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title: "Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV)"
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provisions: 15
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# Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostationen (AB VGsV)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Ausführungsbestimmungen legen für die städti
schen Velostationen einheitlich fest:
a. das Ticketangebot und weitere Angebote;
b. die Gebühren für das Abstellen von Velos;
c. die Gebühren für weitere Angebote.

## Art. 2 B. Ticketangebot {#art_2}

Das Ticketangebot richtet sich nach Art. 4 Verordnung
über die Gebühren für die Nutzung der städtischen Velostatio
nen3.

## Art. 3 {#art_3}

Einzeleintritte und Monatsabonnemente gelten nur in der
jeweils ausgewählten städtischen Velostation.

## Art. 4 {#art_4}

1 Einzeleintritte berechtigen zum einmaligen Eintritt am
Tag der Gültigkeit.
2 Die maximale Abstellzeit beträgt 24 Stunden ab Zeitpunkt des
Eintritts.
1 AS 681.400
2 AS 172.101
3 vom 11. Juni 2025, VGsV, AS 681.400.
Gegenstand
Ticketangebot
Gültigkeit
a. Standort
bezogenheit
b. Einzeleintritte
2Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Gebühren für die Nutzung
der städtischen Velostationen (AB VGsV)
681.401

## Art. 5 {#art_5}

1 Monats und Jahresabonnemente berechtigen zu einer
unbegrenzten Anzahl Eintritte während der Gültigkeitsdauer.
2 Sie sind gültig von 00.00 Uhr des ersten Gültigkeitstages bis
23.59 Uhr des letzten Gültigkeitstages.
3 Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen
können eine maximale Abstellzeit pro Eintritt vorsehen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Für jedes abgestellte Velo ist ein Ticket erforderlich.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostationen
können unrechtmässig abgestellte Velos und nicht berechtigte
Fahrzeuge einziehen.
3 Die Herausgabe der eingezogenen Velos und Fahrzeuge er
folgt gegen Bezahlung der Gebühr gemäss Art. 11.
4 Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velostatio
nen können zusätzlich eine Umtriebsentschädigung bis maximal
100 Franken vorsehen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das Ticket beinhaltet einen Aufkleber mit Strichcode.
2 Der Aufkleber ist gut sichtbar am Velo anzubringen.
3 Bei missbräuchlicher Verwendung des Aufklebers wird das
Ticket entzogen.
4 Allfällige strafrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 8 {#art_8}

Die Betreiberinnen und Betreiber der städtischen Velo
stationen können bei Vollauslastung den Verkauf von Tickets
begrenzen.

## Art. 9 C. Weitere Angebote {#art_9}

1 In den städtischen Velostationen werden nach Möglich
keit folgende weitere Angebote zur Verfügung gestellt:
a. Ladestationen;
b. Schliessfächer.
2 Auf die Verfügbarkeit der weiteren Angebote besteht kein An
spruch.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die maximale Mietdauer von Schliessfächern (Einmal
miete) beträgt 48 Stunden.
2 Schliessfächer können für eine Dauermiete vorgesehen wer
den.
3 Die Dauermiete steht nur Inhabenden von Jahresabonnemen
ten zur Verfügung.
c. Abonnemente
Zutritt
a. Grundsatz
b. Zutrittssystem
Begrenzung des
Ticketverkaufs
Allgemeines
Schliessfächer
3Ausführungsbestimmungen zur
Verordnung über die Gebühren für die Nutzung
der städtischen Velostationen (AB VGsV)
681.401

## Art. 11 D. Gebühren {#art_11}

1 Für das Abstellen von Velos werden folgende Gebüh
ren erhoben:
a. Einzeleintritt: 2 Franken;
b. Monatsabonnement: 10 Franken;
c. Jahresabonnement Standardvelo: 50 Franken;
d. Jahresabonnement Spezialvelo: 120 Franken;
2 Die Gebühr für die Herausgabe von Velos und Fahrzeugen ge
mäss Art. 6 Abs. 3 richtet sich nach der Abstelldauer.
3 Bei einer längeren Abstelldauer kommt der jeweils günstigere
Tarif zur Anwendung.
4 Kann die Abstelldauer nicht ermittelt werden, entspricht die Ge
bühr mindestens derjenigen eines Monatsabonnements.

## Art. 12 {#art_12}

Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet bei Per
sonen mit körperlicher Einschränkung, die die Velostation Euro
paplatz nur als Zugang zum Hauptbahnhof Zürich benutzen.

## Art. 13 {#art_13}

Für das Laden eines Veloakkus werden folgende Ge
bühren erhoben:
a. Ladezeit 2 Stunden: 1 Franken;
b. Ladezeit 6 Stunden: 2 Franken.

## Art. 14 {#art_14}

Für die Nutzung eines Schliessfachs werden folgende
Gebühren erhoben:
a. Einmalmiete: 1 Franken pro 24 Stunden;
b. Dauermiete: 60 Franken pro Jahr.

## Art. 15 E. Schlussbestimmungen {#art_15}

1 Art. 1–8, 11–12 und 15 dieser Ausführungsbestimmun
gen treten rückwirkend per 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Art. 9–10 und 13–14 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Abstellen
von Velos
Ausnahmen von
der Gebühren
pflicht
Weitere
Angebote
a. Ladestationen
b. Schliess
fächer
Inkrafttreten
