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title: "Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln"
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provisions: 33
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# Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallenden Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Arzneimittel und Medizinprodukte im Humanbereich sowie den Vollzug des Betäubungsmittelrechts,
soweit er dem Kanton obliegt.
2 Diese Verordnung gilt auch für Tierarzneimittel, vorbehältlich abweichender
Bestimmungen der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004
(TAMV)5).

## Art. 2 {#art_2}

Bewilligungen
1 Für die Erteilung, den Entzug, die Beendigung und das Erlöschen der heilmittelrechtlichen Bewilligungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des
GesG und der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 26. Februar 2013
(GesV)6) für die Berufe im Gesundheitswesen.
1) SR 812.21.
2) SR 811.11.
3) SR 812.121.
4) SHR 810.100.
5) SR 812.212.27.
6) SHR 810.102.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
812.201 Kanton Schaffhausen
2 Heilmittel
2.1 Arzneimittel

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln
1 Die Kantonale Heilmittelkontrolle bewilligt die Herstellung von Arzneimitteln
nach Massgabe der Vorschriften der Pharmakopöe (Herstellung in kleinen
Mengen).
2 Mit der Erteilung einer Bewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke
oder Drogerie gemäss § 13 dieser Verordnung gilt die Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen der Abgabekompetenz als erteilt.
3 Werden Arzneimittel nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt, sind diese der Kantonalen Heilmittelkontrolle vor der ersten
Abgabe zu melden. Einzureichen sind dazu alle erforderlichen Angaben und
Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die
Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation.
4 Die Kantonale Heilmittelkontrolle führt ein Verzeichnis der gemeldeten
Hausspezialitäten. Sie löscht diese nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis.
Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute Meldung erforderlich.

## Art. 4 {#art_4}

Versandhandelsbewilligung
1 Das Departement des Innern bewilligt den Versandhandel mit Arzneimitteln, wenn die Voraussetzungen des HMG7) und der Verordnung über die
Arzneimittel vom 17. Oktober 2001 (VAM)8) erfüllt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
1 Das Departement des Innern erteilt Betrieben die Bewilligung zur Lagerung
von Blut und Blutprodukten, wenn diese nachweisen, dass:
a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige
Sachkenntnis und Erfahrung verfügt
7) SR 812.21.
8) SR 812.212.21.
b) sie die geeigneten qualitätssichernden Massnahmen ergreifen, um
den sachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherzustellen (Regeln der Guten Herstellungspraxis GMP; Art. 37 Abs. 1 HMG9)

## Art. 6 c) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind {#art_6}

Beschriftung der Arzneimittel
1 Zusätzlich zu den in der Pharmakopöe vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind:
a) Arzneimittel im Sinne der VAM10) so zu kennzeichnen, dass die Abgabestelle identifiziert ist
b) Arzneimittel nach Formula magistralis mit dem Namen der Patientin
oder des Patienten sowie dem Datum der Abgabe zu versehen
2 Weitere Kennzeichnungen sind vorzunehmen, wenn das Rezept es anordnet.
2.2 Betäubungsmittel

## Art. 7 {#art_7}

Behandlung Betäubungsmittelabhängiger
1 Das Departement des Innern kann Ärztinnen, Ärzte und Institutionen allgemein oder im Einzelfall bewilligen, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel zu verschreiben,
abzugeben und zu verabreichen. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für
Gesundheit für die Erteilung von Bewilligungen nach der Verordnung über
die Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen vom
25. Mai 2011 (BetmSV)11) bleibt vorbehalten.
2 Das Departement des Innern kann Ärztinnen, Ärzten und Institutionen sowie Patientinnen und Patienten bei wiederholten und schweren Verstössen
von der weiteren Behandlung mit Betäubungsmitteln ausschliessen.
3 Das Departement des Innern kann Richtlinien über die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln erlassen.
9) SR 812.21.
10)SR 812.212.21.
11)SR 812.121.6.
812.201 Kanton Schaffhausen

## Art. 8 {#art_8}

Verzeichnis und wissenschaftliche Auswertung
1 Die Ärztinnen und Ärzte melden dem Kantonsärztlichen Dienst Beginn und
Ende der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sowie die Personalien der zu Behandelnden. Der Kantonsärztliche Dienst führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sofern medizinische Gründe es erfordern, kann er anderen Ärztinnen und Ärzten daraus Auskunft erteilen.
2 Verlauf und Ergebnisse der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sind wissenschaftlich zu prüfen. Die Ärztinnen,
Ärzte und Institutionen melden der vom Departement des Innern beauftragten Auswertungsstelle die benötigten Daten anonymisiert.

## Art. 9 {#art_9}

Lagerung
1 Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die Kantonale Heilmittelkontrolle kann im Einzelfall weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.
3 Rezepte

## Art. 10 {#art_10}

Verschreibung von Heilmitteln
1 Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind gültig, wenn sie enthalten:
a) den Namen und Vornamen der ausstellenden Person sowie deren
Praxis- oder Betriebsadresse in Druckschrift
b) das Ausstellungsdatum und die Unterschrift der ausstellenden Person
c) den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum der Patientin
oder des Patienten
d) das Datum der Ausstellung
e) die Art und Menge des abzugebenden Heilmittels sowie die Dosierung
2 Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte sind, wenn nichts anderes
verordnet ist oder sich aus den Umständen ergibt, längstens sechs Monate,
Dauerrezepte längstens ein Jahr gültig.
3 Rezepte für Betäubungsmittel werden nach den Vorschriften der Pharmakopöe und Art. 46 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle vom
25. Mai 2011 (BetmKV)12) ausgestellt.
4 Für Rezepte für Tierarzneimittel gelten die Bestimmungen der TAMV13).

## Art. 11 {#art_11}

Ausführung von Rezepten
1 Rezepte sind nach den Vorschriften der rezeptausstellenden Person auszuführen. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Abgabestelle mit dieser
Kontakt auf.
2 Bei auffälligen Rezepten überzeugt sich die Abgabestelle, dass das Rezept
von einer berechtigten Person ausgestellt wurde.
3 Auffällige oder missbräuchlich verwendete Rezepte sind zurückzubehalten
und der Kantonalen Heilmittelkontrolle zuzustellen.
4 Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe
der Name der Apotheke, die abgegebene Menge, das Visum der abgebenden Person und das Datum der Abgabe zu vermerken.

## Art. 12 {#art_12}

Dokumentation
1 Wer Arzneimittel nach Formula magistralis oder nicht in Originalpackungen
abgibt, macht darüber in geeigneter Weise Aufzeichnungen. Diese enthalten
die Angaben gemäss § 10 Abs. 1 und das Datum der Abgabe, das Verfallsdatum sowie die Chargennummer.
2 Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 Bst. a HMG14) abgibt, protokolliert dies analog nach Abs. 1 unter Angabe des Grundes.
12)SR 812.121.1.
13)SR 812.212.27.
14)SR 812.21.
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4 Detailhandelsgeschäfte
4.1 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

Detailhandelsbewilligung
1 Wer Arzneimittel abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung des Departements des Innern.
2 Institutionen im Sinne von Art. 19 GesG15) wird die Detailhandelsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin
entweder auf die Institution oder auf die fachlich verantwortliche Person ausgestellt.
3 Es werden für folgende Detailhandelsgeschäfte Bewilligungen erteilt:
a) öffentliche Apotheken
b) ärztliche und zahnärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten
c) tierärztliche Praxisapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln für Tiere
und Tiergruppen
d) Spitalapotheken und Apotheken von Heimen und Institutionen (wie
Gefängnissen und Arbeitsstätten) zur Abgabe an Patientinnen und
Patienten oder Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
e) Drogerien
f) Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin nach Art. 6 GesG16) mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit
komplementärmedizinischen Arzneimitteln beinhaltet
g) weitere Abgabestellen wie Zoo- oder Imkerfachgeschäfte
4 Die Bewilligung wird nur unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Inspektion der Räume, der Ausrüstung und des Qualitätssicherungssystems erteilt.

## Art. 14 {#art_14}

Qualitätssicherung
1 Jedes Detailhandelsgeschäft im Sinne von Art. 30 HMG17) unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art, der Bedeutung und dem
Umfang der durchzuführenden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen
ist.
15)SHR 810.100.
16)SHR 810.100.
17)SR 812.21.

## Art. 15 {#art_15}

Räumlichkeiten und Einrichtungen
1 Detailhandelsgeschäfte sind so einzurichten, dass Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D Fremdpersonen nicht zugänglich sind.
2 Hinsichtlich Hygiene gelten Art. 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV)18) sinngemäss.
3 Öffentliche Apotheken verfügen über einen separaten Raum für Herstellungstätigkeiten und analytische Arbeiten. Falls in Drogerien entsprechende
Tätigkeiten vorgenommen werden, müssen sie auch über einen solchen
Raum verfügen.

## Art. 16 {#art_16}

Fachlich verantwortliche Person
1 Die fachlich verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und
führt es persönlich. Sie oder eine Stellvertretung muss während den Öffnungszeigen des Geschäfts anwesend sein.
2 Die verantwortliche Person ist befugt, sich durch Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung vertreten zu lassen. Es gelten die besonderen Vertretungsbestimmungen nach Art. 11 GesG19) und § 25 GesV20).
3 Die fachlich verantwortliche Person übt die unmittelbare fachliche Aufsicht
aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umfang mit Arzneimitteln sicher. Sie ist in ihrem Tätigkeitsbereich weisungsbefugt.

## Art. 17 {#art_17}

Abgabebeschränkungen und Vermittlung
1 Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen nicht in Selbstbedienung
angeboten werden.
2 Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D dürfen ausserhalb der ständigen Geschäftsräume nur im Rahmen von Haus- und Bestandesbesuchen
sowie im Notfall abgegeben werden. Das Departement des Innern kann für
Arzneimittel der Abgabekategorien C und D die Abgabe an Messen und
Ausstellungen bewilligen. Für Tierarzneimittel bleiben die Bestimmungen der
TAMV21) vorbehalten.
18)SR 817.024.1.
19)SHR 810.100.
20)SHR 810.102.
21)SR 812.212.27.
812.201 Kanton Schaffhausen
3 Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben, von denen die abgebende Person weiss oder annehmen muss, dass sie sie missbräuchlich verwenden.
4 Die Vermittlung von Arzneimitteln ist nur zulässig, wenn die Vermittelnden
selbst befugt sind, die betreffenden Arzneimittel an die bestellende Person
abzugeben.

## Art. 18 {#art_18}

Lagerung
1 Detailhandelsgeschäfte bewahren Arzneimittel der Abgabekategorien A bis
D getrennt von anderen Waren auf.
2 Sie lagern keine Heilmittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht
befugt sind.

## Art. 19 {#art_19}

Aufbewahrung von Rechnungen
1 Rechnungen, die Heilmittel betreffen, müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen vollständig ersichtlich
sein.
4.2 Besondere Bestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Öffentliche Apotheken
1 Öffentliche Apotheken führen ein Sortiment mit den gebräuchlichen Arzneimitteln.
2 An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können.
3 Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apotheken Aufgaben
zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von
Krankheiten übernehmen, sofern sie aufgrund der Fachkenntnisse befähigt
sind, diese nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften auszuführen.
4 Mit Bewilligung des Departements des Innern sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibung an gesunden Personen ab 16 Jahren folgende Impfungen vorzunehmen:
a) * alle Impfungen gemäss schweizerischem Impfplan
b)–c) * …
d) * Impfung gegen Covid-19
5 Die Bewilligung nach Abs. 4 wird Apothekerinnen und Apothekern erteilt,
wenn sie über eine genügende fachliche Aus- oder Weiterbildung verfügen.
6 Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen, verfügen über
eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt. *
6bis Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs Personen mit Berufen aus dem Gesundheitswesen mit
entsprechender Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder
des Apothekers. *
7 Die Kantonale Heilmittelkontrolle erlässt ergänzende Weisungen, insbesondere zu Dokumentation, Hygiene und Infrastruktur.

## Art. 21 {#art_21}

Praxisapotheken

## Art. 22 {#art_22}

GesG22) hat durch die Medizinalperson im Sinne des MedBG23) selbst oder unter ihrer unmittelbaren
Aufsicht und Verantwortung zu erfolgen.
Art. 22 Spitalapotheken und Apotheken in Heimen und anderen Institutionen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke durch eine Person geführt
wird, die Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch
anerkannten ausländischen Apotheker- oder Arztdiploms ist.
2 Wird die Apotheke durch eine Ärztin oder einen Arzt geführt, ist periodisch
eine zugelassene Apothekerin bzw. ein zugelassener Apotheker konsiliarisch beizuziehen.
3 Arzneimittel dürfen nur an eigene Patientinnen und Patienten abgegeben
werden mit Ausnahme von Notfällen.
4 Werden in einem Spital, Heim oder einem anderen Betrieb im Gesundheitswesen lediglich Arzneimittel für bestimmte Patientinnen und Patienten
verwaltet oder auf ärztliches Rezept hin beschafft, ist keine Bewilligung gemäss § 13 dieser Verordnung erforderlich. Abs. 2 gilt diesfalls sinngemäss.
22)SHR 810.100.
23)SR 811.11.
812.201 Kanton Schaffhausen

## Art. 23 {#art_23}

Spitalapotheke in den «Spitälern Schaffhausen»
1 Die Spitalapotheke in den «Spitälern Schaffhausen» kann zusätzliche Aufgaben der Heilmittelversorgung des Kantons übernehmen, insbesondere ist
sie befugt:
a) medizinische Anstalten und Institutionen im Kanton mit Heilmitteln zu
versorgen
b) Aufgaben im Zusammenhang mit der Heilmittelabgabe der Kantonalen Heilmittelkontrolle zu übernehmen

## Art. 24 {#art_24}

Fachpersonen der Komplementär- und Alternativmedizin
1 Die nach Art. 6 Abs. 1 lit. f bzw. Art. 53 GesG24) zugelassenen Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimittel
beinhaltet, sind zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln berechtigt, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Berufes und zur sorgfältigen Berufsausübung gehören.
2 Die Voraussetzungen und Anforderungen für die Führung einer Praxisapotheke nach Art. 22 Abs. 2 bis Abs. 5 GesG25) gelten dabei sinngemäss.

## Art. 25 {#art_25}

Zoo- und Imkerfachgeschäfte
1 Das Veterinäramt erteilt Zoo- und Imkerfachgeschäften die Bewilligung für
die Abgabe von Tierarzneimitteln, wenn diese die Voraussetzungen nach
Art. 9 TAMV26) erfüllen.

## Art. 26 {#art_26}

Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
1 Im Rahmen der Berufsausübung darf vom Kantonsärztlichen Dienst bezeichnete verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden sowie davon Vorräte halten, wer mit Bewilligung des Departements des Innern in einer
Berufskategorie gemäss Art. 27a Abs. 2 VAM27) tätig ist.
2 Die anwendungsberechtigte Person hält die Bestimmungen dieses Erlasses über den Detailhandel ein.
24)SHR 810.100.
25)SHR 810.100.
26)SR 812.212.27.
27)SR 812.212.21.
3 Das Departement des Innern untersagt die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, wenn gegen die Bestimmungen dieses Erlasses über den Detailhandel verstossen wird oder andere als die von ihr bezeichneten Arzneimittel eingesetzt werden.
5 Verfahren und Vollzug

## Art. 27 {#art_27}

Befugnisse der Kontrollorgane / Beschlagnahmung
1 Den Kontrollorganen stehen insbesondere die in Art. 58 und Art. 66 HMG28)
aufgeführten Befugnisse zu.
2 Über Beschlagnahmungen wird eine Quittung erstellt. Das Departement
des Innern entscheidet über die definitive Einziehung beschlagnahmter Ware.
3 Die durch die Beschlagnahmung entstehenden Kosten trägt der Betrieb.

## Art. 28 {#art_28}

Proben
1 Bei der Entnahme von Proben wird auf Verlangen eine Quittung ausgestellt
und eine weitere gleiche Probe zu Handen des Betriebs entnommen.
2 Bei Beanstandung von Proben werden die Kosten für die Analyse dem
Betrieb auferlegt.
3 Bei Beanstandung von Proben kann innert zehn Tagen beim Departement
des Innern Einsprache erhoben werden und gegen Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses eine Oberexpertise verlangt werden.
4 Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist oder nach Abweisung der
Einsprache erlässt das Departement des Innern die erforderlichen Verfügungen.
5 Notwendige Sofortmassnahmen werden durch das Einspracheverfahren
nicht berührt.
28)SR 812.21.
812.201 Kanton Schaffhausen

## Art. 29 {#art_29}

Mängel
1 Werden im Rahmen einer Kontrolle eines Detailhandelsgeschäftes Mängel
festgestellt, so wird das Geschäft vom zuständigen Kontrollorgan zur Mängelbehebung oder zur Einreichung eines Massnahmenplans inklusive Zeitplan zur Behebung der Mängel aufgefordert.
2 Werden die verlangten Massnahmen nicht umgesetzt, so erteilt das zuständige Kontrollorgan die erforderlichen Weisungen. Bei Nichterfüllung der
Weisung kann das zuständige Kontrollorgan beim Departement des Innern
Anzeige erstatten und dieses kann die Bewilligung entziehen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 30 {#art_30}

Übergangsbestimmung
1 Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt worden sind, bleiben in
Kraft.
2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für Detailhandelsgeschäfte
mit Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt wurden.
3 Arzneimittel nach eigener Formel, die defekturmässig hergestellt werden,
sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Kantonalen Heilmittelkontrolle zu melden. Bis zur Meldung dürfen sie weiter abgegeben werden.

## Art. 31 {#art_31}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a) die Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 7. Februar
b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom
3. August 1982
c) die Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung der öffentlichen Apotheken sowie die Abgabe von Medikamenten vom 1. November 1983
d) die Richtlinien der Sanitätsdirektion für die Einrichtung und Ausstattung in einer ärztlichen Privatapotheke sowie die Abgabe von Medikamenten vom 1. November 1983

## Art. 32 {#art_32}

Änderung bisherigen Rechts29)

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen30) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
29)Gegenstandslos.
30)Amtsblatt 2016, S. 1019.
812.201 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.07.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 1019
04.05.2021 07.05.2021 Art. 20 Abs. 4, d) eingefügt Abl. 2021, S. 831
20.06.2023 01.07.2023 Art. 20 Abs. 4, a) geändert Abl. 2023, S. 1095
20.06.2023 01.07.2023 Art. 20 Abs. 4, b) aufgehoben Abl. 2023, S. 1095
20.06.2023 01.07.2023 Art. 20 Abs. 4, c) aufgehoben Abl. 2023, S. 1095
20.06.2023 01.07.2023 Art. 20 Abs. 6 eingefügt Abl. 2023, S. 1095
20.06.2023 01.07.2023 Art. 20 Abs. 6 eingefügt Abl. 2023, S. 1095
10.02.2026 01.03.2026 Art. 20 Abs. 6bis eingefügt 2026-02
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.07.2016 01.07.2016 Erstfassung Abl. 2016, S. 1019
Art. 20 Abs. 4, a) 20.06.2023 01.07.2023 geändert Abl. 2023, S. 1095
Art. 20 Abs. 4, b) 20.06.2023 01.07.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 1095
Art. 20 Abs. 4, c) 20.06.2023 01.07.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 1095
Art. 20 Abs. 4, d) 04.05.2021 07.05.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 831
Art. 20 Abs. 6 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 1095
Art. 20 Abs. 6 20.06.2023 01.07.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 1095
Art. 20 Abs. 6bis 10.02.2026 01.03.2026 eingefügt 2026-02
