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title: "Vereinbarung vom 29. Mai 2019 zwischen dem liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft und dem schweizerischen Bundesamt für Bauten und Logistik über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein"
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# Vereinbarung vom 29. Mai 2019 zwischen dem liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft und dem schweizerischen Bundesamt für Bauten und Logistik über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein

## Art. 1 Zuständigkeit {#art_1}

1) Das BBL erfüllt seinen Marktüberwachungsauftrag auch im Fürstentum Liechtenstein mit Hilfe verwaltungsexterner Experten oder bezeichneter Kontrollorgane. Die Befugnisse dieser Experten und Kontrollorgane richten sich nach schweizerischem Bundesrecht sowie nach den vertraglichen Vereinbarungen des BBL mit den Experten bzw. Kontrollorganen. Die Tätigkeiten der vom BBL beauftragten Experten oder bezeichneten Kontrollorgane im Rahmen des Marktüberwachungsauftrags des BBL werden auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ausschliesslich vom BBL gesteuert.
2) Im Rahmen des Marktüberwachungsauftrags im Fürstentum Liechtenstein wendet das BBL ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht an.

## Art. 2 Kooperation {#art_2}

1) Das AVW als nach liechtensteinischem Recht zuständige Stelle der Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein unterstützt das BBL beim Vollzug der Marktüberwachung für Bauprodukte auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
2) Soweit nicht unmittelbar dringender Handlungsbedarf gegeben ist, informiert das BBL das AVW rechtzeitig vor der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
3) Verfügungen des BBL im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit des BBL aus dem Zollvertrag ergibt.
4) Die Durchführung von Zwangsmassnahmen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein erfolgt in Zusammenarbeit mit dem AVW und gegebenenfalls anderen dafür zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein.
5) Die Parteien konsultieren und informieren sich gegenseitig, insbesondere über geplante und durchgeführte Stichprobenprogramme. Sie bilden bei Bedarf Arbeitsgruppen bestehend aus Vertretern des AVW und des BBL sowie gegebenenfalls beigezogenen Experten. Einmal jährlich findet ausserdem eine Koordinationssitzung statt.

## Art. 3 Kosten {#art_3}

1) Das BBL verrechnet die durch die Tätigkeit der Marktüberwachung entstandenen Kosten gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) i.V.m Art. 33 BauPG sowie Art. 42 bis 45 BauPV grundsätzlich den betroffenen Wirtschaftsakteuren.
2) Alle Kosten für die Tätigkeit der Marktüberwachung des BBL, welche nicht nach Abs. 1 verrechnet werden können, werden jährlich anteilsmässig dem AVW in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden pauschal mit CHF 10 000 pro Jahr vergütet.
3) Für Marktüberwachungsverfahren, bei denen ein liechtensteinischer Wirtschaftsakteur als Partei auftritt, werden sämtliche Kosten, die nicht mit einer Gebühr dem Wirtschaftsakteur verrechnet werden können, zusätzlich zur Pauschale dem AVW in Rechnung gestellt. Dies schliesst insbesondere die folgenden Fälle mit ein:
a) Die Kontrolle eines Produktes ergibt, dass kein Mangel besteht und die Kosten können deshalb dem liechtensteinischen Wirtschaftsakteur nicht in Rechnung gestellt werden;
b) der gebührenpflichtige liechtensteinische Wirtschaftsakteur ist zahlungsunfähig;
c) aufgrund der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 AllgGebV können nicht die gesamten Kosten dem Wirtschaftsakteur in Rechnung gestellt werden;
d) es entstehen dem BBL Partei- oder Gerichtskosten infolge eines gerichtlichen Verfahrens im Rahmen eines Marktüberwachungsfalls.
4) Die Rechnungsstellung i.S.v. Abs. 2 und 3 erfolgt jeweils auf den 31. Oktober jeden Jahres.

## Art. 4 Änderung und Aufhebung {#art_4}

1) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen in schriftlicher Form geändert werden.
2) Sollten Bestimmungen des schweizerischen Rechts, deren Vollzug im Fürstentum Liechtenstein Gegenstand dieser Vereinbarung ist, im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr anwendbar sein, endet die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im selben Umfang.

## Art. 5 Streitbeilegung {#art_5}

1) Ergeben sich zwischen den Parteien Streitfragen im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung, so ist eine Arbeitsgruppe i.S.v. Art. 2 Abs. 5 zu bilden, mit dem Zweck, für diese Streitfragen Lösungen vorzuschlagen.
2) Streitfragen, die im Rahmen der Arbeitsgruppe i.S.v. Abs. 1 nicht erledigt werden können, sind gemäss Art. 43 des Zollvertrags zu behandeln.

## Art. 6 Inkrafttreten und Kündigung {#art_6}

1) Diese Vereinbarung tritt ab Unterzeichnung durch die beiden Parteien in Kraft.
2) Sie kann von jeder Partei mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden.
Geschehen zu Bern, am 29. Mai 2019, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für das
liechtensteinische Amt für
Volkswirtschaft:
Für das
schweizerische Bundesamt für
Bauten und Logistik:
gez. Dr. Doris Frick
gez. Pierre Broye
