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title: "Reglement für den Ausländerinnen- und Ausländerbeirat der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss"
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# Reglement für den Ausländerinnen- und Ausländerbeirat der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss

## Art. 1 I. Grundlagen {#art_1}

Der «Ausländerinnen- und Ausländerbeirat der Stadt Zürich», im folgenden Beirat genannt, ist eine beratende Kommission des Stadtrats.

## Art. 2 {#art_2}

Dieses Reglement regelt Ziele, Aufgaben, Organisation
und die Wahl des Beirats.

## Art. 3 II. Ziele, Aufgaben und Kompetenzen {#art_3}

1 Der Beirat vermittelt dem Stadtrat Anliegen und Bedürfnisse der ausländischen Wohnbevölkerung in der Stadt Zürich.
2 Der Beirat leistet Beiträge zu Gunsten der Integration der ausländischen Bevölkerung der Stadt Zürich sowie für ein gutes Zusammenleben zwischen Einheimischen und Zugezogenen.
3 Der Beirat unterstützt den Stadtrat sowie die städtische Verwaltung bei integrationspolitischen Fragen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Der Beirat trifft sich einmal jährlich mit dem Stadtrat und
Vertretungen der Stadtverwaltung zu einem Informations- und
Arbeitstreffen.
2 Der Beirat pflegt aktiv Kontakte zur ausländischen Bevölkerung
und deren Organisationen und informiert den Stadtrat und/oder
die Stadtverwaltung über für diese wichtige Entwicklungen und
Problemstellungen.
3 Der Beirat nimmt auf Anfrage des Stadtrats und/oder der Stadtverwaltung hin Stellung zu integrationsrelevanten städtischen
Vorhaben und Geschäften.
4 Der Beirat kann zu integrationsrelevanten Themen Projekte,
Initiativen und Regelungsänderungen anregen und dem Stadtrat via Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident entsprechende Vorschläge unterbreiten.
Name und
rechtliche
Bestimmung
Gegenstand
Ziele
Aufgaben und
Kompetenzen
2Reglement für den Ausländerinnen- und
Ausländerbeirat der Stadt Zürich172.180
5 Der Beirat kann Politik und Verwaltung bei der Planung und
Realisation integrationsbezogener Aktivitäten beraten sowie auf
Anfrage hin einzelne Mitglieder in städtische oder verwaltungsexterne Gremien delegieren.
6 Der Beirat kann bei Bedarf Vertretungen der Verwaltung an Sitzungen und Veranstaltungen einladen, um sich über städtische
Aktivitäten zu informieren oder sich darüber auszutauschen.
7 Der Beirat kann sich bei gegebenem thematischen Bezug zu
seinen Zielen und Aufgaben mit anderen Gremien austauschen,
sich an Diskussionen beteiligen sowie in Rücksprache mit der
Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsident selbständig Medien
kontaktieren bzw. Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
8 Der Beirat nimmt Anliegen von nicht im Beirat vertretenen Ausländerinnen oder Ausländern entgegen und entscheidet über
deren weitere Bearbeitung.
9 Der Beirat informiert in geeigneter Form über seine Tätigkeiten.

## Art. 5 III. Organisation {#art_5}

1 Der Beirat ist administrativ dem Präsidialdepartement
zugeordnet.
2 Der Beirat konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst.
3 Die Amtssprache des Beirats ist Deutsch.
4 Der Beirat wird administrativ, organisatorisch und inhaltlich
durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird von der Integrationsförderung der Stadt Zürich geführt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Präsidium des Beirats besteht aus Präsidentin oder
Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder aus
einem Co-Präsidium.
2 Das Präsidium führt den Vorsitz des Beirats und vertritt diesen
nach aussen.
3 Die übrigen Aufgaben und Kompetenzen des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Vorstand des Beirats besteht aus dem Präsidium
sowie aus drei bis sieben weiteren Mitgliedern des Beirats.
2 Die das Präsidium ergänzenden Mitglieder des Vorstands werden durch den Beirat gemäss den Regelungen der Geschäftsordnung gewählt.
Allgemeines
Präsidium
Vorstand
3Reglement für den Ausländerinnen- und
Ausländerbeirat der Stadt Zürich 172.180
3 Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern. Die
Geschäftsstelle des Beirats nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
4 Der Vorstand ist für die Vorbereitung der Plenarsitzungen des
Beirats zuständig sowie für den Vollzug von Beschlüssen.
5 Die übrigen Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands werden in der Geschäftsordnung des Beirats geregelt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Der Beirat trifft sich pro Jahr in der Regel vier bis sechs
Mal zu einer Plenarsitzung. Die Beschlussfähigkeit sowie die
Beschlussregelungen des Beirats sind in der Geschäftsordnung
des Beirats geregelt.
2 Weitere Plenarsitzungen können vom Vorstand angesetzt oder
von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirats verlangt
werden. Eine ausserordentliche Sitzung muss innerhalb von drei
Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
3 Durch den Beirat eingesetzte Arbeits- oder Projektgruppen
treffen sich nach Bedarf. Deren Einsetzung ist durch die Geschäftsordnung des Beirats geregelt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Der Beirat erlässt eine Geschäftsordnung.
2 Das Präsidialdepartement prüft die Geschäftsordnung im Hinblick auf die Einhaltung des Reglements sowie bezüglich allgemeiner Grundsätze.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für die Teilnahme an
Plenar- und Vorstandssitzungen Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen gemäss den Beschlüssen des Stadtrats über die
Sitzungs- und Taggelder der städtischen Kommissionen.
2 In der Regel analog entschädigt wird die Teilnahme von Mitgliedern des Beirats an Sitzungen von formell eingesetzten Gremien des Beirats oder bei der offiziellen Vertretung des Beirats in
externen Gremien oder Anlässen. Die Geschäftsordnung des
Beirats beschreibt die Grundsätze der konkretisierenden Regelungen.
3 Die Höhe aller für den Beirat pro Jahr anfallenden Sitzungsgelder ist im Budget von Stadtentwicklung Zürich eingestellt.
Sitzungen
Geschäftsordnung
Entschädigungen
4Reglement für den Ausländerinnen- und
Ausländerbeirat der Stadt Zürich172.180

## Art. 11 IV. Mitgliedschaft, Wahl und Amtsdauer {#art_11}

Der Beirat umfasst mindestens 17 und höchstens 25 Mitglieder.

## Art. 12 {#art_12}

1 Das Präsidium und die Mitglieder des Beirats werden
vom Stadtrat auf Vorschlag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten gewählt.
2 Als Mitglieder des Beirats wählbar sind zum Zeitpunkt der Wahl
für eine Amtsperiode in der Stadt Zürich wohnhafte Personen
ohne Schweizer Bürgerrecht, die volljährig sind und einen unbescholtenen Leumund haben.
3 Die Mitglieder des Beirats sollten in der ausländischen Wohnbevölkerung der Stadt Zürich gut vernetzt sein und ein aktives
Interesse an Integrationsfragen nachweisen können sowie über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
4 Zur Vorbereitung der Wahl des Beirats macht das Präsidialdepartement eine öffentliche Ankündigung.
5 Der Wahlvorschlag der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten achtet auf eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung
des Beirats. Er berücksichtigt unter anderem die zahlenmässige
Stärke der verschiedenen Nationalitäten und Herkunftsgebiete
der ausländischen Bevölkerung in der Stadt Zürich sowie die
Verteilung nach Geschlecht, Alter und Quartieren.

## Art. 13 {#art_13}

Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtsdauer
von vier Jahren gewählt.

## Art. 14 V. Schlussbestimmungen {#art_14}

Das Reglement über den Ausländerbeirat vom 12. Mai
2004 wird per 1. September 2014 aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Dieses Reglement tritt per 1. September 2014 in Kraft.
Mitgliedschaft
Wahl
Amtsdauer
Aufhebung geltenden Rechts
Inkrafttreten
