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title: "Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen"
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# Konkordat zwischen den Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen abzuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis
zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festegelegten
Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefristete
Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum
Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der
Besteuerung
a. von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende
Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch
ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung
der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz,
schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis;
b. von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der
Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre;
c. von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
dienen.
AS 1949 II 1364
671.1 Ausschluss von Steuerabkommen
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die
mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten
internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen
bestellten Vertretungen gewährt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den
Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke,
Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus
ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Person
dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu
melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen
Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung bekanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuerobjekt
bisher unterworfen war.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über
Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der
Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die
Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer
seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission.
Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine
Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden
oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestimmungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der
Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
671.1Konkordat
5 Die Geldbusse beträgt:
a. bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 1 je nach der Schwere des Verschuldens
den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken, bei Wiederholung kann die Busse bis auf 50 000 Franken erhöht werden;
b. bei Zuwiderhandlungen gegen Artikel 3 je nach der Schwere des Verschuldens
mindestens 100 Franken und höchstens 500 Franken.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren
Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten
Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der
Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.

## Art. 5 {#art_5}

1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung
einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten
zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission
und die Konkordatskantone.
Schlussprotokoll
In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neubau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewähren.
Das Konkordat ist heute verbindlich
für die Kantone: seit:
Zürich 06. Oktober 1949
Bern 06. Oktober 1949
Luzern 23. Juni 19601)
Uri 23. November 19502)
Schwyz 28. Mai 19633)
Obwalden 01. Oktober 19594)
Nidwalden 23. Juni 19601)
Glarus 06. Oktober 1949
Zug 01. Oktober 19594)
Freiburg 06. Oktober 1949
1) AS 1960 588
2) AS 1950 II 1276
3) AS 1963 425
4) AS 1959 877
671.1 Ausschluss von Steuerabkommen
Solothurn 03. November 19491)
Basel-Stadt 06. Oktober 1949
Basel-Landschaft 06. Oktober 1949
Schaffhausen 06. Oktober 1949
Appenzell A.Rh 08. Oktober 19592)
Appenzell I.Rh 06. Oktober 1949
St. Gallen 06. Oktober 1949
Graubünden 28. Mai 19633)
Aargau 06. Oktober 1949
Thurgau 06. Oktober 1949
Tessin 01. Oktober 19594)
Waadt 07. Januar 19605)
Wallis 26. November 19596)
Neuenburg 06. Oktober 1949
Genf 08. Januar 19605)
Jura 01. Januar 19807)
1) AS 1949 II 1522
2) AS 1959 877
3) AS 1963 425
4) AS 1959 945
5) AS 1960 28
6) AS 1959 1330
7) AS 1980 166
