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title: "Archivgesetz"
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provisions: 5
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# Archivgesetz

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der öffentlichen Organe an die Archive, die Archivierung, den Datenschutz im
Archivbereich und die Organisation des Archivwesens.

## § 2 Begriffe {#par_2}

1 Öffentliche Organe sind die Behörden und Amtsstellen des
Kantons und der Gemeinden, andere öffentliche Einrichtungen sowie
natürliche und juristische Personen des Zivilrechts, soweit sie mit
öffentlichen Aufgaben betraut sind.
2 Die Zürcher Kantonalbank untersteht diesem Gesetz nicht.
b. Akten§ 3.8 Akten sind schriftliche, elektronische und andere Aufzeichnungen der öffentlichen Organe sowie ergänzende Unterlagen, insbesondere dazugehörige Verzeichnisse.
c. Archive§ 4.8 Archive sind Einrichtungen zur dauernden authentischen
Überlieferung der Tätigkeit der öffentlichen Organe zu rechtlichen,
administrativen, kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken.

## § 5 Archivorganisation {#par_5}

1 Das Staatsarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und
seiner Rechtsvorgänger.
2 Es berät die öffentlichen Organe und übt die fachliche Aufsicht
über die andern Archive aus.
b. Andere

## § 6 Archive {#par_6}

1 Die Gerichte, Notariate, Bezirke, Gemeinden, staatlich anerkannten Kirchen und selbständigen Anstalten führen eigene Archive.
2 Die älteren Archivteile der Gerichte, Notariate und Bezirke werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
3 Der Regierungsrat kann andern öffentlichen Organen die Führung von Archiven bewilligen oder sie dazu verpflichten.
Aktenablage bei
den öffentlichen

## § 7 Organen {#par_7}

1 Die Akten werden zunächst von den öffentlichen Organen
verwaltet.
2 Die Archive unterstützen die öffentlichen Organe bei der Organisation ihrer Aktenablage.8
Aktenübernahme durch die
Archive
§ 8.8 1 Die öffentlichen Organe bieten ihre Akten in der Regel
innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem sie diese nicht
mehr benötigen, dem zuständigen Archiv zur Übernahme an.
2 Das Archiv wählt die Akten aus, die es übernimmt. Es trägt bei
der Auswahl der Bedeutung der Akten Rechnung.
a. Öffentliche
Organe
a. Staatsarchiv
170.6 Archivgesetz
3 Über Akten, welche die Archive nicht übernehmen, verfügen die
Organe gemäss den für sie geltenden Vorschriften.
§ 9.9
Aktenzugang § 10.8 1 Der Zugang zu archivierten Akten richtet sich nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2. §§ 11, 11 a und 11 b bleiben vorbehalten.
2 Die Archive können Verzeichnungsdaten und elektronische Ausprägungen von Akten im Internet zugänglich machen, wenn die betreffenden Akten für die Öffentlichkeit nach Abs. 1 oder nach § 11 Abs. 1
zugänglich sind.
Schutzfristen § 11.8 1 Archivierte Akten werden frei zugänglich:
a. 30 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie Personendaten enthalten,
b. 80 Jahre nach Aktenschliessung, wenn sie besondere Personendaten enthalten.
2 Die Archive verkürzen die Schutzfristen nach Abs. 1 auf Gesuch
hin, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt der Gesuchstellung
a. vor mindestens 10 Jahren verstorben ist,
b. vor mindestens 100 Jahren geboren wurde und dem Archiv ihr Todesdatum nicht bekannt ist.
3 Patientendokumentationen werden unter Vorbehalt von § 18 a
Abs. 2 lit. b des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 20043
120 Jahre nach Aktenschliessung frei zugänglich.
b. Zugang
während laufender Schutzfrist
§ 11 a.7 1 Die Archive bewilligen während laufender Schutzfrist
den Zugang zu archivierten Akten, wenn:
a. die betroffene Person um Zugang zu ihren eigenen Personendaten
ersucht,
b. die betroffene Person in die Bekanntgabe eingewilligt hat,
c. die Akten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere Forschung, Planung und Statistik, verwendet werden,
d. ein öffentliches Organ die Akten zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben benötigt,
e. besonders schützenswerte Interessen vorliegen.
a. Grundsatz
Archivgesetz 170.6
2 Über den Zugang zu Akten, die gesetzlich geschützten Berufsgeheimnissen unterstehen, entscheiden während laufender Schutzfrist
die für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständigen Behörden
nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften, wenn die Akten
besondere Personendaten enthalten und keine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.
Zugangsbeschränkungen
§ 11 b.7 Die Archive verweigern, beschränken oder schieben den
Zugang zu archivierten Akten auf, wenn:
a. im Einzelfall besonders schützenswerte Interessen vorliegen,
b. deren Zustand es erfordert oder
c. dies mit den Deponenten von Überlieferungsgut Dritter vereinbart
wurde.
Schutz eigener
Personendaten
§ 11 c.7 Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten. Sie kann deren strittigen oder unrichtigen Charakter vermerken lassen.
Leitung§ 12. Jedes Archiv hat eine verantwortliche Leitung.
Aufbewahrung§ 13. 1 Die Archive unterhalten die Akten sorgfältig, fachgerecht
und reproduzierbar, sie sichern sie gegen Verderb und Verlust und
führen über sie ausführliche Verzeichnisse.
2 Die Ausleihe an Private ist grundsätzlich untersagt.
Vernichtung§ 14. Die Archive dürfen die Akten nur gemäss den Richtlinien
des Staatsarchivs vernichten und nur soweit, als das öffentliche Organ
die weitere Aufbewahrung nicht verlangt.
Bibliothek§ 15. Hauptamtlich betreute Archive mit regelmässigen Öffnungszeiten unterhalten eine Handbibliothek.
Überlieferungsgut Dritter
§ 16.8 Die Archive können Überlieferungsgut Dritter übernehmen, das ausserhalb ihres angestammten Bereichs entstanden ist, sofern es mit dem Zweck des Archivs in Zusammenhang steht und für
diesen von Bedeutung ist.
Ausführungsbestimmungen
§ 17. Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen
Ausführungsbestimmungen, welche sie, soweit erforderlich, aufeinander abstimmen.
Besondere
Anordnungen
§ 18.8 Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte können
a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfristen nach § 11 verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichtsrecht gewähren oder das vorgesehene Einsichtsrecht beschränken,
170.6 Archivgesetz
b. einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen von der Anbietepflicht ausnehmen oder die Fristen ändern,
c. die Hinterlegung wichtiger, aber gefährdeter oder mangelhaft
erschlossener Akten aus andern Archiven im Staatsarchiv anordnen.
Archivkommission
§ 19. Der Regierungsrat bestellt eine beratende Archivkommission, in der die interessierten Einrichtungen und Personenkreise vertreten sind.
Änderungen
bisherigen
Rechts
§ 20. Die nachstehend genannten Gesetze werden wie folgt
geändert: . . .4
Inkrafttreten § 21. 1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5.
1 OS 53, 267. Frühere Ordnungsnummer LS 432.11.
2 LS 170.4.
3 LS 813.13.
4 Text siehe OS 53, 269.
5 In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 912).
6 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63,
317).
7 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit
15. Januar 2014.
8 Fassung gemäss G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft seit
15. Januar 2014.
9 Aufgehoben durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 452; ABl 2012-09-28). In Kraft
seit 15. Januar 2014.
