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title: "Reglement über Strassen und Wege (Strassenreglement)"
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# Reglement über Strassen und Wege (Strassenreglement)

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1
Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Menzingen.

## Art. 2 Strassen und Wege {#art_2}

1
Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen und den Nebenanlagen.
2
Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird.
3
Die Gemeindestrassen sind im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt. Der Gemeinderat entscheidet über Änderungen im Anhang.
4
Für Strassen, Zufahrten und Wege, welche ausschliesslich privaten Zwecken dienen, gelten die baurechtlichen Vorschriften dieses Reglements sowie des kantonalen Rechts betreffend Strassen und Wege.

## Art. 3 Sammelstrassen {#art_3}

1
Sammelstrassen dienen der Groberschliessung der einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen sie zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern sie in ihrer Hauptfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

## Art. 4 Erschliessungsstrassen {#art_4}

1
Erschliessungsstrassen dienen der Feinerschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere und für Einzelobjekte mit grossem Verkehrsaufkommen.
2
Motorfahrzeug-, Radfahrer und Radfahrerinnen- und Fussgängerverkehr sind in der Regel gemischt. Der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger und Radfahrerinnen und Radfahrer ist besondere Beachtung zu schenken.
3
Erschliessungsstrassen können auch als Wohnstrassen ausgebaut werden.

## Art. 5 Zufahrtsstrassen {#art_5}

1
Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren.
2
Der Verkehr wird in der Regel nicht getrennt.

## Art. 6 Generelle Projekte {#art_6}

1
Der Gemeinderat kann zur Präzisierung des Richtplans und zur Erstellung eines Bebauungs-, Strassen- oder Baulinienplans generelle Projekte für den Neu-, Um- und Ausbau von Gemeindestrassen ausarbeiten und die hierfür notwendigen Kredite im Rahmen des Budgets bewilligen.
2
Das generelle Projekt enthält alle Angaben, die zur grundsätzlichen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung eines Gebietes notwendig sind, insbesondere die Linienführung, Normprofile und Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung. Es dient zur Vernehmlassung bei Behörden und Amtsstellen und ist Grundlage für Bauprojekte.

## Art. 7 Kredite {#art_7}

1
Kredite für die Projektierung und den Bau von Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen werden von dem nach der Zuständigkeitsordnung für Ausgabenbeschlüsse zuständigen Organ beschlossen, soweit dieses Reglement keine abweichende Vorschrift enthält.
2
Kredite können auch für einzelne Etappen bewilligt werden.

## Art. 8 Bauprojekte {#art_8}

1
Bauprojekte sowie Verfügungen über Erschliessungs- und Perimeterbeiträge für Strassen und Plätze, Radstrecken, Fuss- und Wanderwege werden vom Gemeinderat beschlossen.
2
Die Kostenbeteiligung beim Bau von Sammel-, Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen der Gemeinde beträgt: Sammelstrassen 50%, Erschliessungsstrassen 30%, Zufahrtsstrassen kein Beitrag. Abweichungen sind möglich.

## Art. 9 Planauflage- und Einspracheverfahren {#art_9}

1
Der Perimeterplan zur Erhebung von Beiträgen an die Bau- und Landerwerbskosten für öffentliche Strassen, Radstrecken, Wege und Anlagen des Ortsverkehrs ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen.
2
Einsprachen gegen den Perimeterplan sind dem Gemeinderat während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
3
Der Gemeinderat entscheidet unter Berücksichtigung der Einsprachen über die zu erhebenden Beiträge sowie über die Enteignung von dinglichen Rechten.
4
Bei kleineren Projekten kann auf das öffentliche Auflageverfahren verzichtet werden. In diesem Falle sind die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von der zuständigen Behörde direkt zu orientieren.

## Art. 10 Baukosten {#art_10}

1
Die Erstellungs- bzw. Ausbaukosten einer Strasse setzen sich zusammen aus den Landerwerbs- und den Landumlegungskosten, den Baukosten sowie den übrigen ausgewiesenen Aufwendungen.
2
Allfällige Beiträge Dritter kommen in Abzug.
3
Die Kosten für Knotenausweitungen (z.B. Kreuzungsausbau für Vorsortierungsspur usw.) infolge Überbauungen können auf das Perimetergebiet ganz oder teilweise verlegt werden.

## Art. 11 Beitragspflicht {#art_11}

1
Die nach Abzug des Gemeindebeitrages und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten werden unter Berücksichtigung der im Zonenplan festgelegten Baudichte auf die Perimeterfläche verlegt. Für Gebiete ohne festgelegte Baudichte (Zonen des öffentlichen Interesses, Reserve-Bauzonen, Landwirtschaftszonen usw.) soll die Baudichte der angrenzenden Gebiete angemessen berücksichtigt werden.
2
Hat eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer an die Strasse, welche die Beitragspflicht auslöst, bereits früher eine Leistung erbracht, so ist dies bei der Festlegung des neuen Beitrages angemessen zu berücksichtigen.

## Art. 12 Beitragsberechnung {#art_12}

1
Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer werden aufgrund der zulässigen Baudichte gemäss Einzelbauweise auf den erfassten Grundstückflächen festgesetzt. Besondere Vor- und Nachteile können durch eine angemessene Erhöhung bzw. Reduktion des Beitrages berücksichtigt werden.

## Art. 13 Zahlungspflicht, Fälligkeit {#art_13}

1
Schuldnerinnen oder Schuldner der Beiträge sind die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke bei Beginn der öffentlichen Auflage.
2
Die Beiträge sind nach Massgabe des Baufortschritts, gegebenenfalls in Raten, fällig. Der Gemeinderat entscheidet hierüber im Perimeterplan oder durch separate Verfügung.

## Art. 14 Stundung {#art_14}

1
In Härtefällen kann der Gemeinderat Stundung bis zu zehn Jahren gewähren. Der gestundete Betrag ist mit dem Zinssatz einer ersten Hypothek der Zuger Kantonalbank zu verzinsen.
2
Beim Verkauf des Grundstücks oder bei Baubeginn fällt die Stundung dahin.
3
Fallen die Gründe für die Stundung dahin, kann sie vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben werden.

## Art. 15 Erschliessung durch Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer {#art_15}

1
Der Gemeinderat kann interessierte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer vertraglich ermächtigen, Strassen auf eigene Kosten zu erstellen.
2
Die Übernahme der Strasse kann durch Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Menzingen und den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern geregelt werden.

## Art. 16 Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern {#art_16}

1
An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen und Einfriedungen folgende Mindestabstände einhalten: ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand; innerhalb des Siedlungsgebietes 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand.
2
Einfriedungen dürfen höchstens 1.5 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, so sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen.
3
Bauten und Anlagen im Baulinienraum, welche nicht als Einfriedung dienen, haben einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw. Trottoirrand einzuhalten.

## Art. 17 Einmündungen {#art_17}

1
Neue Zufahrten und Einmündungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benutzt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
2
Neue Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche sind im Streitfall vom Zivilrichter zu entscheiden.
3
Einmündungen, die einzig den Fussgängerinnen bzw. Fussgängern oder Radfahrerinnen bzw. Radfahrern dienen, sind so zu gestalten, dass Motorfahrzeuge sie nicht befahren können.

## Art. 18 Werkleitungen im Strassenbereich {#art_18}

1
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Werkleitungen innerhalb der Fahrbahn oder des Baulinienraumes bzw. des Mindestgrenzabstandes sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Strassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Strassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümerinnen oder Leitungseigentümern.
2
Die Sanierung und Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen und im Baulinienraum sind bewilligungspflichtig.

## Art. 19 Unterhaltspflicht {#art_19}

1
Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.
2
Die Gemeinde kann für den Unterhalt von Wanderwegen in Absprache mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern private Fachorganisationen beiziehen.

## Art. 20 Übernahme bestehender Privatstrassen {#art_20}

1
Privatstrassen und ‑wege, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erstellt worden sind, können in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden.
2
Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Strassenanlage grundsätzlich den Regeln der Technik und den Vorschriften dieses Reglements entspricht.
3
Strassen, Fusswege und Radstrecken, die den Vorschriften dieses Reglements entsprechen, können auf Ersuchen der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von der Gemeindeversammlung in das Eigentum der Gemeinde übernommen werden.

## Art. 21 Aufhebung früheren Rechts {#art_21}

1
Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird alles widersprechende Recht aufgehoben, insbesondere das Strassenreglement der Gemeinde Menzingen vom 12. Juli 1994.
2
Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch nicht erstinstanzlich erledigten Baugesuche werden nach dem neuen Reglement beurteilt.
