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title: "Gesetz über die Beteiligungen"
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provisions: 11
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# Gesetz über die Beteiligungen

## § 1 beschliesst:2) {#par_1}

Gegenstand und Zweck
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, systematische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen des
Kantons.
2 Es bezweckt im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Kantons die Wahrung seiner Eigentümerinteressen, die Minimierung der Risikoexposition sowie
die Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt für Beteiligungen, die ausgelagerte Kantonsaufgaben erfüllen.
2 Als Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes gelten Institutionen in Form von öffentlich-rechtlichen Anstalten oder solche in einer Gesellschaftsform gemäss
Obligationenrecht oder gemäss Spezialgesetz, bei welchen der Kanton Einfluss auf die Besetzung des strategischen Führungsorgans nehmen kann.

## § 3 {#par_3}

Grundsätze der Beteiligungssteuerung
1 Die Beteiligungssteuerung umfasst insbesondere die folgenden Instrumente:
a. Erlass einer Eigentümerstrategie;
b. Abschluss von Leistungsvereinbarungen;
c. Durchführung von Eigentümergesprächen;
d. periodische Risikoerfassung und Berichterstattung;
e. Mitwirkung bei der Besetzung der strategischen Führungsorgane.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 17. August 2017. Mit Verfügung der
Landeskanzlei vom 21. August 2017 für rechtskräftig erklärt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2017.077
2 314
2 Die Intensität der Beteiligungssteuerung richtet sich nach der Grösse und Bedeutung der Beteiligung, der Möglichkeit der Einflussnahme durch den Kanton
und dem Risiko sowie der darauf basierenden Einordnung in strategisch wichtige Beteiligungen und andere Beteiligungen.
3 Als strategisch wichtig gelten Beteiligungen, die mindestens 3 der folgenden
Kriterien erfüllen:
a. Überschreitung von 2 der nachstehenden Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren:
1. Bilanzsumme von CHF 20 Millionen;
2. Umsatzerlös von CHF 40 Millionen;
3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
b. Mehrheitsbeteiligung des Kantons;
c. politische Bedeutung gemäss Beschluss des Regierungsrates;
d. potenzielles finanzielles Risiko.
4 Der Regierungsrat prüft periodisch, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, welche Beteiligungen die Kriterien gemäss Absatz 3 erfüllen.

## § 4 {#par_4}

Eigentümerstrategie
1 Für jede Beteiligung besteht eine langfristig ausgerichtete Eigentümerstrategie.
2 Die Eigentümerstrategie beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
a. Zielsetzungen an die Beteiligung mit Bezug auf ihre Strategie, Wirtschaftlichkeit, Risikomanagement, Organisation und Berichterstattung;
b. das beabsichtigte Vorgehen des Kantons mit Bezug auf die Beteiligung;
c. sofern keine separate Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird: Vorgaben betreffend Leistungserbringung oder Erfüllung der öffentlichen Aufgabe durch die Beteiligung;
d. Begründung von Ausnahmen gemäss §§ 5 und 6.
3 Die Eigentümerstrategie gibt unter Vorbehalt abweichender übergeordneter
Regelungen die Leitlinien der Unternehmensstrategie vor.

## § 5 {#par_5}

Besetzung des strategischen Führungsorgans
1 Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zur Besetzung eines strategischen Führungsorgans zustehen, übt diese der Regierungsrat aus,
sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
2 Bei der Ausübung seiner Wahlbefugnisse sorgt der Regierungsrat für die Einhaltung folgender Grundsätze:
a. öffentliche Ausschreibung der vakanten Sitze, sofern die Einsitznahme
nicht an eine spezifische Funktion geknüpft ist;
b. Besetzung der vakanten Sitze anhand des geltenden Anforderungsprofils;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2017.077
3 314
c. personelle Unabhängigkeit der Organe der Beteiligung, insbesondere
kein Doppelmandat im strategischen Führungsorgan und in der Geschäftsleitung;
d. Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Präsidentin
bzw. zum Präsidenten des strategischen Führungsorgans frühestens 12
Monate nach Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung;
e. keine Wahl von Mitgliedern, die während der Amtsperiode das 70. Altersjahr vollenden;
f. Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtsdauer von 4 Jahren;
g. Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtszeit von 16 Jahren;
h. angemessene Vertretung der Geschlechter.
i. maximal 7 Mitglieder im strategischen Führungsorgan.
3 Generelle Ausnahmen von Absatz 2 sind in der Eigentümerstrategie und Ausnahmen im Einzelfall im Wahlbeschluss zu begründen.
4 Wählt der Regierungsrat die Mitglieder eines strategischen Führungsorgans
nur teilweise oder ist er an Wahlvorschläge Dritter gebunden, so setzt sich der
Regierungsrat dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Organs
den Grundsätzen von Absatz 2 entspricht.

## § 6 {#par_6}

Vertretung des Kantons im strategischen Führungsorgan
1 Als Kantonsvertretungen gelten alle Personen, die vom Regierungsrat zur
Einsitznahme in das strategische Führungsorgan einer Beteiligung gewählt und
mandatiert werden.
2 Die Kantonsvertretung handelt bei Ausübung ihrer Funktion im strategischen
Führungsorgan unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen im
Sinne der Eigentümerstrategie.
3 Die Kantonsvertretung ist gegenüber dem Regierungsrat auskunftspflichtig,
soweit die Beteiligung gegenüber Dritten nicht vertraglich oder von Gesetzes
wegen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
4 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat die Kantonsvertretung während der laufenden Amtsperiode abberufen.

## § 7 {#par_7}

Ausschlussgründe
1 Der Kanton ist im strategischen Führungsorgan einer Beteiligung nicht vertreten durch:
a. Mitglieder des Landrats;
b. Mitglieder des Regierungsrats;
c. Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit Führungs- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Beteiligung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2017.077
4 314
2 Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben b und c sind möglich, wenn:
a. es sich um eine strategisch wichtige Beteiligung handelt und sich die Interessen des Kantons ohne diese Vertretung nicht wahrnehmen lassen;
oder
b. es sich um ein strategisches Führungsorgan mit Vertretungen anderer
Kantone handelt.
3 Ausnahmen von Absatz 1 Buchstaben b und c sind in der Eigentümerstrategie zu begründen.

## § 8 {#par_8}

Keine entgeltlichen Leistungen
1 Mitglieder des strategischen Führungsorgans dürfen ausserhalb ihres Mandats keine entgeltlichen Leistungen für die Beteiligung erbringen.
2 Dasselbe gilt für Personen, die den Mitgliedern des strategischen Führungsorgans nahestehen.

## § 9 {#par_9}

Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.
2 Er nimmt insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
a. Wahrnehmung der Wahl- und Abwahlbefugnisse oder der Vorschlagsrechte bei der Besetzung des strategischen Führungsorgans;
b. Mandatierung der Kantonsvertretungen;
c. Durchführung der Eigentümergespräche mit den strategisch wichtigen
Beteiligungen;
d. Beschlussfassung über die Eigentümerstrategien und den Beteiligungsbericht;
e. Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Beteiligungen.

## § 10 {#par_10}

Oberaufsicht und Aufgaben des Landrates
1 Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Beteiligungen aus.
2 Er nimmt die folgenden Funktionen wahr:
a. Kenntnisnahme der Eigentümerstrategien, sofern sie nicht durch eine 2/3-
Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückgewiesen
werden;
b. Kenntnisnahme des Beteiligungsberichts;
c. Kenntnisnahme der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der strategisch wichtigen Beteiligungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2017.077
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## § 11 {#par_11}

Ausführende Bestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Gesetz.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2017.077
6 314
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017.077
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2017.077
7 314
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.06.2017 01.01.2018 Erstfassung 2017.077
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2017.077
Erlasstitel Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG)
SGS-Nr. 314
GS-Nr. 2017.077
Erlassdatum 15. Juni 2017 (LRV 2016-212)
In Kraft seit 1. Januar 2018
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
