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title: "Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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provisions: 14
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# Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der
ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)2 den Masterstudiengang in Pflege
des Departements Gesundheit.
2 . . .8

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren, zur Eignungsabklärung, zu den zu belegenden Modulen und
den zu erreichenden Credits sowie zur Master Thesis werden in einem
Anhang geregelt.
Studienform
und

## § 3 Studiendauer {#par_3}

1 Der Masterstudiengang in Pflege wird als Vollzeit- und als
Teilzeitstudium geführt.
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 Credits.
3 Studierende im Teilzeitstudium sollen in der Regel Module im
Umfang von 15 Credits pro Semester belegen.
Anerkennung

## § 4 von Vorkenntnissen {#par_4}

1 Vor Studienbeginn erworbene Kenntnisse, die sich mit Studienmodulinhalten decken, können bis zu einem Umfang von höchstens 20 Credits angerechnet werden. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anerkennung.
2 An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden während sieben Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die
Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
414.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
B. Zulassung zum Studium
Zulassungsbedingungen
§ 5.5 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer über einen Schweizer Bachelorabschluss in Pflege verfügt.
b. Äquivalenzprüfung
§ 6.5 1 Aufnahmen von Bewerberinnen und Bewerbern ohne
Schweizer Bachelorabschluss in Pflege gemäss § 5 und aller Bewerberinnen und Bewerber mit einem ausländischen Bachelorabschluss in
Pflege können in einem Äquivalenzverfahren geprüft werden.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Äquivalenzverfahren

## Art. 7der {#art_7der}

Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels3 (NTE) vorlegen oder im Besitz
eines vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten berufsbefähigenden Abschlusses als dipl. Pflegefachperson sein und zusätzlich eine im Umfang und Inhalt dem Bachelor in Pflege äquivalente
Fortbildung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen haben.
Diese schliesst insbesondere wissenschaftliches Arbeiten, klinisches
Assessment und Englischkenntnisse ein.
c. Aufnahmeprüfung fachliche Eignung
§ 7.5 1 Alle Bewerberinnen und Bewerber mit einem Schweizer
Bachelorabschluss in Pflege, deren Abschlussnote weniger als 5,0 gemäss Schweizer Notensystem (6–1) beträgt, sowie alle Bewerberinnen
und Bewerber gemäss § 6 müssen eine Aufnahmeprüfung fachliche
Eignung bestehen.
2 Die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung besteht aus der Prüfung
des Aufnahmedossiers und einem individuellen Eignungsgespräch.
3 Es werden die folgenden Fähigkeiten überprüft:
a. Fach- und Methodenkompetenzen,
b. Vertiefungsrelevante Kompetenzen.
4 Die Kompetenzen werden bewertet. Bewerberinnen und Bewerber haben die Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden, wenn
die Kriterien gemäss Abs. 3 lit. a und b erfüllt werden.
5 Details zu Inhalt, Bewertung und Ablauf der Aufnahmeprüfung
zur fachlichen Eignung werden im Anhang festgelegt.
Endgültige
Abweisung an
einer anderen
Hochschule
§ 8.6, 7 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden,
werden nicht zum Studium zugelassen.
a. Allgemein
Masterstudiengang in Pflege – ZHAW 414.253.245
C. Studium

## § 9 Module {#par_9}

Die zu besuchenden Module für den Masterstudiengang werden im Anhang geregelt.
Überzählige
Credits aus
Wahl- oder

## § 10 Wahlpflichtmodulen {#par_10}

1 Überzählige Module bzw. Credits werden nicht berücksichtigt. Massgebend sind die zuerst absolvierten Module.
2 Bei Modulen, die im gleichen Semester abgelegt wurden, fallen
jene mit den schlechteren Noten als überzählig weg.
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Nachprüfungen

## § 11 und Nachbesserungen {#par_11}

1 Für einzelne Leistungsnachweise können im gleichen Semester Nachprüfungen oder Nachbesserungen angeboten werden.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Art und Zeitpunkt der
Nachprüfung oder Nachbesserung.
Expertinnen

## § 12 und Experten {#par_12}

1 Mündliche und praktische Nachprüfungen finden unter Beizug von Expertinnen und Experten statt.
2 Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung
erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
3 Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der
prüfenden Dozentin oder dem prüfenden Dozenten zu.

## § 13 Wiederholung {#par_13}

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.
E. Master Thesis

## § 14 Master Thesis {#par_14}

1 Mit der Master Thesis kann frühestens nach Abschluss von
Lernleistungen im Umfang von 30 Credits begonnen werden.
2 Die Master Thesis darf sich über zwei Semester erstrecken. Über
Ausnahmen entscheidet die Studiengangleitung.
3 Kriterien für die Zulassung zur Master Thesis werden von der
Studiengangleitung im Anhang geregelt.
414.253.245 Masterstudiengang in Pflege – ZHAW
F. Studienabschluss und Masterdiplom

## § 15 Abschluss {#par_15}

Das Studium gilt als bestanden, wenn
a. alle im Anhang vorgeschriebenen Module bestanden sind,
b. 90 Credits erreicht sind.
Titel § 16.9 Der Masterstudiengang wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Pflege» abgeschlossen.

## § 17 Abschlussnote {#par_17}

1 Die Abschlussnote setzt sich aus den Bewertungen aller
Module zusammen.
2 Der Notendurchschnitt aus allen Modulnoten wird nach der
Anzahl Credits eines Moduls gewichtet.
G. Schlussbestimmung
Genehmigung
und

## § 18 Inkrafttreten {#par_18}

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch
den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 242. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.
2 LS 414.252.3.
3 SR 414.711.5.
4 Eingefügt durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In Kraft
seit 1. Januar 2018.
6 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 49; ABl 2017-11-17). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABl 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
8 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 23; ABl 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
9 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 496; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
Masterstudiengang in Pflege – ZHAW 414.253.245
Anhang4
zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege
an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Pflege
an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder
in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
