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# Pflegefinanzierungsverordnung

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Pflegefinanzierung im stationären und
ambulanten Bereich sowie die Akut- und Übergangspflege.

## § 2 {#par_2}

Information
Die mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Stellen informieren mögliche Berechtigte sowie die Leistungserbringer regelmässig über die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Finanzierung der Pflegekosten.

## § 3 {#par_3}

3 Datenerhebung
1 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den mit dem Vollzug der Pflegefinanzierung betrauten Stellen die notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen,
insbesondere für:
a) die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und Betriebsvergleiche;
b) eine allfällige Festlegung der Pflegetaxen;
c) die Festlegung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten.
2 Die Daten können durch die mit dem Vollzug betrauten Stellen in geeigneter
Form veröffentlicht und insbesondere den Gemeinden mitgeteilt werden.

## § 4 {#par_4}

4

## § 5 II. Stationäre Pflege {#par_5}

5 Leistungsangebot und Taxen
1 Die vom Kanton anerkannten stationären Einrichtungen gemäss Pflegeheimliste
erbringen Leistungen im Bereich Pension, Betreuung und Pflege einschliesslich
Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach der Verordnung des EDI über
Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September
1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)6.
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2 Die stationären Einrichtungen berechnen die Taxen für Pension, Betreuung und
Pflege je separat aufgrund einer vom Amt für Gesundheit und Soziales oder bei
ausserkantonalem Heimaufenthalt von der zuständigen Stelle anerkannten Kostenrechnung.
3 Die Pflegetaxen dürfen ausschliesslich anerkannte Pflegeleistungen gemäss der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung enthalten. Weitergehende Pflegeleistungen sind der Pensionstaxe zuzuschlagen.

## § 6 {#par_6}

7 Taxordnung der stationären Einrichtungen
1 Die stationären Einrichtungen eröffnen ihren Bewohnern Taxänderungen innert
jener Frist, die im Bewohnervertrag vereinbart ist.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales wird drei Monate zuvor über die Taxänderungen informiert. Dazu sind die einschlägigen Berechnungsgrundlagen einzureichen.
3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Unterlagen und Details zu
den Berechnungen einverlangen, vor Ort Prüfungen vornehmen oder eine Prüfung
durch externe Fachleute verlangen.

## § 7 {#par_7}

Höchsttaxen
1 Eine Beanstandung der Taxordnung durch das Amt für Gesundheit und Soziales
hat innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Taxänderung zu erfolgen.
2 In begründeten Fällen kann das Amt für Gesundheit und Soziales separate
Höchsttaxen für Pension und Pflege festlegen.
3 Werden Beanstandungen nicht korrigiert oder Höchsttaxen nicht eingehalten, so
verfügt das Amt für Gesundheit und Soziales die erforderlichen Massnahmen,
soweit nicht eine andere Stelle zuständig ist.

## § 8 {#par_8}

8 Kostenbeteiligung des Bewohners
1 Die Beteiligung des Bewohners an den Kosten der stationären Pflege beträgt
20% des höchsten, vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages.
2 Die Finanzierung der Pensions- und Betreuungstaxe geht zulasten des Bewohners.

## § 10 § 9 9 {#par_10}

10 Durchführung
1 Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Schwyz ist die Durchführungsstelle für die
Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten eines Aufenthalts bei den stationären
Einrichtungen.
2 Die Durchführungsstelle kann bei den stationären Einrichtungen eine Revision
vor Ort durchführen.
3 Die Durchführungskosten trägt der Kanton.
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## § 11 {#par_11}

Finanzierung
1 Die zur Auszahlung der Leistungen notwendigen Finanzmittel werden durch den
Kanton bevorschusst.
2 Die Anteile der Gemeinden werden nach ihrer Einwohnerzahl bemessen und
halbjährlich als provisorische Zahlung und Ende Jahr als Schlussabrechnung in
Rechnung gestellt.
3 Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist die Einwohnerzahl per 31. Dezember des Vorjahres gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartementes über Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden massgebend.

## § 12 {#par_12}

11 Verfahren
a) Pflichten der stationären Einrichtungen
1 Die stationären Einrichtungen haben die Bewohner bei Eintritt in die Einrichtung oder bei geänderten Verhältnissen über das Verfahren zur Finanzierung der
ungedeckten Pflegekosten zu informieren.
2 Die stationären Einrichtungen weisen auf ihren Rechnungen die Aufwendungen
für Pension, Betreuung und Pflege getrennt aus.
3 Pflegeleistungen für Schwerstpflegebedürftige sind besonders auszuweisen.
§ 13 12 b) Antrag zur Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten
1 Die stationären Einrichtungen holen vom Bewohner die Ermächtigung zur Vertretung betreffend Rechnungsstellung und Finanzierungsantrag zuhanden der
Durchführungsstelle ein.
2 Die ermächtigten stationären Einrichtungen reichen der Durchführungsstelle die
Rechnungen für die Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten in der vorgegebenen Form fortlaufend monatlich ein.
§ 13a 13 c) Rechnungsprüfung und Eröffnung
Nach Prüfung des Anspruchs bei der erstmaligen Rechnung auf Finanzierung der
ungedeckten Pflegekosten eröffnet die Durchführungsstelle dem Bewohner die
Finanzierung der ungedeckten Pflegekosten und stellt der ermächtigten stationären Einrichtung eine Kopie zu.
§ 14 14 d) Auszahlung
1 Die ungedeckten Pflegekosten werden den ermächtigten stationären Einrichtungen vergütet.
2 Nachzahlungen sind im Sinne von Art. 22 und 24 ATSG möglich.
§ 15 15 e) Meldepflicht
1 Alle für die Festsetzung der Pflegekosten massgebenden Änderungen sind der
Durchführungsstelle unverzüglich zu melden, namentlich:
a) der Austritt oder Wechsel in eine andere stationäre Einrichtung;
b) die Änderung der Pflegetaxen.
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2 Meldepflichtig sind:
a) die stationären Einrichtungen;
b) der Bewohner, welche die Pflegekostenbeiträge direkt vergütet erhält.
3 Im Übrigen gilt sinngemäss die allgemeine Meldepflicht gemäss Art. 31 ATSG
und Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.16

## § 16 {#par_16}

17 Rechtspflege
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach
dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)18.

## § 16a {#par_16a}

19 Rückerstattung
1 Zu Unrecht bezogene ungedeckte Pflegekosten sind der Durchführungsstelle
zurückzuerstatten.
2 Rückerstattungspflichtig sind:
a) die stationären Einrichtungen;
b) der Bewohner, welcher die ungedeckten Pflegekosten direkt vergütet erhalten
hat.

## § 17 III. Ambulante Pflege {#par_17}

20 Leistungserbringer mit Leistungsauftrag
1 Leistungserbringer mit Leistungsauftrag der Gemeinden haben:
a) Pflegeleistungen bei Krankheit einschliesslich Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV anzubieten;
b) die Leistungen an sieben Tagen pro Woche jeweils von 07.00 bis 22.00 Uhr
zu erbringen;
c) neue Einsätze, nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung, innerhalb von
24 Stunden auszuführen;
d) während der üblichen Bürozeiten telefonisch erreichbar zu sein.
2 Leistungserbringer können das erforderliche Mindestangebot selbst oder im Verbund mit anderen Leistungserbringern sicherstellen.
3 Sie regeln die nach Abzug der Versicherungsleistungen und des Beitrags der
versicherten Person verbleibende Restfinanzierung im Leistungsauftrag.

## § 18 {#par_18}

21 Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag
1 Für Leistungserbringer ohne Leistungsauftrag einer Gemeinde legt das Amt für
Gesundheit und Soziales anrechenbare Höchsttaxen nach Art der Leistungserbringung fest und teilt diese den Gemeinden mit.
2 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der Höchsttaxen gelten die Vollkosten, zu welchen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung die Pflegeleistungen
erbracht werden können.
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3 Nach Abzug der Beiträge der Krankenpflegeversicherung und der versicherten
Person übernimmt die Wohnsitzgemeinde der behandelten Person die anerkannten und ausgewiesenen Restkosten.

## § 19 {#par_19}

Kostenbeteiligung der versicherten Person
1 Die Kostenbeteiligung der versicherten Person entspricht 10 Prozent des Betrages, welcher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Pflegeleistungen
in Rechnung gestellt wird, höchstens aber die nach Abzug des Beitrages der Krankenversicherer verbleibenden Kosten.
2 Sie darf pro Tag 10 Prozent des höchsten nach Massgabe des Bundesrechts je
Stunde festgelegten Pflegebeitrages nicht übersteigen.
3 Von einer Kostenbeteiligung werden befreit:
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
b) weitere Personen auf Gesuch hin durch die Gemeinde, um Härtefälle zu vermeiden.

## § 21 § 20 22 {#par_21}

Ausnahmen von der Leistungserbringung
1 Leistungserbringer können ihre Leistungen verweigern oder einstellen:
a) wenn das Personal belästigt oder gefährdet wird oder wenn andere unzumutbare Bedingungen vorliegen;
b) wenn erhebliche Zahlungsausstände vorliegen.
2 Werden Leistungen eingestellt, so sind der verordnende Arzt und die Gemeinde
am Wohnsitz des Leistungsbezügers unverzüglich zu benachrichtigen.

## § 22 IV. Akut- und Übergangspflege {#par_22}

23 Leistungspflicht
1 Akut- und Übergangspflege wird auf spitalärztliche Anordnung hin stationär oder
ambulant erbracht.
2 Bewohner einer stationären Einrichtung sind verpflichtet, die Leistungen der
Akut- und Übergangspflege in der von ihnen bewohnten Einrichtung in Anspruch
zu nehmen.
3 Für Pflegebedürftige, die nicht Bewohner einer Einrichtung sind und für die eine
stationäre Akut- und Übergangspflege notwendig ist, sorgt der Kanton bei Bedarf
für ein geeignetes Angebot.

## § 23 {#par_23}

Kostenteiler
Der Kanton beteiligt sich zu 55 Prozent an den zwischen den Versicherern und
den Leistungserbringern vereinbarten Pauschalen für die Akut- und Übergangspflege. Sind diese nicht kostendeckend, so kann der Regierungsrat Zuschläge
ausrichten.
361.5116

## § 24 {#par_24}

Abrechnungsverfahren
1 Ist die Behandlung abgeschlossen, reicht der Leistungserbringer die spitalärztliche Anordnung zusammen mit der Abrechnung und dem nach § 23 ausgewiesenen kantonalen Anteil dem Amt für Gesundheit und Soziales ein.
2 Dieses kontrolliert die Abrechnung und zahlt den kantonalen Anteil dem Leistungserbringer aus.

## § 25 V. Schlussbestimmungen {#par_25}

Übergangsbestimmung
a) für ambulante Angebote
1 Die Leistungserbringer haben spätestens ab dem Rechnungsjahr 2012 ihre Kosten nach dem Finanzmanual Spitex Verband Schweiz auszuweisen. Das Amt für
Gesundheit und Soziales kann Leistungserbringern ohne Leistungsauftrag der Gemeinden die Führung anderer Kostenrechnungen gestatten.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Amt für Gesundheit und Soziales zur Festlegung der Höchsttaxen und des Anspruchs auf Restfinanzierung auf andere nachvollziehbare Kostenrechnungsdaten abstellen.
3 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend
nach, so verwirkt der Anspruch der Leistungserbringer auf Restfinanzierung.
§ 26 b) für stationäre Einrichtungen
1 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2011 sind auf der Basis des Aufwandes gemäss
Erfolgsrechnung 2009 zu berechnen. Ausserordentliche Ereignisse können berücksichtigt werden. Auf dem Sachaufwand kann die Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise 2010 und auf dem Personalaufwand eine Teuerung
von 2 Prozent geltend gemacht werden.
2 Die Höchsttaxen ab 1. Januar 2012 sind auf der Basis (Budget) der Kostenrechnung des Fachverbandes Curaviva mit ergänzenden Bestimmungen des Amtes
für Gesundheit und Soziales zu berechnen.
3 Die Einrichtungen haben spätestens die Rechnung 2012 mit einer anerkannten
Kostenrechnung zu führen.
4 Die Gemeinden führen ihre Einrichtungen bis spätestens 2012 nach den Regeln
der Spezialfinanzierung.
5 Kommen die Leistungserbringer dieser Verpflichtung nicht oder unzureichend
nach, werden die Höchsttaxen durch das Amt für Gesundheit und Soziales verfügt.
§ 27 Änderung von Erlassen
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,-
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970 24
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§ 7a (neu) Tagestaxen bei pflegebedürftigen Personen
1 Als anrechenbare Tagestaxen gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes werden bei pflegebedürftigen Personen höchstens 700 Prozent des auf den Tag umgerechneten
Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende berücksichtigt.
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn aufgrund einer Schwerstpflegebedürftigkeit
höhere Pflegekosten in Rechnung gestellt werden.
2 Eine Schwerstpflegebedürftigkeit ist ausgewiesen, wenn der zeitliche Pflegebedarf gemäss Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung25 höher ist als
240 Minuten pro Tag.
3 Je 20 Minuten höherem Pflegebedarf erhöht sich der Ansatz bei einem Pflegeheimaufenthalt gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes um 40 Prozent, jedoch höchstens
auf 1 100 Prozent.
§ 22 Abs. 1 und 4 (neu)
1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f
ELG Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise
Abgabe der in § 25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte
und Behandlungsgeräte).
4 Stehen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch
auf ein neues Gerät.
§ 23 Abs. 4 (neu) und 5 (neu)
4 Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb eines Hilfsmittels notwendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausgewiesen und die
Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.
5 Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.

## § 25a {#par_25a}

Liste der Hilfsmittel (neu)
Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel:
a) Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren
Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen
nicht oder nur ungenügend zu beeinflussen ist,
b) Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz,
c) Inhalationsapparate,
d) Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf
allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist,
e) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die
Hauspflege notwendig ist,
f) Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die
Hauspflege eine absolute Notwendigkeit darstellt,
g) Nachtstühle,
h) Coxarthrosestühle,
i) Aufzugständer (Bettgalgen).
Der Anhang zur Vollzugsverordnung [Liste Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte] wird aufgehoben.
361.5118
b) Vollzugsverordnung zur Gesundheitsverordnung vom 23. Dezember 2003 26
§ 4 Bst. e (neu)
[Kantonale ambulante Dienste sind (§ 10 Abs. 1 GesV):]
e) Kinderspitex.

## § 28 {#par_28}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.27
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 22-123 mit Änderungen vom 5. November 2013 (GS 23-91), vom 15. September 2020 (GS
26-18), vom 10. Dezember 2025 (RRB betr. die Anpassung von Verordnungen infolge der Schaffung der Sozialversicherungsanstalt Schwyz, GS 27-86c) und vom 10. März 2026 (GS 28-1).
2 GS 22-102.
3 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 10.März 2026.
4 Aufgehoben am 15. September 2020.
5 Abs. 3 in der Fassung vom 5. November 2013; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. März 2026.
6 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995.
7 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. März 2026.
8 Abs. 3 aufgehoben am 15. September 2020; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom
10. März 2026.
9 Aufgehoben am 15. September 2020.
10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 10. März 2026, bisheriger Abs 2 wird
zu Abs. 3.
11 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. März 2026.
12 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. März 2026.
13 Neu eingefügt am 10. März 2026.
14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. März 2026.
15 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 15. September 2020; Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 Bst. a
und b in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 10. März 2026.
16 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR 831.301.
17 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 10. März 2026.
18 SR 830.1.
19 Neu eingefügt am 15. September 2020; Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 10. März
2026.
20 Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013.
21 Abs. 3 in der Fassung vom 5. November 2013.
22 Aufgehoben am 5. November 2013.
23 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 5. November 2013.
24 SRSZ 362.211; GS 21-122.
25 SR 832.112.31.
26 SRSZ 571.111; GS 20-492.
27 Abl 2010 2425; Änderungen vom 5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2597), vom
15. September 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2372), vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar
2026 (Abl 2025 3179) und vom 10. März 2026 am 1. April 2026 (Abl RE-SZ19-0000000012)
in Kraft getreten.
