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title: "Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden"
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provisions: 39
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# Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden

## Art. 1 {#art_1}

Zuständige kantonale Stellen
1 Zuständiges kantonales Departement ist das Departement des Innern und der
Volkswirtschaft3).
2 Zuständiges kantonales Amt ist das Meliorations- und Vermessungsamt4).
3 Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt5) erlässt nach Anhören der übrigen beteiligten Amtsstellen die erforderlichen administrativen und technischen Weisungen.

## Art. 2 {#art_2}

Orientierung des Meliorations- und Vermessungsamtes
1 Der Genossenschaftspräsident bzw. Gemeindepräsident gibt dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt6) von den Genossenschaftsversammlungen und den
Vorstandssitzungen rechtzeitig unter Zustellung der Traktandenliste Kenntnis.
1) BR 915.100
2) B vom 30. Juni 1980, 169; GRP 1980/81, 205 (1. Lesung); GRP 1980/81, 449, 456, 511 (2.
Lesung)
3) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales
4) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
5) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
6) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Anmerkung
1 Die Beteiligung an einem Meliorationsunternehmen ist mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten unverzüglich nach dem Durchführungsbeschluss mit der
Bezeichnung des Unternehmens im Grundbuch anzumerken.
2 Die Anmerkung wird durch das zuständige Amt von Amtes wegen angeordnet.
3 Dem Grundbuchamt sind der Plan über das Beizugsgebiet sowie das Verzeichnis
der Grundeigentümer und der Grundstücke einzureichen.

## Art. 4 {#art_4}

Ablauf
1 Die Güterzusammenlegungen im Sinne von Artikel 2 Litera a und b des Meliorationsgesetzes7) gliedern sich in ihrem Ablauf in der Regel wie folgt:
a) Festlegung des Beizugsgebietes
b) Planungsstudie
c) Durchführungsbeschluss
d) Generelles Projekt
e) Ermittlung der bestehenden Eigentumsverhältnisse
f) Bewertung
g) Neuzuteilung
h) Vermarkung
i) Eigentumserwerb
k) Kostenverteilung

## Art. 5 l) Auflösung des Unternehmens {#art_5}

Beizugsgebiet
1 Das Beizugsgebiet wird bezeichnet durch einen Plan sowie ein Verzeichnis der
Grundeigentümer.
2 Das Verzeichnis ist laufend nachzuführen.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit bis zur Gründung
1 Bis zur Gründung einer Genossenschaft handelt der Gemeindevorstand.

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzung für die Auflösung
1 Die Auflösung einer Genossenschaft ist zu beschliessen, wenn der Zweck erfüllt,
der Unterhalt gesichert, ihr Vermögen zweckentsprechend liquidiert und die
Schlussabrechnung erfolgt ist.
2 Der Genossenschaftsvorstand setzt im kantonalen Amtsblatt eine letzte Frist von
20 Tagen zur Anmeldung allfälliger Forderungen an.
7) BR 915.100

## Art. 8 {#art_8}

Rechnungsführung
1 Der Träger des Unternehmens ist zur ordnungsgemässen Rechnungs- und Buchführung verpflichtet. Das kantonale Meliorations- und Vermessungsamt8) kann den mit
der Rechnungsführung betrauten Organen die nötige Anleitung für eine zweckdienliche und übersichtliche Anordnung der Rechnung und Ablage der Belege geben.
2 Die Genossenschaft hat innert 3 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres die
Jahresrechnung und ein Exemplar des Revisionsberichtes dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt unaufgefordert zuzustellen.

## Art. 9 {#art_9}

Statuten
1 Die Statuten regeln die Organisation der Genossenschaft und die Befugnisse ihrer
Organe.

## Art. 10 {#art_10}

Genossenschaftsversammlung
1 Die Genossenschaftsversammlung
a) beschliesst über die Statuten;
b) wählt mit Ausnahme des Obmanns der Schätzungskommission die Organe
und beruft sie ab;
c) bewilligt den Gesamtkredit auf Grund des generellen Projektes und allfällige
Nachtragskredite;
d) genehmigt den Bericht des Genossenschaftsvorstandes und die Rechnung;
e) genehmigt die Grundsätze für die Kostenverteilung.

## Art. 11 {#art_11}

Stimmrecht
1 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und verfügt nur über eine Stimme.
2 Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und des öffentlichen
Rechtes sind ebenfalls stimmberechtigt und haben eine Stimme.
3 Miteigentümer haben zusammen eine Stimme. Sie bezeichnen einen gemeinsamen
Vertreter. Die gleiche Regelung gilt für die Gesamteigentümer.
4 Die Miteigentumsanteile von Personen, die im Beizugsgebiet auch Alleineigentümer von Grundstücken sind, fallen bei der beschlussfassenden Versammlung ausser
Betracht. Die Gesamtheit der verbleibenden Miteigentümer verfügt über eine Stimme.

## Art. 12 {#art_12}

Vertretung
1 Am persönlichen Erscheinen verhinderte Mitglieder können sich durch eine handlungsfähige Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Dieselbe Person
kann nicht mehr als zwei Stimmen abgeben. Davon ausgenommen sind die gesetzlichen Stellvertreter nach Zivilrecht.
8) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

## Art. 13 {#art_13}

Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung
1 Sofern im Gesetz9) oder in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, fasst die Genossenschaftsversammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag eines Fünftels der Anwesenden kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
2 Vor den Abstimmungen ist anhand des für die Einberufung aufgestellten Verzeichnisses die Stimmberechtigung der Anwesenden abzuklären.

## Art. 14 {#art_14}

Genossenschaftsvorstand
1 Der Genossenschaftsvorstand
a) leitet das Unternehmen;
b) wählt den ausführenden Fachmann;
c) bereitet die Geschäfte der Genossenschaftsversammlung vor, beruft sie ein
und vollzieht ihre Beschlüsse;
d) führt die Rechnung;
e) vertritt die Genossenschaft nach aussen sowie vor Behörden und Gerichten;
f) entscheidet über Bewilligungen im Zusammenhang mit dem Umlegungsbann;
g) beantragt dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt10) Änderungen
am Beizugsgebiet;
h) ermittelt mit dem ausführenden Fachmann und dem Grundbuchamt den alten
Bestand;
i) setzt den Verkehrswertzuschlag für Mehr- und Minderzuteilungen fest;
k) bestimmt die Höhe des allgemeinen Abzuges;
l) nimmt die Neuzuteilung vor und verfügt allfällige Änderungen;
m) beantragt der Genossenschaftsversammlung die Grundsätze für die Kostenverteilung;
n) verfügt den Besitzesantritt;
o) regelt den Unterhalt.
2 Der Genossenschaftsvorstand entscheidet über alle nicht einem anderen Organ
übertragenen Angelegenheiten.

## Art. 15 {#art_15}

Schätzungskommission
1 Die Schätzungskommission
a) nimmt die Bewertung vor;
b) stellt die Grundsätze für die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten auf, sofern sich die Beteiligten darüber nicht einigen können;
c) nimmt die Kostenverteilung vor;
d) leitet die Einigungsverhandlungen und fällt die Einspracheentscheide;
e) ernennt einen Protokollführer.
9) BR 915.100
10) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

## Art. 16 {#art_16}

Ernennung der Schätzungskommission
1 Der Obmann der Schätzungskommission wird durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales bestimmt, die übrigen zwei Mitglieder sowie zwei Stellvertreter durch die Genossenschaftsversammlung.
2 Der Schätzungskommission dürfen weder die an der Güterzusammenlegung beteiligten Grundeigentümer noch Personen, welche zu diesen Grundeigentümern in einem Ausschlussverhältnis im Sinne des Gemeindegesetzes stehen, angehören. *
Art. 17 * Rechnungsrevisoren
1 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Genossenschaftsvorstandes und erstatten der Genossenschaftsversammlung schriftlich Bericht. Zwischen den Rechnungsrevisoren und den Mitgliedern des Genossenschaftsverbandes
gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gemeindegesetzes11) sinngemäss.
2. Güterzusammenlegungen
2.1. VORBEREITUNG
Art. 18 * Einberufung der beschlussfassenden Versammlung
1 Die Einberufung der gemäss Verzeichnis beteiligten Grundeigentümer hat spätestens 30 Tage vor der beschlussfassenden Versammlung durch eingeschriebenen
Brief oder durch einen Beauftragten gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. In der
Einladung sind die Traktandenliste sowie die Vorschriften über Beschlussfassung
und Stimmrecht bekanntzugeben. Insbesondere sind die Grundeigentümer unter Hinweis auf Artikel 703 Absatz 1 ZGB12) darauf aufmerksam zu machen, dass als zustimmend gilt, wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt.
Art. 19 * Auflage des Abstimmungsregisters, Stichtag
1 Für den Beschluss über die Durchführung sind die Eigentumsverhältnisse massgebend, welche am Tag der ersten Bekanntgabe der Auflage des Abstimmungsregisters
bestehen. Das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer (Abstimmungsregister)
ist während 30 Tagen auf ortsübliche Weise in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
Berichtigungen am Verzeichnis sind durch den Grundbuchführer vor der beschlussfassenden Versammlung vorzunehmen.
11) BR 175.050
12) SR 210
Art. 20 * Auflage der Planungsstudie
1 Zur Orientierung ist die Planungsstudie während 30 Tagen in derjenigen Gemeinde
zur Einsicht aufzulegen, auf deren Territorium der grösste Teil des Unternehmens
liegt.

## Art. 21 {#art_21}

Leitung der beschlussfassenden Versammlung
1 Der Präsident jener Gemeinde, auf deren Territorium der grösste Teil des Beizugsgebietes liegt, leitet die beschlussfassende Versammlung; der Gemeindeaktuar führt
das Protokoll.

## Art. 22 {#art_22}

Statuten und Wahlen
1 Hat die Versammlung der Durchführung zugestimmt, so sind von ihr
1. die Statuten zu beraten und zu genehmigen;
2. die erforderlichen Wahlen zu treffen, nämlich:
a) Wahl des Genossenschaftspräsidenten,
b) Wahl von 2–6 Vorstandsmitgliedern, welche wie der Genossenschaftspräsident Nichtmitglieder sein können,
c) Wahl von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern der Schätzungskommission,
d) Wahl von 2 Rechnungsrevisoren und einem Stellvertreter.
2 Der Genossenschaftsvorstand konstituiert sich im übrigen selbst.

## Art. 23 {#art_23}

Mitteilung des Durchführungsbeschlusses
1 Der Gemeindepräsident hat dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt13)
und dem Genossenschaftsvorstand von der erfolgten Beschlussfassung schriftlich
Mitteilung zu machen unter Zustellung der Versammlungsprotokolle und der Statuten.
2 Nach der Gründung der Genossenschaft übernimmt deren Vorstand die Geschäftsführung.
2.2. DURCHFÜHRUNG

## Art. 24 {#art_24}

Duldung notwendiger Arbeiten
1 Die Grundeigentümer haben vom Durchführungsentscheid an alle für die Güterzusammenlegung notwendigen Arbeiten auf ihrem Boden zu dulden.
13) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

## Art. 25 {#art_25}

Meldung der Grundbuchämter
1 Die Grundbuchämter haben nach dem Durchführungsentscheid der mit der Durchführung betrauten Instanz laufend zu melden:
a) bis zum Abschluss des Unternehmens die Handänderungen;
b) bis zum Erwerb des Eigentums an den neu gebildeten Grundstücken die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten.
2 Die grundbuchamtliche Behandlung darf erst nach der Zustimmung der obgenannten Instanz erfolgen.

## Art. 26 {#art_26}

Aufnahme des alten Bestandes
1 Soweit das Eidgenössische Grundbuch nicht eingeführt ist, wird durch öffentliche
Bekanntmachung eine Frist von 30 Tagen zur Anmeldung aller noch nicht eingetragenen Rechtsverhältnisse im Sinne von Artikel 22 des Meliorationsgesetzes14) angesetzt. Mit der Bekanntmachung ist der Hinweis zu verbinden, dass spätere Anmeldungen nicht mehr eingetragen werden.

## Art. 27 {#art_27}

Streitigkeiten um den alten Bestand
1 Die auf den Zivilweg verwiesenen Streitigkeiten um den alten Bestand werden im
Sinne der kantonalen Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung
betreffend das Grundbuch15) erledigt.

## Art. 28 {#art_28}

Wünsche der Grundeigentümer
1 Den Grundeigentümern ist frühzeitig Gelegenheit zu geben, bezüglich der Neuzuteilung Wünsche anzubringen.

## Art. 29 {#art_29}

Auszüge aus Auflageakten
1 Den beteiligten Grundeigentümern sind mit jeder Anzeige über eine Auflage auch
die wesentlichen Auszüge aus den Auflageakten zuzustellen.

## Art. 30 {#art_30}

Unterhalt
1 Der Unterhalt der gemeinschaftlichen Bauten und Anlagen ist in der Regel für das
ganze Beizugsgebiet nach einfachen Grundsätzen zu ordnen.

## Art. 31 {#art_31}

Grundsätze für die Kostenverteilung
1 Für den Kostenverteiler sind insbesondere die verbesserte Erschliessung, die Verminderung der Parzellenzahl und die Form der Grundstücke massgebend.
14) BR 915.100
15) BR 217.100
2 Kommt kein Beschluss über die Grundsätze der Verteilung der Rest- und Unterhaltskosten zustande, stellt die Schätzungskommission die Grundsätze auf und erstellt sodann den Kostenverteiler.

## Art. 32 {#art_32}

Teilzahlungen
1 Mit Beginn des Unternehmens sind von den Mitgliedern jährlich Teilzahlungen zu
leisten. Der Vorstand bestimmt deren Höhe.
2 Die Teilzahlungen werden gemäss den voraussichtlichen Restkosten festgesetzt
und sind im Zeitpunkt der Rechnungstellung fällig.
3 Bei Handänderungen im Beizugsgebiet werden bereits entrichtete Teilzahlungen
dem neuen Grundeigentümer angerechnet.

## Art. 33 {#art_33}

Vermarkung und Vermessung
1 Nach rechtskräftiger Neuzuteilung wird der neue Bestand vermarkt. Anschliessend
hat die Gemeinde die Grundbuchvermessung einzuleiten.

## Art. 34 {#art_34}

Grundbuchamtliche Kosten
1 Die Kosten der grundbuchamtlichen Behandlung gehen zulasten der Gemeinde. Es
dürfen keine Gebühren erhoben werden.

## Art. 35 {#art_35}

Protokollführung
1 Für die Protokollführung im Einspracheverfahren ist der Obmann der Schätzungskommission verantwortlich. Er kann einen Aktuar beiziehen.

## Art. 36 {#art_36}

Ausbildung der Schätzungskommissionsmitglieder
1 Der Kanton bereitet die Mitglieder der Schätzungskommission auf ihre Aufgabe
vor. Diese sind verpflichtet, die hiefür organisierten Kurse zu besuchen.
3. Kantonsbeiträge

## Art. 37 {#art_37}

Anmeldung zur Subventionierung
1 Die Beitragsgesuche sowie das mit Bericht und Kostenvoranschlag versehene generelle Projekt sind schriftlich dem zuständigen Amt einzureichen.

## Art. 38 {#art_38}

Annahme der Beitragsbedingungen
1 Der Gesuchsteller hat dem zuständigen Amt innert 2 Monaten seit der Zusicherung
der Beiträge durch Bund und Kanton eine schriftliche Erklärung über die Annahme
der zugesicherten Beiträge sowie der an die Beitragszusicherungen geknüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.

## Art. 39 {#art_39}

Baubeginn
1 Beitragsberechtigte Arbeiten dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn das
zuständige kantonale Amt aus subventionsrechtlicher Sicht das Werk zur Ausführung freigibt.

## Art. 40 {#art_40}

Überwachung des Unterhaltes
1 Das zuständige kantonale Amt überwacht den Unterhalt der Meliorationen sowie
die Bewirtschaftung der verbesserten Grundstücke und erstattet darüber der Regierung jährlich Bericht.
2 Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, trifft es die nötigen Anordnungen.
3 Führen auch diese nicht zu einem fachgerechten Unterhalt, ordnet die Regierung
nach Anhören der Verantwortlichen auf Kosten der Betroffenen die erforderlichen
Ersatzmassnahmen an.

## Art. 41 {#art_41}

Zweckentfremdung
1 Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft16) bewilligt die im Rahmen
des Bundesrechtes zulässigen Zweckentfremdungen und setzt die Höhe der zu erstattenden Beiträge fest.
2 Durch Zweckentfremdung verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bauten und
Anlagen sind zu ersetzen.
3 Die Grundbuchämter melden dem kantonalen Meliorations- und Vermessungsamt17) alle Handänderungen an Grundstücken, auf denen die Rückerstattungspflicht
bei gewinnbringender Veräusserung angemerkt ist.
Art. 41a * …
4. Schlussbestimmungen

## Art. 42 {#art_42}

Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden18) in Kraft. Gleichzeitig wird die Vollziehungsverordnung zum Meliorationsgesetz vom 28. November 1956 aufgehoben.

## Art. 43 {#art_43}

Ausführungsbestimmungen
1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
16) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales
17) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
18) Mit RB vom 15. Juni 1981 auf den 1. Juli 1981 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
19.11.1980 01.07.1981 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 18 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 19 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 20 totalrevidiert 2006, 5023
31.08.2006 01.01.2007 Art. 41a aufgehoben 2006, 5023
06.12.2006 01.04.2007 Art. 16 Abs. 2 geändert 2007, 1029
06.12.2006 01.04.2007 Art. 17 totalrevidiert 2007, 1029
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 19.11.1980 01.07.1981 Erstfassung -
Art. 16 Abs. 2 06.12.2006 01.04.2007 geändert 2007, 1029
Art. 17 06.12.2006 01.04.2007 totalrevidiert 2007, 1029
Art. 18 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 19 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 20 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 5023
Art. 41a 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5023
