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title: "Gleichstellung der Privatschüler mit den Stadtschülern in bezug auf Massnahmen der Hygiene und der sozialen Fürsorge Gemeinderatsbeschluss"
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# Gleichstellung der Privatschüler mit den Stadtschülern in bezug auf Massnahmen der Hygiene und der sozialen Fürsorge Gemeinderatsbeschluss

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410.1701
Gleichstellung der Privatschüler
mit den Stadtschülern in Bezug auf
Massnahmen der Hygiene und der
sozialen Fürsorge
Gemeinderatsbeschluss vom 16. November 19661
1. Die vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Kinder in privaten Kindergärten und Schulen werden hinsichtlich der Betreuung durch den Schulärztlichen Dienst sowie Untersuchung und
Behandlung durch den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt
Zürich den Kindern in städtischen Kindergärten und Volksschulklassen mit den nachstehenden Einschränkungen gleichgestellt:
a. Der Schulärztliche Dienst für Kinder, deren Eltern in der
Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, beschränkt sich auf
die allgemeine Betreuung, wie Reihenuntersuchungen und
besondere Aktionen, und ist kostenpflichtig.
b. Der Schulzahnärztliche Dienst steht Kindern, deren Eltern
in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, für Behandlungen nur gegen Übernahme der regulären Behandlungskosten zur Verfügung.
2. Die volksschulpflichtigen Schülerinnen der Töchterschule
der Stadt Zürich werden in den Schulzahnärztlichen Dienst der
Stadt Zürich eingeschlossen. Für die Schülerinnen, deren Eltern
in der Stadt Zürich nicht steuerpflichtig sind, erfolgen die Untersuchungen unentgeltlich, die Behandlungen dagegen nur gegen
Übernahme der regulären Behandlungskosten.
3. Die Neuordnung wird auf Beginn des Schuljahres 1967/68
vorgenommen.
1 BS 2, 223.
