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title: "Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug"
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provisions: 18
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# Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen und Jugendlichen sowie die soziale Betreuung und die Bewährungshilfe im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzuges.
Art. 2 * Übergeordnetes Recht
1 Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Straf- und Massnahmenvollzug, die Vorschriften des Konkordats der Kantone der Nordwest-
und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
(nachfolgend: Konkordat)3) sowie weitere interkantonale Vereinbarungen
bleiben vorbehalten.
1) SR 311.0
2) SR 311.1
3) NG 263.2 (heute: NG 273.1)
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Zuständigkeiten

## Art. 3 {#art_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat fördert im Rahmen der Richtlinien des Konkordates4) die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Strafvollzug tätigen Personen. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen
oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.
2 Er wählt eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 und Art. 64b
Abs. 2 lit. c StGB5), die gemeinsam mit anderen Kantonen geführt werden kann.
Art. 4 * Direktion
1 Die Direktion:
1. ist die Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen;
2. ist die Aufsichtsbehörde über die Bewährungshilfe an Erwachsenen und Jugendlichen;
3. kann privat geführten Vollzugsanstalten und -einrichtungen die
Bewilligung gemäss Art. 379 Abs. 1 StGB6) erteilen.
2 Sie kann für die Vollzugsbereiche gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 2–6 Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. *
Art. 5 * …
Art. 6 * Amt
1 Das Amt ist als Strafvollzugsbehörde für alle Anordnungen und Verfügungen sowie für die Antragsstellung an Gerichte, Staatsanwaltschaft
und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, die durch die Gesetzgebung nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen sowie dessen vorzeitigen Vollzug;
2. die Bewährungshilfe;
4) NG 263.2 (heute: NG 273.1)
5) SR 311.0
6) SR 311.0
3. die freiwillig in Anspruch genommene soziale Betreuung während
der Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzuges gemäss
Art. 96 StGB7);
4. die Aufsicht gemäss Art. 12 JStG8) und die persönliche Betreuung
gemäss Art. 13 JStG sowie deren vorsorgliche Durchführung

## Art. 5 nach {#art_5}

JStG, sofern das Amt damit beauftragt wird;
5. die Begleitung der Jugendlichen im Vollzug gemäss Art. 27
Abs. 5 JStG und während der Probezeit gemäss Art. 29 Abs. 3
JStG.
6 * die Anordnung von Lernprogrammen im Vollzugsverfahren sowie
die Koordination und Überwachung von Lernprogrammen im Untersuchungs- oder Gerichtsverfahren, sofern das Amt damit beauftragt wird.
3 Das Amt kann mit dem Vollzug von Ersatzmassnahmen gemäss
Art. 237 Strafprozessordnung (StPO)9) beauftragt werden.
Art. 6a * Jugendanwältin, Jugendanwalt
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ist als Strafvollzugsbehörde für den Straf- und Schutzmassnahmenvollzug an Jugendlichen zuständig.

## Art. 8 Art. 7 * … {#art_8}

Gerichtskasse
1 Die Gerichtskasse ist zuständig für das Inkasso von Bussen und Geldstrafen der kantonalen Gerichtsbehörden.
3 Vollzugsverfahren
Art. 8a * Datenbearbeitung
1 Die Strafvollzugsbehörde und andere mit der Erfüllung dieses Gesetzes betrauten Personen können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
benötigen.
2 Die Bekanntgabe dieser Daten richtet sich nach Art. 9 und 9a.
7) SR 311.0
8) SR 311.1
9) SR 312.0
Art. 9 * Datenaustausch unter Behörden und Amtsstellen
1 Die Strafvollzugsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Straf-, Kindes- und Erwachsenenschutzakten sowie andere
einschlägige Akten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bei anderen Behörden und Amtsstellen einfordern.
2 Weist eine andere Behörde oder Amtsstelle nach, dass sie für eine gesetzlich vorgesehene Aufgabenerfüllung Informationen über eine verurteilte oder eingewiesene Person benötigt, kann die Strafvollzugsbehörde ihr diese erteilen.
Art. 9a * Datenübermittlung an Fachpersonen
1 Fachpersonen, die mit der Begutachtung oder mit Vollzugsaufgaben
über eine verurteilte oder sich im vorzeitigen Vollzug befindliche Person
betraut sind, dürfen in Vollzugsakten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen,
wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht erforderlich ist.
Art. 9b * Risikoorientierter Sanktionenvollzug
1 Der Vollzug der Sanktionen nach dem Prozess des Risikoorientierten
Sanktionenvollzugs10) erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.
2 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Regelungen des Kantons,
welcher das Fallführungssystem betreibt.
Art. 9c * Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1 Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbehörde.
2 Im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug benötigt die Strafvollzugsbehörde für Vollzugslockerungen und -entlassungen die Zustimmung der Verfahrensleitung.
Art. 10 * Polizeiliche Zuführung
1 Die verurteilte Person kann polizeilich zugeführt werden lassen, wenn
sie den Aufforderungen der Strafvollzugsbehörde keine Folge leistet.
10) vgl. Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweizer Kantone über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS) vom
25. November 2016 (SSED 7bis.0), abrufbar unter www.konkordate.ch
Art. 11 * Sicherungsmassnahmen
1 Die Strafvollzugsbehörde trifft zum Zwecke der Sicherung des Straf-
und Massnahmenvollzugs die nötigen Massnahmen.
2 Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel-, Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben, Haaranalysen und ähnliche Kontrollen anordnen.
3 Rechtsmittel gegen die Anordnung von Sicherungsmassnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 11a * Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1 Die Strafvollzugsbehörde kann zur Fahndung nach einer verurteilten
Person gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)11) eine Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.
2 Zur Durchführung kann die Polizei zugezogen werden.
3 Genehmigungsbehörde ist das Zwangsmassnahmengericht, Beschwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.

## Art. 12 {#art_12}

Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen
1 Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzüge an Jugendlichen sind nach Möglichkeit in den Vollzugsanstalten des Konkordates12)
zu vollziehen, soweit diese nicht im kantonalen Gefängnis vollzogen
werden können.
Art. 12a * Vollzugsüberprüfungen mittels Videokonferenz
1 Die Strafvollzugsbehörde kann Vollzugsüberprüfungen mittels Videokonferenz durchführen.
2 Das Gespräch über die Vollzugsüberprüfung wird in Ton und Bild festgehalten.
11) SR 780.1
12) NG 263.2 (heute: NG 273.1)
4 Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen

## Art. 13 {#art_13}

Anordnung des Vollzugs
1. Besprechung
1 Die Strafvollzugsbehörde bespricht in der Regel mit der verurteilten
Person den bevorstehenden Straf- oder Massnahmenvollzug.
Art. 14 2. Einweisung
1 Die Strafvollzugsbehörde erlässt für den Vollzug einer unbedingten
oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme eine Verfügung und legt darin die erforderlichen
Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.
2 Diese enthält insbesondere den Urteilsspruch, den Vollzugsort und die
Vollzugsdaten.
Art. 15 3. Aufschub
1 Die Strafvollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches
Gesuch hin einen Aufschub des Vollzugs gewähren. Bei Flucht- oder
Wiederholungsgefahr wird in der Regel kein Aufschub gewährt.
2 Die Gesuche sind spätestens bis 14 Tage vor dem festgesetzten Straf-
oder Massnahmeantritt bei der Strafvollzugsbehörde einzureichen.
3 Mit dem Vollzugsaufschub können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Der Vollzugsaufschub wird bei missbräuchlicher Anrufung, bei Wegfall
von Bedingungen oder bei Nichteinhalten von Auflagen widerrufen. *
5 Wird im schriftlichen Gesuch eine Hafterstehungsunfähigkeit geltend
gemacht, kann die Strafvollzugsbehörde die Hafterstehungsfähigkeit
durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt oder eine von ihr oder
ihm beauftragte Fachperson prüfen lassen und den Vollzug bis zum
Vorliegen des Arztberichts aufschieben. *
Art. 16 * Widerruf besonderer Vollzugsformen
1 Die Strafvollzugsbehörde kann den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit oder der elektronischen Überwachung bei Missbrauch, Nichteinhalten von Auflagen oder bei Wegfall der
Voraussetzungen widerrufen.

## Art. 17 {#art_17}

Strafunterbrechung, Verlegung
1 Die Strafvollzugsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung
über Begehren um Unterbrechung eines Straf- oder Massnahmenvollzuges aus wichtigen Gründen.
2 Sie kann eine Person zur Fortsetzung des Straf- oder Massnahmenvollzugs in eine andere Vollzugsanstalt, psychiatrische Klinik oder anerkannte private Institution verlegen, wenn:
1. ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht;
2. ihre Behandlung dies erfordert; oder
3. ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.

## Art. 18 {#art_18}

Urlaub
1 Die Strafvollzugsbehörde gewährt im Rahmen von Art. 84 Abs. 6
StGB13) und der Richtlinien des Konkordates14) Urlaub.
2 Sie kann diese Befugnis im Einzelfall an die Anstaltsleitung abtreten.
3 … *

## Art. 19 {#art_19}

Ambulante Behandlung
1 Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für sämtliche Anordnungen und
Verfügungen im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung nach
den Art. 63–63b StGB15), soweit sie nicht dem Gericht vorbehalten sind.
Art. 20 * Verwahrung und stationäre therapeutische
Behandlung
1 Die Direktion ist zuständig für die bedingte Entlassung aus:
1. der Verwahrung nach den Art. 64a und Art. 64b StGB16);
2. der stationären therapeutischen Behandlung gemäss Art. 59
Abs. 3 StGB.
Art. 21 * Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
1 Die Strafvollzugsbehörde vollzieht die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote gemäss Art. 67 ff. StGB17).
13) SR 311.0
14) NG 263.2 (heute: NG 273.1)
15) SR 311.0
16) SR 311.0
17) SR 311.0
2 Zur Durchsetzung eines solchen Verbots können im Rahmen der
Amtshilfe andere Behörden und Polizeiorgane zugezogen werden.
3 Die Strafvollzugsbehörde entscheidet über den Einsatz technischer
Geräte zur Überwachung der Einhaltung der Verbote.
4 Das Gericht, das ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot angeordnet hat, entscheidet gemäss Art. 67c Abs. 4–6 StGB18) über dessen inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder Aufhebung.
5 Besondere Massnahmen im Strafvollzug an Jugendlichen

## Art. 22 {#art_22}

Verkehrsunterricht
1 Die Strafvollzugsbehörde erlässt das Aufgebot zum Verkehrsunterricht. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vorverfahren gemäss Art. 95 des Gerichtsgesetzes19). *
2 Der Verkehrsunterricht wird durch die Polizei erteilt; er muss dem Alter
der Jugendlichen angepasst sein und auf die begangenen Verletzungen
von Strassenverkehrsvorschriften Bezug nehmen.
6 Unterstützung *

## Art. 24 Art. 23 * … {#art_24}

Einzelfallhilfe
1 Das Amt unterstützt im Sinne einer Einzelfallhilfe die gemäss Art. 6
Abs. 2 betreuten Personen sowie solche, die aus der Bewährungshilfe
oder dem Strafvollzug entlassen werden. *
2 Die Einzelfallhilfe ist so zu bemessen, dass diese Personen umgehend
und wirksam im Sinne einer Soforthilfe unterstützt werden können;
Art. 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
18) SR 311.0
19) NG 261.1
7 Finanzielle Bestimmungen

## Art. 25 {#art_25}

Kostentragung
1. Vollzugskosten
1 Der Kanton trägt gemäss Art. 380 StGB20) und Art. 45 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO)21) die Vollzugskosten. Die betroffene Person
hat sich an diesen zu beteiligen, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Überbindung rechtfertigen und soweit nicht Dritte
für die Kosten aufkommen. *
2 Die Strafvollzugsbehörde entscheidet gemäss Art. 380 Abs. 2 StGB22)
und Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO über die Beteiligung der verurteilten
Person an den Vollzugskosten sowie der Eltern von Jugendlichen an
den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. *
3 Kommunale und kantonale Instanzen erteilen der Strafvollzugsbehörde kostenlos die für die Erhebung der Kostenbeteiligung benötigten
Auskünfte und gewähren ihr auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
Art. 26 2. weitere Kosten
1 Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren
Zusammenhang stehen und die der Kanton nicht auf Grund anderer Gesetzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt
in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für notwendige zahnärztliche Behandlung, hat unter Vorbehalt von Abs. 2 die eingewiesene Person zu
tragen.
2 Soweit diese Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe ausgerichtet werden, gehen sie zu Lasten des sozialhilfepflichtigen
Gemeinwesens nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)23) beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für
die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)24).
3 Das Fehlen persönlicher Mittel oder einer Gutsprache des sozialhilfepflichtigen Gemeinwesens steht einer medizinisch indizierten oder
sonstwie gebotenen Leistung nicht entgegen.
20) SR 311.0
21) SR 312.1
22) SR 311.0
23) NG 761.1
24) SR 851.1
8 Rechtsschutz

## Art. 27 {#art_27}

Beschwerde
1 Verfügungen der Anstaltsleitung, der Ämter und der Gerichtskasse
können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei
der jeweiligen Aufsichtsbehörde angefochten werden.
2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion können binnen
20 Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der Vollzugsbehörde oder der verurteilten Person ein Entscheid einer richterlichen Behörde folgt, sind nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 28 {#art_28}

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

## Art. 29 {#art_29}

Auflösung des Schutzaufsichtsfonds
1 Der Schutzaufsichtsfonds wird per 31. Dezember 2006 aufgelöst und
dessen Vermögen der Staatskasse zugewiesen.

## Art. 30 {#art_30}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 21. Juni 1989 über den
Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie über die Schutzaufsicht
(Strafvollzugsverordnung)25).

## Art. 31 {#art_31}

Änderung bisherigen Rechts
1. Sozialhilfeverordnung 1
1 Die Vollziehungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Gesetz über die
Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung 1)26) wird wie folgt geändert: …
25) A 1989, 789, 1082
26) NG 761.11
Art. 32 2. Polizeiverordnung
1 Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung)27) wird wie folgt geändert: …

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
27) NG 911.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung A 2006, 1736, A 2007, 5
09.06.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 1 geändert A 2010, 1031, 1575
09.06.2010 01.01.2011 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2010, 1031, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 23 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
26.06.2019 01.10.2019 Art. 2 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 4 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 5 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 6 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 6a totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 7 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 8a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9b eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 9c eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 10 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 11 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 11a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 12a eingefügt A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 15 Abs. 5 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 16 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 20 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 21 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Titel 6 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 23 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert A 2019, 1108, 1579
26.06.2019 01.10.2019 Art. 25 Abs. 1 geändert A 2019, 1108, 1579
29.09.2021 01.01.2022 Art. 4 Abs. 2 geändert A 2021, 1786, 2311
29.09.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 2, 6 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2006 01.01.2007 Erstfassung A 2006, 1736, A 2007, 5
Art. 2 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 4 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 4 Abs. 2 29.09.2021 01.01.2022 geändert A 2021, 1786, 2311
Art. 5 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 6 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 6 Abs. 2, 6 29.09.2021 01.01.2022 eingefügt A 2021, 1786, 2311
Art. 6a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt A 2010, 1031, 1575
Art. 6a 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 7 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 8a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 9 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 9a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 9b 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 9c 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 10 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 11 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 11a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 12a 26.06.2019 01.10.2019 eingefügt A 2019, 1108, 1579
Art. 15 Abs. 4 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 15 Abs. 5 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 16 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 18 Abs. 3 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 20 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 21 26.06.2019 01.10.2019 totalrevidiert A 2019, 1108, 1579
Art. 22 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
Titel 6 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 23 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 23 26.06.2019 01.10.2019 aufgehoben A 2019, 1108, 1579
Art. 24 Abs. 1 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 25 Abs. 1 26.06.2019 01.10.2019 geändert A 2019, 1108, 1579
Art. 25 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575
