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title: "Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Bildungsgänge der höheren Fachschule am Bildungszentrum für Technik"
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provisions: 13
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# Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Bildungsgänge der höheren Fachschule am Bildungszentrum für Technik

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die
folgenden Ausbildungen am Bildungszentrum für Technik Frauenfeld (BZT):
1. zur Dipl. Medizintechnikerin HF oder zum Dipl. Medizintechniker HF
2. zur Dipl. Informatikerin HF oder zum Dipl. Informatiker HF
3. zur Dipl. Prozesstechnikerin HF oder zum Dipl. Prozesstechniker HF
4. zur Dipl. Wirtschaftsinformatikerin HF oder zum Dipl. Wirtschaftsinformatiker HF
5. zur Dipl. Gebäudetechnikerin HF oder zum Dipl. Gebäudetechniker HF
6. zur Dipl. Technikerin HF Bauplanung oder zum Dipl. Techniker HF Bauplanung
7. zur Dipl. Metall- und Fassadenbautechnikerin HF oder zum Dipl. Metall- und

## § 2 Fassadenbautechniker HF (HF-Bildungsgang) {#par_2}

Umfang, Dauer und Gliederung der Ausbildung
1 Die Ausbildung wird berufsbegleitend absolviert und dauert sechs Semester.
2 Sie gliedert sich in ein Grundstudium (erstes und zweites Semester) und ein Fachstudium (drittes bis sechstes Semester).

## § 3 {#par_3}

Organisation
1 Die HF-Bildungsgänge werden von der Abteilung Berufliche Weiterbildung des
BZT geführt.

## § 3der {#par_3der}

Verordnung des Regierungsrates über die höhere Berufsbildung und
die berufsorientierte Weiterbildung (BbW)1) oder von der Abteilungsleitung gemäss
Abs. 1 getroffen.
1) RB 412.213
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.228 Reglement HF Technik
3 Die Ausbildung beginnt in der Regel im August.
2. Zulassungsbedingungen

## § 4 {#par_4}

Zulassungsbedingungen
1 Für die HF-Bildungsgänge wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung EFZ
in einem gemäss Rahmenlehrplan einschlägigen Beruf erfolgreich abgeschlossen
hat.
2 Ohne Abschluss gemäss Abs. 1 ist die Aufnahme gemäss Vorgaben des BZT (Zulassung sur dossier) möglich. Dabei sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. erfolgreicher Abschluss einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbildung EFZ eines anderen Bereichs oder
2. Abschluss einer gymnasialen Matura oder Fachmittelschule
3 In allen Fällen wird ein Anstellungsverhältnis während der Ausbildung in einem
gemäss Rahmenlehrplan einschlägigen Beruf mit einem Beschäftigungsgrad von
mindestens 50 % vorausgesetzt.
3. Promotion und Qualifikationsverfahren

## § 5 {#par_5}

Grundlagen
1 Das Grundstudium wird mit der Promotion gemäss § 6 abgeschlossen.
2 Die HF-Bildungsgänge werden nach dem Fachstudium mit dem Bestehen des Qualifikationsverfahrens gemäss § 8 abgeschlossen.

## § 6 {#par_6}

Bestehen des Grundstudiums (Promotion)
1 Die Promotion beinhaltet den Nachweis, die für das Fachstudium notwendigen
Grundlagenkenntnisse erworben zu haben.
2 Die Promotion ist erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Sämtliche in der Prüfungsordnung festgelegten Pflichtleistungen des Grundstudiums wurden erbracht
2. Jeder Modulabschluss ist mindestens mit der Note 3.0 bewertet
3. Höchstens ein Modulabschluss ist mit einer Note unter 4.0 bewertet
4. Der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Modulabschlüsse beträgt mindestens 4.0

## § 7 Reglement HF Technik 412.228 {#par_7}

Zulassung zu den Modullernzielkontrollen
1 Zu den Modullernzielkontrollen im Grundstudium wird zugelassen, wer mindestens 80 % des Unterrichts des Moduls besucht hat.
2 Zu den Modullernzielkontrollen im Fachstudium wird zugelassen, wer die Promotion des Grundstudiums erfüllt und mindestens 80 % des Unterrichts des jeweiligen
Moduls besucht und die vorgegebenen Teilprüfungen absolviert hat.
3 Sind weniger als 80 % des Unterrichts des jeweiligen Moduls besucht worden,
kann die Abteilungsleitung die Zulassung zu den Prüfungen verweigern oder eine
Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.

## § 8 {#par_8}

Bestehen des Qualifikationsverfahrens
1 Die Prüfungskommission erlässt eine Prüfungsordnung zum Qualifikationsverfahren.
2 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. Das Grundstudium gemäss § 6 wurde erfolgreich absolviert
2. Sämtliche Pflichtleistungen des Fachstudiums wurden erbracht
3. Jeder Modulabschluss wurde mit mindestens der Note 3.0 bewertet
4. Höchstens zwei Modulabschlüsse liegen unter 4.0
5. Insgesamt liegen maximal 1.5 Notenpunkte unter 4.0
6. Die Diplomarbeit wurde mindestens mit der Note 4.0 bewertet
7. Der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Modulabschlüsse inklusive Diplomarbeit beträgt mindestens 4.0

## § 9 {#par_9}

Unredlichkeit bei der Prüfung
1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

## § 10 {#par_10}

Wiederholung
1 Jeder Modulabschluss, der unter der Note 4.0 bewertet wurde, kann zweimal wiederholt werden.
2 Ist die Promotion nicht erfüllt, kann die Studentin oder der Student entscheiden,
welche ungenügenden Module wiederholt werden sollen, um die Promotion zu
schaffen.
3 Wer die Promotion oder das Qualifikationsverfahren bei zwei Wiederholungen erneut nicht besteht, wird von der Prüfungskommission vom entsprechenden HF-Bildungsgang ausgeschlossen.
4 Es können nur ungenügende Modulabschlüsse wiederholt werden. Für die Promotion und das Qualifikationsverfahren zählt das Ergebnis der zweiten Prüfung.
412.228 Reglement HF Technik

## § 11 {#par_11}

Übertritt, Anerkennung von Vorleistungen, Studienunterbruch
1 Wechselt eine Studentin oder ein Student von einer anerkannten höheren Fachschule in einen HF-Bildungsgang, entscheidet die Abteilungsleitung über die Anrechnung der absolvierten Semester und die Anerkennung der bereits erzielten Modulabschlüsse.
2 Für Studierende, die im Rahmenlehrplan enthaltene Kompetenzen nachweisen können, kann die Abteilungsleitung eine verkürzte Studienzeit bewilligen.
3 Wird das Studium nach einem Unterbruch fortgesetzt, werden die erbrachten Prüfungsleistungen rückwirkend bis zu drei Jahren angerechnet.

## § 12 {#par_12}

Diplom
1 Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein von der Departementschefin oder vom Departementschef und dem Rektorat unterzeichnetes Diplom, das
zur Führung folgender eidgenössisch geschützten Titel berechtigt:
1. Dipl. Medizintechnikerin HF oder Dipl. Medizintechniker HF
2. Dipl. Informatikerin HF oder Dipl. Informatiker HF
3. Dipl. Prozesstechnikerin HF oder Dipl. Prozesstechniker HF
4. Dipl. Wirtschaftsinformatikerin HF oder Dipl. Wirtschaftsinformatiker HF
5. Dipl. Gebäudetechnikerin HF oder Dipl. Gebäudetechniker HF
6. Dipl. Technikerin HF Bauplanung oder Dipl. Techniker HF Bauplanung
7. Dipl. Metall- und Fassadenbautechnikerin HF oder Dipl. Metall- und Fassadenbautechniker HF
Reglement HF Technik 412.228
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 10.04.2025 01.08.2025 Erstfassung 16/2025
