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title: "Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen"
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provisions: 8
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# Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für Schulen, die ihre Lehrpersonen nach Lektionen
entschädigen.

## § 2 {#par_2}

Registrierung der Mehr- und Minderlektionen
1 Für jede Lehrperson der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe
II sowie der Mittelschulen gemäss § 1 sind die Mehr- und Minderlektionen
zu registrieren.

## § 3 {#par_3}

Gehaltene Lektionen
1 Lektionen, welche aus den nachfolgenden Gründen ausfallen, gelten als
gehalten:
a) Gründe, welche in der Lehrperson liegen und für welche eine Lohnfortzahlungspflicht gilt (z.B. Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Mutterschaft, Weiterbildung, Krankheit, Unfall);
b) Mitarbeit in Fachgremien/Kommissionen;
c) Expertinnen-/Expertentätigkeit ausserhalb der eigenen Schule;
d) Exkursionen, welche eigene Klassen mit anderen Lehrpersonen unternehmen;
1) BGS 414.51
GS 2016/002 1
414.511
e) Präsenzverpflichtungen im Auftrag der Schule (Konferenzen, Schulanlässe ausserhalb des Stundenplanes).

## § 4 {#par_4}

Mehrlektionen
1 Zu Mehrlektionen führen:
a) Stellvertretungen;
b) zusätzlicher Unterricht gegenüber dem Regelstundenplan;
c) Abschlussprüfungen: Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung,
Aufsicht und Teilnahme an Prüfungs-/Notenkonferenzen;
d) Sonderwochen.

## § 5 {#par_5}

Minderlektionen
1 Zu Minderlektionen führen Unterrichtsausfälle im Rahmen von:
a) Sonderwochen;
b) Abschlussprüfungen und vorzeitigem Unterrichtsende im letzten Ausbildungsjahr;
c) mindestens eintägigen Unterrichtsausfällen (Sondertage) von ganzen
Abteilungen ausserhalb des kantonalen Ferienplans.

## § 6 {#par_6}

Vorgaben betreffend Verrechnung von Mehr- und
Minderlektionen
1 Für die Verrechnung von Mehr- und Minderlektionen sind jeweils pro Bereich zwei Varianten möglich:
a) Arbeitszeitrapportierung: Minderlektionen und Mehraufwand werden
einzeln berechnet.
b) Pauschalverrechnung: Minderlektionen und Mehraufwand werden
pauschal verrechnet.
2 Je Schule werden auf Antrag der Schulleitung durch die zuständige Direktion die Verrechnungsvarianten festgelegt.
3 Minderlektionen werden zu 85 %, Mehrlektionen zu 100 % verrechnet.
4 Bei der Verrechnung von in Stunden rapportiertem Mehr- und Minderaufwand entsprechen zwei Arbeitsstunden einer Lektion.
414.511

## § 7 {#par_7}

Pauschalverrechnung bei Abschlussprüfungen
1 Bei Lehrpersonen, welche Abschlussprüfungen abnehmen, kann der daraus resultierende Aufwand pauschal angerechnet werden. In Relation zum
Aufwand ist maximal eine Anrechnung von 0.035 Semesterlektionen je
mündliche und schriftliche Prüfung und Schülerin/Schüler bzw. Lernende/
Lernender möglich. Steht dem Mehraufwand aus den Abschlussprüfungen
ein aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsausfalls vergleichbarer Minderaufwand gegenüber, kann die Schulleitung auf die Verrechnung von Mehr- und
Minderlektionen verzichten.
2 Bei den Lehrpersonen, welche keine Abschlussprüfungen abnehmen, werden Minderlektionen auf Basis des in § 6 festgelegten Prozentsatzes verrechnet.

## § 8 {#par_8}

Pauschalverrechnung bei Sonderwochen
1 Wird eine Lehrperson entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad während
der Sonderwochen eingesetzt, kann die Schulleitung auf die Verrechnung
von Mehr- und Minderlektionen verzichten.
414.511
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.01.2016 01.08.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/002
414.511
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 04.01.2016 01.08.2016 Erstfassung GS 2016/002
