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title: "Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)"
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provisions: 11
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# Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Reglement erläutert den Ablauf der Gesuchseingabe um Soforthilfe
an gemeinnützige Zuger Organisationen aus dem Sportbereich, den Inhalt
der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung.

## § 2 {#par_2}

Rechtliche Grundlagen
1 Die rechtlichen Grundlagen bilden:
a) die Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in
Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020; und
b) der Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 2020 betreffend
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) – Umgang mit den Beiträgen für Angebote, die wegen der Corona-Pandemie reduziert, verschoben oder abgesagt werden.
1) BGS 612.14
GS 2020/026 1
612.141

## § 3 {#par_3}

Subsidiarität
1 Beiträge gemäss COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung werden
subsidiär und in Ergänzung zu den ordentlichen Massnahmen des Bundes
und des Kantons ausgerichtet.
2 Insbesondere gehen bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltungen, basierend auf dem Regierungsratsbeschluss vom
7. April 2020, jenen gestützt auf dieses Reglement vor.

## § 4 {#par_4}

Gesuchseingabe
1 Gesuche um Soforthilfe können bis zum 31. Dezember 2022 eingereicht
werden. Sie sind elektronisch mittels Formular, das auf der Website des
Amtes für Sport und Gesundheitsförderung aufgeschaltet ist, einzureichen. *

## § 5 {#par_5}

Inhalt des Gesuchs
1 Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unaufgefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Gesuchformular geforderten Unterlagen einzureichen.
2 Unvollständige Gesuche sind innert der vom Amt für Sport und Gesundheitsförderung angegebenen Frist zu vervollständigen. Verstreicht diese
Frist, ohne dass das Gesuch vervollständigt wurde, wird auf das Gesuch

## § 6 nicht eingetreten. * {#par_6}

Verfahren
1 Zuständig für die Bearbeitung der Gesuche ist das Amt für Sport und Gesundheitsförderung (Anlaufstelle). Die Gesuche werden in einem ersten
Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft. Geprüft wird insbesondere, ob die beantragte Summe plausibel und nachvollziehbar ist. *
2 Es kann eine maximale Finanzhilfe von 150 000 Franken pro Antragsteller
bzw. Antragstellerin ausgerichtet werden. *
3 Erfüllt der Gesuchsteller die formalen und inhaltlichen Kriterien, beantragt
das Amt für Sport und Gesundheitsförderung 80 Prozent der anrechenbaren
Schadenssumme via Sportfonds (GD3300.0001 «Massnahmen Coronavirus
(COVID-19)» als Soforthilfe bei der zuständigen Instanz. *
4 Zuständig für Beiträge bis zu 20 000 Franken ist der Direktionsvorsteher.
Zuständig für Beiträge über 20 000 Franken ist der Regierungsrat.
612.141
5 Der Antragssteller bzw. die Antragsstellerin weist die Unterstützungsbeiträge in Folge des Coronavirus (COVID-19) in der Erfolgsrechung aus. *

## § 7 {#par_7}

Anspruchsberechtigung
1 Anspruchsberechtigt sind:
a) Sportvereine und Sportverbände mit Sitz und Tätigkeit im Kanton
Zug; sofern
b) * die Organisation einen finanziellen Schaden erlitten hat und glaubhaft
machen kann, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den fehlenden
Mitteln und den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus besteht; und
c) * …
d) der Finanzbedarf mindestens 1000 Franken beträgt.
2 … *

## § 8 {#par_8}

Voraussetzungen
1 Folgende Situationen können zu einer Soforthilfe führen:
a) Es ist ein finanzielles Defizit durch getätigte Ausgaben für eine abgesagte Veranstaltung, einen abgesagten Meisterschaftsbetrieb, ein abgesagtes Trainingslager, eine Sportwoche oder ähnliches entstanden;
b) Es ist ein finanzieller Schaden durch Mindereinnahmen in der Folge
von ausgebliebenen Mieteinnahmen, eines abgesagten Dorffests, eines
Ausfalls von Geldeinnahmen vorgesehener Vereinsaktivitäten wie
Sammelaktionen usw. entstanden;
c) Ausgaben für Fixkosten bei vereinseigenen Anlagen oder anfallende
und ungedeckte Mietkosten bei vom Verein genutzten Anlagen können aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr gedeckt werden;
d) Verpflichtungen gegenüber Personen mit Nebenämtern kann aufgrund
der aktuellen Situation nicht nachgekommen werden.

## § 9 {#par_9}

Prozess
1 Das Amt für Sport und Gesundheitsförderung kontrolliert die eingereichten Unterlagen und plausibilisiert die beantragte Summe. Bei komplexen
Buchhaltungen kann es eine externe fachliche Unterstützung hinzuziehen. *

## § 10 {#par_10}

Allgemeines
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
612.141

## § 11 {#par_11}

Vollzug
1 Für den Vollzug ist die Gesundheitsdirektion zuständig.
612.141
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.05.2020 19.05.2020 Erlass Erstfassung GS 2020/026
01.12.2020 05.12.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020/081
01.12.2020 05.12.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/081
01.12.2020 05.12.2020 § 6 Abs. 3 geändert GS 2020/081
01.12.2020 05.12.2020 § 7 Abs. 1, c) geändert GS 2020/081
01.12.2020 05.12.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/081
01.02.2021 06.02.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/008
01.02.2021 06.02.2021 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 2021/008
01.02.2021 06.02.2021 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/008
01.04.2021 10.04.2021 § 4 Abs. 1 geändert GS 2021/016
01.04.2021 10.04.2021 § 7 Abs. 1, b) geändert GS 2021/016
01.04.2021 10.04.2021 § 7 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2021/016
24.11.2021 11.12.2021 § 6 Abs. 2 geändert GS 2021/067
04.03.2022 12.03.2022 § 4 Abs. 1 geändert GS 2022/015
612.141
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.05.2020 19.05.2020 Erstfassung GS 2020/026
§ 4 Abs. 1 01.02.2021 06.02.2021 geändert GS 2021/008
§ 4 Abs. 1 01.04.2021 10.04.2021 geändert GS 2021/016
§ 4 Abs. 1 04.03.2022 12.03.2022 geändert GS 2022/015
§ 5 Abs. 2 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 6 Abs. 1 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 6 Abs. 2 24.11.2021 11.12.2021 geändert GS 2021/067
§ 6 Abs. 3 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 6 Abs. 5 01.02.2021 06.02.2021 eingefügt GS 2021/008
§ 7 Abs. 1, b) 01.04.2021 10.04.2021 geändert GS 2021/016
§ 7 Abs. 1, c) 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/081
§ 7 Abs. 1, c) 01.04.2021 10.04.2021 aufgehoben GS 2021/016
§ 7 Abs. 2 01.02.2021 06.02.2021 aufgehoben GS 2021/008
§ 9 Abs. 1 01.12.2020 05.12.2020 geändert GS 2020/081
