ist.
2 Bei grobfahrlässig selbstverschuldeter Krankheit wird der Lohn
nach den gleichen Grundsätzen gekürzt oder entzogen.
3 Die durch gekürzte und verweigerte Taggelder bewirkte Lohnkürzung wird in der Regel mit dem laufenden Lohnanspruch verrechnet.
4 In begründeten Fällen kann die Anstellungsinstanz auf Gesuch
hin von der Lohnkürzung ganz oder teilweise absehen.
5 Human Resources Management kann mit betroffenen Angestellten zinslose Zahlungserleichterungen vereinbaren.
105 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
94Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 86 Lohnanspruch bei Untersuchungshaft
1 Bei länger dauernder Untersuchungshaft kann die Anstellungsinstanz verfügen, dass die Lohnzahlung vorsorglich eingestellt
wird, wenn das Risiko besteht, dass eine spätere Rückforderung
nicht mehr einbringlich wäre.
2 Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils oder des Entscheides der Strafbehörde, dass die Untersuchung eingestellt wird,
entscheidet die Anstellungsinstanz über den Lohnanspruch und
eine allfällige Rückforderung oder Nachzahlung.
Art. 87 Lohnfortzahlung bei Freistellung mit
Lohneinstellung106
Bei vorsorglicher Freistellung vom Dienst unter gleichzeitiger
Einstellung der Lohnzahlung besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. Die Angestellten sind in
diesem Fall selbst für den Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Unfall verantwortlich.
Art. 88 Berechnungsgrundlage der Treueprämie;
massgebender Beschäftigungsgrad
1 Berechnungsgrundlage für die Treueprämie ist der Jahreslohn
im Zeitpunkt der Fälligkeit.
2 Die Treueprämie wird entsprechend dem durchschnittlichen
Beschäftigungsgrad bei der Stadt in den fünf Jahren vor dem
Fälligkeitsmonat berechnet.
3 Bei Angestellten, die regelmässig wiederkehrend nur während
eines Teiles des Jahres von der Stadt beschäftigt werden, wird
das ganze Jahr angerechnet. Der in der Beschäftigungsperiode
erzielte Lohn gilt dabei als Jahreslohn.
Art. 89 Kein Anspruch auf Treueprämie
Stirbt die oder der Angestellte vor dem Fälligkeitstag der Treueprämie, entfällt der Anspruch darauf.
Art. 90 Teilprämie
1 Ein Anteil der nächstfälligen Treueprämie wird beim Altersrücktritt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber, bei
der vollständigen Auflösung aus gesundheitlichen Gründen und
bei einer unverschuldeten Auflösung des Arbeitsverhältnisses
106 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
95Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
seitens der Stadt ausgerichtet, sofern mindestens elf ununterbrochene Dienstjahre zurückgelegt sind. Die Teilprämie beträgt:107
20 Prozent im zweiten Dienstjahr,
40 Prozent im dritten Dienstjahr,
60 Prozent im vierten Dienstjahr,
80 Prozent im fünften Dienstjahr
nach Ausrichtung der letzten Treueprämie.
2 Abs. 1 findet auch auf Angestellte Anwendung, die nach ihrer
Entlassung Anspruch auf eine Lohnfortzahlung gemäss Art. 29
PR haben. Während der Lohnfortzahlung besteht kein Anspruch
auf Treueprämien mehr.
Art. 91 Sonderfälle
1 Für Angestellte, die am Tag der Fälligkeit an mehr als einer Stelle
beschäftigt sind, ergibt sich die Höhe der Treueprämie aus der
Summe der für jede Tätigkeit gesondert berechneten Ansprüche.
2 Lehrpersonen haben nur Anspruch auf Treueprämien gemäss
diesen Bestimmungen, soweit für sie nicht besondere Regelungen bestehen.
3 Städtische Ausbildungsverhältnisse werden für die Berechnung
der Treueprämie mitberücksichtigt, soweit sie dem Anstellungsverhältnis unmittelbar vorangehen.
Art. 92 Fälligkeit, Auszahlung
Die Treueprämie wird am letzten Tag der massgebenden Periode fällig; sie wird jedoch zusammen mit dem Lohn des Fälligkeitsmonats ausgerichtet.
Art. 93 Ergänzende Familienzulagen108
1 Anspruch auf ergänzende Familienzulagen in der Höhe der Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) und der kantonalen
Gesetzgebung (EG FamZG) besteht für:
a. Kinder ab dem vollendeten 16. Altersjahr bis zum vollendeten 18. Altersjahr, soweit diese keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) haben und
ein allfälliges Einkommen des Kindes die maximale volle
Altersrente der AHV nicht übersteigt. Die Ausrichtung ist
107 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
108 Fassung gem. STRB vom 16. September 2009 (1206); Inkrafttreten 1. Januar 2009.
96Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
vom Nachweis persönlicher Suchbemühungen des Kindes
für eine Lehrstelle, einen Ausbildungs- oder Praktikumsplatz
oder dem Nachweis des Besuchs eines Brückenangebots
oder einer anderen Zwischenlösung wie beispielsweise
einem Sprachaufenthalt abhängig. Zuständig für die Beurteilung, ob Anspruch auf ergänzende Familienzulagen besteht, ist Human Resources Management. In Zweifelsfällen
entscheidet die Direktorin oder der Direktor von Human Resources Management.

## Art. 7des {#art_7des}

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind.
2 Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach den
allgemeinen Regelungen zu den Familienzulagen.
Art. 94 (aufgehoben)109
Art. 95 Lohnnachzahlung im Todesfall
1 Beim Tod einer oder eines Angestellten wird der Lohn für den
ganzen Sterbemonat und anschliessend als Lohnnachzahlung
während drei weiteren Monaten voll ausgerichtet:
a. an die Ehegattin oder den Ehegatten; bei deren oder dessen
Fehlen
b. an die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner; bei deren
oder dessen Fehlen
c. an die minderjährigen oder in Ausbildung stehenden höchstens 25-jährigen Kinder der oder des Verstorbenen, je zu
gleichen Teilen; bei deren Fehlen
d. an Personen, denen gegenüber die oder der Verstorbene
eine Unterstützungspflicht tatsächlich erfüllt hat.
2 Die Lohnnachzahlung gemäss Abs. 1 wird unabhängig von erbrechtlichen Ansprüchen direkt an die Berechtigten ausgerichtet.
3 Fehlen Berechtigte gemäss Abs. 1, wird der Lohn bis zum Ende
des Todesmonats, mindestens jedoch für die Dauer von 15 Tagen, an die Erbberechtigten ausgerichtet.
4 Hätte ein befristetes Arbeitsverhältnis weniger lang gedauert,
besteht der Anspruch auf Lohnnachzahlung nur bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Befristung.
109 Aufgehoben gem. STRB vom 4. Februar 2009 (164); Inkrafttreten 1. Januar 2009.
97Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
5 Die Lohnnachzahlung entspricht dem Grundlohn im Zeitpunkt
des Todes, berechnet aufgrund des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades in den zwölf Monaten vor dem Todesmonat.
IV. Rechte und Pflichten der Angestellten
A. Rechte
1. Schutz der Persönlichkeit
Art. 96 Verfahren bei Verletzung der Persönlichkeit und bei Verletzung der Ansprüche auf
Gleichstellung gemäss Bundesgesetz über
die Gleichstellung von Frau und Mann
1 Die Departemente und Dienstabteilungen bezeichnen Vertrauenspersonen. Diese sowie Human Resources Management
und die Fachstelle für Gleichstellung stehen den von sexueller
oder sexistischer Belästigung oder Diskriminierung betroffenen
Angestellten als Anlaufstelle beratend und unterstützend zur
Verfügung. Sie können mit davon betroffenen Angestellten und
mit deren Einverständnis mit anderen Beteiligten, namentlich
Vorgesetzten, Gespräche führen oder geeignete Personen für
die Vermittlung vorschlagen.
2 Erweist sich zur Wahrung der Rechte der sexistisch oder sexuell belästigten Person verwaltungsexterner rechtlicher Beistand
als notwendig, gilt sinngemäss Art. 42.
3 Angestellte, die sexuelle oder sexistische Belästigung oder Diskriminierung geltend machen oder denen eine solche vorgeworfen
wird, können bei der zuständigen Dienstchefin oder beim zuständigen Dienstchef die Einleitung einer Untersuchung beantragen.
4 Für Schutz und Verfahren bei anderen Diskriminierungen gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäss.
2. Ersatz der dienstlichen Auslagen, Dienst- und
Schutzkleider, Schadenvergütung, Darlehen
an Angestellte
Art. 97 Grundsatz110
1 Die zuständigen Stellen ersetzen anfallende Spesen, soweit
sie notwendig und massvoll sind.
2 Die Departementsvorstehenden legen Abweichungen von
Art. 98–104 in einem Erlass fest, wenn sie aufgrund betrieblicher Besonderheiten notwendig sind.
110 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2308); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
98Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3 Die Festlegung gemäss Abs. 2 erfolgt nach:
a. Prüfung durch Human Resources Management;
b. Genehmigung durch das kantonale Steueramt.
Art. 98 Übernachtungen
Vergütet werden die effektiven Kosten für ein Einzelzimmer mit
Frühstück, jedoch höchstens bis zur Kategorie «einfacheres
Erstklass-Hotel» mit 3 bis 4 Sternen.
Art. 99 Mahlzeiten
Für Hauptmahlzeiten (Mittag-, Nachtessen) und Zwischenverpflegungen, die im Zusammenhang mit dienstlichen Verpflichtungen auswärts eingenommen werden müssen, werden gegen
Beleg vergütet:
– bei zwei notwendigen Hauptmahlzeiten: bis Fr. 100.– pro Tag;
– bei einer notwendigen Hauptmahlzeit: bis Fr. 50.– pro Tag.
Art. 100 Prioritätenordnung motorisierte Transportmittel111
Dienstreisen werden zurückgelegt mit:
a. der Bahn, einschliesslich Nachtzug;
b. anderen öffentlichen Verkehrsmitteln;
c. weiteren Verkehrsmitteln, sofern die Voraussetzungen für
deren Benutzung gemäss diesen Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
Art. 100bis Öffentliche Verkehrsmittel,
Einzelfahrten112
1 Für eine Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden für einen
Weg vergütet:
a. bis zu einer Stunde Reisedauer die Kosten der 2. Klasse;
b. über einer Stunde Reisedauer die Kosten der 1. Klasse.
2 Soweit die Stadt die Kosten für ein Halbtaxabonnement gemäss
Art. 100ter Abs. 1 vergütet, wird der entsprechend reduzierte Tarif
ersetzt.
111 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2308); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
112 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2308); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
99Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
3 Bei dienstlicher Verwendung privater Dauerabonnemente werden diejenigen Kosten ersetzt, die ohne Abonnement anfallen
würden.
Art. 100ter Öffentliche Verkehrsmittel,
Abonnemente113
1 Die Kosten für Abonnemente werden ersetzt, wenn für die Stadt
die Reisekosten mit Abonnement voraussichtlich günstiger ausfallen als ohne Abonnement.
2 Die Kostenbeteiligung der Angestellten beträgt Fr. 180.– pro
Jahr.
3 Halbtaxabonnemente sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen.
Art. 101 Taxi
1 Die Benützung von Taxis ist zu vermeiden. Für ausnahmsweise
notwendige Fahrten werden die Kosten gegen Beleg vergütet.
2 Nächtlicher Arbeitsbeginn oder -schluss begründet keinen Anspruch auf Vergütung von Taxifahrten.
Art. 102 Dienstreisen ins Ausland114
1 Die Departementsvorstehenden sind zuständig für die Bewilligung von Dienstreisen ins Ausland, wenn:
a. sie selbst eine Reise antreten;
b. der Stadtrat Anstellungsinstanz ist.
2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sind gegenüber den
ihnen unterstellten Angestellten zuständig für die Bewilligung
von Dienstreisen ins Ausland.
3 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis in einem
Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte
übertragen.
Art. 102bis Flugreisen, Zuständigkeit115
1 Dienstchefinnen und Dienstchefs können ausnahmsweise
Dienstreisen mit dem Flugzeug bewilligen, wenn wichtige Gründe
vorliegen.
2 Die Befugnis für die Bewilligung von Flugreisen ist nicht übertragbar.
113 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2308); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
114 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2309); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
115 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2309); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
100Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs beurteilen das Vorliegen
wichtiger Gründe:
a. separat für den Hin- und Rückweg;
b. aufgrund der ökologischen, betrieblichen und finanziellen
Aspekte unter Einbezug der persönlichen Ausgangslage
der betreffenden Angestellten.
4 Sie holen vorgängig die Zustimmung der oder des Departementsvorstehenden ein, wenn die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab Zürich Hauptbahnhof:
a. weniger als acht Stunden dauert;
b. bei Verfügbarkeit eines Nachtzugs weniger als sechzehn
Stunden dauert.
Art. 102ter Flugreisen, Vergütung und Kompensation116
Für Dienstreisen mit dem Flugzeug werden:
a. die Kosten der Economy-Klasse vergütet;
b. die CO2-Emissionen mittels Klimaticket einer anerkannten
Organisation kompensiert.
Art. 103 Private Personenwagen, Elektromobile
und Motorräder
1 Private Personenwagen, Elektromobile und Motorräder (Führerausweiskategorien A und A1) dürfen nur benützt werden, wenn
gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeitersparnis resultiert, Material transportiert werden muss oder Angestellte mit Behinderungen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht
benützen können.
2 Vergütet werden die Kosten, die bei Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels (ohne Halbtaxabonnement) entstanden wären.
Ausnahmsweise kann eine Vergütung von Fr. –.72 je Kilometer
ausgerichtet werden. Mit dieser Vergütung gelten alle Kosten,
insbesondere für Versicherungen, Selbstbehalte und Bonusverluste nach Schadenfällen sowie Schäden am verwendeten
Fahrzeug, als abgegolten.
Art. 104 Verbindung einer Dienstreise mit
privatem Urlaub
Die für die Dienstreise ohnehin anfallenden Kosten (Basis Einzelzimmer) werden vergütet. Jegliche Zusatzkosten sind hingegen von den Angestellten zu begleichen.
116 Fassung gem. STRB vom 21. August 2024 (2309); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
101Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 105 (aufgehoben)117
Art. 106 Spesen bei Beschäftigung ausserhalb des
üblichen Arbeitsortes
1 Beschäftigung ausserhalb des üblichen Arbeitsortes liegt vor,
wenn der oder die Angestellte ausnahmsweise nicht am angestammten Ort arbeitet.
2 Vergütet werden die effektiv anfallenden Mehrkosten für die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem ordentlichen Arbeitsweg. Art. 98 bis 104 sind sinngemäss anwendbar.
3 (aufgehoben)118
4 Für reisende Monteurinnen und Monteure und ähnliche Berufsgruppen kann die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher abweichende Bestimmungen von Art. 98 bis 104
erlassen.
Art. 107 Dienstfahrzeuge119
1 Für Dienstfahrten sind wenn immer möglich die von der Stadt
zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuge zu benützen.
2 Die Einzelheiten werden in einem separaten Erlass geregelt.
Art. 108 Privatfahrzeuge
1 Die Entschädigung für die angeordnete dienstliche Nutzung
privater Personenwagen, Elektromobile und Motorräder (Führerausweis Kat. A und A1) bei weniger als 1000 Kilometer jährlich
richtet sich nach Art. 103.
2 Nächtlicher Arbeitsbeginn oder -schluss begründet keinen Anspruch auf Vergütung von Fahrkosten.
3 Bei der angeordneten regelmässigen dienstlichen Nutzung von
privaten Personenwagen, Elektromobilen und Motorrädern (Führerausweis-Kategorien A und A1) für mindestens 1000 Kilometer
jährlich kommen folgende Jahrespauschalen zur Anwendung:
bei 1000 km jährlich Fr. 720.–
bei 1500 km jährlich Fr. 1080.–
bei 2000 km jährlich Fr. 1440.–
bei 2500 km jährlich Fr. 1800.–
bei 3000 km jährlich Fr. 2100.–
117 Aufgehoben gem. STRB vom 14. März 2018 (195); Inkrafttreten 1. Januar 2019.
118 Aufgehoben gem. STRB vom 26. September 2007 (1150); Inkrafttreten 1. Januar 2008.
119 Fassung gem. STRB vom 31. Oktober 2012 (1385); Inkrafttreten 1. Januar 2013.
102Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
bei 3500 km jährlich Fr. 2400.–
bei 4000 km jährlich Fr. 2700.–
bei 4500 km jährlich Fr. 3000.–
bei 5000 km jährlich Fr. 3300.–
je weitere 500 km jährlich zusätzlich Fr. 240.–.
4 Die jeweilige Höchstgrenze ist durch die Dienstchefin oder den
Dienstchef und für diese durch die Departementsvorsteherin
oder den Departementsvorsteher zu verfügen.120
5 Die Pauschale wird in monatlichen Raten ausgerichtet. Mit der
Pauschale gelten alle anfallenden Fahrzeugkosten, insbesondere für Versicherungen, Selbstbehalte und Bonusverluste nach
Schadenfällen sowie Schäden am verwendeten Fahrzeug, als
abgegolten.121
6 (aufgehoben)122
Art. 109 Beiträge an Hauptmahlzeiten123
1 (aufgehoben)124
2 Bei Leistung von Überstunden nach dem ordentlichen Arbeitsschluss oder an normalerweise arbeitsfreien Tagen besteht Anspruch auf eine Barvergütung für die üblichen Hauptmahlzeiten,
sofern im Anschluss daran noch mindestens zwei Stunden gearbeitet wird.125
3 (aufgehoben)
4 Die Barvergütung je Arbeitstag entspricht 1/440 des für die Angestellte oder den Angestellten jährlich möglichen Gesamtbezugs von Lunch-Checks.
5 (aufgehoben)
6 Die Dienstchefinnen oder Dienstchefs von Schutz & Rettung
und Stadtpolizei sind ermächtigt, die kostenlose Verpflegung der
Interventionskräfte und aller bei Grossereignissen eingesetzten
Angestellten festzulegen.126
120 Fassung gem. STRB vom 12. Dezember 2007 (1547); Inkrafttreten 1. Januar 2008.
121 Fassung gem. STRB vom 12. Dezember 2007 (1547); Inkrafttreten 1. Januar 2008.
122 Aufgehoben gem. STRB vom 21. August 2024 (2308); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
123 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
124 Aufgehoben gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
125 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
126 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
103Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 110 Dienstkleider und Ausrüstungsgegenstände
1 Sind zur Dienstausübung spezielle Kleidungsstücke oder Ausrüstungsgegenstände erforderlich, regeln die Dienstchefinnen
und Dienstchefs deren Abgabe an die Angestellten.
2 Entstehen den Angestellten durch ihre Arbeit überdurchschnittliche Reinigungskosten an Kleidern und Ausrüstungsgegenständen, können die Dienstchefinnen und Dienstchefs dafür Entschädigungen festsetzen.
Art. 111 Ersatz von Sachschaden
Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang mit ihrer
dienstlichen Funktion erleiden, kann nach den Umständen des
Einzelfalles ganz oder teilweise ersetzt werden. Zuständig für
den Kostenersatz bis Fr. 10 000.– sind die Dienstchefinnen und
Dienstchefs, für höheren Kostenersatz die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher.
Art. 112 Darlehen an Angestellte
1 Mit der Gewährung eines Darlehens ist eine dauerhafte finanzielle Sanierung anzustreben.
2 Das Gesuch um Gewährung eines Darlehens ist schriftlich bei
Human Resources Management einzureichen; darin sind die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu schildern und zu
belegen.
3 Human Resources Management prüft das Gesuch, holt bei Bedarf zusätzliche Informationen ein und regelt die Einzelheiten.
4 Zuständig für die Gewährung von Darlehen sind bis zur Höhe
von Fr. 20 000.– die Direktorin oder der Direktor von Human Resources Management, darüber die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements.
5 Die zuständige Instanz legt den Zinssatz fest. Er richtet sich
nach dem Reglement über die Gewährung von Hypotheken der
Pensionskasse.
6 Das Darlehen ist in der Regel innert längstens drei Jahren durch
monatliche Lohnabzüge zurückzuzahlen. Die Rückzahlung der
Restschuld kann jederzeit erfolgen.
7 Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer darf bis
zur Amortisation des Darlehens keine neuen Schuldverpflichtungen eingehen. Die zu unterzeichnende Schuldverpflichtung
kann weitere Massnahmen vorsehen.
104Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3. Ferien, Altersentlastung
Art. 113 Ferienanspruch
1 Den Angestellten steht im Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu:
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden oder solange sie in einem Lehrverhältnis
oder in einem anderen Grundausbildungsverhältnis stehen:
5 Wochen;
b. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden: 4 Wochen;
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden: 5 Wochen;
d. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden: 6 Wochen.
2 Angestellte der Funktionsstufen 12 bis 18 haben bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden, Anspruch auf
eine zusätzliche Ferienwoche.
Art. 114 (aufgehoben)127
Art. 115 Altersentlastung128
Angestellte haben Anspruch auf jährlich drei zusätzliche arbeitsfreie Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 55. Altersjahr vollenden, und auf jährlich sechs zusätzliche arbeitsfreie
Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ
gegeben sind:
a. unregelmässige Arbeitszeiten;
b. Nachtarbeit ab 23.00 Uhr; und
c. mindestens 25 Nachteinsätze pro Jahr, wobei sich die Anzahl der Nachteinsätze für Teilzeitangestellte entsprechend
dem Beschäftigungsgrad reduziert.
Art. 116 Zusätzliche Ferienansprüche
Angestellte, die länger als zwei Jahre pflegebedürftige Angehörige betreuen und ihnen damit eine Spital- oder Heimeinweisung
127 Aufgehoben gem. STRB vom 2. Dezember 2015 (1005); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
128 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
105Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
ersparen, haben ab dem dritten Jahr Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche. Der Anspruch ist durch ein ärztliches Zeugnis
zu belegen.
Art. 117 Ferienkürzungen129
1 Bei Ein- oder Austritt während des Kalenderjahres besteht der
Ferienanspruch pro rata temporis. Der Anspruch wird auf halbe
Tage aufgerundet.
2 Kürzungen des Ferienanspruchs erfolgen bei Abwesenheiten
vom Arbeitsplatz pro rata temporis in folgenden Fällen:
a. wegen Krankheit, Unfall, entlöhntem Militär-, Zivil- oder
Zivilschutzdienst von mehr als 90 Kalendertagen pro Jahr
ab dem 91. Tag der Abwesenheit;
b. wegen bezahltem Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen
pro Jahr ab dem 31. Tag der Abwesenheit;
c. wegen unbezahltem Urlaub von mehr als 30 Kalendertagen
ab dem ersten Tag der Abwesenheit;
d. wegen freiwilligem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst und
bei Abwesenheit wegen Verbüssung einer Arreststrafe nach
dem Militärdienst ab dem ersten Tag der Abwesenheit.
3 Mehrere Abwesenheiten werden kumuliert und die Kürzungen
auf halbe Tage abgerundet.
4 Keine Kürzungen bewirken:
a. bezahlter Mutter- oder Vaterschaftsurlaub;
b. Urlaub des hinterbliebenen Elternteils;
c. Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern;
d. Urlaub bei Begründung eines Pflegekind- oder Adoptionsverhältnisses;
e. Urlaub für die Mitarbeit in Personalverbänden und Personalkommissionen;
f. vorgeburtlicher Urlaub.130
Art. 118 (aufgehoben)131
129 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
130 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
131 Aufgehoben gem. STRB vom 12. Dezember 2007 (1547); Inkrafttreten 1. Januar 2008.
106Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 119 Bezug der Ferien
1 Der grössere Teil der Ferien ist möglichst zusammenhängend zu
beziehen. Wenn es betrieblich möglich ist, können die Angestellten eine Ferienwoche in ganzen oder halben Tagen beziehen.
2 Die Wünsche der Angestellten bezüglich des Ferienbezugs
sind soweit möglich zu erfüllen. Die Ferien sind so festzusetzen,
dass ein reibungsloser Betrieb gewährleistet ist. Die Ferienpläne
sind möglichst frühzeitig zu erstellen und den Angestellten zur
Kenntnis zu bringen.
3 Fällt ein Feiertag gemäss Art. 160 Abs. 1 in die Ferien, so ist er
nachzugewähren, sofern es sich nicht um einen Samstag oder
Sonntag handelt. Vorbehalten bleibt Art. 160 Abs. 2.132
4 Zuständig für die Ferienzuteilung sind die Dienstchefinnen und
Dienstchefs oder die von ihnen bezeichneten Vorgesetzten.
5 Eine Unterbrechung der Ferien wegen Krankheit, Unfalls oder
aufgrund anderer besonderer Umstände ist der vorgesetzten
Stelle unverzüglich zu melden. Bei Krankheit oder Unfall ist die
Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag durch ärztliches Zeugnis
zu belegen. Die nicht bezogenen Ferien werden nachgewährt.
6 Ferienbezüge, die trotz vorübergehender gesundheitlich bedingter Reduktion des Beschäftigungsgrades erfolgen, sind ungekürzt vom Ferienanspruch abzuziehen, solange der Lohn unverändert weiterentrichtet wird.
7 Die Ferien sind bis Ende April des Folgejahres zu beziehen. Ist
dies nicht möglich, kann die Dienstchefin oder der Dienstchef
den späteren Bezug bewilligen.
Art. 120 Betriebsferien
1 Die Angestellten haben neben den übrigen Ferien Anspruch
auf jährlich sechs Betriebsferientage.
2 So weit die Betriebsferientage nicht vom Stadtrat festgelegt
werden, sind die Dienstchefinnen und Dienstchefs ermächtigt,
diese festzulegen.
3 Betriebsferientage, die nicht bezogen werden können, weil der
Betrieb aufrechterhalten werden muss, werden als zusätzliche
Ferientage nachgewährt.
4 Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher
ist ermächtigt, in Ausnahmefällen für bestimmte Personalgruppen
oder einzelne Angestellte die Barauszahlung von nicht bezogenen Betriebsferientagen zu bewilligen, sofern es ausserordentliche Verhältnisse, insbesondere in Schichtbetrieben, erfordern.
132 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
107Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
5 Teilzeitbeschäftigte Angestellte haben Anspruch auf die Betriebsferientage im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades zur
Vollzeitbeschäftigung.
6 Werden Arbeitstage mit reduzierter Sollarbeitszeit gemäss
Art. 160 zu Betriebsferientagen erklärt, erfolgt die Anrechnung
als 3/4 Tag.133
7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Ansprüche, Bezug
und Kürzung von Ferien sinngemäss.
4. Schwangerschaft und Elternschaft134
Art. 121 Beschäftigung während der
Schwangerschaft
1 Schwangere Angestellte dürfen auf blosse Mitteilung hin von der
Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen.
2 Sie dürfen nicht über die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus
und in jedem Fall nicht länger als 9 Stunden pro Tag arbeiten.
3 Bis zur achten Woche vor dem ärztlich errechneten Geburtstermin hat die Anstellungsinstanz, wenn betrieblich möglich, der
schwangeren Angestellten, die Nachtarbeit leistet, eine Versetzung in eine zumutbare Tätigkeit zwischen 6.00 Uhr und
20.00 Uhr anzubieten. Falls dies betrieblich nicht möglich ist, gilt
Art. 121ter Abs. 2.135
4 Schwangere Angestellte dürfen ab der achten Woche vor dem
ärztlich errechneten Geburtstermin zwischen 20.00 Uhr und
6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Anstellungsinstanz hat,
wenn betrieblich möglich, eine Versetzung in eine zumutbare
Tätigkeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anzubieten. Falls
dies betrieblich nicht möglich ist, gilt Art. 121ter Abs. 2.136
Art. 121bis Schutzmassnahmen während der
Schwangerschaft
1 Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit ist schwangeren Angestellten ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine
tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und nach jeder zweiten Arbeitsstunde zusätzlich zu den Pausen nach Art. 161 Abs. 5 eine
bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren.137
133 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
134 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
135 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
136 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
137 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
108Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt höchstens 4 Stunden pro Tag zu beschränken.
3 Schwangere Angestellte, die beschwerliche und gefährliche
Arbeiten gemäss eidgenössischer Mutterschaftsverordnung
ausüben, sind von der Dienstabteilung über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden
Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen zu informieren und anzuleiten.
4 Die Dienstabteilungen sind verantwortlich, dass sich schwangere Angestellte, so weit betrieblich und räumlich möglich, unter
geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Art. 121ter Lohnanspruch während der
Schwangerschaft
1 Bleibt die Angestellte während der Schwangerschaft der Arbeit
gemäss Art. 121 Abs. 1 fern, besteht kein Lohnanspruch.
2 Kann der schwangeren Angestellten keine zumutbare Tätigkeit
gemäss Art. 121 Abs. 3 und 4 angeboten werden, hat sie Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, der mit 80 Prozent des Lohnes entschädigt wird.
Art. 121quater Vorgeburtlicher Urlaub138
1 Schwangere Angestellte haben drei Wochen vor dem ärztlich
errechneten Geburtstermin Anspruch auf bezahlten Urlaub (vorgeburtlicher Urlaub).
2 Der vorgeburtliche Urlaub endet am Tag vor der Geburt des
Kindes.
3 Bei Geburt vor oder nach dem ärztlich errechneten Geburtstermin verkürzt oder verlängert sich der Urlaub entsprechend.
4 Die Angestellten belegen spätestens bis zur 20. Schwangerschaftswoche den ärztlich errechneten Geburtstermin mit einem
ärztlichen Zeugnis.
Art. 122 Mutterschaftsurlaub, Grundsätze139
1 Die Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen.
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt am Tag der Geburt des Kindes.
138 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
139 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
109Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
3 Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich
der Mutterschaftsurlaub bis zum Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 3 Bundesgesetz
über den Erwerbsersatz140.
4 Der Anspruch entsteht, wenn:
a. das Kind lebensfähig geboren wird; oder
b. die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Art. 122bis (aufgehoben)141
Art. 122ter Mutterschaftsurlaub,
befristete Arbeitsverhältnisse142
1 Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während des bezahlten
Mutterschaftsurlaubs, verlängert sich dieses:
a. bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss Art. 122;
b. längstens bis zum Beginn einer anderen Anstellung.
2 Die Anstellungsinstanz verfügt eine über Abs. 1 hinausgehende
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn eine solche mit der
Angestellten vereinbart worden ist.
3 Die Angestellte informiert die Anstellungsinstanz umgehend
über eine andere Anstellung innerhalb oder ausserhalb der
Stadtverwaltung, sobald deren Beginn feststeht.
4 Kommt die Angestellte ihrer Meldepflicht nicht oder zu spät
nach, wird der zu viel ausbezahlte Lohn zurückgefordert.
Art. 123 Beschäftigungsverbot und Ersatzarbeit
während Mutterschaft
1 Angestellte dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft
nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
2 Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung entfällt der Anspruch
auf Mutterschaftsurlaub.
3 Zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft ist Angestellten, die Nachtarbeit leisten, wenn betrieblich möglich, eine
zumutbare Tätigkeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anzubieten. Andernfalls besteht Anspruch auf einen bezahlten Urlaub
gemäss Art. 121ter Abs. 2.
140 vom 25. September 1952, SR 834.1.
141 Aufgehoben gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
142 Fassung gem. STRB vom 14. Dezember 2022 (1624); Inkrafttreten 1. Januar 2023.
110Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 124 Stillen
1 Stillende Angestellte dürfen auch nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs nur mit ihrem Einverständnis und nicht über
die vereinbarte tägliche Arbeitszeit hinaus sowie nicht länger als
9 Stunden pro Tag beschäftigt werden.
2 Stillenden Angestellten sind die für das Stillen oder für das
Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon
wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit
angerechnet:
a. bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden:
30 Minuten,
b. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden:
60 Minuten,
c. bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden:
90 Minuten.
3 Die übrige Stillzeit darf nicht mit Ferien- oder Ruhetagsansprüchen verrechnet werden.
4 Die Dienstabteilungen sind verantwortlich, dass sich stillende
Angestellte, so weit betrieblich und räumlich möglich, unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
Art. 124bis Beschäftigung nach Ablauf des
Mutterschaftsurlaubs
1 Nach dem Mutterschaftsurlaub wird der Beschäftigungsgrad auf
Gesuch der Angestellten, so weit betrieblich möglich, reduziert.
2 (aufgehoben)143
Art. 124ter Anspruch auf Vaterschaftsurlaub144
Der Angestellte hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von vier Wochen, zu beziehen innert sechs Monaten nach
der Geburt des Kindes.
143 Aufgehoben gem. STRB vom 17. März 2021 (254); Inkrafttreten 1. Juni 2021.
144 Fassung gem. STRB vom 17. März 2021 (254); Inkrafttreten 1. Juni 2021.
111Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 124quater Unbezahlter Urlaub bei Elternschaft145
1 Bei Elternschaft wird unbezahlter Urlaub im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bis längstens ein Jahr bewilligt.146
2 Bis zu einer Dauer von 13 Wochen kann der Urlaub nur verweigert werden, wenn eine Abwägung mit den persönlichen Interessen der oder des Angestellten ergibt, dass die betrieblichen
Interessen überwiegen.
3 Der Urlaub ist in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes
und in ganzen Wochen zu beziehen. Soweit betrieblich möglich,
kann der Bezug in Tagen bewilligt werden.
4 Besteht ein Arbeitszeitguthaben, kann dessen Kompensation
angeordnet und entsprechend weniger Urlaub bewilligt werden.
Art. 124quinquies Angestellte in gleichgeschlechtlicher Ehe und eingetragener Partnerschaft147
1 Angestellte in gleichgeschlechtlicher Ehe haben folgende sinngemässe Ansprüche, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner ein rechtliches Kindsverhältnis begründet:
a. bezahlter Vaterschaftsurlaub;
b. unbezahlter Urlaub bei Elternschaft;
c. Urlaub des hinterbliebenen Elternteils.
2 Für Angestellte in eingetragener Partnerschaft gilt Abs. 1 sinngemäss.
Art. 124sexies Urlaub des hinterbliebenen Elternteils,
Tod der Mutter148
1 Stirbt die Mutter des gemeinsamen Kindes während des Mutterschaftsurlaubs, hat der Angestellte Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 16 Wochen.
2 Der Urlaub beginnt am Tag nach dem Tod der Mutter.
3 Die Frist für den Bezug des bezahlten Vaterschaftsurlaubs steht
während des Urlaubs still.
4 Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich
der Urlaub sinngemäss nach Art. 122 Abs. 2.
145 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
146 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
147 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
148 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
112Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 124septies Urlaub des hinterbliebenen Elternteils,
Tod des Vaters149
1 Stirbt der Vater des gemeinsamen Kindes während der sechs
Monate nach der Geburt, hat die Angestellte Anspruch auf einen
bezahlten Urlaub von vier Wochen.
2 Der Bezug des Urlaubs erfolgt:
a. nach dem bezahlten Mutterschaftsurlaub; und
b. innert sechs Monaten nach dem Tod des Vaters.
3 Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich
die Frist gemäss Abs. 2 lit. b sinngemäss nach Art. 122 Abs. 2.
Art. 124octies Urlaub des hinterbliebenen Elternteils,
Beendigung150
1 Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall bewirken keine
Verlängerung des Urlaubs des hinterbliebenen Elternteils.
2 Der Anspruch des Urlaubs beim Tod der Mutter gemäss
Art. 124sexies verfällt bei vorzeitiger Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
Art. 125 Besondere Verhältnisse
Für besondere Verhältnisse im Einzelfall kann die Dienstchefin
oder der Dienstchef im Einvernehmen mit Human Resources
Management eine angemessene Lösung treffen.
5. Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst sowie Rotkreuz-Dienst151
Art. 126 Lohn, Geltungsbereich
1 Für die Dauer des obligatorischen Militär- und Schutzdienstes
sowie des Zivildienstes und Rotkreuz-Dienstes wird der volle
Lohn ausgerichtet.
2 Als obligatorischer Militär- und Schutzdienst gelten sämtliche
Dienstleistungen inklusive militärischer Frauendienst, zu denen
Dienstpflichtige gemäss der Bundesgesetzgebung verpflichtet
werden können.
149 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
150 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
151 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
113Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
3 Für freiwilligen Militär- und Schutzdienst sowie für den Beitritt
zum Rotkreuz-Dienst ist die Zustimmung der Dienstchefin oder
des Dienstchefs erforderlich. Sie ist in der Regel zu erteilen,
wenn die betrieblichen Verhältnisse solche Dienstleistungen zulassen. Für die Ausrichtung des Lohnes gelten die Bestimmungen über obligatorische Dienstleistungen.
4 Bei Verbüssung unbesoldeter Arreststrafen oder von Strafdiensten aufgrund militärischer Urteile besteht kein Lohnanspruch.
5 Die nach den Bestimmungen über den Erwerbsersatz ausgerichtete Entschädigung fällt in die Stadtkasse. Ist der Lohnanspruch niedriger als die Entschädigung, wird der Betrag der Entschädigung ausbezahlt.
6 Die Angestellten übergeben dem zuständigen Personaldienst
die zur Geltendmachung des Erwerbsersatzes und von Unterstützungszulagen für Angehörige nötigen Unterlagen.
6. Urlaube und Abordnungen152
a. Grundsätze153
Art. 127 Allgemeines
1 Wird für familiäre Ereignisse oder persönliche Angelegenheiten Urlaub im Umfang der notwendigen Zeit gewährt, ist die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu halten.
2 (aufgehoben)154
3 Gesuche um Urlaub sind möglichst frühzeitig einzureichen
und zu begründen. Für die Behandlung der Gesuche sind die
Dienstchefin oder der Dienstchef oder die von ihnen bezeichneten Stellen zuständig.
4 Bei überwiegenden betrieblichen Interessen und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit kann ausnahmsweise die Gewährung von Urlaub verweigert oder es können Auflagen gemacht
werden.155
5 Bevorstehende Militär-, Schutz- und Zivildienstleistungen sind
so früh als möglich zu melden. Würde durch die Dienstleistung
der Geschäftsgang erheblich gestört, haben die Angestellten
auf Wunsch der Dienstabteilung ein Gesuch um Verschiebung
des Dienstes einzureichen.
152 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
153 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
154 Aufgehoben gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
155 Fassung gem. STRB vom 17. März 2021 (254); Inkrafttreten 1. Juni 2021.
114Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 128 Anwendung familienbezogener
Ereignisse auf die Lebenspartnerin
oder den Lebenspartner sowie die
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder
1 Die Bestimmungen zu Ereignissen im Zusammenhang mit der
Ehegattin bzw. dem Ehegatten gelten auch für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
2 Die Bestimmungen zu Ereignissen im Zusammenhang mit Eltern, Kindern oder Geschwistern gelten auch für Stief-, Adoptiv-
und Pflegekindverhältnisse.
3 Zur Familie im Sinne von Art. 129 werden diejenigen Personen
gezählt, die zueinander in einem Verhältnis nach Abs. 1 und 2
stehen.
b. Bezahlte Urlaube156
Art. 129 Familien- und betreuungsbezogene
Ereignisse
Für familien- und betreuungsbezogene Ereignisse wird wie folgt
Urlaub gewährt:
a. Heirat der oder des Angestellten: 3 Arbeitstage;
b. (aufgehoben)157
c. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Kinder oder der
Eltern: 3 Arbeitstage;
d. Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegersöhnen
und -töchtern, Grosseltern und Grosskindern: 1 Arbeitstag;
e. fällt Angestellten die Aufgabe zu, Formalitäten zu erledigen,
die mit dem Todesfall von Personen gemäss lit. c und d zusammenhängen: 1 Arbeitstag;
f. wenn die oder der Angestellte an das Sterbebett der Ehegattin oder des Ehegatten, eines Kindes, des Vaters oder
der Mutter gerufen wird: die erforderliche Zeit;
g. für die Betreuung oder Pflege gesundheitlich beeinträchtigter Familienmitglieder, soweit diese nicht anderweitig organisiert werden kann: die notwendige Zeit, maximal 3 Arbeitstage pro Ereignis;158
156 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
157 Aufgehoben gem. STRB vom 17. März 2021 (254); Inkrafttreten 1. Juni 2021.
158 Fassung gem. STRB vom 16. März 2022 (235); Inkrafttreten 1. Mai 2022.
115Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
h. für die Betreuung von Kindern durch allein erziehende Elternteile zusätzlich zu lit. g: höchstens sechs weitere Arbeitstage im Kalenderjahr, wobei die Dienstchefin oder der
Dienstchef in Härtefällen noch zusätzliche ganz oder teilweise bezahlte Tage bewilligen kann;
i. Übernahme von Betreuungspflichten infolge Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutz-Dienstleistungen der Ehepartnerin
oder des Ehepartners: die erforderliche Zeit, zu 50 Prozent
entlöhnt.
Art. 129bis Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern159
1 Angestellte mit einem Kind haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen, wenn:
a. das Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer
beeinträchtigt ist; und
b. die Voraussetzungen für eine Betreuungsentschädigung
gemäss Art. 16n–16s Erwerbsersatzgesetz (EOG)160 erfüllt
sind.
2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von
18 Monaten ab dem ersten Urlaubstag zu beziehen.
Art. 130 Urlaub bei Begründung eines
Pflegekind- oder Adoptionsverhältnisses161
1 Bei der Begründung eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick
auf eine spätere Adoption und bei Adoption ohne vorangehendes Pflegekindverhältnis wird bezahlter Urlaub gewährt.
2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef legt den Urlaub der Mutter
oder des Vaters insbesondere unter Berücksichtigung des Alters
und des Gesundheitszustands des Kindes, der Betreuungssituation, der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses nach dem
Urlaub und der Anstellungsdauer im Einvernehmen mit Human
Resources Management im Einzelfall fest.
3 Die maximale Dauer des Urlaubs beträgt 16 Wochen.
159 Fassung gem. STRB vom 16. März 2022 (235); Inkrafttreten 1. Mai 2022.
160 vom 25. September 1952, SR 834.1.
161 Fassung gem. STRB vom 4. Februar 2015 (98); Inkrafttreten 1. Januar 2016.
116Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 131 Tätigkeit in Personal- und Berufsverbänden sowie in Personalkommissionen
und Teilnahme an deren Bildungsveranstaltungen
1 Für die Tätigkeit in Personal- und Berufsverbänden wird wie
folgt Urlaub gewährt:
a. Teilnahme als Delegierte oder Delegierter an den statutarisch
vorgesehenen, periodisch wiederkehrenden Abgeordnetenversammlungen der gesamtschweizerisch organisierten
Berufs- und Personalverbände öffentlicher Verwaltungen,
innerhalb von drei Kalenderjahren: bis zu 6 Arbeitstage;
b. Teilnahme an Sitzungen der leitenden Gremien: pro Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage; die Dienstchefinnen und
Dienstchefs können längere Urlaube bewilligen;
c. für die verbandsinterne Beratung wichtiger Vorlagen der
Stadtverwaltung durch Vertrauensleute der Verbände, je
nach Umfang und Bedeutung der Vorlage, im Einzelfall: bis
zu 1 Arbeitstag;
d. für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von Personalverbänden: pro Kalenderjahr höchstens drei Tage; die
Dienstchefinnen und Dienstchefs sind ermächtigt, für länger
dauernde Veranstaltungen zusätzlichen Urlaub zu gewähren.
2 Für die Teilnahme an Sitzungen der Personalkommissionen und
Besprechungen mit Amtsstellen während der Arbeitszeit wird Urlaub im Umfang der erforderlichen Zeit gewährt. Für das Präsidium
können bis zu 5 Tage Urlaub für die Vorbereitung von Geschäften
einschliesslich Aktenstudium zusätzlich gewährt werden.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen zwischen den
Personalverbänden und einzelnen grösseren Dienstabteilungen.
Die Vereinbarungen sind dem Stadtrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 132 Verschiedene weitere Gründe für
bezahlten Urlaub
Bezahlter Urlaub wird auch für die folgenden Anlässe gewährt:
a. Feuerwehrübungen und Kaderkurse, für Instruktorinnen und
Instruktoren: die notwendige Zeit; für Teilnehmerinnen oder
Teilnehmer: höchstens 20 Tage pro Kalenderjahr; für Ernstfälle: die notwendige Zeit;
117Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
b. für ausserschulische Jugendarbeit, einschliesslich Leitung
von Jugend- und Sportprogrammen: höchstens 10 Arbeitstage pro Jahr, wobei allfällige Erwerbsausfallentschädigungen des Bundes an die Stadt abzuliefern sind;
c. für die Teilnahme an Jugend- und Sportprogrammen:
höchstens 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr;
d. für kulturelle und sportliche Anlässe von städtischer, kantonaler, eidgenössischer oder internationaler Bedeutung, die
nicht unter lit. b und c fallen: die notwendige Zeit, jedoch
als Funktionärin oder Funktionär oder in der Administration:
höchstens 3 Arbeitstage; als Teilnehmerin oder Teilnehmer:
höchstens 1 Arbeitstag pro Kalenderjahr;
e. für die Tätigkeit als Expertin oder Experte an Lehrabschlussprüfungen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung, an Diplomprüfungen öffentlicher oder staatlich
subventionierter Schulen: höchstens 10 Arbeitstage je Kalenderjahr;
f. für die Tätigkeit als Expertin oder Experte an militärischen
Aushebungen und an pädagogischen Rekrutinnen- und Rekrutenprüfungen: höchstens 5 Arbeitstage je Kalenderjahr;
g. für Leiterkurse des Samariterdienstes: die notwendige Zeit,
höchstens 2 ½ Arbeitstage pro Kalenderjahr;
h. für Einsätze im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienstes:
die notwendige Zeit;
i. bei Fälligkeit einer Treueprämie: 1 Arbeitstag;
j. für Vorstellungsgespräche im gekündigten Anstellungsverhältnis: die erforderliche Zeit;
k. bei Wohnungswechsel: 1 Arbeitstag;
l. bei Vorladung vor Gericht oder Untersuchungsbehörden als
Zeugin oder Zeuge: die erforderliche Zeit;
m. für humanitäre Einsätze im Rahmen Frieden erhaltender
Aktionen und Guter Dienste des Bundes sowie des Schweizerischen Katastrophenhilfskorps und des IKRK: die notwendige Zeit, innerhalb von zwei Jahren jedoch höchstens
sechs Monate.
118Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 133 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für die Gewährung von bezahltem Urlaub
richtet sich nach Art. 23 und 24.
2 Im Einzelfall kann für weitere Ereignisse, wie beispielsweise zur
Erholung von einer schweren Krankheit oder einem Unfall oder
bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus nicht vorhersehbaren Gründen, bezahlter Urlaub gewährt werden. Soll dieser
länger als 10 Arbeitstage dauern, ist die Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers einzuholen.
c. Unbezahlte Urlaube162
Art. 134 Hauptsächliche Gründe für unbezahlten
Urlaub
In folgenden Fällen wird unbezahlter Urlaub gewährt:
a. (aufgehoben)163
b. für die Teilnahme an der Hochzeit von Kindern, Eltern, Geschwistern, Grosseltern und Grosskindern: 1 Arbeitstag;
c. für die Teilnahme an der Beerdigung von Angehörigen, die
in Art. 129 lit. c und d nicht genannt sind, und von anderen
Personen, die der oder dem Angestellten nahe standen;
d. für die Vorsprache bei Amtsstellen und Gerichten in anderen Fällen als Art. 132 lit. l;
e. für dringende Betreuungsaufgaben, so weit kein Anspruch
auf bezahlten Urlaub besteht.
Art. 135 Treueurlaub
1 Nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von fünf
Jahren und in der Folge alle fünf Jahre entsteht ein Anspruch
auf vier Wochen unbezahlten Treueurlaub. Der Anspruch verfällt
jeweils fünf Jahre nach seiner Entstehung.
2 Der Zeitpunkt des Urlaubs ist mit Rücksicht auf die betrieblichen Gegebenheiten zu wählen.
3 Ein oder zwei Teilbezüge von je zwei Wochen sind zulässig.
4 Wird der Urlaub durch Krankheit oder Unfall unterbrochen und
dies durch ärztliches Zeugnis bestätigt, besteht ein Nachbezugsrecht.
162 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
163 Aufgehoben gem. STRB vom 17. März 2021 (254); Inkrafttreten 1. Juni 2021.
119Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 136 Weitere unbezahlte Urlaube164
Weitere unbezahlte Urlaube, insbesondere Elternurlaube und
für die Betreuung oder Pflege Angehöriger, können im Rahmen
der betrieblichen Möglichkeiten bewilligt werden. Ein unbezahlter Urlaub darf längstens ein Jahr dauern.
Art. 137 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Bewilligung von unbezahlten Urlauben
richtet sich nach Art. 23 und 24.
Art. 138 Arbeitgeberleistungen
Während des unbezahlten Urlaubs werden alle Arbeitgeberleistungen ausser dem Risikobeitrag an die Todesfall- und Invaliditätsvorsorgeversicherung sistiert.
d. Abordnungen
Art. 139 Grundsatz, Zuständigkeit
1 Als Abordnung gilt jede Delegation an eine Veranstaltung, wie
z. B. an einen Kongress oder eine Tagung.
2 Abordnungen sind formell zu verfügen, ausgenommen Abordnungen im Inland bis zu fünf Arbeitstagen.
3 Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen über
den bezahlten Urlaub.
e. (aufgehoben)165
Art. 140 (aufgehoben)166
7. Mitarbeitendenbeurteilung, Arbeitszeugnis167
Art. 141 Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche
1 Die Vorgesetzten haben mit den Angestellten mindestens einmal jährlich, jeweils bis Ende Dezember, ein Zielvereinbarungs-
und Beurteilungsgespräch zu führen.168
2 Mit den Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgesprächen ist das
Personal zu fördern und sind die Leistungen und das Verhalten
zu beurteilen.
164 Fassung gem. STRB vom 17. März 2021 (254); Inkrafttreten 1. Juni 2021.
165 Aufgehoben gem. STRB vom 14. März 2018 (195); Inkrafttreten 1. Januar 2019.
166 Aufgehoben gem. STRB vom 14. März 2018 (195); Inkrafttreten 1. Januar 2019.
167 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
168 Fassung gem. STRB vom 1. Februar 2006 (105); Inkrafttreten 1. Januar 2006.
120Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsausführung, die Arbeitsergebnisse, die Selbstständigkeit und
das Verhalten, ferner das Erreichen der vereinbarten Ziele sowie bei Vorgesetzten die Führungstätigkeit.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Stadtratsbeschluss über
die Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräche.
5 Die einzelnen Dienstabteilungen und Betriebe treffen geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Zielformulierungen und Beurteilungen nach einheitlichen Massstäben erfolgen.
Art. 142 Austrittsgespräch, Arbeitszeugnis
1 Vor dem Austritt wird mit der oder dem Angestellten ein Austrittsgespräch geführt.
2 Die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses erfolgt während
des Anstellungsverhältnisses und beim Altersrücktritt nur auf
Wunsch der Angestellten. Bei Austritten aus anderen Gründen
und beim Übertritt in eine andere Dienstabteilung wird immer ein
Arbeitszeugnis ausgestellt.
3 Zuständig sind:
a. die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher für die ihnen direkt Unterstellten;
b. für alle übrigen Angestellten die Dienstchefinnen und
Dienstchefs; sie können diese Zuständigkeit an die Leitungen grosser Hauptabteilungen und an die Personaldienste
delegieren.
4 Angestellte, die mit ihrem Zeugnis nicht einverstanden sind, können von der ausstellenden Instanz eine Berichtigung beantragen.
Sie können das Zeugnis in Form einer rekursfähigen Verfügung
verlangen, wenn ihrem Anliegen nicht stattgegeben wird.
8. Mitwirkungsrechte169
a. Personalverbände
Art. 143 Anerkennung von Personalverbänden
Als Personalverbände anerkannt werden nur Vereinigungen mit
juristischer Persönlichkeit und eigenen Statuten, deren Tätigkeit
sich über mehrere Dienstabteilungen erstreckt oder die erhebliche Teile des Personals einer Dienstabteilung vertreten.
169 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
121Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 144 Befugnisse
1 Den Personalverbänden stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a. die Vernehmlassung zu jenen Beschlüssen, die für das gesamte Personal oder bestimmte Personalgruppen verbindlich sein sollen;
b. die Vernehmlassung zu Beschlüssen, die die Organisation
der Stadtverwaltung oder einzelner Departemente oder
Dienstabteilungen regeln oder zu einschneidenden Änderungen für bestimmte Personalgruppen führen;
c. die Vernehmlassung zu allgemeinen Beschlüssen über die
Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung, des Gesundheitsschutzes und der Betreuung des Personals;
d. das Unterbreiten von Anträgen und Anregungen hinsichtlich aller Personalfragen;
e. die Unterstützung von Angestellten auf deren Verlangen in
Beschwerdesachen sowie in anderen persönlichen Angelegenheiten.
2 Die Verbände sind rechtzeitig über wesentliche Änderungen
gemäss Abs. 1 lit. a bis c zu informieren. Vor der definitiven Beschlussfassung ist ihnen ausreichend Zeit zur Vernehmlassung
einzuräumen.
3 Die Personalverbände können sich auch zu Fragen vernehmen
lassen, die bereits in einer Personalkommission behandelt werden. Sie können ferner die Aufgaben der Personalkommissionen übernehmen, wo solche nicht gebildet werden dürfen, weil
die Dienstabteilung weniger als 30 Angestellte umfasst.
4 Den Personalverbänden, die wesentliche Teile des Personals
vertreten, wird auf Verlangen Gelegenheit gegeben, ihre schriftliche Vernehmlassung durch eine Verhandlungsdelegation noch
mündlich darzulegen. Zeit und Ort werden durch die Stadtverwaltung festgelegt. Die Personalverbände können eine gemeinsame Verhandlungsdelegation bezeichnen. Die beteiligten Delegationen von Verbänden und Stadt sollen grössenmässig der
Bedeutung des Verhandlungsgegenstandes entsprechen.
5 Über die Verhandlungen führt die Verwaltung ein Ergebnisprotokoll.
6 Der definitive Entscheid wird in Würdigung der Vernehmlassungen der Personalverbände gefällt.
122Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
7 Formulierte Anträge oder allgemeine Anregungen im Sinne von
Abs. 1 lit. d sind der Stadtverwaltung schriftlich einzureichen.
8 Die Stadtverwaltung hat solche Eingaben innert nützlicher Frist
zu prüfen, sie auf Verlangen mit einer Abordnung der beteiligten
Personalverbände zu besprechen und diesen einen begründeten Entscheid zukommen zu lassen, sofern weder der Eingabe
im wesentlichen Folge gegeben noch sonstwie eine Einigung
erzielt wird.
b. Personalkommissionen
Art. 145 Einsetzung, Wahl, Allgemeines
1 In Dienstabteilungen mit wenigstens 30 Angestellten wird eine
Personalkommission eingesetzt, sofern dies von mindestens
einem Drittel des Personals schriftlich verlangt wird.
2 Auf städtische Lehrpersonen sind die Vorschriften über die
Personalkommissionen nicht anwendbar.
3 Die Personalkommission umfasst mindestens drei und höchstens 13 Mitglieder.
4 Die Amtsdauer der Personalkommissionen beträgt vier Jahre.
Sie entspricht der Amtsdauer des Stadtrates.
5 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs erlassen für die Personalkommissionen in ihrem Bereich so weit erforderlich und unter
Berücksichtigung der verschiedenen Personal- und Interessengruppen ergänzende Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich
der Grösse und Zusammensetzung sowie des Wahlverfahrens.
6 Die Personalkommissionen werden bei Bedarf von ihren Vorsitzenden zu Sitzungen eingeladen.
7 Die Geschäftsleitungen sind berechtigt, ihre Anliegen vor den
Personalkommissionen zu vertreten.
8 Die Personalkommissionen können eine Vertretung der Personalverbände mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen beiziehen.
Art. 146 Befugnisse
1 Die Personalkommissionen wahren die Interessen des von
ihnen vertretenen Personals in betrieblichen und organisatorischen Fragen. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen der
Geschäftsleitung der Dienstabteilung und dem Personal.
123Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
2 Die Dienstabteilungen legen ihren Personalkommissionen Fragen und geplante Massnahmen aus den folgenden Bereichen
zur Stellungnahme vor:
a. Betriebsorganisation;
b. Bildungsmassnahmen;
c. Verpflegung;
d. Sozial- und Freizeiteinrichtungen.
3 Ferner haben die Personalkommission folgende Rechte:
a. Wahrnehmung der besonderen bundesrechtlichen Mitwirkungsrechte des Personals in Fragen der Arbeitssicherheit
und des Gesundheitsschutzes sowie bei Betriebsschliessungen;
b. Mitwirkung bei der Organisation von Personalanlässen;
c. Unterbreitung von Vorschlägen.
4 Die Personalkommissionen sind nicht zuständig für Angelegenheiten persönlicher Natur wie Anstellung, Zuordnung zu den
Funktionsstufen, Lohnsteuerung, Versetzung und Entlassung.
c. Gemeinsame Bestimmungen für Personalverbände und Personalkommissionen sowie
ihre Mitglieder
Art. 147
1 Die Mitglieder von Personalverbänden und Personalkommissionen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des
Rechts auf Mitsprache und Mitwirkung weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
2 Die Personalverbände und Personalkommissionen haben das
Recht, in der Nähe aller Eingänge zu den Verwaltungs- und
Betriebsgebäuden Anschlagbretter für ihre Informationen und
Flugblätter anzubringen. Die Personalverbände sind überdies
berechtigt, durch ihre Vertrauensleute während der Arbeitszeit
die Mitgliederbeiträge einziehen und Flugblätter verteilen zu lassen, so weit der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird.
124Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
d. Ideenmanagement
Art. 148 Prämien für Vorschläge
Angestellten können für Vorschläge administrativer oder technischer Verbesserungen Prämien ausgerichtet werden. Massgebend ist der entsprechende separate Stadtratsbeschluss über
das Ideenmanagement.
B. Pflichten
Art. 149 Gegenseitige Unterstützung und
Vertretung
Die Angestellten unterstützen einander bei der dienstlichen
Tätigkeit und vertreten andere Angestellte, wenn es der Dienst
erfordert. Sie können auch für Arbeiten zugezogen werden, die
nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören.
Art. 150 Führungsverantwortung
Die Vorgesetzten tragen die Verantwortung für die gründliche
Einführung der Angestellten in ihre Aufgaben, für ihre Förderung,
ihren zweckmässigen Einsatz, ihre Gleichbehandlung und den
Schutz ihrer Persönlichkeit.
Art. 151 Ausserdienstliches Verhalten
Die Angestellten haben auch ausserdienstlich alles zu unterlassen, was ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der dienstlichen
Pflichten beeinträchtigt.
Art. 151bis Meldepflicht bei privater Beziehung,
Form und Zeitpunkt170
1 Angestellte melden private Beziehungen zu anderen Angestellten gemäss Art. 77bis Abs. 1 PR schriftlich oder mit städtischem
E-Mail.
2 Die Meldepflicht besteht, sobald der meldepflichtige Sachverhalt für die Angestellten erkennbar ist.
3 Angestellte melden einen meldepflichtigen Sachverhalt, der
sich aus einem künftigen Arbeitsverhältnis ergibt:
a. vor einem stadtinternen Stellenwechsel;
b. vor Neuanstellung einer mit ihnen in einer Beziehung gemäss Art. 77bis Abs. 2 PR stehenden Person.
170 Fassung gem. STRB vom 25. September 2024 (2883); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
125Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 151ter Meldepflicht bei privater Beziehung,
Meldestelle und Inhalt171
1 Angestellte richten ihre Meldung an ihre direkt vorgesetzten
Stellen und den Personaldienst.
2 Stehen Angestellte zueinander in einem Hierarchieverhältnis,
richten sie ihre Meldung an die vorgesetzte Stelle der hierarchisch übergeordneten Person.
3 Die Meldung enthält folgende Angaben zu den in einer Beziehung stehenden Personen:
a. den Vor- und Nachnamen;
b. die Funktion innerhalb der Stadtverwaltung;
c. die Art der Beziehung gemäss Art. 77bis Abs. 2 PR.
Art. 151quater Meldepflicht bei privater Beziehung,
Massnahmen172
1 Die vorgesetzte Stelle prüft nach Erhalt der Meldung Massnahmen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder zu lösen.
2 Die Prüfung erfolgt:
a. in Absprache mit dem Personaldienst;
b. unter Beizug der Angestellten.
3 Die vorgesetzte Stelle trifft die geeigneten Massnahmen oder
beantragt diese bei der zuständigen Stelle.
4 Der Personaldienst legt im Personaldossier ab:
a. die Meldung;
b. die Dokumentation der Massnahmen;
c. eine Begründung bei einem Verzicht auf Massnahmen.
Art. 152 Strafanzeige und Meldepflicht für
strafbare Handlungen
1 Angestellte, die bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit eine
strafbare Handlung wahrnehmen oder erhebliche Verdachtsgründe für eine solche haben, sind berechtigt, direkt bei der Polizei oder den Strafverfolgungsbehörden Strafanzeige zu erstatten. Sie informieren die zuständige Stelle gemäss Abs. 2, sofern
die Strafbehörde dagegen keine Vorbehalte hat. Verzichten die
171 Fassung gem. STRB vom 25. September 2024 (2883); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
172 Fassung gem. STRB vom 25. September 2024 (2883); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
126Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Angestellten auf eine Strafanzeige, sind sie verpflichtet, der zuständigen Stelle gemäss Abs. 2 die strafbare Handlung oder den
erheblichen Verdacht unverzüglich zu melden.
2 Die Meldung erfolgt direkt oder über die Leitung des Personal-
oder Rechtsdienstes an die Dienstchefin oder den Dienstchef.
Wird Befangenheit der Dienstchefin oder des Dienstchefs vermutet, erfolgt die Meldung an die Departementsvorsteherin oder
den Departementsvorsteher bzw. an die Anstellungsinstanz gemäss Art. 11 lit. b PR, bei deren vermuteter Befangenheit an die
Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten des Stadtrates.
3 Die verständigte Stelle gemäss Abs. 2 veranlasst unverzüglich die notwendigen Abklärungen durch unbefangene Stellen
und die erforderlichen Massnahmen. Sie entscheidet, ob eine
Strafanzeige notwendig ist, wenn diese nicht bereits durch die
Angestellten erfolgt ist, und orientiert die Angestellten schriftlich
über den Entscheid. Der Verzicht auf eine Strafanzeige ist summarisch zu begründen und für die Akten festzuhalten. Die Angestellten können in diesem Fall auch nachträglich Strafanzeige
einreichen.
Art. 153 Straf- und zivilrechtliche Verantwortlichkeit, Ausstandspflicht
1 Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angestellten und ihre
Haftung für verursachten Schaden richten sich nach dem Strafrecht und dem Haftungsgesetz.
2 Angestellte haben in den Ausstand zu treten, wenn eine dienstliche Angelegenheit sie selber oder ihre nahen Angehörigen
einschliesslich Lebenspartnerin oder Lebenspartner betrifft oder
wenn sie sonst befangen sind. In Zweifelsfällen entscheidet die
vorgesetzte Stelle.
Art. 154 Geschenkannahmeverbot und Annahme
erbrechtlicher Zuwendungen
1 Bestehen Zweifel, ob ein geringfügiges Höflichkeitsgeschenk
die Unabhängigkeit von Angestellten beeinträchtigen könnte,
entscheidet die Dienstchefin oder der Dienstchef über die Zulässigkeit der Annahme.
2 Trinkgelder und kleinere Geldspenden, die im Rahmen betriebsüblicher Usanzen liegen, dürfen entgegen genommen
werden. Die Dienstchefin oder der Dienstchef bestimmt, in welchem Umfang solche Zuwendungen von den Angestellten behalten werden dürfen oder in eine Kasse zu legen sind, die der
Finanzierung von Personalveranstaltungen oder zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen dient.
127Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
3 Bei grösseren Zuwendungen an Gruppen entscheidet die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher über
Entgegennahme und Verwendung.
4 Geschenke oder andere Vorteile, die entgegen dem Geschenkannahmeverbot angenommen werden, verfallen der Stadt, so
weit dies ihrer Natur nach möglich ist.
5 Auf erbrechtliche Zuwendungen sind die Vorschriften von Abs. 1
bis 4 sinngemäss anwendbar. Über Ausnahmen entscheidet die
Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher.
Art. 155 Amtsgeheimnis173
1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis ist die Anstellungsinstanz zuständig.
2 Die Angestellten können die Entbindung gemäss Abs. 1 auch
von den Departementsvorstehenden oder direkt vom Stadtrat
einholen.
3 Die Entbindung muss auch eingeholt werden, nachdem das
Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
V. Arbeitszeit174
A. Allgemeines
Art. 156 Festlegung Arbeitszeitmodelle175
1 Die Arbeitszeitmodelle gemäss Art. 169–178bis werden aufgrund der betrieblichen Erfordernisse für die einzelnen Bereiche
der Dienstabteilungen festgelegt.
2 Die Departementsvorstehenden legen die Arbeitszeitmodelle
in einem Erlass fest, wenn:
a. Abweichungen von Art. 169–178bis aufgrund betrieblicher
Besonderheiten notwendig sind;
b. die Variante des flexiblen Arbeitszeitmodells gemäss
Art. 170bis gewählt wird.
3 Die Festlegung gemäss Abs. 2 erfolgt:
a. nach vorgängiger Information und Anhörung des betroffenen Personals;
b. nach Prüfung durch Human Resources Management.
173 Fassung gem. STRB vom 14. Juli 2010 (1279); Inkrafttreten 1. September 2010.
174 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
175 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
128Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
4 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs sind zuständig für die
Festlegung der übrigen Arbeitszeitmodelle.
Art. 156bis Übertragbare Befugnisse176
Die Departementsvorstehenden können folgende Befugnisse
der Dienstchefinnen und Dienstchefs in einem Departementserlass massvoll und stufengerecht an Angestellte übertragen:
a. Aufteilung einer Funktion in Jobsharing gemäss Art. 158ter
Abs. 1;
b. Festlegung der bezahlten Pausen gemäss Art. 161 Abs. 3;
c. Vergütung der Überstunden gemäss Art. 162bis Abs. 1;
d. Erreichbarkeit der Organisationseinheiten während der Geschäftszeiten gemäss Art. 170ter Abs. 2;
e. Übertragung von Arbeitszeitsaldi auf das nächste Jahr gemäss Art. 172 Abs. 4;
f. Auszahlung von positivem Arbeitszeitsaldo gemäss
Art. 172ter Abs. 1 und Art. 174ter Abs. 3;
g. Bewilligung von Anrechnung von Arbeitszeit für Kurzabsenzen im flexiblen Arbeitszeitmodell gemäss Art. 173 Abs. 2.
Art. 157 Zeitwirtschaft
1 Die Dienstabteilungen sind verpflichtet, eine Zeitwirtschaft zu
führen. Dabei ist ein System im Rahmen der städtischen IT-Vorgaben zu verwenden.
2 Die Nutzung der Zeitwirtschaftssysteme wird in einem separaten Erlass geregelt.
Art. 158 Arbeitszeit
1 Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (wöchentliche Sollarbeitszeit) beträgt 42 Stunden. Darin ist eine Stunde zum Ausgleich
der Betriebsferientage gemäss Art. 120 enthalten. Vorbehalten
bleiben abweichende Regelungen für einzelne Personalgruppen.177
2 Die Bruttojahresarbeitszeit beträgt bei einem Vollzeitpensum
grundsätzlich 2184 Stunden. Für die Berechnung der Nettojahresarbeitszeit werden der individuelle Ferienanspruch einschliesslich Betriebsferientage und Altersentlastung, die auf
176 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
177 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
129Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
einen Wochentag fallenden Feiertage sowie Arbeitszeitreduktionen oder die entsprechenden Stunden gemäss Art. 160 Abs. 3
in Abzug gebracht.
3 Für Teilzeitangestellte reduziert sich die Arbeitszeit entsprechend
dem Beschäftigungsgrad.
4 Die Arbeitszeit wird je nach den betrieblichen Erfordernissen
im flexiblen Arbeitszeitmodell, im Fixzeiten- oder im Vertrauensarbeitszeitmodell erbracht.
Art. 158bis Teilzeitarbeit
Die Dienstchefinnen und Dienstchefs ermöglichen in allen Funktionen Teilzeitarbeit, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben mit dem Beruf,
ausser betriebliche Gründe erfordern ein Vollzeitpensum.
Art. 158ter Jobsharing
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs können eine Funktion im
Jobsharing auf zwei oder mehr Personen aufteilen, wenn sich
eine Aufgabe hierzu eignet. Es besteht kein Anspruch auf Jobsharing.178
2 Mit den Jobsharing-Partnerinnen und -Partnern werden voneinander unabhängige Arbeitsverhältnisse begründet. Separat
geregelt werden insbesondere Arbeitszeiten, Aufgabenteilung,
Verantwortlichkeiten, Stellvertretung und Benützung des Arbeitsplatzes.
Art. 158quater Umkleidezeit, Anrechnung von
Arbeitszeit179
1 Kleiden sich Angestellte am Arbeitsort um, weil es die Anstellungsinstanz insbesondere aus betrieblichen Gründen oder zum
Schutz der Persönlichkeit angeordnet hat, gilt dies als Arbeitszeit.
2 Die Anstellungsinstanz kann angemessene Zeitpauschalen
festsetzen.
3 Das Departement genehmigt die Anordnung und die Zeitpauschalen.
178 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
179 Fassung gem. STRB vom 6. Januar 2021 (10); Inkrafttreten 1. Juli 2021.
130Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 158quinquies Umkleidezeit, Geldpauschale180
1 Die Anstellungsinstanz kann aus sachlichen Gründen anstelle
der Anrechnung von Arbeitszeit gemäss Art. 158quater Abs. 1 für
von ihr bezeichnete Funktionen eine Geldpauschale auszahlen, die vom Departement zu genehmigen ist. Sie beträgt brutto
Fr. 60.– und wird zwölf Mal jährlich mit dem Lohn ausbezahlt.
2 Die Geldpauschale wird dem Beschäftigungsgrad angepasst
und auch für die Dauer bezahlter Abwesenheiten ausbezahlt,
solange ein Lohnanspruch besteht.
3 Für die Angestellten in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
setzt die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements die Höhe der jeweiligen Geldpauschale fest.
Art. 159 Anrechnung von Arbeitszeit bei Absenzen
1 Bei Krankheit oder Unfall wird die Absenz in Höhe der Regelarbeitszeit gemäss Art. 171, 174bis oder 178bis Abs. 5 erfasst.181
2 Bei unregelmässiger Beschäftigung im Stundenlohn werden
Absenzen bei Krankheit oder Unfall gemäss den individuell geplanten Einsätzen während längstens 30 Tagen angerechnet.
Danach oder bei Fehlen eines Einsatzplans werden Absenzen
gemäss den in den vergangenen zwölf Monaten durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden oder bei kürzerer Anstellungszeit
nach denjenigen seit Stellenantritt angerechnet.
3 Die Zählung der Absenztage für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art. 77 Abs. 2.
4 Bei bezahlten Absenzen, die nicht aufgrund von Krankheit oder
Unfall entstehen, wird pro Tag 1/5 der Wochenarbeitszeit gemäss Art. 158 angerechnet. Vom Stadtrat beschlossene Spezialregelungen bleiben vorbehalten.182
5 Für Urlaube gemäss Art. 129 lit. g und h gelten Abs. 1 und 2 sinngemäss, wobei die beanspruchte Arbeitszeit möglichst gering zu
halten ist.
Art. 160 Feiertage
1 Arbeitsfrei sind, soweit sie nicht ohnehin auf einen Samstag
oder Sonntag fallen: 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag,
1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, 25. und 26. Dezember sowie die Nachmittage des Sechseläutens, des Knabenschiessens und des 24. Dezembers.
180 Fassung gem. STRB vom 6. Januar 2021 (10); Inkrafttreten 1. Juli 2021.
181 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
182 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
131Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
2 Angestellte, die in einer Organisationseinheit arbeiten, in der der
Betrieb an Feiertagen zwingend aufrechterhalten werden muss,
haben Anspruch auf sämtliche Feiertage gemäss Abs. 1, auch
wenn sie auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Sie haben keinen Anspruch auf die reduzierte Sollarbeitszeit gemäss Abs. 3.
3 Grundsätzlich beträgt die Sollarbeitszeit für Vollzeitangestellte
an den Vortagen von Karfreitag und Auffahrt sowie am 31. Dezember 6,3 Stunden. Vollzeitangestellten, die aus betrieblichen
Gründen an diesen Tagen keine reduzierte Sollarbeitszeit haben, werden zum Ausgleich 2,1 Stunden pro erwähntem Vorfeiertag gutgeschrieben.
4 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs regeln die Feiertage für
die in anderen Kantonen beschäftigten Angestellten entsprechend den ortsüblichen Verhältnissen.
5 Ganze und halbe Feiertage gemäss Abs. 1 und geplanter Bezug von Feiertagen gemäss Abs. 2 sowie die Reduktion der
Sollarbeitszeit gemäss Abs. 3, die wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub, der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung
oder höherer Gewalt nicht bezogen werden können oder die in
einen unbezahlten Urlaub fallen, werden nicht nachgewährt.
6 Der Anspruch auf Feiertage gemäss Abs. 2 wird pro rata temporis gekürzt bei Abwesenheiten von mehr als einem Monat aufgrund von:183
a. Krankheit oder Unfall;
b. bezahltem Mutter- oder Vaterschaftsurlaub;
c. Urlaub des hinterbliebenen Elternteils;
d. der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
e. Urlaub für die Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern;
f. Urlaub bei Begründung eines Pflegekind- oder Adoptionsverhältnisses;
g. unbezahltem Urlaub; und
h. vorgeburtlichem Urlaub.184
183 Fassung gem. STRB vom 22. Januar 2025 (197); Inkrafttreten 1. April 2025.
184 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
132Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 161 Pausen
1 Bei einem Tagespensum von mehr als sechs Stunden ist eine
Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Diese zählt nicht
als Arbeitszeit.
2 Die Pause gemäss Abs. 1 gilt als Arbeitszeit, sofern eine der
folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a. der Arbeitsplatz kann nicht verlassen werden; oder
b. die oder der Angestellte muss während der Pause zwingend
erreichbar und abrufbar sein.
3 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs legen aufgrund der betrieblichen Erfordernisse für ihre Dienstabteilung fest, in welchen Fällen eine zwingende Erreichbar- und Abrufbarkeit gegeben ist.185
4 Als Arbeitsplatz gilt jeder Ort, an dem sich die oder der Angestellte zur Ausführung der Arbeit aufzuhalten hat.
5 Soweit es betrieblich möglich ist, wird je Halbtag eine Kurzpause von 15 Minuten gewährt. Diese zählt als Arbeitszeit.
6 Für das dem eidgenössischen Arbeitszeitgesetz unterstellte
Personal gelten Abs. 1–5 nicht.
Art. 162 Überstunden, Grundsätze186
1 Als Überstunden gelten:
a. im flexiblen Arbeitszeitmodell, soweit zeitliche Dringlichkeit
oder ausserordentliche Geschäftslast besteht: Die von der
vorgesetzten Stelle angeordnete oder nachträglich genehmigte Arbeitszeit, die die halbjährliche individuelle Nettoarbeitszeit übersteigt und ausserhalb der Geschäftszeiten
sowie an Feier- und Betriebsferientagen geleistet wird, sofern diese Zeiten nicht zu den üblichen Arbeitszeiten der
oder des Angestellten gehören.187
b. im Fixzeitenmodell, soweit zeitliche Dringlichkeit oder ausserordentliche Geschäftslast besteht: Die von der vorgesetzten Stelle über den Einsatzplan hinaus angeordnete oder
nachträglich genehmigte Arbeitszeit, die die halbjährliche individuelle Nettoarbeitszeit übersteigt.188
185 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
186 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2015 (1005); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
187 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
188 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
133Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
c. in allen Arbeitszeitmodellen: Arbeitszeit, die während Piketteinsätzen geleistet wird.
d. im Rahmen von unfriedlichen Ordnungsdiensten der Stadtpolizei bei risikobehafteten Fussballspielen, Demonstrationen oder Kundgebungen geleistete Arbeitsstunden. Ausgeschlossen sind Einsätze am 1. Mai, Street Parade, Züri
Fäscht, Sechseläuten, Knabenschiessen und Silvester sowie Einsätze während der regulären Arbeitszeit.189
2 Die Dienstchefinnen oder Dienstchefs legen den Zeitraum für die
halbjährliche Entstehung der Überstunden gemäss Abs. 1 fest.
3 Überstunden sind durch Freizeit und vorrangig vor allfälligem
positiven Arbeitszeitsaldo zu kompensieren, wobei zur effektiven
Dauer der geleisteten Überstunden ein Zeitzuschlag von 25 Prozent gewährt wird.
4 Überstunden werden in einem separaten Zeitkonto geführt.190
5 (aufgehoben)191
6 (aufgehoben)192
Art. 162bis Überstunden, Vergütung193
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs können Überstunden von
Angestellten mit einem Geldzuschlag von 25 Prozent vergüten,
wenn:
a. eine Kompensation aus zwingenden Gründen nicht möglich
ist;
b. das Budget eingehalten wird; und
c. die oder der Angestellte der Vergütung zustimmt.
2 Die Auszahlung erfolgt in der Mitte oder am Ende der Abrechnungsperiode.
3 Angestellten mit Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche
gemäss Art. 113 Abs. 2 kann eine Vergütung nur für den Teil
der Überstunden gewährt werden, der die individuelle Wochenarbeitszeit übersteigt.
4 Der Rest der Überstunden gemäss Abs. 3 verfällt bei Austritt
aus der Stadtverwaltung.
189 Fassung gem. STRB vom 1. März 2017 (117); Inkrafttreten 1. März 2017.
190 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
191 Aufgehoben gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
192 Aufgehoben gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
193 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
134Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 163 Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit,
Grundsätze194
1 Für sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende ordentliche Arbeitsleistungen in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr,
an Sonntagen ausserdem zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr,
wird eine Vergütung von Fr. 8.26 je Stunde ausgerichtet, soweit
es sich nicht um Dauernachtarbeit gemäss Abs. 2 handelt.195
2 Für Dauernachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr wird
eine Vergütung von Fr. 5.89 je Stunde ausgerichtet. Es besteht
kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung an Sonntagen.196
3 Die Vergütung wird unabhängig von einem allfälligen Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäss Art. 164 ausgerichtet.
4 1. und 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August sowie 25. und 26. Dezember sind den Sonntagen
gleichgestellt.
5 (aufgehoben)197
6 (aufgehoben)198
Art. 163bis Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit,
Besondere Tätigkeiten199
1 Abweichend von Art. 163 erhalten folgende Personalgruppen einen Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit in Höhe von
Fr. 4.73 je Stunde:200
a. Ablöserinnen und Ablöser Hausdienst und Technik des
Schul- und Sportdepartements;
b. Reinigungsangestellte des Schul- und Sportdepartements;
c. Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer Sportanlagen
des Sportamts;
d. Assistentinnen und Assistenten Badeangestellte des Sportamts.
2 Für Nachtarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
194 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
195 Fassung gem. STRB vom 19. März 2025 (779); Inkrafttreten 1. April 2025.
196 Fassung gem. STRB vom 19. März 2025 (779); Inkrafttreten 1. April 2025.
197 Aufgehoben gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
198 Aufgehoben gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
199 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
200 Fassung gem. STRB vom 19. März 2025 (779); Inkrafttreten 1. April 2025.
135Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 163ter Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit,
Arbeitsverhinderung201
1 Die Zulagen für regelmässige Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Art. 163 Abs. 1 und 2 sowie Art. 163bis Abs. 1 werden weiterhin ausgerichtet bei:
a. ganztägigen Arbeitsverhinderungen wegen Krankheit oder
Unfall;
b. bezahltem Urlaub im Zusammenhang mit Schwangerschaft,
Elternschaft und Adoption;
c. bezahltem Urlaub gemäss Art. 129–130 und 133 Abs. 2;
d. Versetzung in den Tagdienst gemäss Art. 121 Abs. 3 und 4;
e. bezahltem Urlaub für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst sowie Rotkreuzdienst gemäss Art. 126.202
2 Regelmässige Nacht- und Sonntagsarbeit gemäss Abs. 1 liegt
vor, wenn die für die betreffende Anstellung ausbezahlte durchschnittliche Vergütung einen Wert von Fr. 2.– pro Kalendertag
erreicht.
3 Die Vergütung wird für jeden Kalendertag der Arbeitsverhinderung berechnet:
a. aufgrund der durchschnittlich ausgerichteten Zulagen der
vorangegangenen vollen zwölf Monate; oder
b. bei kürzerer Anstellung aufgrund derjenigen seit Stellenantritt.
4 Bei Angestellten im Stundenlohn wird die Abgeltung des Anspruchs auf Vergütung gemäss Abs. 1 mit einem prozentualen
Zuschlag auf die Nacht- und Sonntagszulagen in Höhe von
7,66 Prozent gewährt.
Art. 163quater Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit, Schichtpauschalen203
1 Die Departementsvorstehenden können für turnusgemässe
Nacht- und Sonntagsdienste im Schichtbetrieb Pauschalen festlegen.
2 Die Festlegung erfolgt nach Prüfung durch Human Resources
Management.
201 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
202 Fassung gem. STRB vom 5. November 2025 (3560); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
203 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
136Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3 Die Pauschalen werden bei folgenden Arbeitsverhinderungen
weiterhin ausgerichtet:
a. Krankheit oder Unfall;
b. bezahltem Urlaub im Zusammenhang mit Schwangerschaft,
Elternschaft und Adoption;
c. bezahltem Urlaub gemäss Art. 129–130 und 133 Abs. 2;
d. Versetzung in den Tagdienst gemäss Art. 121 Abs. 3 und 4;
e. bezahltem Urlaub für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst sowie Rotkreuzdienst gemäss Art. 126.204
Art. 163quinquies Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit, Teuerungsanpassung205
Die Nacht- und Sonntagszulagen sowie die Schichtpauschalen
werden im gleichen prozentualen Ausmass wie die Lohnskala
gemäss Art. 63 der Teuerung angepasst.
Art. 164 Zeitzuschlag für Nachtarbeit
1 Für geleistete Nachtarbeit gemäss Abs. 2–4 besteht Anspruch
auf einen Zeitzuschlag von 20 Prozent. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte und diejenigen Angestellten der Verkehrsbetriebe, die dem eidgenössischen Arbeitszeitgesetz unterstellt sind.
2 Die Nachtarbeit muss mindestens acht Stunden dauern und
die Zeit von 24.00 Uhr bis 4.00 Uhr einschliessen. Massgebend
für die Berechnung des Anspruchs ist die zwischen 20.00 Uhr
und 8.00 Uhr tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
3 Nicht anspruchsberechtigt sind Angestellte, die ausschliesslich
Präsenzdienst gemäss Art. 168 Abs. 1 während der Nacht leisten.
4 Die Kompensation des Zeitzuschlags ist nach folgenden Grundsätzen zu gestalten:
a. Der Bezug der zusätzlichen Freizeit hat möglichst unmittelbar
nach der Nachtarbeit zu erfolgen;
b. die Kompensation darf nicht in Form zusätzlicher Ferien bezogen werden;
c. bei Dauernachtarbeit soll die Kompensation in Form von
zusätzlichen Freitagen zwischen zwei Nachtarbeitsperioden
gewährt werden;
204 Fassung gem. STRB vom 5. November 2025 (3560); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
205 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
137Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
d. bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn wird die Kompensationszeit monatlich errechnet und ausbezahlt;
e. die finanzielle Abgeltung der Kompensationszeit ist nur in den
Fällen von lit. d und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zulässig.
Art. 165 Schichtplanung
1 Bei der Schichtplanung sind nach Möglichkeit die allgemein anerkannten Erkenntnisse zum Gesundheitsschutz in der Schichtarbeit zu berücksichtigen.
2 Wesentliche Änderungen und die Neuerarbeitung von Schichtplänen erfolgen unter Mitsprache des Personals.
3 Die Einsatzpläne sind den Angestellten in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus bekannt zu geben. Kurzfristige Änderungen aus betrieblichen oder persönlichen Gründen bleiben
vorbehalten.
4 Die Einsatzpläne müssen unter Berücksichtigung der Kompensation von Überstunden und Arbeitszeitguthaben mindestens
der Sollarbeitszeit der Angestellten entsprechen.
Art. 166 Bandbreitenmodell
1 Angestellte können im Rahmen des Bandbreitenmodells und
so weit betrieblich möglich, zusätzliche Ferientage oder eine
Reduktion ihrer Arbeitszeit vereinbaren.
2 Es besteht kein Anspruch auf ein Bandbreitenmodell.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 167 Mobiles Arbeiten206
1 Mobiles Arbeiten ermöglicht den Angestellten, einen Teil ihrer
Arbeit ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu erledigen.
2 Es besteht kein Anspruch auf mobiles Arbeiten.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 168 Pikettdienst
1 Als Pikettdienst gilt entweder Präsenzdienst am Arbeitsort oder
Bereitschaftsdienst ausserhalb des Arbeitsorts.
2 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
206 Fassung gem. STRB vom 18. April 2018 (322); Inkrafttreten 1. Juni 2018.
138Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
B. Arbeitszeitmodelle
Art. 169 Abrechnung der Arbeitszeitsaldi
1 Alle Arbeitszeitsaldi werden einmal jährlich abgerechnet.
2 Abrechnungsperiode ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die
Dienstchefinnen und Dienstchefs können eine andere einjährige
Abrechnungsperiode festlegen.
Art. 169bis Planung und Einsatz
Bei der Planung und dem Einsatz der Angestellten werden
Schwankungen des Arbeitsanfalls berücksichtigt und eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglicht, falls dies mit den betrieblichen Gegebenheiten vereinbar ist. Es muss dabei auf die
Gesundheit und die persönlichen Bedürfnisse der Angestellten
Rücksicht genommen werden.
1. Flexibles Arbeitszeitmodell
Art. 170 Grundsätze
1 In Bereichen, in denen der Arbeitseinsatz nicht aus betrieblichen
Gründen festgelegt wird und in denen keine Vertrauensarbeitszeit gilt, wird nach dem flexiblen Arbeitszeitmodell gearbeitet.
2 Angestellte im flexiblen Arbeitszeitmodell haben in der Regel
Einflussmöglichkeiten auf ihre Einsatzzeit. Die Arbeitszeit richtet
sich nach den betrieblichen Erfordernissen und, sofern möglich,
den Bedürfnissen der Angestellten.
Art. 170bis Variante des flexiblen Arbeitszeitmodells
1 Das flexible Arbeitszeitmodell kann auch für Bereiche gewählt
werden, die einen Anteil fixer Arbeitszeit haben.
2 Die Departementsvorstehenden legen nach Art. 156 Abs. 2
lit. b fest, inwiefern die Bestimmungen des Fixzeitenmodells zur
Berücksichtigung der Einschränkung der Flexibilität der Angestellten zur Anwendung kommen.207
Art. 170ter Geschäftszeit und Arbeitszeit
1 Die Geschäftszeit erstreckt sich von Montag bis Freitag von
6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Im gegenseitigen Einvernehmen können
Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss ausserhalb der Geschäftszeit
festgelegt werden.
207 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
139Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
2 Die Erreichbarkeit der Organisationseinheiten innerhalb der
Geschäftszeit werden von den Dienstchefinnen und Dienstchefs
festgelegt.208
3 Bei einem Vollzeitpensum wird die Arbeitszeit grundsätzlich auf
fünf Tage verteilt, wobei der Samstag und Sonntag in der Regel
arbeitsfrei sind.
4 Nacht- und Sonntagszulagen werden nur ausgerichtet, wenn
die Arbeit aus betrieblichen Gründen zwingend in diesem Zeitraum erbracht werden musste. Sie wird angeordnet oder nachträglich bewilligt, ausser Nacht- und Sonntagsarbeit gehört zur
üblichen Arbeitszeit der oder des Angestellten.209
Art. 171 Regelarbeitszeit210
1 Bei Vollzeitangestellten beträgt die tägliche Regelarbeitszeit 1/5
der Wochenarbeitszeit gemäss Art. 158.
2 Bei Teilzeitangestellten beträgt die tägliche Regelarbeitszeit entweder 1/5 der Wochenarbeitszeit oder bei individuell festgelegten
Arbeitszeiten die vereinbarte Zeit.
Art. 172 Arbeitszeitsaldo
1 Das Zeitguthaben oder -defizit bildet den Arbeitszeitsaldo.
2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs legen fest, in welcher
Bandbreite von minus 50 Stunden bis zu plus 150 Stunden der
Arbeitszeitsaldo am Ende der Abrechnungsperiode liegen darf.
Bei Teilzeitangestellten reduzieren sich die Grenzwerte im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.211
3 Der Arbeitszeitsaldo wird jeweils auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen, allerdings nur bis zur höchstzulässigen Grenze gemäss Abs. 2.
4 Der am Ende der Abrechnungsperiode die Höchststundenzahl
gemäss Abs. 2 übersteigende Teil eines positiven Arbeitszeitsaldos verfällt. Die Dienstchefinnen und Dienstchefs können für
einzelne Angestellte, sofern eine Kompensation aus zwingenden
Gründen nicht möglich ist, oder für Betriebszweige, die starken
saisonalen Schwankungen unterworfen sind, die Übertragung
von höheren Saldi bewilligen.212
208 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
209 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
210 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
211 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
212 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
140Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
5 Ein negativer Arbeitszeitsaldo am Ende der Abrechnungsperiode, der die Höchststundenzahl gemäss Abs. 2 übersteigt, wird
mit einem allfälligen Überstundenguthaben verrechnet. Ist die
Verrechnung nicht möglich, erfolgt ein entsprechender Lohnabzug. Vom Lohnabzug kann abgesehen werden, wenn ein Zeitausgleich innert drei Monaten erfolgt.
Art. 172bis Kompensation von positivem
Arbeitszeitsaldo
1 Die Kompensation eines positiven Arbeitszeitsaldos erfolgt stundenweise, in halben oder in ganzen Tagen in Absprache mit der
vorgesetzten Stelle oder kann durch diese angeordnet werden.
2 Die Kompensation in ganzen Tagen kann von den Dienstchefinnen und Dienstchefs eingeschränkt werden auf maximal:
a. 10 ganze Tage pro Jahr für Angestellte, die gemäss Art. 113
Abs. 2 Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche haben;
b. 15 ganze Tage pro Jahr für alle übrigen Angestellten.
Art. 172ter Auszahlung von positivem
Arbeitszeitsaldo
1 Kann ein positiver Arbeitszeitsaldo aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden und ist ein Übertrag
auf die nächste Abrechnungsperiode gemäss Art. 172 Abs. 4
nicht zweckmässig, können die Dienstchefinnen und Dienstchefs ausnahmsweise unter Einhaltung des Budgets und im Einvernehmen mit der oder dem Angestellten die Auszahlung von
Arbeitszeitguthaben bewilligen.213
2 Es können nur diejenigen Stunden ausbezahlt werden, die das
gemäss Art. 172 Abs. 2 festgelegte Arbeitszeitguthaben übersteigen. Die restlichen Stunden bleiben als Arbeitszeitguthaben
bestehen.
3 Bei Angestellten, denen gemäss Art. 113 Abs. 2 eine zusätzliche
Ferienwoche zusteht, kann eine Auszahlung gemäss Abs. 2 nur
für diejenigen Stunden erfolgen, die mindestens die durchschnittliche Wochenarbeitszeit gemäss Art. 158 übersteigen. Die restlichen Stunden bleiben als Arbeitszeitguthaben bestehen, sofern
sie den Grenzwert nicht übersteigen.
213 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
141Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 173 Kurzabsenzen
1 Kurzabsenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten
einschliesslich ärztlicher und zahnärztlicher Konsultationen und
medizinisch verordneter Therapien werden nicht als Arbeitszeit
angerechnet.
2 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs können bei längerdauernden, ärztlich angeordneten Therapien oder Behandlungen Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen.214
3 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs können im Einzelfall die
Anrechnung von Arbeitszeit für Kurzabsenzen im Zusammenhang mit Berufsunfällen bewilligen.
2. Fixzeitenmodell
Art. 174 Grundsätze
1 In Schichtbetrieben oder in Bereichen, in denen der Arbeitseinsatz aus betrieblichen Gründen festgelegt wird, wird nach
dem Fixzeitenmodell gearbeitet. Die Arbeitszeit wird mittels Einsatzplänen oder durch Öffnungs- oder Erreichbarkeitszeiten bestimmt.
2 Im Durchschnitt von zwei Wochen beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Stunden pro Woche.
3 Ein Arbeitseinsatz darf nicht mehr als zwölf Stunden dauern.
4 Ausnahmen von Abs. 2 und 3 sind nur bei betrieblicher Notwendigkeit und im Einverständnis mit den betroffenen Angestellten zulässig.
Art. 174bis Regelarbeitszeit215
Die Regelarbeitszeit beträgt bei Voll- und Teilzeitangestellten die
Zeit gemäss geplantem Einsatz.
Art. 174ter Arbeitszeitsaldo
1 Die Stunden, die von der Sollarbeitszeit abweichen und nicht
Überstunden darstellen, bilden den Arbeitszeitsaldo.216
2 Der Ausgleich des Arbeitszeitsaldos erfolgt so rasch als betrieblich möglich.
214 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
215 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
216 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
142Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3 In Ausnahmefällen können die Dienstchefinnen und Dienstchefs im Einvernehmen mit der oder dem Angestellten die Auszahlung des Arbeitszeitsaldos am Ende der Abrechnungsperiode unter Einhaltung des Budgets bewilligen.217
4 Angestellten, denen gemäss Art. 113 Abs. 2 eine zusätzliche
Ferienwoche zusteht, werden vor Auszahlung des Arbeitszeitguthabens die Stunden der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit gemäss Art. 158 vom positiven Arbeitszeitsaldo abgezogen.
Diese Stunden bleiben als Arbeitszeitsaldo bestehen.
Art. 175 Ruhezeiten
1 Im Anschluss an Überstunden- oder Nachtarbeit ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens neun Stunden zu
gewähren.
2 Bei Überstunden- oder Nachtarbeit, die im Rahmen von Piketteinsätzen geleistet wird und zwei Stunden nicht übersteigt, kann
ausnahmsweise von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen
werden.
Art. 176 Arbeitsfreie Tage
1 Bei durchgehendem Betrieb wird den Angestellten im Jahresdurchschnitt wöchentlich mindestens ein arbeitsfreier Tag gewährt. Im Kalenderjahr müssen mindestens 20 arbeitsfreie Tage
auf Sonn- oder Feiertage fallen.
2 Bei Abwesenheiten infolge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil-
und Zivilschutzdienst sowie Urlaub wird der Anspruch auf arbeitsfreie Tage pro rata temporis gekürzt.
Art. 177 Kurzabsenzen
1 Kurzabsenzen zur Erledigung persönlicher Angelegenheiten
einschliesslich ärztlicher und zahnärztlicher Konsultationen und
medizinisch verordneter Therapien sind ausserhalb des geplanten Einsatzes zu legen.
2 Für Absenzen bei dringenden ärztlichen und zahnärztlichen
Konsultationen sowie medizinisch verordneten Therapien wird
ausnahmsweise die Anrechnung von Arbeitszeit durch die vorgesetzte Stelle bewilligt, wenn der Termin nicht ausserhalb des
geplanten Einsatzes gelegt werden kann. Es wird maximal die
Arbeitszeit des geplanten Einsatzes angerechnet.
3 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs können im Einzelfall die
Anrechnung von Arbeitszeit für Kurzabsenzen im Zusammenhang mit Berufsunfällen bewilligen.
217 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
143Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
3. Vertrauensarbeitszeitmodell
Art. 178 Personenkreis
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs können für Mitglieder der
Geschäftsleitung und der erweiterten Geschäftsleitung mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Angestellten das Vertrauensarbeitszeitmodell festlegen.
2 Das Vertrauensarbeitszeitmodell kann nur für alle Mitglieder
der Geschäftsleitung zusammen eingeführt werden. Dasselbe
gilt für die erweiterte Geschäftsleitung, für welche nur gesamthaft und zusammen mit allen Mitgliedern der Geschäftsleitung
Vertrauensarbeitszeit eingeführt werden kann.
3 Für Angestellte, bei denen das Erfassen von Arbeitszeit aufgrund ihrer Funktion nicht zweckmässig ist, können die Dienstchefinnen und Dienstchefs das Vertrauensarbeitszeitmodell mit
Zustimmung der betroffenen Angestellten im Einvernehmen mit
Human Resources Management im Einzelfall einführen.
Art. 178bis Ausgestaltung
1 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit organisieren die Arbeitseinteilung unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse
selbständig. Mehrarbeit wird nicht vergütet.
2 Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind grundsätzlich von
der Erfassung ihrer Arbeitszeit befreit. Ferien, Krankheits- und
Unfallabsenzen, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienste, Weiterbildungstage sowie bezahlte und unbezahlte Urlaube sind zu erfassen.
3 Die vorgesetzte Stelle ist dafür verantwortlich, dass kein Missverhältnis zwischen Aufgabenumfang und Arbeitszeit besteht.
4 Zwingende Nacht- und Sonntagsarbeit wird mit Zuschlägen gemäss Art. 163 vergütet.
5 Als tägliche Regelarbeitszeit gilt 1/5 der Wochenarbeitszeit gemäss Art. 158.218
VI. Vollziehungsbestimmungen zu weiteren
Rechten und Pflichten
Art. 179 Nebenbeschäftigung
1 Die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit gilt als Nebenbeschäftigung und ist zu melden. Keine Meldepflicht besteht
für Angestellte der Funktionsstufen 1 bis 11 mit einem Beschäftigungsgrad von höchstens 30 Prozent.
218 Fassung gem. STRB vom 14. September 2016 (767); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
144Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
2 Bestehen Zweifel, ob eine Nebenbeschäftigung mit Art. 82
Abs. 1 PR vereinbar ist, hat die Meldung gemäss Abs. 1 vor der
Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.
3 Beeinträchtigt die Nebenbeschäftigung die dienstliche Aufgabenerfüllung oder ist sie mit der Stellung nicht vereinbar, wird sie
untersagt.
4 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im dienstlichen Interesse
ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, muss nicht
ausgeglichen werden. Die Nebeneinkünfte sind mit Ausnahme
von Spesenentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis zur aufgewendeten Arbeitszeit an die Stadtkasse abzuliefern, ausser wenn die Arbeitszeit ausgeglichen wird.
5 Arbeitszeit, die für eine überwiegend im eigenen Interesse ausgeübte Nebenbeschäftigung beansprucht wird, ist grundsätzlich
auszugleichen, ausgenommen bei gemeinnützigen Nebenbeschäftigungen bis zu einem halben Tag pro Woche. Der Zeitausgleich ist in keinem Fall als Überstunden219 zu qualifizieren. Mit
der Bewilligung, Arbeitszeit zu beanspruchen, kann die Auflage
verbunden werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Stadtkasse abzuliefern, wenn der Ausgleich von
Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.
6 Den Angestellten kann bewilligt werden, Arbeiten im öffentlichen oder humanitären Interesse während der Arbeitszeit und
mit Mitteln der Verwaltung zu erledigen.
7 Die Meldung einer Nebenbeschäftigung hat an die Anstellungsinstanz zu erfolgen. Diese ist zuständig für das Erteilen notwendiger Bewilligungen, für die Regelung einer allfälligen teilweisen
Ablieferungspflicht von Nebeneinnahmen und für das Untersagen von Nebenbeschäftigungen gestützt auf Abs. 3.
Art. 180 Öffentliche Ämter
1 Die Meldung der Übernahme eines öffentlichen Amtes erfolgt
an die Anstellungsinstanz, im Falle der Übernahme eines Mandates als Mitglied der Bundesversammlung, des Kantonsrates
oder des Zürcher Gemeinderates zusätzlich an den Stadtrat.
2 Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem
halben Tag pro Woche beansprucht, ist diese grundsätzlich zu
kompensieren.
3 Die Angestellten können von der Anstellungsinstanz verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die
Stadtkasse abzuliefern, wenn der vorgeschriebene Ausgleich
von Arbeitszeit nicht oder nur teilweise möglich ist.
219 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
145Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 181 Erfindungen und weitere Immaterialgüterrechte
1 Erfindungen, die Angestellte bei Ausübung ihrer dienstlichen
Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, gehören der
Stadt. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher kann den Angestellten die Auswertung einer Erfindung
überlassen.
2 Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Sie wird von der Departementsvorsteherin oder vom Departementsvorsteher festgelegt. Das Obligationenrecht ist sinngemäss anwendbar.
3 Den Erfindungen gleichgestellt sind Rechte aus Mustern,
Modellen und urheberrechtlich relevanten Werken.
Art. 182 Vertrauensärztliche Untersuchung220
1 Eine vertrauensärztliche Untersuchung ist vorzunehmen und
die Angestellten haben sich einer solchen zu unterziehen, wenn:
a. eine Angestellte oder ein Angestellter voraussichtlich dauernd
oder seit 1 Monat gesundheitsbedingt teilweise oder ganz arbeitsunfähig ist sowie in Fällen gemäss Art. 80 Abs. 1;221
b. Zweifel an einer behaupteten oder bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder reduzierten Leistungsfähigkeit bestehen;
c. eine Angestellte oder ein Angestellter Anzeichen einer Krankheit zeigt und sich nicht in ärztliche Behandlung begibt;
d. Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch besteht;
e. eine gesundheitsbedingte Versetzung geplant ist.
2 Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. a ist die Pensionskasse entsprechend ihren
Bestimmungen zuständig. Die Dienstabteilungen melden entsprechende Fälle sofort der Pensionskasse. Die Pensionskasse
trägt die Kosten für die vertrauensärztliche Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. a.
3 Zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung gemäss Abs. 1 lit. b–e sind für die ihnen direkt unterstellten Angestellten die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher zuständig, für alle übrigen Angestellten die Dienstchefinnen
220 Fassung gem. STRB vom 1. Dezember 2004 (2258); Inkrafttreten 1. Januar 2005.
221 Fassung gem. STRB vom 8. Juli 2009 (888); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
146Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
oder Dienstchefs. Die Anmeldung bei einer Vertrauensärztin oder
einem Vertrauensarzt für Psychiatrie darf jedoch nur über allgemein praktizierende Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzte
erfolgen.
4 Die Angestellten können in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. b–e
verlangen, dass die vertrauensärztliche Untersuchung durch eine
Person des eigenen Geschlechts erfolgen muss. Die Auswahl
der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes soll möglichst
im Einvernehmen mit der oder dem Angestellten erfolgen. Die
Dienstabteilung vereinbart den Zeitpunkt der Untersuchung, unterbreitet der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt einen
schriftlichen Bericht und orientiert die Pensionskasse mit einer
Kopie über die bevorstehende Untersuchung.
5 In den Fällen gemäss Abs. 1 lit. b–e trägt die Dienstabteilung
die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung.
Art. 183 Arbeitsmedizinische Untersuchung auf
Wunsch von Angestellten
Die Angestellten haben das Recht, sich durch ihre Dienstabteilung zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen und Beratungen
anmelden zu lassen, wenn sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit gesundheitliche Bedenken haben oder häufig nachts arbeiten müssen. Human Resources Management erlässt dazu
verbindliche Richtlinien im Rahmen der Vorschriften und Empfehlungen des Bundes und des Kantons.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 184 Vollzug des Personalrechts
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements
erlässt die für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des
Personalrechts in der Stadtverwaltung erforderlichen ergänzenden Richtlinien und Empfehlungen. Für Richtlinien administrativer und technischer Natur ist Human Resources Management
zuständig.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder
dem Vorsteher des Finanzdepartements oder Human Resources Management und einer anderen Departementsvorsteherin
oder einem anderen Departementsvorsteher entscheidet der
Stadtrat.
147Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 185 Personalcontrolling
1 Planung und Steuerung der Personalpolitik der Stadt erfolgen
durch das Personalcontrolling. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten und legt insbesondere die Kennzahlen fest, die durch die
Departemente zu erheben und an Human Resources Management weiterzuleiten sind.
2 Human Resources Management wertet die Kennzahlen zu
Handen des Stadtrates aus, erstattet ihm regelmässig Bericht,
insbesondere über die Auswirkungen der Lohnsteuerung und
zum Stand der Gleichstellung, und schlägt Massnahmen vor.
3 Die Departemente legen fest, welche Kennzahlen in ihrem Bereich zusätzlich zu erheben sind, werten die Ergebnisse aus und
ordnen Massnahmen an.
Art. 186 Stadtweite Koordination der
Mitarbeitenden-Entwicklung222
1 Human Resources Management hat auf stadtweiter Ebene folgende Aufgaben:
a. Beratung und Unterstützung der Departemente und Dienstabteilungen;
b. Organisation und Koordination des stadtweiten Bildungsangebots;
c. Vertretung der Stadt gegenüber Fachorganisationen zum
Thema Mitarbeitenden-Entwicklung.
2 Stadtinterne Stellen mit departementsübergreifendem Bildungsauftrag wie die Fachstelle für Gleichstellung und Organisation und Informatik Zürich definieren ihr eigenes, spezifisches
Bildungsangebot und stimmen dieses mit jenem von Human Resources Management ab.
Art. 187 Überleitung in das neue Lohnsystem
1 Die Angestellten werden, basierend auf den neuen Stellen- und
Einreihungsplänen, den zutreffenden Funktionsstufen zugeordnet.
2 Bei der Überleitung werden das Lebensalter, die für die Funktion erforderliche Ausbildung, die bisherige Biografie und die
Berufserfahrung in der aktuellen Funktion angemessen berücksichtigt. Human Resources Management erlässt entsprechende
Richtlinien.
222 Fassung gem. STRB vom 14. März 2018 (195); Inkrafttreten 1. Januar 2019.
148Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
3 Die Überleitung erfolgt auf der Basis des bisherigen Jahreslohns und unter Berücksichtigung der gemäss Abs. 2 ermittelten
nutzbaren Erfahrung. Wegfallende Zulagen sind mit zu berücksichtigen.
4 Der neue Lohn wird so festgelegt, dass er höchstens 5 Prozent
unter den Mittelwert des zutreffenden Lohnbandes zu liegen
kommt.
5 Liegt der bisherige Lohn über der Obergrenze des der Funktion entsprechenden Lohnbandes, bleibt er einstweilen unverändert. Er wird so lange von generellen Lohnmassnahmen
ausgenommen, bis er in das Lohnband zu liegen kommt oder
bis er gemäss Art. 89 Abs. 4 PR korrigiert werden kann. Vorbehalten bleiben teuerungsbedingte Lohnerhöhungen, so weit
sie 2 Prozent übersteigen, Anpassungen bei Funktionswechsel
oder eine individuelle Lohnreduktion, die jedoch nur bei nachweislich ungenügender Leistung oder ungenügendem Verhalten
vorgenommen werden kann.
Art. 188 Keine Überleitung in das neue Recht
1 Arbeitsverhältnisse gelten im Sinne von Art. 89 Abs. 5 PR als
gekündigt und bleiben bis zur definitiven Beendigung dem bisherigen Recht unterstellt, wenn
a. bis zum 30. Juni 2002 die schriftliche Kündigung erfolgte;
b. bis zum 30. Juni 2002 der Altersrücktritt von der Stadt angeordnet wurde;
c. die Anstellung befristet ist und spätestens am 30. September 2002 endet;
d. der Altersrücktritt durch die Angestellte oder den Angestellten bis zum 30. Juni 2002 schriftlich angezeigt wurde und
der Austritt spätestens bis 31. Dezember 2002 erfolgt.
2 Abs. 1 lit. a und c gelten für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sinngemäss, so weit nicht besondere Überleitungsbestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gesamtarbeitsvertrag zwischen den Spitälern im Kanton Zürich und dem
Verband der Assistenz- und Oberärzte, für anwendbar erklärt
werden.
149Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Art. 189 Unter bisherigem Recht angeordnete
Versetzungen
1 Angestellte, deren Versetzung unter bisherigem Recht angeordnet wurde, sind auf den 1. Juli 2002 ins neue Recht überzuleiten.
Ihr Lohn richtet sich nach der neu zugeordneten Funktionsstufe.
2 So weit der bisherige höhere Lohn seit der Versetzung nicht bereits während einer Zeitdauer, die mindestens der Kündigungsfrist im Zeitpunkt der Versetzung entspricht, weiter ausgerichtet
wurde, erfolgt für die restliche Dauer dieser Kündigungsfrist eine
einmalige Entschädigung zum Ausgleich.
3 Die unter altem Recht zugesprochenen Versicherungsleistungen für unverschuldete Rückversetzungen sind, gestützt auf
Art. 106 bis 114 der alten Statuten der Pensionskasse, per 1. Juli
2002 oder auf den Ablauf der Zeitdauer gemäss Abs. 2 für die
vorgesehene Dauer auszulösen bzw. bis zum Ablauf der vorgesehenen Dauer weiter auszurichten.
Art. 190 Verlust der zusätzlichen Ferienwoche
gemäss Art. 113 Abs. 2
1 Angestellte, die aufgrund ihrer früheren besoldungsmässigen
Einreihung gemäss Art. 79 des bisherigen Personalrechts Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche hatten, der ihnen nach
dieser Verordnung nicht mehr zusteht, behalten ihren Anspruch
bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 59. Altersjahr vollenden.
2 Vorbehalten bleiben Rückstufungen infolge freiwilliger Übernahme einer in die Funktionsstufe 1 bis 11 eingereihten Funktion, Rückstufung der gegenwärtigen Stelle in die Funktionsstufe 1 bis 11 oder Rückversetzung an eine andere Stelle der
Funktionsstufe 11 oder tiefer.223
Art. 191 Treueprämie
Das Erfordernis der ununterbrochenen Dienstdauer für den Anspruch auf Treueprämien gilt für alle Angestellten, die ab Inkrafttreten der Besoldungsverordnung vom 15. Juli 1993 in den städtischen Dienst eintraten. Für diejenigen Angestellten, die in jenem
Zeitpunkt bereits im städtischen Dienst standen, gilt weiterhin
das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Fälligkeitstermine.
223 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2002 (1424); Inkrafttreten 1. November 2003.
150Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Art. 192 Indexstand der Nacht- und Sonntagszuschläge
Die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit basieren auf dem
Zürcher Städteindex der Konsumentenpreise bei Inkrafttreten
dieser Verordnung.
Art. 193 Verhältnis zu bisherigem Recht224
Bisherige Stadtratsbeschlüsse bleiben bis zu ihrer Abänderung
oder Aufhebung in Kraft, so weit sie nicht zu diesen Ausführungsbestimmungen im Widerspruch stehen.
Anhang A: Lohnskala (Art. 57 AB PR)
Anhang B: Funktionsraster und Funktionsumschreibungen
(Art. 56 AB PR)
Art. 194 (aufgehoben)225
224 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
225 Aufgehoben gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
151Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Besondere Bestimmungen für die Teilrevision der
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals
(Städtisches Lohnsystem) vom 17. Januar 2007226
Übergangsbestimmung (Ziff. II)
1 Die Angestellten werden basierend auf den Stellenbeschreibungen den zutreffenden Funktionsstufen zugeordnet.
2 Die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung richtet sich nach
Art. 59 Abs. 1. Human Resources Management erlässt zusätzliche Richtlinien.
3 Angestellte, die den Funktionsstufen 1 bis 10 zugeordnet werden, sind von den Lohnsenkungen gemäss Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 3 der Teilrevision des Personalrechts vom
29. November 2006 ausgenommen.
4 Können die Angestellten, die den Funktionsketten 1401 bis
1403 zugeordnet sind, wegen der laufenden Neureferenzierungen nicht rechtzeitig den zutreffenden Funktionsstufen zugeordnet werden, so erfolgt deren Festlegung zu einem späteren Zeitpunkt. Für die nutzbare Erfahrung gilt Abs. 2.
5 Arbeitsverhältnisse, die gemäss Übergangsbestimmung Ziff. II
Abs. 4 der Teilrevision des Personalrechts vom 29. November
2006 bisherigem Recht unterstehen, bleiben unverändert.
6 Die Lohnentwicklungsmatrix für die Jahre 2007 bis 2010 wird
durch besonderen Beschluss des Stadtrates festgelegt.
7 Die erste Anwendung der Matrix 2007 erfolgt unabhängig von
den Resultaten der Mitarbeitendenbeurteilung auf Basis der Beurteilungsstufe «C» per 1. Oktober 2007.
Inkrafttreten (Ziff. III)
Die Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht gemäss Stadtratsbeschluss vom 17. Januar 2007 wird auf
den 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt.
226 Fassung gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
152Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
betreffend Lohnfortzahlung bei Krankheit oder
Unfall und Entlassung wegen Invalidität vom
21. April 2010227
1 Tatbestand und Rechtsfolgen von Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, gestützt auf Art. 23 PR, die mit Wirkung bis am
30. Juni 2011 (Beendigungszeitpunkt) verfügt worden sind, richten sich nach bisherigem Recht. Die auf einen Zeitpunkt ab
1. Juli 2011 verfügten Beendigungen richten sich nach revidiertem Recht. Abs. 4 bleibt vorbehalten.
2 Mit Wirkung ab 1. Juli 2011 werden künftige Dauer, Höhe und
anrechenbare bisher bezogene Kalendertage mit Lohnfortzahlung gemäss revidiertem Recht neu festgelegt. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten. Kalendertage mit Arbeitsunfähigkeit vor dem
1. Januar 2008 werden bei der Zusammenrechnung nach revidiertem Recht nicht berücksichtigt.
3 Zur Vermeidung vorübergehender Invalidenpensionierungen
kann die Anstellungsinstanz Lohnfortzahlungen, die gemäss
Art. 61 Abs. 2 PR des bisherigen Rechts per Ende Mai oder Ende
Juni 2011 ablaufen, über den Inkraftsetzungszeitpunkt hinaus
um höchstens zwei Monate verlängern, falls gemäss der vertrauensärztlichen Prognose spätestens ab dem ersten Tag nach
Ablauf der verlängerten Lohnfortzahlung wieder mit einer vollen
Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Die Höhe der verlängerten Lohnfortzahlung richtet sich während der Dauer der Verlängerung ab
dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach revidiertem Recht.
4 Falls die volle Arbeitsfähigkeit ab dem ersten Tag nach Ablauf der verlängerten Lohnfortzahlung nicht wiedererlangt wird,
erfolgt die ganze oder teilweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf das Ende der verlängerten Lohnfortzahlungsfrist
entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Die Dauer der
Lohnfortzahlung wird diesfalls nicht nach revidiertem Recht neu
berechnet.
227 Fassung gem. STRB vom 8. Dezember 2010 (2017); Inkrafttreten 1. Juli 2011.
153Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
betreffend Arbeitszeit vom 18. März 2015228
A. Allgemeines
1 Die Dienstchefinnen und Dienstchefs legen bis spätestens am
1. Januar 2017 die Arbeitszeitmodelle für die Angestellten ihrer
Dienstabteilung fest und nehmen die erforderlichen Änderungen
in ihren Zeitwirtschaftssystemen vor.
2 Angestellte mit Altersentlastung im Schichtdienst unter bisherigem Recht, deren Anspruch gemäss revidiertem Art. 115 wegfallen würde, behalten ihren Anspruch unverändert bei. Dieser
erhöht sich jedoch bei Angestellten mit Anspruch auf drei Tage
Altersentlastung nicht entsprechend der bisherigen Regelung
weiter auf sechs Tage, sondern bleibt weiterhin unverändert bei
drei Tagen bestehen.
B. Mehrstunden- und Überzeitguthaben
Mehrstunden- und Überzeitguthaben gemäss bisherigem Recht
müssen spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens per
1. Januar 2017 kompensiert oder ausbezahlt werden. Bei hohen Guthaben, die bis zum 1. Januar 2017 nicht kompensiert
oder aufgrund fehlender Mittel nicht ausbezahlt werden können,
muss die vorgesetzte Stelle mit den Angestellten einen Abbauplan vereinbaren, der eine Kompensation über diesen Termin
hinaus vorsieht und den Abbau verbindlich festlegt.
C. Arbeitszeitguthaben
1 Arbeitszeitguthaben der Angestellten, die nach revidiertem Recht
im flexiblen Arbeitszeit- oder Fixzeitenmodell arbeiten, können bis
zu einer Höchstgrenze von 100 Stunden übertragen werden. Die
restlichen Stunden müssen spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. Januar 2017 kompensiert werden. Bei hohen
Guthaben, die bis zum 1. Januar 2017 nicht kompensiert oder aufgrund fehlender Mittel nicht ausbezahlt werden können, muss die
vorgesetzte Stelle mit den Angestellten einen Abbauplan vereinbaren, der eine Kompensation über diesen Termin hinaus vorsieht
und den Abbau verbindlich festlegt.
2 Ausnahmsweise kann im Einvernehmen mit den Angestellten bei hohen Arbeitszeitguthaben eine Auszahlung erfolgen,
wenn das Guthaben aus zwingenden betrieblichen Gründen
nicht kompensiert werden kann. Die Auszahlung ist von den
Dienstchefinnen und Dienstchefs unter Einhaltung des Budgets
zu bewilligen. Angestellten, denen gemäss Art. 113 Abs. 2 eine
228 Fassung gem. STRB vom 18. März 2015 (246); Inkrafttreten 1. Januar 2017.
154Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
zusätzliche Ferienwoche zusteht, werden vor Auszahlung des
Arbeitszeitguthabens die Stunden der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vom positiven Arbeitszeitsaldo abgezogen. Diese Stunden bleiben als Arbeitszeitguthaben bestehen.
3 Minusstunden der Angestellten, die nach revidiertem Recht im
flexiblen Arbeitszeit- oder Fixzeitenmodell arbeiten, werden unverändert übernommen.
4 Bei Teilzeitangestellten reduziert sich der Grenzwert gemäss
Abs. 1 im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad.
5 Arbeitszeitguthaben der Angestellten, die nach revidiertem
Recht im Vertrauensarbeitszeitmodell arbeiten, müssen spätestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. Januar 2017
kompensiert werden. Bei hohen Guthaben, die bis zum 1. Januar 2017 nicht kompensiert oder aufgrund fehlender Mittel ausbezahlt werden können, muss die vorgesetzte Stelle mit den Angestellten einen Abbauplan vereinbaren, der eine Kompensation
über diesen Termin hinaus vorsieht und den Abbau verbindlich
festlegt.
6 Ausnahmsweise kann im Einvernehmen mit den Angestellten,
die nach revidiertem Recht im Vertrauensarbeitszeitmodell arbeiten, bei hohen Arbeitszeitguthaben eine Auszahlung erfolgen, wenn das Guthaben aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht kompensiert werden kann. Die Auszahlung ist von den
Dienstchefinnen und Dienstchefs unter Einhaltung des Budgets
zu bewilligen. Vor Auszahlung des Arbeitszeitguthabens werden
die Stunden der wöchentlichen Sollarbeitszeit vom positiven Arbeitszeitsaldo abgezogen. Minusstunden werden mit dem Lohn
verrechnet.
III. Inkrafttreten
Die Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals betreffend
Arbeitszeit wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
155Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
betreffend flankierende Massnahmen zur Kostenbeteiligung am Überbrückungszuschuss vom
20. Dezember 2017229
Art. 35bis – Art. 35septies gelten nur für Altersrücktritte, die nach
dem 1. Januar 2018 wirksam werden.
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
betreffend Beendigung Arbeitsverhältnis vom
8. Januar 2020230
Die Regelungen zur Weitergeltung des bisherigen Rechts gemäss den Übergangsbestimmungen zur Teilrevision des Personalrechts betreffend Beendigung Arbeitsverhältnis vom 26. Juni
2019 gelten auch für die zugehörigen Ausführungsbestimmungen.
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
betreffend Weiterentwicklung des Städtischen
Lohnsystem (SLS) vom 4. November 2020231
1 Für alle bei Inkrafttreten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit
einem Erfahrungswert von 15 wird auf diesen Zeitpunkt die nutzbare Erfahrung unter Berücksichtigung von altArt. 58 Abs. 2 AB
PR überprüft und wenn nötig neu berechnet und mit Verfügung
neu festgesetzt.
2 Die Jahreslöhne der Angestellten werden per Datum der Inkraftsetzung grundsätzlich in unveränderter Höhe in die neuen
Lohnbänder überführt. In zwei Konstellationen werden diese angehoben und die Jahreslöhne mit Verfügung neu festgesetzt:
Anhebung auf die Untergrenze des massgebenden Lohnbands
gemäss Art. 63bis Abs. 4 AB PR sowie Anhebung auf den neuen
Mindestlohn gemäss Art. 51 Abs. 2 PR, wenn der bisherige Jahreslohn darunter zu liegen kommen würde.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren der
Überführung und Neuberechnung der nutzbaren Erfahrung.
229 Fassung gem. STRB vom 20. Dezember 2017 (1078); Inkrafttreten 1. Januar 2018.
230 Fassung gem. STRB vom 8. Januar 2020 (6); Inkrafttreten 1. April 2020.
231 Fassung gem. STRB vom 4. November 2020 (1019); Inkrafttreten 1. Januar 2022.
156Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht
Übergangsbestimmung zur Teilrevision der
betreffend Lohnnebenleistungen (Fringe Benefits)
vom 2. Oktober 2024232
Die Departementsvorstehenden können Angestellte von einzelnen Dienstabteilungen verpflichten, in den Jahren 2025 und
2026 einen Mobilitätsbeitrag in Form von Reka-Rail gemäss
Art. 68octies Abs. 1 lit. a zu beziehen.
Übergangsbestimmung zur Teilrevision der
betreffend Arbeitszeit vom 6. November 2024233
Die gemäss bisherigem Art. 156 Abs. 3 AB PR von den Dienstchefinnen und Dienstchefs vorgenommene Übertragung von
Befugnissen gilt bis spätestens 31. Dezember 2025.
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der
betreffend vorgeburtlichen Urlaub vom 28. Januar
2026234
1 Die Bestimmungen über den vorgeburtlichen Urlaub finden auf
alle bei Inkrafttreten bestehenden Anstellungsverhältnisse Anwendung.
2 Schwangere Angestellte belegen den ärztlich errechneten Geburtstermin innert Monatsfrist nach Inkrafttreten der Änderung
mit einem ärztlichen Zeugnis, wenn ihre Schwangerschaft im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits weiter als
20 Wochen fortgeschritten ist.
3 Befinden sich schwangere Angestellte im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits weniger als drei Wochen vor dem
errechneten Geburtstermin, beginnt ihr vorgeburtlicher Urlaub
mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderung.
232 Fassung gem. STRB vom 2. Oktober 2024 (2981); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
233 Fassung gem. STRB vom 6. November 2024 (3394); Inkrafttreten 1. Januar 2025.
234 Fassung gem. STRB vom 28. Januar 2026 (256); Inkrafttreten 1. April 2026.
157Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht 177.101
Gestützt auf den Stadtratsbeschluss vom 27. März 2002 werden mit der
Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen235 folgende Stadtratsbeschlüsse aufgehoben:
– Stadtratsbeschluss vom 10. November 1993 mit Änderungen bis
19. Mai 1999 betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über die Arbeitsverhältnisse des Personals der Stadt Zürich (AS 41,
329; AS 43, 323).
– Stadtratsbeschluss vom 10. November 1993 mit Änderungen bis 28. Januar 1998 betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über
die Besoldungen des Personals der Stadt Zürich (AS 43, 97).
– Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 1998 (236) betreffend Vorschriften über die Einreihung von Stellen und Beförderungen in der Stadtverwaltung (AS 43, 124).
– Stadtratsbeschluss vom 20. Dezember 1995 (3022) betreffend Personalrechtliche Rahmenbedingungen für die Pilotabteilungen der Wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
– Stadtratsbeschluss vom 12. April 1972 (1063) mit seitherigen Änderungen betreffend Reglement über die Abgabe von Dienst- und
Schutzkleidern und die Ausrichtung von Kleiderentschädigungen
(Bekleidungsreglement).
– Stadtratsbeschluss vom 9. März 1979 (671) betreffend Meldung und
Löschung von Disziplinarmassnahmen.
– Stadtratsbeschluss vom 7. Mai 1997 (807) mit seitherigen Änderungen betreffend Reglement über die Inkonvenienzentschädigungen
und Spesenvergütungen für das städtische Personal (AS 43, 555).
– Stadtratsbeschluss vom 16. Dezember 1996 (1373) betreffend Einführung einer Zeitkompensation für Nachtdienst.
– Stadtratsbeschluss vom 16. Juni 1999 (1033) betreffend Arbeitszeitreglement.
– Stadtratsbeschluss vom 18. September 1974 (2855) betreffend Lohnfortzahlung beziehungsweise Verzicht auf Kompensation von versäumter Arbeitszeit bei unverschuldet verspäteter Rückkehr aus den
Ferien.
– Stadtratsbeschluss vom 14. Januar 1971 (104) betreffend Waschzeiten für Arbeiter mit schmutziger Arbeit.
– Stadtratsbeschluss vom 28. Juni 1978 (1684) betreffend Dienstabwesenheiten von städtischen Arbeitnehmenden infolge Erholungsurlauben, Badekuren usw.
– Stadtratsbeschluss vom 25. September 1996 (1858) betreffend Wahlreglement für die Personalkommissionen.
235 1. Juli 2002 (STRB Nr. 828 vom 12. Juni 2002).
Lohnband Anhang A
Lohnskala
Stand 1. April 20261
Funktionsstufe Minimum Maximum
1 57 490 65 902
2 57 490 70 583
3 57 490 76 393
4 57 490 83 256
5 59 651 91 133
6 65 452 99 996
7 72 015 110 023
8 79 350 121 229
9 87 366 133 476
10 96 068 146 771
11 105 568 161 284
12 115 883 177 043
13 126 912 193 893
14 138 776 212 019
15 151 372 231 263
16 164 821 251 810
17 179 025 257 457
18 194 102 257 457
1 Fassung gem. STRB vom 18. März 2026 (946); Inkrafttreten 1. April 2026.
Anhang B
Funktionsraster (1. März 2016)
Funktionsumschreibungen
Funktionsraster (1. März 2016) Anhang B
Infrastruktur, Handwerk, Technik und Öffentlicher Verkehr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
1101 Hilfs- und Assistenzfunktionen Küche|Gastronomie 01-04
1102 Küche|Gastronomie 04-07
1103 Leitung Küche|Gastronomie 07-10
1104 Hilfs- und Assistenzfunktionen Hauswirtschaft|Hotellerie 01-04
1105 Gruppenleitung Hauswirtschaft|Hotellerie 04-07
1106 Leitung Hauswirtschaft|Hotellerie 07-10
1107 Hilfsfunktionen Gebäude- und|oder Flächenunterhalt 01-04
1108 Gebäude- und|oder Flächenunterhalt 04-07
1109 Hilfsfunktionen Handwerk|Technik|Techn. Labor 01-04
1110 Handwerk|Technik|Techn. Labor 04-07
1111 Spezialfunktionen Handwerk|Technik|Techn. Labor 07-10
1112 Projektleitung 10-13
1113 Gruppenleitung Hilfsfunktionen Handwerk|Technik|Techn. Labor| Gebäude-
und|oder Flächenunterhalt 04-07
1114 Leitung Handwerk|Technik|Techn.Labor|Gebäude- und|oder
Flächenunterhalt 07-10
1115 Gütertransport 02-05
1116 Personentransport 05-08
1117 Leitung Güter- | Personentransport 07-10
Öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
1201 Feuerwehr- und Sanitätsdienst 06-08
1202 Gruppenleitung Feuerwehr und Sanität 07-09
1203 Einsatz- und Schichtleitung 09-11
1204 Kontrolle ruhender Verkehr|Polizeilicher Assistenzdienst 04-06
1205 Allgemeiner Polizeidienst 06-08
1206 Kriminalpolizeidienst 07-10
1207 Spezialisierter Polizeidienst 08-11
1208 Gruppenleitung Kontrolle ruhender Verkehr|Polizeilicher Assistenzdienst 06-08
1209 Leitung im operativen Polizei-|Kriminalpolizeidienst 08-11
Pflege, Therapie und Medizin 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
1301 Pflege- und Betreuungsassistenz 02-04
1302 Pflege und Betreuung I 04-06
1303 Pflege und Betreuung II 06-09
1304 Spezialisierte Pflege 08-11
1305 Leitung eines operativen Pflege- und Betreuungsbereichs 08-11
1306 Therapie und Beratung I 05-08
1307 Therapie und Beratung II 08-11
1308 Leitung Therapie und Beratung 08-11
1309 Medizintechnische Berufe I 05-08
1399 Medizintechnische Berufe II 08-11
1310 Leitung Medizintechnik 08-11
1311 Ärztlicher Dienst 09-12
1312 Leitung eines ärztlichen|naturwissenschaftlichen Dienstes 12-15
1313 Leitung eines medizinischen Bereichs 15-17
Pädagogik, Psychologie und Soziale Arbeit 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
1401 Assistenzfunktionen Betreuung 03-05
1402 Betreuung 05-08
1403 Leitung eines Betreuungsbereichs 07-10
1404 Soziale Arbeit 08-12
1405 Psychologische und berufliche Beratung 09-12
1406 Instruktion|Unterricht 07-10
Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
1501 Dienste 01-04
1502 Kundendienst|Support|Gruppenleitung 04-07
1503 Sachbearbeitung 05-08
1504 Fachbearbeitung 07-10
1505 Spezialisierte Fachbearbeitung 10-13
1506 Sachbereichsleitung 08-11
Management- und Stabsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
1601 Fachbereichsleitung 11-14
1602 Spezialisierte Stabs- und Führungsfunktionen 13-16
1603 Führungsfunktion mit mehreren Fachbereichen 14-17
1604 Oberste Führung 15-18
Funktionsumschreibungen (1. März 2016)
Funktionskette: Hilfs- und Assistenzfunktionen Küche|Gastronomie Kettennummer: 1101
Funktionsstufe FS 1 Funktionsstufe FS 2 Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4
Wahrnehmen von sehr einfachen, ausführenden Tätigkeiten in einem engen Rahmen mit genauen Vorgaben. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen
von einfachen Absprachen.
mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen.
Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen
Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhal-
Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen
und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen
- Einfache Rüstarbeiten
- Bedienung des Geschirrspülers
- Reinigung der Küche, des Restaurants etc.
- Mitwirkung bei der Essensausgabe
- Mitwirkung beim Anrichten von Tellern oder
anderen Aufgaben (Rüstarbeiten) in der kalten
Küche
- Serviceaufgaben
- Bedienung der Kasse
- Nachbestellung der gängigsten Artikel
- Zubereitung von einfachen Speisen oder Mahlzeiten
- Vor- und Zubereitung der kalten Küche (kalte Teller)
- Zubereitung von Menübestandteilen
- Anspruchsvolle Serviceaufgaben (Bankette, Gäste
etc.)
- Bedienung und Abrechnung der Kasse
- Erteilen von einfachen Auskünften
- Einfache administrative Aufgaben
- Zubereitung der warmen Mahlzeiten
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubildende.
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Ausbildung (Niveau Eidg. Berufsattest [EBA
- Ausbildung (Niveau Eidg. Berufsattest [EBA]
Wie FS 1 - Leicht erhöhte physische Beanspruchung
Wie FS 3
Funktionsumschreibungen Anhang B
Funktionskette: Küche|Gastronomie Kettennummer: 1102
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7
ren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen
Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und
teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen.
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt
mit zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend
bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen
Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhalvon einfachen Inhalten.
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis
- Zubereitung der warmen Mahlzeiten und von Menübestandteilen aufgrund eines Menüplans
- Beaufsichtigung der Vor- und Nachbearbeitung der
kalten Küche
- Kochen und Servieren an Banketten
- Mitwirkung bei der Zusammenstellung von
Menüplänen
- Zubereitung von vielseitigen warmen Mahlzeiten
- Abänderung der Menüs für verschiedene Diätkostformen (Umsetzung von ärztlichen Verordnungen)
- Kochen und Servieren an Banketten
- Zusammenstellung von Menüplänen
- Zubereitung sämtlicher Mahlzeiten einer vielseitigen Küche (inkl. Diätküche)
- Selbstständiges Erarbeiten von Menüvorschlägen
- Übernahme von Aufgaben der Vorgesetztenstelle
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubildende.
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Zusatzausbildung
Wie FS 4 - Leicht erhöhte physische Beanspruchung
Funktionskette: Leitung Küche|Gastronomie Kettennummer: 1103
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen Inhalten.
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum
Teil heiklen Inhalten.
Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
- Mitwirkung im Küchenbetrieb insbesondere bei der
Zubereitung von Mahlzeiten
- Erstellen der Budgets, Überwachen der Kosten
- Koordination der Mittel
- Personaleinsatzplanung
- Erstellen der Budgets, Überwachen der Kosten
- Vor- und Zubereitung von Spezialitäten
- Organisation spezieller Anlässe
Wie FS 9
Wie FS 7 Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
Leitung eines Sachbereichs mit einer grossen Füh-
- Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP], Führungsausbildung)
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienstabteilung oder eines Betrieprüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Erweiterte Kenntnisse innerhalb einer Dienstabteilung oder eines Betriebes
Wie FS 7 - Leicht erhöhte Beanspruchung der Sinnesorgane
Wie FS 9
Funktionskette: Hilfs- und Assistenzfunktionen Hauswirtschaft|Hotellerie Kettennummer: 1104
Funktionsstufe FS 1 Funktionsstufe FS 2 Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4
Wahrnehmen von sehr einfachen, ausführenden Tätigkeiten in einem engen Rahmen mit genauen Vorgaben. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen
von einfachen Absprachen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
ten in einem engen Rahmen. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten
mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen
Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhal-
Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen
und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
- Mangeln der Flachwäsche
- Einfach (Etagen-)Serviceaufgaben
- Reinigung der Geräte und Räumlichkeiten
- Bügeln der gesamten Wäsche
- Einfache Reparaturarbeiten (z.B. Näh- und Flickarbeiten)
- Einfache Hilfsarbeiten im Bereich Hauswirtschaft
- Serviceaufgaben
- Spezielle Reinigungsarbeiten (erhöhte Sicherheits-,
Hygiene-, Qualitätsrichtlinien)
- Unterstützung der Teamleitung Hauswirtschaft in
koordinativen Aufgaben
- Vielseitige einfache Näharbeiten
- Anspruchsvolle Serviceaufgaben
- Erteilen von einfachen Auskünften
- Einfache administrative Aufgaben
- Kontrolle der Arbeitstätigkeiten
- Vielseitige, schwierige Näharbeiten
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubildende.
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und/oder
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Ausbildung (Niveau Eidg. Berufsattest [EBA]
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fin-
- Ausbildung (Niveau Eidg. Berufsattest [EBA]
Wie FS 1 - Hohe physische Beanspruchung
Wie FS 3, jedoch nur:
Funktionskette: Gruppenleitung Hauswirtschaft|Hotellerie Kettennummer: 1105
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7
Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen
und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
- Planung und Disposition der Mitarbeitenden
- Schwierige und heikle Aufgaben im Bereich der
Hauswirtschaft, Service
- Einfache, wiederkehrende Bestellungen
- Führen von einfachen Gesprächen und Abklärungen mit Kundinnen|Kunden
- Ausführen von Bestellungen
- Administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der
Leitung
- Anspruchsvolle Aufgaben im eigenen Sachbereich,
Ausführen von Bestellungen
- Planen, Organisieren und Verbessern der Arbeitsabläufe
- Führen von schwierigen Gesprächen
- Übernahme von Aufgaben der Vorgesetztenstelle
- Vornehmen von schwierigen Abklärungen
Leitung eines Aufgabenbereiches mit einer kleinen
Leitung eines Aufgabenbereichs mit einer mittleren
Leitung eines Aufgabenbereichs mit einer mittleren
Leitung eines Aufgabenbereichs mit einer grossen
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und|oder
Wie FS 4 - Erhöhte physische Beanspruchung
Funktionskette: Leitung Hauswirtschaft|Hotellerie Kettennummer: 1106
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil
ten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise
anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
ten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen
und heiklen Inhalten
- Koordination der Versorgung für Küche, Lingerie
und Hausdienst
- Beschaffung und Bewirtschaftung der Betriebswäsche, Reinigungsprodukte etc.
- Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Evaluation und Beschaffung von Maschinen und
Geräten
- Führen von einfacheren Verhandlungen
- Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Erstellen der Budgets, Überwachen der Kosten
- Erarbeiten von kleineren Konzepten
Wie FS 7 Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
- Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP],
Führungsausbildung)
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
prüfung [HFP], Führungsausbildung)
prüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Teilweise unregelmässige Arbeitszeit Wie FS 7 - Teilweise unregelmässige Arbeitszeit Wie FS 9
Funktionskette: Hilfsfunktionen Gebäude- und|oder Flächenunterhalt Kettennummer: 1107
Funktionsstufe FS 1 Funktionsstufe FS 2 Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4
Wahrnehmen von sehr einfachen, ausführenden Tätigkeiten in einem engen Rahmen mit genauen Vorgaben. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen von
einfachen Absprachen.
mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
- Allgemeine Grund- und Unterhaltsarbeiten sowie
Reinigungsarbeiten nach vorgegebenen Sicherheits-, Hygiene- und Qualitätsrichtlinien
- Spezielle Reinigungsarbeiten nach vorgegebenen
und erhöhten Sicherheits-, Hygiene- und Qualitätsrichtlinien wie z.B. in Operationsräumen, Intensivstationen in Spitälern oder in speziellen Räumlichkeiten wie Friedhöfen, Krematorien usw.
- Vielseitige, einfache, manuelle Tätigkeiten nach konkreten Anweisungen:
- Aufrechterhaltung von Sicherheit|Ordnung
- Erteilen einfacher Auskünfte
- Leistung Erster Hilfe
- Allgemeine und spezielle Reinigungsarbeiten nach
vorgegebenen und erhöhten Sicherheits-, Hygiene-
und Qualitätsrichtlinien und fachliche Verantwortung für eine kleine Gruppe von Mitarbeitenden
aus dem Reinigungsdienst.
- Einfache Unterhalts-, Reparaturarbeiten an Gebäuden, Innen- und Aussenanlagen, Einrichtungen,
Maschinen, Arbeitsgeräten und Fahrzeugen
- Einfache Kundenberatung und Umgang mit Geldmitteln
- Aufrechterhaltung von Sicherheit|Ordnung
- Erteilen einfacher Auskünfte
- Leistung Erster Hilfe
- Vielseitige Unterhalts- und Reparaturarbeiten an
Gebäuden, Innen- und Aussenanlagen, Einrichtungen, Maschinen, Arbeitsgeräten und Fahrzeugen
- Einfache administrative Aufgaben
Leitung eines Aufgabenbereichs mit einer kleinen
Führungsspanne (Fachverantwortliche/r Reinigung)
Wie FS 3
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fin-
- Ausbildung (Niveau Eidg. Berufsattest [EBA]
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder
Wie FS 3
Funktionskette: Gebäude- und|oder Flächenunterhalt Kettennummer: 1108
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7
ven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und
vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von
einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten
von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
einfachen Inhalten.
wechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis
wechseln und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erar-
- Vielseitige Unterhalts- und Reparaturarbeiten an
Gebäuden, Innen- und Aussenanlagen, Einrichtungen, Maschinen, Arbeitsgeräten und Fahrzeugen
nach Anweisungen
- Erteilen einfacher Auskünfte
- Einfache administrative Aufgaben
- Vielseitige und anspruchsvolle Unterhalts- und
Reparaturarbeiten an Gebäuden, Innen- und Aussenanlagen, Einrichtungen, Maschinen, Arbeitsgeräten und Fahrzeugen, teilweise verbunden mit:
- Beratung der Kundschaft
- Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
- Administrative Aufgaben
- Leistung Erster Hilfe|Lebensrettende Massnahmen
- Vielseitige und sehr anspruchsvolle Unterhalts- und
Reparaturarbeiten an Gebäuden, Innen- und Aussenanlagen, Einrichtungen, Maschinen, Arbeitsgeräten und Fahrzeugen
- Beratung der Kundschaft
- Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung
- Erledigen administrativer Aufgaben
- Leistung Erster Hilfe|Lebensrettende Massnahmen
Wie FS 6, jedoch verbunden mit permanenten Stellvertretungs-Aufgaben
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubildende.
Wie FS 4, jedoch nur:
Funktionskette: Hilfsfunktionen Handwerk|Technik|Techn. Labor Kettennummer: 1109
Funktionsstufe FS 1 Funktionsstufe FS 2 Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4
Wahrnehmen von sehr einfachen, ausführenden Tätigkeiten in einem engen Rahmen mit genauen Vorgaben. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen
von einfachen Absprachen.
Wahrnehmen von einfachen, ausführenden Tätigkeiten in einem engen Rahmen. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen.
mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
- Allgemeine manuelle Tätigkeiten Wie FS 1, jedoch zusätzlich:
- Vielseitige manuelle Tätigkeiten
- Einfache Lager- und Speditionsaufgaben
- Vielseitige manuelle Tätigkeiten
- Vielseitige technische Tätigkeiten wie:
- Einfache zeichnerische Aufgaben
- Einfache Laborarbeiten
- Sterilisation von Instrumenten, Geräten,
Textilien etc.
- Erteilen von einfachen Auskünften
- Lager- und Speditionsaufgaben
- Vielseitige manuelle Tätigkeiten
- Vielseitige Lager- und Speditionsaufgaben
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Ausbildung (Niveau Eidg. Berufsattest [EBA]
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fin-
- Ausbildung (Niveau Eidg. Berufsattest [EBA]
- Sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
- Sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
Wie FS 3
Funktionskette: Handwerk|Technik|Techn. Labor Kettennummer: 1110
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7
Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
ven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und
vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis
beiten von einfachen, teilweise anspruchsvollen
- Vielseitige handwerkliche, mechanische oder technische Tätigkeiten
- Einfache Reparaturen, Bau- und|oder Gartenarbeiten
- Einfache Reparaturen an Fahrzeugen, Maschinen
oder Werkzeugen
- Bedienen verschiedener Holz- oder Metallbearbeitungsmaschinen
- Technische Aufgaben:
- Selbstständige Durchführen von Routineanalysen
- Erstellen von Plänen|Zeichnungen aufgrund von
Skizzen
- Standard-Reparaturen an Fahrzeugen oder Unterhaltsaufgaben an technischen Anlagen und Einrichtungen
Technische Aufgaben:
- Durchführen vielseitiger, einfacher Laborarbeiten
- Ausführen von Zeichnungsaufgaben im Bereich
Technik oder Bau
Selbstständiges Ausführen vielseitiger handwerklicher
oder technischer Tätigkeiten, die nur noch grob umschrieben sind:
- Vielseitige Reparaturen, Bau- und/oder Gartenarbeiten
Ausführen schwieriger Reparaturen
- Überwachen und Warten von technischen Betriebsanlagen
- Erledigen von schwierigen Abklärungen
- Technische Aufgaben:
- Durchführen vielseitiger Laborarbeiten
- Ausführen anspruchsvoller Zeichnungs- und einfacher Konstruktionsarbeiten
- Ausführen sehr schwieriger Reparaturen bzw. Wartung technisch sehr komplizierter Anlagen
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fin-
Wie FS 4, jedoch nur:
Funktionskette: Spezialfunktionen Handwerk|Technik|Techn. Labor Kettennummer: 1111
spruchsvollen Inhalten.
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
chen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von ananspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
- Vielseitige technische oder handwerkliche Tätigkeiten
- Überwachung und Wartung schwierigerer technischer Einrichtungen wie z.B. Anlagen in Spitälern
- Ausarbeiten von einfachen Projektentwürfen (z.B.
Bau-Bereich)
- Schwierige Abklärungen und Auskünfte
- Vielseitige Dispositionsaufgaben
- Vielseitige technische Laboruntersuchungen
- Anspruchsvolle technische oder handwerkliche Tätigkeiten
- Bearbeiten anspruchsvoller technischer Fachaufgaben (Planung und Realisierung grösserer Standard-Projekte)
- Erteilen schwieriger Auskünfte im Fachbereich
- Anspruchsvolle chemisch-technische Laboruntersuchungen
- Bearbeiten anspruchsvoller technischer Fachaufgaben, zum Teil mit neuen Problemstellungen (Planung, Realisierung grosser Standard-Projekte oder
kleinerer individueller Projekte)
- Mitarbeit in anspruchsvollen Projekten
- Erteilen sehr schwieriger Auskünfte
- Schwierige technische Untersuchungen
- Erarbeiten von Konzepten z.B. für Steuerungs- und
Überwachungssysteme (inkl. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen)
- Führen anspruchsvoller Verhandlungen
Wie FS 9
- Hohe Praxis und Umsetzungskenntnisse
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Sehr hohe Praxis und Umsetzungskenntnisse
prüfung [HFP])
prüfung [HFP])
Wie FS 7 - Teilweise unregelmässige Arbeitszeit Wie FS 9
Funktionskette: Projektleitung Kettennummer: 1112
Funktionsstufe FS 10 Funktionsstufe FS 11 Funktionsstufe FS 12 Funktionsstufe FS 13
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Kleine bis
von anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte.
Übermitteln von komplexen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen
unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen und zum Teil heiklen Inhaldefinierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen, teilweise
komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln
von komplexen und zum Teil heiklen Inhalten.
definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen
Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen, teilweise
komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln
von komplexen und heiklen Inhalten.
- Erarbeiten von Konzepten
- Abfassen von schwierigen Berichten (Weisungen
etc.)
- Führen teilweise schwieriger Verhandlungen
- Führen schwieriger interner und externer Verhandlungen
- Erstellen von Expertisen|Fachberichten
- Führen von sehr schwierigen internen und externen
Verhandlungen
Wie FS 12, jedoch zusätzlich:
- Erstellen von Expertisen|Berichten von grosser Bedeutung
Leitung von kleinen Projekten oder Teilprojekten
(zum Teil unter Beizug von externen Planenden).
Leitung von Projekten.
Strategische Führungsunterstützung und -beratung.
Leitung von Projekten und von externen Planenden.
Wie FS 12, jedoch zusätzlich:
Leitung von komplexen Projekten
oder Uni / ETH Bachelor)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master
oder Uni / ETH Master)
halb eines Departementes
oder Uni / ETH Bachelor)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master
oder Uni / ETH Master)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master
oder Uni / ETH Master)
nerhalb eines Departementes
Wie FS 12, jedoch zusätzlich:
Funktionskette: Gruppenleitung Hilfsfunktionen Handwerk|Technik| Techn. Labor|Gebäude- und Flächenunterhalt Kettennummer: 1113
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7
Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen
und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
von einfachen Inhalten.
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis
- Planung und Disposition der Mitarbeitenden
- Vielseitige, einfache manuelle Tätigkeiten
- Führen von einfachen Gesprächen und Abklärungen mit Kundinnen|Kunden
- Vielseitige, einfache technische oder handwerkliche Tätigkeiten
- Ausführen von Bestellungen
- Planung und Disposition der Mitarbeitenden
- Administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der
Leitung
- Vornahme schwieriger Abklärungen
- Technische oder handwerkliche Tätigkeiten
- Vielseitige handwerkliche oder technische Tätigkeiten
- Führen von einfachen Verhandlungen
Leitung eines Aufgabenbereiches mit einer kleinen
Leitung eines Aufgabenbereichs mit einer mittleren
Leitung eines Aufgabenbereichs mit einer mittleren
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und|oder
Wie FS 4 - Leicht erhöhte physische Beanspruchung
Funktionskette: Leitung Handwerk|Technik|Techn. Labor| Gebäude- und|oder Flächenunterhalt Kettennummer: 1114
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen Inhalten.
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben .Erarbeiten von einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln
von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
- Vielseitige technische oder handwerkliche Aufgaben
- Führen von einfachen Verhandlungen
- Anspruchsvolle technische oder handwerkliche
Aufgaben
- Erarbeiten einfacher Konzepte
- Anspruchsvolle technische Fachaufgaben
- Führen von Verhandlungen, Erteilen von Auskünften
- Erstellen des Budgets, Überwachen der Kosten
- Anspruchsvolle technische oder handwerkliche
Fachaufgaben, zum Teil mit neuen Problemstellungen
- Erteilen von schwierigen Auskünften
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
- Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP],
Führungsausbildung)
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
prüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Leicht erschwerende Umgebungseinflüsse Wie FS 7 --- ---
Funktionskette: Gütertransport Kettennummer: 1115
Funktionsstufe FS 2 Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5
nen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben.
Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln
von sehr einfachen Inhalten.
nen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben.
Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
ven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen
Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhalven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
- Lenkung eines leichten Motorwagens (bis max.
3,5 t) zur Güterbeförderung
- Verlad und Transport von Gütern auf festgelegten
Routen
- Einfachere Wartungsaufgaben am Fahrzeug (Reinigung, Kraftstoffnachschub)
Wie FS 2, jedoch zusätzlich:
- Lenkung eines LKW-Fahrzeuges (über 3,5 t)
- Führen eines leichten Motorwagens mit Erledigen
qualifizierter Nebenaufgaben
- Lenkung eines LKW Fahrzeuges mit spezieller Ladung, Hebevorrichtung oder Anhänger
- Zum Teil selbstständige Vornahme von Lieferungen, Sammlungen etc. mit einer kleinen Gruppe
- Transport von gefährlichen Gütern oder Spezialtransporte
- Transporte vorwiegend mit Anhänger (schwieriges
Manövrieren)
- Wartungs- und einfache Unterhaltsarbeiten an
Fahrzeugen
- Erteilen von einfachen Auskünften
- Selbstständige Vornahme von Lieferungen, Sammlungen etc. in unterschiedlichen Zonen
- Vornahme der Transporte mit wechselnden Einsatzteams oder mit verschiedenen Fahrzeugen (polyvalenter Einsatz)
- Administrative und technische Aufgaben
Wie FS 4
Wie FS 2, jedoch zusätzlich:
Wie FS 2 - Leicht erhöhte physische Beanspruchung
Wie FS 4
Funktionskette: Personentransport Kettennummer: 1116
Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
klaren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen Inhalwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis
von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen Inhalten.
- Lenkung eines Kleinbusses auf einer vorgeschriebenen Fahrroute
- Ansagen der Haltestellen
- Auskünfte
- Lenkung grosser Personentransportmittel wie Bus,
Trolleybus oder Tram
- Billetverkauf
- Lenkung unterschiedlicher, grosser Personentransportmittel (polyvalenter Einsatz, mind. 30% Einsatz)
- Lenkung grosser Personentransportmittel wie Bus,
Trolleybus oder Tram und Tätigkeit als Kundenberaterin|Kundenberater
- Erteilen des praktischen Fahrunterrichts, z.B. als
Lehrmeisterin|Lehrmeister
- Beratung von KundinnenIKunden
- Durchführung von Fahrausweiskontrollen
- Sicherung von Unfallstellen, Koordination des Ablaufes etc.
- Lenkung unterschiedlicher, grosser Personentransportmittel (polyvalenter Einsatz)
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|
Auszubildende.
- Zusatzausbildung (periodische Zulassungsprüfung)
- Zusatzausbildung (periodische Zulassungsprüfung)
- Hohe psychische Beanspruchung
- Erhöhte Beanspruchung der Sinnesorgane
Wie FS 5 - Hohe psychische Beanspruchung
- Erhöhte Beanspruchung der Sinnesorgane
Wie FS 7
Funktionskette: Leitung Güter-|Personentransport Kettennummer: 1117
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen Inhalten.
spruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
ten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise
anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
ten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise
anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
- Festlegen des Einsatzplanes resp. Vornehmen der
Tagesplanung
- Schulung der Fahrzeuglenkerinnen|-lenker
- Verantwortung bei Grossveranstaltungen
- Schwierige organisatorische Aufgaben z.B. bei Unfällen
- Überprüfen und Verbessern der Arbeitsabläufe
- Bearbeiten von schwierigen Kundschaftsanliegen
- Festlegung des Einsatzplanes resp. Vornehmen der
Tagesplanung
- Schulung der Fahrzeuglenkerinnen|-lenker
- Verantwortung bei Grossveranstaltungen
- Administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der
Leitung
- Sicherstellung der personellen Führung von grossen Gruppen
- Betriebliche Verantwortung für Linien (VBZ)
- Anspruchsvolle Koordinationsaufgaben
Wie FS 7 Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
prüfung [HFP], Führungsausbildung)
Wie FS 7 - Unregelmässige Arbeitszeit Wie FS 9, jedoch nur:
Funktionskette: Feuerwehr- und Sanitätsdienst Kettennummer: 1201
Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
ren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen
Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen.
Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
wechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erar-
Wahrnehmen von ausführenden und dispositiven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhal-
- Mitwirken bei Rettungs- und Pioniereinsätzen
- Mitwirken bei Brandbekämpfung und -verhütung
- Mithilfe bei Chemie- und Ölwehr
- Reparatur- und Unterhaltsarbeiten
- Kommandierung von 2 Personen im Einsatz
- Schwierige Reparaturen und Unterhaltsarbeiten
- Fachliche Unterstützung und Beratung angehender
Feuerwehrsleute
- Präklinische Versorgung von Notfallpatientinnen|-patienten
- Kranken-, Unfall- und Notfalltransporte
- Leitung des Einsatzes (2er-Team)
- Erstellen von Einsatzrapporten
- Erstellen von Einsatzrapporten
- Planen und Durchführen von Ausbildungslektionen in
einem Teilbereich
- Schwierige Reparaturen und Unterhaltsarbeiten
- Fachliche Unterstützung und Beratung angehender
Feuerwehrsleute
- Praktikumsbegleitung
- Junior-Dienstgruppenleitung
- Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP]
Feuerwehr)
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Höhere
Fachschule [HF] Sanität)
- Weitere Zusatzausbildungen (Feuerwehr, Sanität)
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fin-
- Sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
- Hohe psychische Beanspruchung
- Hohe psychische Beanspruchung
- Sehr erschwerende Umgebungseinflüsse
Funktionskette: Gruppenleitung Feuerwehr und Sanität Kettennummer: 1202
Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8 Funktionsstufe FS 9
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von ausführenden und dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen
Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten
nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und
- Kommandieren einer kleinen Gruppe im Einsatz
- Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Materials
- Durchführen von Schulungen in einem bestimmten
Teilbereich
- Kommandierung einer grösseren Gruppe im Einsatz
sowie Wahrnehmen von Instruktionstätigkeiten
- Einsatzleitung vor Ort
- Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft
- Personaleinsatzplanung (Disposition)
- Planen und Durchführen von Ausbildungslektionen in
allen Bereichen
Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz
Leitung eines Aufgabenbereiches mit einer kleinen
Leitung eines Sachbereichs mit einer kleinen Führungsspanne.
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Höhere
Fachschule [HF] / Höhere Fachprüfung [HFP])
- Wie FS 8, jedoch zusätzlich:
Wie FS 7 - Leicht erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Einsatz- und Schichtleitung Kettennummer: 1203
Funktionsstufe FS 9 Funktionsstufe FS 10 Funktionsstufe FS 11
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil
ten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise
anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von dispositiven und konzeptionellen Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabengen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln
von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
- Einsatzleitung vor Ort (Platzkommando)
- Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft
- Personaleinsatzplanung
- Disposition der Einsätze der Frontelemente Feuerwehr und Sanität
- Leitung grosser Einsätze oder operative Leitung einer
Einsatzzentrale sowie Wahrnehmen von planerischen
Aufgaben (Feuerwehr und Sanität)
- Gesamtleitung einer Einsatzzentrale
- Übernahme der Gesamtplanung (Personal- und Ausbildungsplanung)
- Versorgungsplanung für Grossanlässe und bei Grossereignissen
Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
Leitung eines Fachbereiches mit einer mittleren Füh-
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Höhere
Fachprüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Höhere Fach-prüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
Wie FS 9 - Leicht erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Kontrolle ruhender Verkehr | Polizeilicher Assistenzdienst Kettennummer: 1204
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6
ren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen
Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen und zum Teil heiklen Inhalten.
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit
zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen und zum Teil heiklen Inhalten.
vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen und
- Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit der
Kontrolle des ruhenden Verkehrs
- Überprüfung der Einhaltung der Parkzeiten
- Überprüfung des korrekten Parkierens
- Ausstellung von Ordnungsbussen
- Spezielle Kontrollaufgaben
- Kontrolle mit Schwerpunkt Parkuhren-Felder
- Sperrzonen-Kontrollen
- Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit der
Kontrolle des ruhenden und fliessenden Verkehrs inklusive Verkehrszeichengabe
- Präventiver Patrouillendienst
- Abfassung von Rapporten nach klaren Vorgaben
- Teilweise Übernahme von einfachen Polizeiaufgaben
(z.B. Logendienst, Stadthauswache, Telefonkontrolle)
- Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit der
Kontrolle des ruhenden und fliessenden Verkehrs inklusive Verkehrszeichengabe
- Präventiver Patrouillendienst
- Abfassung von Rapporten nach klaren Vorgaben
- Teilweise Übernahme von einfachen Polizeiaufgaben
(z.B. Logendienst, Stadthauswache, Telefonkontrolle)
- Uniformierte Patrouillentätigkeit im Drogenbereich sowie Kontrollen inkl. Alarmfahrten
- Arrestantentransporte
- Mithilfe bei Polizeiaktionen (z.B. Verkehrspolizei, Betäubungsmittelfahndung)
- Zusatzausbildung
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Zusatzausbildung
Wie FS 4 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Allgemeiner Polizeidienst Kettennummer: 1205
Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit
zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhalven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln
chen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
Wahrnehmen von ausführenden und dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabengen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und
- Streifenwagendienst
- Bearbeiten von strafbaren Handlungen
- Informationsbeschaffung, Rapportierung, Verzeigung (Ermittlung und Erhebung)
- Mithilfe bei Erstinterventionen in schwierigen Situationen
- Fusspatrouillendienst
- Postendienst
- Erstintervention in schwierigen Situationen mit Vor-
und Nachbereitung
- Leitung des Patrouilleneinsatzes
- Fachliche Unterstützung und Beratung angehender
Polizistinnen und Polizisten
- Streifenwagendienst
- Betreuung und Beratung der Bevölkerung in polizeilichen Belangen
- Übernahme von Aufgaben der Vorgesetztenstelle
- Operative Unterstützung verschiedener Einsatzdienste
- Planung, Organisation und Leitung von hauptsächlich
standardisierten Polizeiaktionen
- Mithilfe bei abteilungsübergreifenden Polizeiaktionen
- Fachliche Unterstützung und Beratung angehender
Polizistinnen und Polizisten
- Bearbeiten von strafbaren Handlungen
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei)
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fin-
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei)
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Erhebliche Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fin-
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Wie FS 6 - Erhöhte psychische Beanspruchung
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Funktionskette: Kriminalpolizeidienst Kettennummer: 1206
seln und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von
einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von
spruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
ten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und
Wahrnehmen von dispositiven und konzeptionellen Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenvon einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
- Ermittlung in Straffällen mit Vor- und Nachbereitung
- Informationsbeschaffung und Rapportierung (Ermittlung am Tatort, Einleitung von Personenfahndungen, Durchführen von Einvernahmen)
- Abklärungen bei Arbeits- und Betriebsunfällen sowie aussergewöhnlichen Todesfällen
- Vornahme von Verhaftungen, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Leibesvisitationen etc.
- Mitverfassung von Berichten
- Mithilfe in schwierigen Straffällen
- Erstellen von Berichten
- Analyse des Kriminalitätsgeschehens im Verantwortungsbereich
- Einleiten von kleinen Polizeiaktionen
- Ermittlung in schwierigen Straffällen mit Vor- und
Nachbereitung
- Erstellen umfassender Zwischen- oder Schlussberichte z.H. der Untersuchungsbehörde mit teilweise
untersuchungsrichterlichen Kompetenzen
- Informationsbeschaffung und Rapportierung
- Vornahme von Analysen (Nachstellen von realen Situationen)
- Ermittlung in sehr schwierigen Straffällen mit Vor-
und Nachbereitung
- Vornahme schwieriger Analysen
- Mitwirkung bei Gutachten als Sachverständige|Sachverständiger
Wie FS 9
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei)
- Kriminalistische Zusatzausbildung
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei)
- Vertiefte kriminalistische Zusatzausbildung
Wie FS 7 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Wie FS 9
Funktionskette: Spezialisierter Polizeidienst Kettennummer: 1207
und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten
nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen
und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen
und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwecheinfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von komplexen und zum Teil
- Nachforschungen und Abklärungen zur Unterstützung von polizeilichen Ermittlungstätigkeiten
- Anspruchsvolle Nachforschungen und Abklärungen
bei polizeilichen Ermittlungstätigkeiten
- Mitarbeit beim Erstellen schwieriger Berichte
- Teilweise konzeptionelle Tätigkeiten
- Planen, Durchführen und Auswerten von Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der
Verkehrssicherheit
- Anspruchsvolle Betreuung und Beratung bei schwierigen Fragestellungen in polizeilichen Angelegenheiten
- Erarbeiten von Konzepten vorwiegend im Bereich
polizeitechnischer Entwicklungen (inkl. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen)
- Abfassen von Gutachten
- Bearbeitung der Problemstellungen, z.T. in interdisziplinären Gruppen
- Führen schwieriger interner und externer Verhandlungen und Beratungen
Wie FS 8 Leitung von kleinen Projekten oder Teilprojekten.
Wie FS 10, jedoch:
Leitung von Projekten
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei)
- Vertiefte Zusatzausbildung
oder Uni / ETH Bachelor)
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei),
vertiefte Zusatzausbildung
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Bachelor oder Uni / ETH Bachelor)
- Ausbildung (Niveau Eidg. Fähigkeitszeugnis
[EFZ])
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei),
vertiefte Zusatzausbildung
Wie FS 8, jedoch nur:
- Leicht erhöhte psychische Beanspruchung-
- Unregelmässige Arbeitszeit Wie FS 10
Funktionskette: Gruppenleitung Kontrolle ruhender Verkehr|Polizeilicher Assistenzdienst Kettennummer: 1208
Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von
spruchsvollen Inhalten.
lere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln
chen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
Wahrnehmen von ausführenden und dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabengen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und
- Anspruchsvolle Tätigkeiten aus dem Bereich „Kontrolle ruhender Verkehr“
- Personaleinsatzplanung
- Nachführen von Statistiken
- Sehr anspruchsvolle und heikle Tätigkeiten aus dem
Bereich Verkehrskontrolldienst
- Erstellen von Statistiken
- Anspruchsvolle Tätigkeiten aus dem Bereich Polizeilicher Assistenzdienst
- Einsatzleitung vor Ort
- Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft
- Personaleinsatzplanung
Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz
Leitung eines Aufgabenbereiches mit einer kleinen
Wie FS 6 Leitung eines Sachbereichs mit einer kleinen Führungsspanne.
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
Funktionskette: Leitung im operativen Polizei-|Kriminalpolizeidienst Kettennummer: 1209
tigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabengen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhal-
- Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft
- Personaleinsatzplanung
- Planung, Organisation und Leitung von hauptsächlich standardisierten Polizeiaktionen
- Übernahme eines grösseren Bereichs
- Planung, Organisation und Leitung von teilweise
standardisierten und abteilungsübergreifenden Polizeiaktionen
- Sicherstellung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft
- Personaleinsatzplanung
- Planung, Organisation und Leitung von teilweise
standardisierten, abteilungsübergreifenden Polizeiaktionen bei grösseren Ereignissen und Veranstaltungen
- Koordination von grösseren Ermittlungsverfahren
- Übernahme eines grossen und anspruchsvollen
Bereichs
- Übernahme von Aufgaben der Vorgesetztenstelle
- Planung, Organisation und Leitung von kaum standardisierten, abteilungsübergreifenden, personalintensiven Polizeiaktionen bei grösseren Ereignissen
und Veranstaltungen
Wie FS 8, jedoch:
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
Wie FS 10, jedoch:
Leitung eines Fachbereiches mit einer mittleren
- Zusatzausbildung (Berufsprüfung [BP] Polizei, Führungsausbildung)
prüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Wie FS 8 - Leicht erhöhte psychische Beanspruchung
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Funktionskette: Pflege- und Betreuungsassistenz Kettennummer: 1301
Funktionsstufe FS 2 Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4
mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit
zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
- Einfache Patientinnen|Patienten bzw. Bewohnerinnen|Bewohner-Betreuung und|oder Begleitung
- Einfache Tätigkeiten in medizintechnischen Abteilungen
Wie FS 2, jedoch zusätzlich:
- Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen|Patienten bzw. Bewohnerinnen|Bewohner unter
Anleitung
- Verschiedene, einfache Tätigkeiten in medizintechnischen Abteilungen
- Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Patientinnen|Patienten bzw. Bewohnerinnen|Bewohner
- Vielseitige Aufgaben in Pflege- und medizintechnischen Bereichen mit direktem Patientinnen-|Patientenkontakt (Beachtung spezieller Kleider- und Hygienevorschriften)
- Durchführen von Hygienemassnahmen
Wie FS 2, jedoch zusätzlich:
Wie FS 2, jedoch:
Funktionskette: Pflege und Betreuung I Kettennummer: 1302
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit
zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen.
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit
zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen.
vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen und
- Pflege und Betreuung der Patientinnen|Patienten
bzw. Bewohnerinnen|Bewohner
- Hauswirtschaftliche Aufgaben
- Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit der
Station
- Gezielte Informationsweitergabe
- Koordination von Patiententransporten
- Bestellung von Medikamenten
- Lagerung und Ordnung von Gebrauchsartikeln
- Durchführung von Hygienemassnahmen
- Beratung, Begleitung und Unterstützung von Patientinnen|Patienten bzw. Bewohnerinnen|Bewohnern in
den Aktivitäten des täglichen Lebens
- Durchführung von direkten|indirekten Pflegeleistungen bei bestehender Pflegeplanung
- Übernahme von administrativen Tätigkeiten auf einer
Spezialpflege- oder Bettenstation, Material- und Medikamentenbestellung etc.
- Beratung, Begleitung und Unterstützung von Patientinnen|Patienten bzw. Bewohnerinnen|Bewohnern bei
den Aktivitäten des täglichen Lebens
- Mithilfe bei präventiven, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen
- Durchführung von direkten|indirekten Pflegeleistungen bei bestehender Pflegeplanung
- Administrative Entlastung des Pflegepersonals
- Übernahme von administrativen Tätigkeiten inkl. Telefondienst, Bestellung von Material- und Medikamenten und Organisation von Reparaturarbeiten
- Anleitung von Auszubildenden
04Fachkompetenz Fachkompetenz Fachkompetenz
- Ausbildung (Niveau Eidg. Fähigkeitszeugnis
[EFZ])
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienstabteilung oder eines Betrie-
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Wie FS 4 - Erhöhte psychische Beanspruchung
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Funktionskette: Pflege und Betreuung II Kettennummer: 1303
Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8 Funktionsstufe FS 9
vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen und
wechseln und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhallere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln
und wenigen neuen Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
chen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten
- Pflege und Betreuung in Situationen mit mehrheitlich
vorausschaubarer Entwicklung und kontinuierlichem
Verlauf inkl. direkte und indirekte Pflegeleistungen
bei bestehender Pflegeplanung
- Durchführen von Gesprächen mit Angehörigen
- Absprachen mit anderen Berufsgruppen
- Pflege und Betreuung in Situationen mit wenig
vorausschaubarer Entwicklung und wenig kontinuierlichem und stark veränderlichem Verlauf
- Übernahme der Verantwortung für den gesamten
Pflegeprozess
- Ausbildung von Auszubildenden
- Sicherstellung der Dokumentation und Leistungserfassung
- Einhaltung der Hygiene- und Qualitätsstandards
sowie Arbeitsmethoden und Behandlungskonzepten
- Pflege und Betreuung in Situationen mit wenig vorausschaubarer Entwicklung und wenig kontinuierlichem Verlauf
- Durchführen von Gesprächen mit Angehörigen
- Absprachen mit anderen Berufsgruppen
- Einführung von neuen Mitarbeitenden
- Übernahme von Spezialaufgaben
Für Hebammen:
- Betreuung und Beratung werdender Mütter und ihrer
Familien vor, während und nach der Geburt (bei
Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit)
- Pflege und Betreuung in Situationen mit wenig vorausschaubarer Entwicklung und stark veränderlichem Verlauf in komplexen Situationen
- Sicherstellen der interprofessionellen Zusammenarbeit (z.B. mit Medizin und Therapie)
- Erstellen komplexer Berichte wie der dazugehörigen Dokumentation und Leistungserfassung
- Qualitätssicherung von Beratungs-, Informations-
und Instruktionsgesprächen
- Übernahme von Fach- und Führungs-Spezialaufgaben
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und Auszubildende
Leitung von kleinen Projekten oder Teilprojekten
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und Auszubildende
- Erhebliche Körpergewandtheit und Hand- und|oder
Wie FS 6, jedoch:
- Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF]
Pflege)
- Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF]Pflege)
- Erhebliche Körpergewandtheit und Hand- und|oder
- Zusatzausbildung im Fachgebiet
- Leicht erschwerende Umgebungseinflüsse-
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Wie FS 6 - Erhöhte psychische Beanspruchung
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Wie FS 8, jedoch nur:
Funktionskette: Spezialisierte Pflege Kettennummer 1304
Wahrnehmen von ausführenden und dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen
Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis
wechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise anspruchsvollen
Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten
nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt
mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise
anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von an-
- Pflege und Betreuung in Situationen mit wenig voraussehbarem und stark veränderlichem Verlauf
- Spezialisierte Pflege und Betreuung
- Durchführen von Gesprächen mit Angehörigen
- Durchführen der praktischen Ausbildung zur
spezialisierten Pflege
- Ausbildung und Leistungsbeurteilung der Auszubildenden
- Fach- und abteilungsübergreifende interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Übernahme von Fach- und Führungs-Spezialaufgaben
- Verantwortung für Pflegefachthemen im zuständigen
Fachgebiet mit Weisungsbefugnis
- Prozessmanagement beim Evaluieren, Optimieren
und Entwickeln der Pflege
- Sicherstellen der Qualitätssicherung in den Pflegedienstleistungen
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Pflegeforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen in die klinische Praxis
- Einführung neuer Pflegekonzepte/-prozesse
- Leitung von Pflegeentwicklungsprojekten
- Konzipieren und Durchführen von organisationsübergreifenden Bildungsangeboten
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende
und Auszubildende
Leitung von Projekten
Operative Führungsunterstützung und -beratung
- Zusatzausbildung (Pflegespezialgebiet NDS-HF)
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Erhebliche Körpergewandtheit und Hand- und|oder
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienstabteilung oder eines
Betriebes
- Zusatzausbildung (Pflegespezialgebiet NDS-HF)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] / Uni Bachelor)
- Zusatzausbildung (Pflegespezialgebiet NDS-HF)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] / Uni Bachelor)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] / Uni
MAS)
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Wie FS 8 - Erhöhte psychische Beanspruchung
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
Wie FS 10, jedoch nur:
Funktionskette: Leitung eines operativen Pflege- und Betreuungsbereiches Kettennummer: 1305
Wahrnehmen von ausführenden und dispositiven Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwecheinfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen
ten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen
und heiklen Inhalten.
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und
mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von an-
Leitung einer Station, bzw. eines Bereichs mit mehrheitlich voraussehbarem Verlauf:
- Koordination der internen Ausbildung
- Leitung einer Station, bzw. eines Bereichs mit
weniger voraussehbarem Verlauf und wenig
kontinuierlicher Genesung oder wenig kontinuierlichem Krankheitsverlauf
- Leitung einer Station, bzw. eines Bereichs mit wenig
voraussehbarem und sehr stark veränderlichem
Verlauf
- Koordination der internen Ausbildung
Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Pflegeentwicklung und Qualitätssicherung)
- Leitung stations- bzw. bereichsübergreifender Projekte
Leitung eines Sachbereichs mit einer kleinen Führungsspanne
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren
Führungsspanne
rungsspanne
Leitung eines Fachbereiches mit einer mittleren
Führungsspanne
- Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF]
Pflege)
- Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF]
Pflege)
Wie FS 8 - Leicht erhöhte psychische Beanspruchung
S |
Funktionskette: Therapie und Beratung I Kettennummer: 1306
Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
ren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen
Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen.
Übermitteln von einfachen und zum Teil heiklen Invorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen und
Wahrnehmen von ausführenden, zum Teil dispositiven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine
bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen.
Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil
heiklen Inhalten
- Einfache Behandlungen und mehrheitlich passive
Therapien nach Verordnung bei Einzelpersonen
- Mithilfe beim Erstellen der Angebotsübersicht und
der Beschaffung und Bewirtschaftung von Materialien für den Bereich
- Absprachen mit anderen Berufsgruppen
- Selbstständiges Durchführen von aktiven und passiven Therapien|Behandlungen nach Verordnung
bei Einzelpersonen/Gruppen
- Festlegung von Therapie-Ziel und –Plan
- Dokumentation der Beobachtungen, Erfahrungen
und Resultate, unter Einhaltung der von den Ärzten
und der/dem Therapeutin/Therapeuten gemeinsam
mit den Patientinnen|Patienten bzw. Bewohnerinnen|Bewohnern festgelegten Zielsetzungen
- Mitarbeit bei der Weiterentwicklung des Bereiches
Therapien und des Therapieangebots
- Ausbildungs- und Leistungsbeurteilung der Auszubildenden
- Beschaffung und Bewirtschaftung von Materialien
für den Bereich
- Planung und Durchführung von zielgerichteten Therapien und Behandlungen
- Beratung und/oder Behandlung von Einzelpersonen
und/oder Gruppen
- Dokumentation der Beobachtungen, Erfahrungen und
Resultate und Ableitung der Konsequenzen daraus
für weiterführende Therapien
- Mitarbeit bei der Ausarbeitung eines Therapieangebotes für den Bereich oder die Institution
- Teilnahme an Fallbesprechungen im interprofessionellen Team
- Ausbildungs- und Leistungsbeurteilung der Auszubildenden
- Mitarbeit in berufs- und fachbezogenen Projekten
- Ausbildungsverantwortung für eine Gruppe
bzw. Station
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und
Auszubildende
- Ausbildung (Niveau Eidg. Fähigkeitszeugnis
[EFZ])
- Hohe Körpergewandtheit, Hand- und|oder Finger-
Wie FS 5, jedoch:
- Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF]
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienstabteilung oder eines Betrie-
Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF])
- Zusatzausbildung im Fachgebiet
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Hohe Körpergewandtheit, Hand- und|oder Fingerfertigkeit
Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF])
- Zusatzausbildung im Fachgebiet
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Bachelor)
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb einer Dienstabteilung oder eines
Betriebes
Wie FS 5 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Wie FS 7
Funktionskette: Therapie und Beratung II Kettennummer: 1307
von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis
von einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten
nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt
mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von dispositiven und konzeptionellen Tätigkeiten nach klar definierten Zielen.
Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen.
Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen In-
- Planung und Durchführung von zielgerichteten Therapien und Behandlungen in anspruchsvollen
neuen Situationen
- Beratung und/oder Behandlung von Einzelpersonen
und/oder Gruppen
- Teilnahme an Fallbesprechungen im interprofessionellen Team
- Mitarbeit in berufs- und fachbezogenen Projekten
- Ausbildung und Leistungsbeurteilung der Auszubildenden
- Fachverantwortung mit therapeutischen oder beratenden Spezialaufgaben
- Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von Methoden,
Massnahmen und Anwendungen im Fachgebiet.
- Mitarbeit in und/oder Leiten von berufs- und fachbezogenen Projekten
- Ausbildung und Leistungsbeurteilung der Auszubildenden
- Planung und Durchführung von zielgerichteten Therapien und Behandlungen in sehr anspruchsvollen
neuen Situationen
- Teilnahme an Fallbesprechungen im interprofessionellen Team
- Verfassen von Fachkonzepten
- Praxisbasierte Forschung
- Leitung bei der Weiterentwicklung von Methoden,
Massnahmen und Anwendungen im Fachgebiet
- Fachberatung bzw. Schulung von Pflegepersonal und
Ärzteschaft
- Leitung von berufs- und fachbezogenen Projekten
- Organisieren von disziplinären und interdisziplinären
Veranstaltungen
- Verantwortung für Therapie-|Beratungsfachthemen im zuständigen Fachgebiet mit Weisungsbefugnis
- Prozessmanagement beim Evaluieren, Optimieren und Entwickeln der Therapie und Beratung
- Sicherstellen der Qualitätssicherung in den Therapie-|Beratungsdienstleistungen
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Therapieforschung und Umsetzung von Forschungsergebnissen in die klinische Praxis
- Einführung neuer Therapiekonzepte
- Konzipieren und Durchführen von organisationsübergreifenden Bildungsangeboten
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und
Auszubildende
Wie FS 8 Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und Auszubildende
Leitung von Projekten
Operative Führungsunterstützung und -beratung
Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF])
- Zusatzausbildung im Fachgebiet
- Zusatzausbildung im Fachgebiet
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner-
- Sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und|oder Finger-
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet NDS-HF, CAS/DAS)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet CAS/DAS)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet NDS-HF, CAS/DAS)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet MAS)
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe inner-
- Sehr hohe Körpergewandtheit, Hand- und|oder Finger-
Wie FS 10, jedoch:
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet NDS-HF,
CAS/DAS)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Bachelor)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet MAS)
Jedoch nur:
- Hohe Körpergewandtheit
Wie FS 8, jedoch nur:
Wie FS 10, jedoch nur:
Funktionskette: Leitung Therapie und Beratung Kettennummer: 1308
vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
tigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhaltigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten
nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit
mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen
Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen
- Planung der Einsätze und Überwachen der Therapie-
und Beratungserfolge
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärztinnen|Ärzten und Pflegepersonal
- Therapien|Behandlungen|Beratungen aufgrund ärztlicher Diagnose und Überweisung
- Anspruchsvolle Therapien/Behandlungen an und Beratungen von Einzelpersonen und/oder Gruppen
- Festlegung von Therapie-, Beratungsziel, -Plan und -
Organisation
- Administrative Arbeiten
- Teilweise anspruchsvolle Therapien|Behandlungen
an und Beratungen von Einzelpersonen und|oder
Gruppen
- Entwickeln und Bearbeiten konzeptioneller Aufgabenstellungen
- Anspruchsvolle Therapien|Behandlungen und Beratungen von Einzelpersonen und|oder Gruppen
- Festlegung von Therapie-, Beratungsziel, -Plan und
Organisation
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Ärztinnen|Ärzten und Pflegepersonal
- Entwickeln und Bearbeiten konzeptioneller Aufgabenstellungen
- Durchführen von Evaluationen
- Fachinformationsvermittlung, Assessments und Konsilien
- Komplexe Therapien|Behandlungen und Beratungen
von Einzelpersonen und|oder Gruppen
- Entwickeln und Bearbeiten konzeptioneller Aufgabenstellungen für grosse Organisationseinheiten nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen
Leitung eines Sachbereichs mit einer kleinen Führungsspanne
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Führungsspanne
rungsspanne
Wie FS 10 oder
Leitung eines Fachbereiches mit einer kleinen Führungsspanne
- Grundkenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Bache-lor)
der Uni Master)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet NDS-HF, CAS/DAS)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet CAS|DAS)
der Uni Master)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet CAS|DAS
Erweiterte Praxis- und Umsetzungskenntnisse
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
Wie FS 8 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Medizintechnische Berufe I Kettennummer: 1309
Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
ven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen In-
Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine bis mittseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
einfachen und zum Teil heiklen Inhalten.
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
einfachen und zum Teil heiklen Inhalten.
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum
Teil heiklen Inhalten.
- Medizintechnische Routinetätigkeiten in einem zugewiesenen Aufgabengebiet (z.B. einfache Analysen, Röntgenaufnahmen)
- Bewältigung eines kleinen Aufgabengebietes im
medizintechnischen|diagnostischen Bereich
- Administrative und organisatorische Tätigkeiten
(z.B. Sprechstundenassistenz, Lagerbewirtschaftung, Materialbestellung)
- Mitarbeit in der Spitalapotheke
- Medizintechnische Tätigkeiten mit erhöhter Selbstständigkeit in einem zugewiesenen Aufgabengebiet
(z.B. Analyse des Patientenmaterials gemäss ärztlicher Verordnung, Röntgenweichteilbestrahlung, Assistenz bei chirurgischen Eingriffen, Visus-Prüfung,
Audiometrie)
- Bewältigung eines vielfältigen Aufgabengebietes im
medizintechnischen|diagnostischen Bereich
- Selbständiges Anwenden und Bereitstellen von Geräten, Apparaten und Instrumenten
- Herstellung von Arzneimitteln nach Vorschrift und
unter Anleitung
- Konfektionierung von Eigenprodukten
- Validieren von Herstellungsverfahren
- Aufbereiten und Bereitstellen von Apparaten/Instrumenten vor/während der Operation
- Vorbereiten der Patienten für die Eingriffe
- Anspruchsvolle medizintechnische Tätigkeiten in
verschiedenen Aufgabengebieten (z.B. Radiologie, Neurologie)
- Bewältigung eines komplexen medizintechnischen|diagnostischen Bereichs (Durchführen von
exakten medizintechnischen und fotografischen
Untersuchungen zur weiteren diagnostischen und
therapeutischen Beurteilung (z.B. Biometrie)
- Erstellen von medizinischen Berichten
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Administrative Tätigkeiten(z.B. Monatsabrechnungen)
- Aufbereiten und Bereitstellen von komplexen Apparaten/Instrumenten vor/während der Operation
- Vorbereiten der Patienten für die Eingriffe sowie
Patientenbetreuung
- Anspruchsvolle medizintechnische Tätigkeiten im
Spezialgebiet, z.B. Fachverantwortung in der
Strahlentherapie, Laboranalytik oder Radiotherapie
- Sicherstellung und Optimierung reibungsloser Klinikabläufe
- Übernahme von Spezialaufgaben (z.B. Mitarbeit
bei internationalen Studien)
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und Auszubildende
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und
Auszubildende Wie FS 7
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig
Wie FS 5 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Wie FS 7
Funktionskette: Medizintechnische Berufe II Kettennummer: 1399
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten
von einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum
Teil heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten
nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln
von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
- Anspruchsvolle medizintechnische Tätigkeiten im
Spezialgebiet (z.B. Verarbeiten von Untersuchungsmaterial/Gewebeproben oder Bestrahlungsplanung)
- Mitarbeit bei wissenschaftlichen Tätigkeiten
- Entwicklung moderner Methoden
- Bildungsverantwortung innerhalb des eigenen
Fachgebietes
- Ausbildung und Leistungsbeurteilung der Auszubildenden
- Mitarbeit in fachspezifischen Projekten
- Forschung nach Vorgaben (nach messbaren Qualitätsnormen)
- Ergänzende, weiterführende Analysen
- Technische und biomedizinische Validation
- Leitung von kleinen fachspezifischen Projekten
- Definieren und Einleiten von Forschungen
- Vornahme schwieriger Analysen
- Erarbeiten von Konzepten
- Erstellen von Berichten
- Leitung von grösseren fachspezifischen Projekten
- Durchführung von medizinischen Spezialaufgaben
- Teilnahme an klinischer Forschung
- Bearbeitung der Forschungsergebnisse in interdisziplinären Gruppen
- Erstellen von schwierigen Berichten
- Führen schwieriger interner und externer Beratungen
- Durchführung von komplexen medizinischen Spezialaufgaben
- Definition und Umsetzung von Qualitätsstandards
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und Auszubildende
Wie FS 8 Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und Auszubildende
Operative Führungsunterstützung und -beratung
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig
Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule [HF])
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig
Wie FS 8 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Leitung Medizintechnik Kettennummer: 1310
tigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen
Problemlösungen. Übermitteln von einfachen und zum
Teil heiklen Inhalten.
tigkeiten nach generellen Richtlinien. Kleine bis mittlere
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen In-
Wahrnehmen von mehrheitlich dispositiven Tätigkeiten
nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt
mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen
neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen, teilweise
anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
Wahrnehmen von dispositiven und konzeptionellen Tätigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen.
Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil
- Anspruchsvolle medizintechnische Tätigkeiten in verschiedenen Aufgabengebieten
- Ausführen von anspruchsvollen Fachaufgaben
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Gestaltung der Arbeitsabläufe
- Administrative Tätigkeiten
- Sicherstellung des Materials und der Geräte
- Mitarbeit bei der Entwicklung neuer Methoden
- Ausführen von OE-spezifischen Planungs- und Koordinationsaufgaben
- Verantwortlich für anspruchsvolle Fachaufgaben inkl.
Diagnostizierung von schwierigen Befunden
- Verantwortung für die Einhaltung der Qualitätsstandards
- Verantwortung für die Erstellung von Fachweisungen
- Anspruchsvolle und komplexe medizintechnische Tätigkeiten in verschiedenen Aufgabengebieten
- Verantwortung für alle fachliche Belange der Mitarbeitenden
- Führend bei der Entwicklung und Auswahl neuer Methoden
- Sicherstellung der interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Ausführen von konzeptionellen Arbeiten aus dem
Fachbereich
- Verantwortung für die Sicherstellung des Materials
und der Geräte (Wartung und Neuanschaffung)
- Verantwortung für Qualitätsstandards
Wie FS 10, jedoch zusätzlich
- Entwickeln und Bearbeiten konzeptioneller medizintechnischer Aufgabenstellungen für grosse
Organisationseinheiten nach wissenschaftlichen
Erkenntnissen
- Erarbeiten und Sicherstellen von verbindlichen
Richtlinien und Qualitätsstandards innerhalb eines medizinischen Spezialgebietes
Leitung eines Sachbereichs mit einer mittleren Füh-
Operative Führungsunterstützung und –beratung.
Leitung eines Sachbereichs mit einer grossen Füh-
Operative Führungsunterstützung und –beratung.
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig
Wie FS 8 jedoch zusätzlich:
- Zusatzausbildung (Fach- und Führungsausbildung)
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe innerhalb
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig
Wie FS 10, jedoch:
Wie FS 8 - Leicht erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Ärztlicher Dienst Kettennummer: 1311
Funktionsstufe FS 9 Funktionsstufe FS 10 Funktionsstufe FS 11 Funktionsstufe FS 12
tigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Grosse
Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln
und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von an-
Ausführen ärztlicher Tätigkeiten im diagnostischen|
therapeutischen Bereich während der üblichen, geforderten Weiterbildung und Arbeit innerhalb einer Klinik|eines Institutes.
Unter Anleitung:
- Durchführen von Untersuchungen
- Diagnosestellung
- Mitwirkung bei Behandlungen und Operationen
- Erstellen von Berichten
- Erledigen administrativer Arbeiten
- Führen von Gesprächen mit Patientinnen|Patienten
und Angehörigen
Ausführen ärztlicher Tätigkeiten im diagnostischen|
therapeutischen Bereich während der üblichen, geforderten Weiterbildung und Arbeit innerhalb einer Klinik|eines Institutes.
- Mithilfe beim Notfalldienst
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Ausführen ärztlicher Tätigkeiten im diagnostischen|
therapeutischen Bereich während der üblichen, geforderten Weiterbildung und Arbeit innerhalb einer Klinik|eines Institutes.
- Durchführen von Untersuchungen
- Diagnosestellung
- Mitwirkung bei Behandlungen und Operationen
- Mithilfe beim Notfalldienst
- Durchführen von Rapporten und Visiten
- Führen von Gesprächen mit Patientinnen|Patienten
und Angehörigen
- Erstellen von Berichten
- Erledigen administrativer Arbeiten
Ausführen ärztlicher Tätigkeiten im diagnostischen|
therapeutischen Bereich während der üblichen, geforderten Weiterbildung und Arbeit innerhalb einer Klinik|eines Institutes.
- Durchführen der Triagen im Notfalldienst oder Führen mehrerer Stationen, auch während Nacht- und
Wochenenddienst
- Durchführen von einfacheren Spezialuntersuchungen und Eingriffen
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende (Unterassistentinnen|Unterassistenten)
- Medizinstudium mit Abschluss Staatsexamen
- Erhebliche Hand- und Fingerfertigkeit
- Erweiterte Praxis- und Umsetzungskenntnissen
- Medizinstudium mit Abschluss Staatsexamen und
Promotion (Dr.)
- Erhebliche Hand- und Fingerfertigkeit
halb einer Dienstabteilung oder eines Betriebe
- Hohe Hand- und Fingerfertigkeit
- Erhöhte Beanspruchung der Sinnesorgane
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
- Wie FS 9 - - Erhöhte psychische Beanspruchung
- Erhöhte Beanspruchung der Sinnesorgane
- Unregelmässige und beschränkt planbare Arbeitszeit
- Wie FS 11
Funktionskette: Leitung eines ärztlichen|naturwissenschaftlichen Dienstes Kettennummer: 1312
Funktionsstufe FS 12 Funktionsstufe FS 13 Funktionsstufe FS 14 Funktionsstufe FS 15
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von an-
Tätigkeiten nach definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und
mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von andefinierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen
und Standpunkte. Übermitteln von komplexen und
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen. .
Grosse Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben.. Erarbeiten von
anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen
unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen und heiklen Inhalten.
- Diagnosestellung und Beratung von Patientinnen|Patienten
- Beratung von medizinischem Fachpersonal
- Anwendung von neuen Heilmethoden resp.
Therapien
- Herstellen von Medikamenten
- Durchführen von Spezialanalysen
- Durchführen von Behandlungen
- Erstellen und Überprüfen von Berichten
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
Wie FS 12, jedoch zusätzlich:
- Medizinische Behandlung von stationär und ambulant zu versorgenden Patientinnen|Patienten unter
ökonomischen Gesichtspunkten
- Verantwortung für den medizinischen Ablauf innerhalb einer kleineren Organisationseinheit
- Anwendung von neuen Heilmethoden resp. Therapien
- Diagnosestellung und Beratung von Patientinnen|Patienten
- Beratung von medizinischem Fachpersonal
- Durchführen von Spezialanalysen
- Medizinische Behandlung von stationär und ambulant zu versorgenden Patientinnen|Patienten unter
ökonomischen Gesichtspunkten
- Verantwortung für den medizinischen Ablauf innerhalb einer kleineren Organisationseinheit
- Entwicklung und Anwendung von neuen Heilmethoden resp. Therapien
- Erstellen und Überprüfen von Berichten
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Instruktions- und Ausbildungstätigkeit
Wie FS 14, jedoch zusätzlich:
- Publikationen
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit in sehr anspruchsvollen, neuartigen Situationen
- Konsiliartätigkeit innerhalb des Spitals
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende und Auszubildende
Leitung eines Fachbereichs mit einer kleinen Führungsspanne
Operative Führungsunterstützung und -beratung
Leitung eines Fachbereiches mit einer kleinen Führungsspanne
Operative Führungsunterstützung und -beratung
Leitung eines Fachbereiches mit einer mittleren Führungsspanne
Operative Führungsunterstützung und -beratung
- Studium in Medizin oder Naturwissenschaft mit anerkanntem Abschluss (z.B. FA-Titel)
- Vertiefte Zusatzausbildung (Weiterbildung im Spezialgebiet mit anerkanntem Abschluss, Führungsausbildung)
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig
nerhalb eines Dienstabteilung oder eines Betriebes
- Erhebliche Hand- und Fingerfertigkeit
Wie FS 12, jedoch zusätzlich:
- Studium in Medizin oder Naturwissenschaft mit anerkanntem Abschluss (z.B. FA-Titel)
- Vertiefte Zusatzausbildung (zusätzlicher FA- und|oder Schwerpunkt-Titel in einem Spezialgebiet, Managementausbildung)
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig
- Erhebliche Hand- und Fingerfertigkeit
Wie FS 14, jedoch zusätzlich:
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Habilitation)
- Gute Kenntnisse innerhalb einer Dienstabteilung oder eines Betriebes
Wie FS 12, jedoch zusätzlich:
Wie FS 14
Funktionskette: Leitung eines medizinischen Bereichs Kettennummer: 1313
Funktionsstufe FS 15 Funktionsstufe FS 16 Funktionsstufe FS 17
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen.
Grosse Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von
anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen
unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen und heiklen Inhalten.
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen.
Grosse Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln und vorwiegend neuen Aufgaben. Erarbeiten von
anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen
unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von sehr komplexen und zum Teil heiklen In-
Wahrnehmen von konzeptionellen Tätigkeiten nach generell definierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt mit
häufigen Aufgabenwechseln und vorwiegend neuen
Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen, teilweise
komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln
von sehr komplexen und zum Teil heiklen Inhalten.
- Stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen|Patienten
- Lehrtätigkeit inkl. Vorträgen
- Beschaffung von Geldmitteln
- Konsiliartätigkeit innerhalb des Spitals
- Instruktions- und Ausbildungstätigkeit
- Mitarbeit in leitenden Gremien und fachübergreifenden Projekten
- Stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen|Patienten
- Lehrtätigkeit inkl. Vorträgen
- Beschaffung von Geldmitteln
- Konsiliartätigkeit innerhalb des Spitals
- Publikationen
Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz
Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer mittleren Füh-
Wie FS 15 Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer grossen Führungsspanne. (Leitung einer Klinik|eines Institutes mit
vielfältigen Fachbereichen)
- Studium in Medizin oder Naturwissenschaft mit anerkanntem Abschluss (inkl. FA und Dr. med)
- Vertiefte Zusatzausbildung (Zusätzlicher FA- und|
oder Schwerpunkt-Titel in einem Spezialgebiet,
Managementausbildung)
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig
- Hohe Hand- und Fingerfertigkeit
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Habilitation)
- Studium in Medizin oder Naturwissenschaft mit anerkanntem Abschluss (inkl. FA und Dr. med.)
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Habilitation, Managementausbildung)
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig
und darüber hinaus
- Hohe Hand- und Fingerfertigkeit
Wie FS 15 - Leicht erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Assistenzfunktionen Betreuung Kettennummer: 1401
Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit
zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
ven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit zeitweisen Aufgabenwechseln
und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von
einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von
einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von einfachen und
Mithilfe bei der Beaufsichtigung und Betreuung von
Kindern und Jugendlichen:
- Haushälterische und betreuerische Aufgaben
- Einfache administrative Aufgaben
Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen:
- Begleitung bei Aktivitäten
- Organisatorische Aufgaben
- Kontakte mit Eltern|Angehörigen
- Mithilfe bei der Organisation und Durchführen von Anlässen
Mithilfe bei der Betreuung und Förderung von Kindern,
Jugendlichen oder Erwachsenen:
- Pädagogisch|therapeutisch ausgerichtete Aufgaben
- Kontakte mit Eltern|Angehörigen und internen Fachstellen
- Mithilfe beim Erstellen von Beobachtungsberichten
Funktionskette: Betreuung Kettennummer: 1402
Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
wechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
wechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Erarbeiten von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen
spruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten
Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhal-
Betreuung, Bildung und Erziehung bzw. Förderung
von Erwachsenen, Kindern oder Jugendlichen in
Gruppen, Einrichtungen oder Betrieben.
- Pädagogisch|sozialpädagogisch ausgerichtete Unterstützungsaufgaben
- Anleitung und Unterstützung bei Alltagsangelegenheiten und|oder Freizeitaktivitäten
- Administrative Tätigkeiten und haushälterische Aufgaben in der Betreuungsstätte
- Kontakte mit Eltern|Angehörigen und internen
Fachstellen
- Führen von einfachen Beobachtungsberichten
- Pädagogische|sozialpädagogische Betreuungsaufgaben
- Verantwortung für eine Kindergruppe
- Verantwortung für die Betriebssicherheit
- Gespräche mit Eltern|Angehörigen sowie internen
und|oder externen Fachstellen
- Führen von Beobachtungsberichten
Betreuung, Bildung und Erziehung bzw. Förderung
von Erwachsenen, Kindern oder Jugendlichen in
Gruppen, Einrichtungen oder Betrieben.
- Pädagogische|sozialpädagogische und bei Bedarf
einfache medizinische Betreuungsaufgaben
- Verantwortung für eine Kindergruppe
- Gewährleisten eines reibungslosen Betriebes
- Verantwortung für die Betriebssicherheit
- Gespräche mit Eltern|Angehörigen sowie internen
und|oder externen Fachstellen
- Führen von Beobachtungsberichten
- Gewährleisten eines reibungslosen, ordnungsgemässen Betriebes
- Zuführen zu weitergehender Beratung und Betreuung
- Besprechungen bzw. fallbezogene Zusammenarbeit mit Eltern|Angehörigen sowie internen und|oder
externen Fachstellen
- Fachverantwortung für einen Themenbereich
- Krisenintervention
Fachliche Verantwortung für Auszubildende. Wie FS 7
- Zusatzausbildung
Wie FS 5, jedoch:
Wie FS 7
Funktionskette: Leitung eines Betreuungsbereichs Kettennummer: 1403
spruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
gen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
gen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von komplexen
Kleine Betreuungsstätte, Einrichtung oder kleiner Betrieb:
- Elternarbeit
- Angebotseinführung und -überprüfung
- Zusammenarbeit mit Eltern|Angehörigen sowie internen und|oder externen Fachstellen
- Organisations-, Planungs- und Unterhaltsaufgaben
- Vertretung der Institution nach aussen
- Öffentlichkeitsarbeit
Betreuungsstätte, Einrichtung oder Betrieb mit erweitertem Angebot
- Angebotseinführung, -entwicklung und -überprüfung
- Organisations-, Planungs-, Unterhalts- und Controllingaufgaben
- Vertretung der Institution nach aussen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Erarbeiten von kleineren Konzepten
- Mitarbeit in grösseren Projekten
Betreuungsstätte, Einrichtung oder Betrieb mit erweitertem und differenziertem Angebot und|oder hohem pädagogischen Anspruch:
- Mitarbeit in einrichtungsübergreifenden Projekten
Leitung eines Aufgabenbereichs mit einer kleinen
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
- Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP], Führungsausbildung)
prüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Erhöhte psychische Beanspruchung Wie FS 7 - Erhöhte psychische Beanspruchung Wie FS 9
Funktionskette: Soziale Arbeit Kettennummer: 1404
Funktionsstufe FS 8 Funktionsstufe FS 9
Selbst- und Sozialkompetenz Selbst- und Sozialkompetenz
chen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Übermitteln von komplexen und zum Teil heiklen In-
Aufgabenbeispiele Aufgabenbeispiele
Beratung, Begleitung und Betreuung von Personen
mit sozialen|gesundheitlichen Indikationen:
- Betreuung von Einzelpersonen oder Gruppen
- Zuführen zu weiter gehender Beratung und
Betreuung
- Anleitung zu|Unterstützung für Integrationsmassnahmen
- Betreuung von Einzelpersonen, Familien und
Gruppen mit vorwiegend persönlichen oder finanziellen Problemen
- Koordination und Zusammenarbeit mit internen und
externen Fachpersonen und Institutionen
- Fallführung
- Verfassen von Berichten und Stellungnahmen
Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz
Fachkompetenz Fachkompetenz
- Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule|-prüfung
[HF|HFP])
- Ausbildung (Niveau Höhere Fachschule|-prüfung
[HF|HFP])
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Leicht erschwerende Umgebungseinflüsse
Funktionskette: Soziale Arbeit Kettennummer: 1404
Funktionsstufe FS 10 Funktionsstufe FS 11 Funktionsstufe FS 12
gen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen
Problemlösungen. Übermitteln von komplexen und
Wahrnehmen von dispositiven und konzeptionellen Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anklar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit
mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen
Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen
Beratung, Begleitung und Betreuung von Personen mit
komplexen, mehrfachen Indikationen
- Betreuungs- und Beratungstätigkeit
- Zusammenarbeit mit Fachleuten anderer Fachbereiche (polyvalente Fallführung mit Case Management)
- Mitarbeit in Gremien
- Spezialaufgaben
- Schulungs- und Referententätigkeit
- Bereichsübergreifende Beratungs- und Betreuungsaufgaben
- Führen von schwierigen Verhandlungen und
Beratungen
- Führen von vormundschaftlichen Mandaten
- Einleiten von Schutzmassnahmen bei existenzieller
Gefährdung
- Expertenfunktion
- Verantwortung für ein Spezialgebiet
- Erarbeiten von bereichsübergreifenden Konzepten
und Gesamtlösungen
Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz Führungs- und Beratungskompetenz
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubildende.
Leitung von Projekten.
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master)
halb eines Departementes
Wie FS 10 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Psychologische und berufliche Beratung Kettennummer: 1405
Funktionsstufe FS 9 Funktionsstufe FS 10 Funktionsstufe FS 11 Funktionsstufe FS 12
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von komplexen und zum Teil heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfa-
Übermitteln von komplexen und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von ankomplexen und heiklen Inhalten.
Beratung von Jugendlichen und Erwachsenen:
- Persönliche Beratung und Coachings
- Diagnostische Abklärungen, Standortbestimmung
- Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Networking
- Enge Zusammenarbeit mit internen oder externen
Fachstellen und Institutionen (z.B. Volksschule)
- Stellenvermittlung, Vermittlung von Qualifikationsmassnahmen
- Fallführung
- Kompetenzbilanzierung
- Potenzialabklärungen
- Beratung von Lehr- und Berufsbildungsverantwortlicher
- Zusammenarbeit mit Behörden
- Psychologische Beratung und Coaching von Erwachsenen
- Diagnostische Abklärungen, Standortbestimmung
- Kompetenzbilanzierung, Potenzialabklärungen
- Beratung von Lehr- und Berufsbildungs-verantwortlichen
- Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit, Networking
- Zusammenarbeit mit internen oder externen Fachstellen und Institutionen (z.B. Volksschule)
- Vermittlung von Qualifikationsmassnahmen
- Fallführung
- Erstellen von Berichten und Gutachten
- Seminarleitung
- Erarbeiten von bereichsübergreifenden Konzepten
- Verantwortung für ein Spezialgebiet
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubildende.
Leitung von kleinen Projekten oder Teilprojekten.
Leitung von Projekten
oder Uni Bachelor)
oder Uni Bachelor)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet CAS|MAS)
der Uni Master)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet CAS|MAS)
- Sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
oder Uni Bachelor)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet CAS|MAS)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master
oder Uni Master)
- Zusatzausbildung (Spezialgebiet CAS|MAS)
oder Uni Bachelor)
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master
oder Uni Master)
- Erhöhte psychische Beanspruchung Wie FS 9 - Erhöhte psychische Beanspruchung Wie FS 11
Funktionskette: Instruktion|Unterricht Kettennummer: 1406
seln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarvon anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
spruchsvollen und heiklen Inhalten.
Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhal-
Wahrnehmen von dispositiven und konzeptionellen Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechanspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von
Vermittlung von vorwiegend praktischen Grundlagen
in einem Themenbereich:
- Schaffung von Lernsituationen
- Mündliche und schriftliche Beurteilung der Auszubildenden
- Praktische Lernkontrolle
- Vor- und Nachbereitung von Lektionen
- Vermittlung von theoretischen und praktischen
Grundlagen in mehreren Themenbereichen.
Erarbeitung und Vermittlung von Lerninhalten
- Theorie-Praxis-Transfer
- Instruktion spezifischer Fachkenntnisse
- Mündliche und schriftliche Beurteilung der Auszubildenden
- Lernerfolgskontrolle
- Führen von Assistenz- und Hilfspersonal
- Erstellen von Berichten
- Entwicklung von erweiterten Lehrformen
- Verschiedene organisatorische Tätigkeiten
Vermittlung von Lehrinhalten an grosse Gruppen in
teilweise heterogener Zusammensetzung oder Vermittlung von komplexen Lehrinhalten in pädagogisch
anspruchsvollem Umfeld
- Erarbeitung und Einführung von pädagogischen
Konzepten
- Abnehmen von Prüfungen|Examen
- Mitarbeit bei Selektionsgesprächen
- Begleiten von Auszubildenden über einen längeren
Zeitraum
- Curricula entwickeln
Wie FS 7 Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubil-
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit
schule|-prüfung [HF|HFP])
- Gewisse Körpergewandtheit, Hand- und Fingerfertigkeit
Wie FS 7 - Leicht erhöhte psychische Beanspruchung Wie FS 9
Funktionskette: Dienste Kettennummer: 1501
Funktionsstufe FS 1 Funktionsstufe FS 2 Funktionsstufe FS 3 Funktionsstufe FS 4
Wahrnehmen von einfachen, ausführenden Tätigkeiten in einem engen Rahmen. Kleine Aufgabenvielfalt mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von sehr einfachen
mit seltenen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von sehr einfachen Inhalten.
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt
mit zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend
bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen
Problemlösungen. Übermitteln von einfachen Inhal-
- Sehr einfache Auskünfte
- Sehr einfache organisatorische Aufgaben
- Einfache Auskünfte
- Interne Postverarbeitung
- Dokumentenablage
- Einfache Korrespondenz und Anfragen
- Auskünfte (telefonisch|am Schalter)
- Interne Postverarbeitung (ganze Stadt)
- Einfache Verarbeitungsaufträge, Veranlassung von
Wartungsarbeiten (IT)
- Bedienen und Überwachen der Systemkonsolen,
Steuerungs- und Kontrollmonitore
- Vielseitige Korrespondenz und Anfragen
- Verwaltung von Dokumenten, Ablagen, Registraturen, Dateien, Archiven etc.
- Einfache organisatorische Aufgaben
- Überwachen der Verarbeitung (IT)
- Beheben von Fehlermeldungen
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
Wie FS 3, jedoch zusätzlich
Wie FS 1 - Erhöhte physische Beanspruchung
Wie FS 3
Funktionskette: Kundendienst|Support|Gruppenleitung Kettennummer: 1502
Funktionsstufe FS 4 Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7
ren Richtlinien. Kleine bis mittlere Aufgabenvielfalt mit
zeitweisen Aufgabenwechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben. Vornehmen von einfachen Absprachen. Übermitteln von einfachen Inhalten.
Wahrnehmen von ausführenden, zum Teil dispositiven Tätigkeiten nach klaren Richtlinien. Kleine bis
wechseln und vorwiegend bekannten Aufgaben.
Vornehmen von einfachen Absprachen und teilweise Erarbeiten von einfachen Problemlösungen.
Übermitteln von anspruchsvollen Inhalten.
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen
von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
- Vielseitige Korrespondenz und Anfragen
- Vielseitige Auskünfte (telefonisch|am Schalter)
- Einfache organisatorische Aufgaben
- Verantwortlich für Kassenführung
- Überwachen von und Unterhaltsarbeiten an Peripheriegeräten (Infrastruktur)
- Teilweise Beratung (telefonisch|am Schalter)
- Teilweise anspruchsvolle Korrespondenz, Ausfertigung von Berichten
- Teilweise schwierige organisatorische Aufgaben
- Durchführen anspruchsvoller Vorbereitungsarbeiten und Sicherstellen des Betriebs von IT-Systemen
- Umfassende und teilweise proaktive Beratung
- Anspruchsvolle Korrespondenz und organisatorische
Aufgaben
- Erstellen von Berichten und Auswertungen
- Bearbeiten von Problemstellungen
- Planung für die Inbetriebnahme neuer Applikationen
- Koordination der Arbeitsabläufe mit externen Stellen
- Installation und Test einfacher HW- und SW- Komponenten (IT)
- Personaleinsatzplanung
- Organisation von Führungen
- Sicherstellen eines reibungslosen Dienstablaufs
- Bearbeiten|Beantworten von speziellen Kundenanliegen (in diversen Sprachen)
- Leitung eines Sachbereichs mit einer kleinen
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig (IT)
Wie FS 6, jedoch:
- Ausbildung (Niveau Eidg. Fähigkeitszeugnis
[EFZ])
- Ausbildung (Niveau Eidg. Fähigkeitszeugnis
[EFZ])
Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP])
- Kurze Fach- oder Führungsausbildung
- Erhöhte Beanspruchung der Sinnesorgane
Wie FS 4 - Erhöhte psychische Beanspruchung
Funktionskette: Sachbearbeitung Kettennummer: 1503
Funktionsstufe FS 5 Funktionsstufe FS 6 Funktionsstufe FS 7 Funktionsstufe FS 8
von einfachen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil
tigkeiten nach generellen Richtlinien. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und
wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
- Vielseitige Korrespondenz
- Organisatorische Aufgaben
- Bearbeiten einfacher Problemstellungen (HW|SW-
System-Support)
- Veranlassen von Reparaturen oder Wartungen
(System-Support)
- Beratung in einem bestimmten Sachbereich mit einfachen|ähnlichen Problemstellungen
- Recht anspruchsvolle Korrespondenz
- Layout anspruchsvoller Berichte
- Erstellen von Berichten und Auswertungen
- Beratung und Bearbeitung anspruchsvoller Frage-
bzw. Problemstellungen
- Bearbeitung, Installation, Tests einfacher HW-|SW-
Komponenten (IT)
- Anspruchsvolle Korrespondenz
- Layout sehr anspruchsvoller Berichte
- Umfassende organisatorische Aufgaben
- Mithilfe beim Bereitstellen, Testen und beim Unterhalt anspruchsvoller HW- und SW-Komponenten
(IT)
- Mithilfe bei der Evaluation von Systemen
- Beratung in einem bestimmten Sachbereich mit
schwierigen Fragestellungen
- Anleitung von Mitarbeitenden||Auszubildenden
- Beratung und Bearbeitung anspruchsvoller Frage-
bzw. Problemstellungen in mehreren Sachbereichen mit schwierigen Fragestellungen
- Bearbeitung, Installation und Test anspruchsvoller
HW- und SW-Komponenten
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende/Auszubildende.
- Gewisse Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Erweiterte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Kurze Fach- oder Führungsausbildung
- Teilweise unregelmässige Arbeitszeit (IT) Wie FS 5 - Teilweise unregelmässige Arbeitszeit (IT) Wie FS 7
Funktionskette: Fachbearbeitung Kettennummer: 1504
spruchsvollen und zum Teil heiklen Inhalten.
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum
Teil heiklen Inhalten.
vielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von einfachen,
teln von anspruchsvollen und zum Teil heiklen Inhal-
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von ananspruchsvollen und heiklen Inhalten.
- Beratung und Unterstützung interner|externer Kundinnen|Kunden
- Vielseitige anspruchsvolle fachliche, organisatorische und/oder technische Frage- und Problemstellungen
- Aufgabenplanung und -koordination
- Projektassistenz
- Spezialaufgaben bzw. Zusatzfunktionen wie z.B.
Führen von Verhandlungen in fachlicher Hinsicht
(intern|extern)
- Mitarbeit beim Erarbeiten von Richtlinien für den
Einsatz von Arbeitsmitteln
- Lösen von anspruchsvollen fachlichen, organisatorischen und/oder technischen Frage- und Problemstellungen
- Lösen von sehr anspruchsvollen fachlichen, organisatorischen und/oder technischen Frage- und Problemstellungen
- Erstellen anspruchsvoller Berichte, Auswertungen
- Erteilen anspruchsvoller Auskünfte
- Mitarbeit in anspruchsvollen Projekten
- Durchführen von Schulungen
- Erarbeiten von bereichsübergreifenden (Umsetzungs)-Konzepten|Pflichtenheften
- Betrieb und Support von Fachapplikationen (IT)
- Mitarbeit|Beurteilung neuer Lösungen
Fachliche Verantwortung für Mitarbeitende|Auszubildende.
Leitung von kleinen Projekten oder Teilprojekten.
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Kurze Fach- oder Führungsausbildung
schule|-prüfung [HFP])
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Teilweise unregelmässige Arbeitszeit (IT) Wie FS 7 - Teilweise unregelmässige Arbeitszeit (IT) Wie FS 9
Funktionskette: Spezialisierte Fachbearbeitung Kettennummer: 1505
Funktionsstufe FS 10 Funktionsstufe FS 11 Funktionsstufe FS 12 Funktionsstufe FS 13
Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhal-
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere
Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechanspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von
anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen
Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen
Wahrnehmen von mehrheitlich konzeptionellen Tätigkeiten nach zum Teil generell definierten Zielen.
Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten
von anspruchsvollen, teilweise komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen
und heiklen Inhalten.
- Erarbeiten von Grundlagen und Konzepten in einem abgeschlossenen Themenbereich
- Abfassen von verhältnismässig schwierigen Berichten im Spezialgebiet (z.B. Mitberichte, Weisungen)
- Sicherstellen des Wissenstransfers im Spezialgebiet
- Schulung von Mitarbeitenden
- Erarbeiten von Grundlagenpapieren und schwierigen Berichten in einem heterogenen Umfeld
- Evaluation von Verfahren und Instrumenten
- Mitarbeit bei Expertisen
- Mitarbeit in grösseren Fachprojekten
- Erarbeiten verbindlicher Richtlinien für abgegrenzte
Teilbereiche innerhalb des Spezialgebietes
- Bearbeiten von Aufgaben teilweise auch ausserhalb des eigenen Fachbereiches
- Erarbeiten von technischen Gesamtlösungen und
Expertisen
- Mitarbeit in kleineren, fachübergreifenden Projekten
- Erhebliche Projektberatung
Wie FS 12, jedoch zusätzlich:
- Mitarbeit in grösseren, fachübergreifenden Projekten oder Leitung von grösseren Projekten
- Erarbeiten von sehr komplexen Gesamtlösungen
- Organisationsberatung
- Erarbeiten von bereichsübergreifenden Entscheidungsgrundlagen und|oder Strategien (strategische
Finanz- oder Informatikplanung)
Leitung von kleinen Projekten oder Teilprojekten.
Wie FS 10, jedoch:
Leitung von Projekten.
Wie FS 12
halb eines Departementes
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
innerhalb eines Departementes
- Ausbildung (Niveau Fachhochschule [FH] Master
oder Uni / ETH Master)
nerhalb eines Departementes
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (IT)
Wie FS 12, jedoch zusätzlich
Funktionskette: Sachbereichsleitung Kettennummer: 1506
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil
einfachen, teilweise anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und zum Teil
gen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
gen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
- Tätigkeiten aus dem Bereich Sachbearbeitung
- Koordination und Planung des Mitarbeiter|inneneinsatzes
- Tätigkeiten vorwiegend aus dem Bereich Sachbearbeitung bzw. mehreren Sachbereichen
- Leitung kleinerer Teilprojekte
- Tätigkeiten aus dem Bereich Sachbearbeitung, jedoch vorwiegend aus demjenigen der anspruchsvollen Sachbearbeitung
- Koordination und Planung des Mitarbeiter|inneneinsatzes-
- Leitung von Teilprojekten
- Tätigkeiten vorwiegend aus dem Bereich der anspruchsvollen Sachbearbeitung
- Erarbeiten verbindlicher Richtlinien für abgegrenzte
Teilbereiche innerhalb des Spezialgebietes
- Leitung von Projekten
Leitung eines Sachbereiches mit einer mittleren Füh-
Wie FS 10, jedoch:
Leitung eines Fachbereiches mit einer mittleren
- Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP], Führungsausbildung)
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Höhere
Fachprüfung [HFP], Führungsausbildung)
- Erhebliche Wissensaktualisierung notwendig (IT)
- Teilweise unregelmässige Arbeitszeit (IT) Wie FS 8 - Teilweise unregelmässige Arbeitszeit (IT) Wie FS 10
Funktionskette: Fachbereichsleitung Kettennummer: 1601
Funktionsstufe FS 11 Funktionsstufe FS 12 Funktionsstufe FS 13 Funktionsstufe FS 14
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und wenigen neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen. Übermitteln von anspruchsvollen und heiklen Inhalten.
Tätigkeiten nach klar definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln
und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von andefinierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen
Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen
definierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von anspruchsvollen, teilweise komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln
von komplexen und heiklen Inhalten.
- Tätigkeiten vorwiegend aus dem Bereich der Fachbearbeitung
- Leitung von Projekten
- Tätigkeiten vorwiegend aus dem Bereich der Fachbearbeitung, jedoch auch aus demjenigen der spezialisierten Fachbearbeitung
- Tätigkeiten aus dem Bereich der Fachbearbeitung,
jedoch vorwiegend aus demjenigen der spezialisierten Fachbearbeitung
- Leitung von komplexen Projekten
Wie FS 13, jedoch zusätzlich:
- Tätigkeiten vorwiegend aus dem Bereich der spezialisierten Fachbearbeitung
Leitung eines Fachbereiches mit einer mittleren Füh-
Wie FS 11 Leitung eines Fachbereiches mit einer grossen Füh-
Wie FS 13
oder Uni / ETH Bachelor)
- Zusatzausbildung (Nachdiplomstudium [MAS]; Führungsausbildung)
Wie FS 13, jedoch zusätzlich:
Funktionskette: Spezialisierte Stabs- und Führungsfunktionen Kettennummer: 1602
Funktionsstufe FS 13 Funktionsstufe FS 14 Funktionsstufe FS 15 Funktionsstufe FS 16
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenvon anspruchsvollen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte.
Übermitteln von komplexen und heiklen Inhalten.
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten
von komplexen Problemlösungen mit Partner|innen
unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von komplexen und heiklen Inhalten.
generell definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt
mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren
neuen Aufgaben. Erarbeiten von komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von sehr komplexen und heiklen Inhalten.
generell definierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt
mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren Aufgaben. Erarbeiten von komplexen, teilweise sehr
komplexen Problemlösungen mit Partner|innen
konträrer Interessen und Standpunkte. Übermitteln
von sehr komplexen und heiklen Inhalten.
- Abfassen von schwierigen Berichten bzw. Expertisen
- Mitarbeit in fachübergreifenden Projekten
Wie FS 13, jedoch zusätzlich:
- Koordinations- und Controllingaufgaben bei
Expertisen
- Leitung eines spezialisierten Fachdienstes in Stadt-
oder Schulkreisen
- Leitung von grossen Projekten
- Mitarbeit in Projekten von regionaler und evtl. überregionaler bzw. grosser städtischer Bedeutung
Leitung eines spezialisierten Fachdienstes in Stadt-
oder Schulkreisen
- Mitarbeit in bzw. Leitung von Projekten von regionaler und evtl. überregionaler bzw. sehr grosser
städtischer Bedeutung
- Vornahme der Strategie- und Zukunftsplanung
Leitung von komplexen Projekten.
Wie FS 13, jedoch zusätzlich:
Normative Führungsunterstützung und -beratung.
Leitung von sehr komplexen Projekten.
Normative Führungsunterstützung und -beratung.
Leitung von sehr komplexen und Departements
übergreifenden Projekten.
- Zusatzausbildung (Nachdiplomstudium [MAS]; Führungsausbildung)
halb eines Departementes
Wie FS 13, jedoch zusätzlich:
- Zusatzausbildung (Nachdiplomstudium [MAS]; Führungsausbildung)
nerhalb eines Departementes
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe mehrerer Departemente
Funktionskette: Führungsfunktion mit mehreren Fachbereichen Kettennummer: 1603
Funktionsstufe FS 14 Funktionsstufe FS 15 Funktionsstufe FS 16 Funktionsstufe FS 17
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen. Mittlere Aufgabenvielfalt mit mehrmaligen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten
von anspruchsvollen, teilweise komplexen Problemlösungen mit Partnerinnen unterschiedlicher Interessen
und Standpunkte. Übermitteln von sehr komplexen
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen.
Grosse Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten
von komplexen Problemlösungen mit Partnerinnen
unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln von sehr komplexen und heiklen Inhalten.
generell definierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt
mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen
Aufgaben. Erarbeiten von komplexen Problemlösungen mit Partnerinnen unterschiedlicher Interessen
und Standpunkte. Übermitteln von sehr komplexen
und heiklen Inhalten.
generell definierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt
mit häufigen Aufgabenwechseln und vorwiegend
neuen Aufgaben. Erarbeiten von komplexen, teilweise sehr komplexen Problemlösungen mit Partnerinnen konträrer Interessen und Standpunkte. Übermitteln von sehr komplexen und sehr heiklen Inhal-
- Mitarbeit in fachübergreifenden Projekten
- Leitung von Projekten
- Mitarbeit bei der Strategieplanung
Wie FS 14, jedoch zusätzlich:
- Vornahme der Strategieplanung
- Leitung von grossen Projekten
- Mitarbeit in Projekten von regionaler und evtl. überregionaler, bzw. grosser städtischer Bedeutung
Wie FS 16, jedoch zusätzlich:
- Mitarbeit in, bzw. Leitung von Projekten von regionaler und evtl. überregionaler, bzw. sehr grosser
städtischer Bedeutung
- Vornahme der Strategie- und Zukunftsplanung
Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer kleinen
Wie FS 14 Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer mittleren
Normative Führungsunterstützung und -beratung
Wie FS 16, jedoch zusätzlich:
Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer grossen
- Zusatzausbildung (Managementausbildung)
halb eines Departementes
Wie FS 14, jedoch zusätzlich:
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Dissertation,
Managementausbildung)
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe mehrerer Departemente
Wie FS 16, jedoch zusätzlich:
Funktionskette: Oberste Führung Kettennummer: 1604
Funktionsstufe FS 15 Funktionsstufe FS 16 Funktionsstufe FS 17 Funktionsstufe FS 18
keiten nach zum Teil generell definierten Zielen.
Grosse Aufgabenvielfalt mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen Aufgaben. Erarbeiten von
komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen und Standpunkte. Übermitteln
von sehr komplexen und heiklen Inhalten.
generell definierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt
mit häufigen Aufgabenwechseln und mehreren neuen
Aufgaben. Erarbeiten von komplexen Problemlösungen mit Partner|innen unterschiedlicher Interessen
und Standpunkte. Übermitteln von sehr komplexen
und heiklen Inhalten.
generell definierten Zielen. Grosse Aufgabenvielfalt
mit häufigen Aufgabenwechseln und vorwiegend
neuen Aufgaben. Erarbeiten von komplexen, teilweise sehr komplexen Problemlösungen mit Partner|innen konträrer Interessen und Standpunkte.
Übermitteln von sehr komplexen und sehr heiklen Instrategischen Vorgaben. Grosse Aufgabenvielfalt
mit häufigen Aufgabenwechseln und vorwiegend
neuen Aufgaben. Erarbeiten von komplexen, teilweise sehr komplexen Problemlösungen mit Partner|innen konträrer Interessen und Standpunkte.
Übermitteln von sehr komplexen und sehr heiklen In-
- Mitarbeit in fachübergreifenden Projekten
- Vornahme der Strategieplanung
- Initiierung und Leitung von strategischen Prozessen
- Verantwortung für Qualitätsmanagement
- Mitarbeit in Projekten von regionaler und evtl. überregionaler, bzw. grosser städtischer Bedeutung
- Vornahme der Strategie- und Zukunftsplanung Wie FS 17, jedoch zusätzlich:
- Mitarbeit in Projekten von nationaler und evtl. internationaler Bedeutung
Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer kleinen
Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer mittleren
Normative Führungsunterstützung und -beratung.
Leitung mehrerer Fachbereiche mit einer grossen
Normative Führungsunterstützung und -beratung.
Wie FS 17
- Zusatzausbildung (Managementausbildung)
halb eines Departementes
- Sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
innerhalb eines Departementes
- Vertiefte Zusatzausbildung (Niveau Dissertation,
Managementausbildung)
- Gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe mehrerer Departemente
Wie FS 17, jedoch zusätzlich:
- Sehr gute Kenntnisse der Prozesse und Abläufe
mehrerer Departemente
Anhang C1
Abgangsleistungen an Behördenmitglieder
Dieser Anhang regelt die Anzahl Monatslöhne der Abfindungen und der vollen Lohnfortzahlungen an Behördenmitglieder
(Art. 37quinquies AB PR).
1. Abfindung
Anzahl Monatslöhne der Abfindung, abgestuft nach Alter bei Beendigung
Vollendete Dienstjahre
5–7 8–10 11–13 14–16 17+
Alter 35–39 1 2 3 4 6
Alter 40–49 2 4 6 8 8
Alter 50 3 6 8 8 8
Alter 51 3 6 9 11 11
Alter 52–54 3 6 9 11 12
Alter 55–58 4 8 11 13 15
Alter 59 4 8 11 11 11
Alter 60–62 3 6 8 8 8
Alter 63 1 3 6 8 8
Alter 64 1 3 5 5 5
2. Lohnfortzahlung
Anzahl Monatslöhne der vollen Lohnfortzahlung, abgestuft nach Alter bei Beendigung
Vollendete Dienstjahre
10–12 13–14 15–19 20–24 25+
Alter 55 4 6 8 10 12
Alter 56 5 7 9 12 14
Alter 57 6 8 10 14 15
Alter 58 7 9 11 132 152
Alter 59 82 112 112 112 112
danach 60 Prozent (bei 10–14 Dienstjahren) bzw. 70 Prozent (ab 15 Dienstjahren)
der vollen Lohnfortzahlung bis zum vollendeten 60. Altersjahr, höchstens aber bis
zur Begrenzung gemäss Art. 31quater PR.
1 Fassung gem. STRB vom 27. September 2023 (2775), Inkrafttreten 1. Juni 2025.
2 Lohnfortzahlungen enden spätestens mit Alter 60.
