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title: "Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Kloster Königsfelden"
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# Museum Aargau Benutzungs- und Gebührenreglement Kloster Königsfelden

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495.243
Museum Aargau
Kloster Königsfelden
CH-5210 Windisch
Tel. +41 (0)56 441 88 33
Fax +41 (0)62 888 48 41
Museum Aargau
Benutzungs- und Gebührenreglement Kloster Königsfelden 1
gestützt auf § 17 Abs. 3 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 2
1. Allgemeines
Das Kloster Königsfelden ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Seine geschichtliche
Bausubstanz darf durch die Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden.
Das Museum Aargau entscheidet über die Art der Benutzung und den Betrieb. Es kann einzelne
Aufgabenbereiche an Dritte delegieren oder für solche Dritte beiziehen.
2. Museum
2.1. Öffnungszeiten
Das Kloster Königsfelden ist in der Regel vom 1. April bis 31. Oktober von 10.00 bis 17.00 Uhr täglich
ausser am Montag dem Publikum zugänglich.
An allgemeinen Feiertagen ist das Kloster Königsfelden geöffnet.
Befristete Abweichungen und Schliesstage an Feiertagen etc. werden von der Museumsdirektion
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
Öffnungszeiten ausserhalb der regulären Zeiten werden mit einem Sonderöffnungstarif (siehe Ziffer
4.4.) verrechnet.
2.2. Eintritt
Für den Besuch des Klosters Königsfelden wird eine Eintrittsgebühr erhoben (siehe Ziffer 4.2.).
An ausgewählten Tagen (Internationaler Museumstag, Spezialveranstaltungen etc.) können keine,
reduzierte oder erhöhte Eintrittsgebühren erhoben werden.
1 Stand 1. Januar 2015; AGS 2014/6-7 / AGS 2014/6-22
2 SAR 495.200
AGS 2014/6-7
2.3. Geschichtsvermittlung
Es werden Führungen und Geschichtsvermittlungsprogramme angeboten (siehe Ziffer 4.3.).
2.4. Sonderöffnungen
Besuche und Führungen ausserhalb der Öffnungszeiten sind auf Anfrage möglich (siehe Ziffer 4.4.).
Anfragen sind schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über
Sonderöffnungen.
2.5. Aufsichten
Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist strikte Folge zu leisten. Wer die Anweisungen nicht
befolgt, kann aus der Klosterkirche weggewiesen werden.
2.6. Verbote
Das Rauchen ist im Kloster strikte untersagt.
Tiere dürfen nicht ins Kloster mitgenommen werden. Assistenzhunde im Einsatz sind zugelassen.
3. Veranstaltungen
3.1. Allgemeine Bestimmungen
Als Veranstalter von öffentlichen kulturellen Anlässen tritt das Museum Aargau auf. Es kann die
Veranstaltung Dritten übertragen.
Das Kloster Königsfelden kann von Dritten für Veranstaltungen wie Konzerte, Theater etc. gemietet
werden (siehe Ziffer 3.2. und Ziffer 4.5.).
Die Veranstaltungen haben auf den primären Charakter des ehemaligen Klosters und die besondere
Ambiance Rücksicht zu nehmen.
Gesuche sind beim Museum Aargau schriftlich einzureichen. Das Museum Aargau entscheidet
abschliessend über die Bewilligung von Veranstaltungen, Anlässen und die Vermietung des Klosters.
Das Benutzungs- und Gebührenreglement ist integrierender Bestandteil der Verträge mit Dritten. Die
Nutzungsbedingungen sind immer einzuhalten.
In den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen insbesondere
− Platznummerierung,
− Kassaführung und Billettkontrolle,
− Besucherplatzierung,
− Parkierung und polizeilicher Einweisungs- und Absperrdienst (Gemeindepolizei Windisch),
− Feuerwehr-Pikettdienst (Feuerwehr Gemeinde Windisch),
− weitere mit der Veranstaltung zusammenhängende Vorkehrungen wie das Organisieren von
Notenständern, Tischen, Garderoben, Toilettenwagen etc.
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3.2. Nutzungsbestimmungen
3.2.1. Museumsbetrieb und Räumlichkeiten
Veranstalter und deren Gäste haben in jedem Fall auf den ordentlichen Museumsbetrieb Rücksicht zu
nehmen.
3.2.2. Kenotaph
Es ist verboten, auf dem Kenotaph und den Grabtischen zu sitzen oder zu stehen oder Gegenstände
irgendwelcher Art darauf zu legen. Das Einbeziehen des Kenotaphs in eine künstlerische Produktion
bedarf einer schriftlichen Bewilligung des Museum Aargau.
3.2.3. Lettner
Der Lettner darf nur mit schriftlicher Bewilligung des Museum Aargau benutzt werden.
3.2.4. Bestuhlung und Podium
Für Veranstaltungen stehen 400 Stühle und eine Podiumsfläche von 90 m2 zur Verfügung. Bei
grösseren Veranstaltungen mit Tribüneneinbauten muss vom Veranstalter vorgängig eine Bewilligung
der Aargauischen Gebäudeversicherung eingeholt werden. Zudem ist der Kirchenboden abzudecken.
3.2.5. Beleuchtung
Für Veranstaltungen steht eine Grundbeleuchtung zur Verfügung. Die Einarbeitung und
Detailerklärungen dazu erfolgen durch den Haustechniker. Änderungen an der Beleuchtung und an
den elektronischen Installationen dürfen vom Veranstalter nicht vorgenommen werden. In Absprache
mit dem Museum Aargau können zusätzliche elektrische Installationen wie Beleuchtung, Lichteffekte,
Ton- und Bildübertragungsanlagen gegen volle Verrechnung eingerichtet werden. Für
Lichtinstallationen sind nur befähigte Personen mit entsprechendem Leistungsausweis zugelassen.
3.2.6. Heizung
Die Klosterkirche wird nicht geheizt, sondern lediglich temperiert (10° C). Eine vorübergehende
Erhöhung der Temperatur (maximal 18° C) kann beim Museum Aargau gegen volle Verrechnung
beantragt werden.
3.2.7. Luftfeuchtigkeit
Bei höherer relativer Luftfeuchtigkeit als 50% werden Entfeuchtungsgeräte in Betrieb gesetzt.
3.2.8. Apéro
Den Veranstaltern stehen für kleinere Apéros vom Museum Aargau vorgesehene Bereiche zur
Verfügung. Der Boden muss dabei abgedeckt werden.
3.2.9. Personal
Bei allen Veranstaltungen sind zwei bzw. während den Proben eine vom Museum Aargau autorisierte
Aufsichtsperson anwesend, welche nach Aufwand zu entschädigen ist (siehe Ziffer 4.5.). Den
Weisungen des Personals ist strikte Folge zu leisten.
3.2.10. Dekorationen
Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Pfeilern und Decken ist nicht gestattet. Dekorationen im
Rahmen einer künstlerischen Produktion bedürfen einer schriftlichen Bewilligung des Museum
Aargau.
AGS 2014/6-7
3.2.11. Parkplätze
Die Pflästerung des Klosterareals ist mit einem Fahr- und Parkverbot belegt. Die Parkplätze und
sonstigen Plätze sowie alle Rasen- und Verkehrsflächen auf dem Areal der Psychiatrischen Dienste
Aargau AG (PDAG) dürfen weder bei Proben noch bei Veranstaltungen mit Fahrzeugen belegt
werden. Das Areal darf nur zum Aus- und Einsteigenlassen von gehbehinderten Personen sowie zum
Ein- und Ausladen von Waren befahren werden. Den Veranstaltern wird empfohlen, sich rechtzeitig
mit der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) in Brugg zwecks Benutzung ihrer Parkplätze in
Verbindung zu setzen.
3.2.12. Sicherheit und Hygiene
Die Sicherheitskonzepte des Betriebes gelten als Minimalstandard. Erweiterte Regelungen sind mit
dem Museum Aargau abzusprechen. Die gesetzlichen Vorgaben sind immer einzuhalten.
3.2.13. Film- oder Fotoaufnahmen
Für Aufnahmen, die veröffentlicht werden, bedarf es einer Bewilligung des Museum Aargau. Der
Zweck und die weitere Verwendung der Aufnahmen sind dem Museum Aargau frühzeitig schriftlich
bekannt zu geben. Das Museum Aargau entscheidet abschliessend über die Bewilligung der
Aufnahmen. Allfällige Kosten werden in Absprache mit dem Museum berechnet.
3.2.14. Haftung
Der Kanton lehnt bei Unfällen und bei Beschädigungen jede Haftung ab. Für Schäden an Gebäude
und Mobiliar haftet gegenüber dem Kanton der Veranstalter bzw. der Mieter. Der Abschluss einer
Haftpflicht- und Veranstaltungsversicherung wird dringend empfohlen.
4. Eintritte und Gebühren (in Franken)
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Ist für eine Leistung nachfolgend keine Gebühr festgelegt, wird sie einer vergleichbaren Position
zugeordnet oder nach Aufwand berechnet.
Bei personellen Leistungen wird im Minimum eine halbe Stunde verrechnet. Es wird auf die halbe
Stunde aufgerundet abgerechnet.
4.2. Eintritte
Für Gruppen ab zehn zahlenden Personen sowie Schulklassen gilt der Kollektiveintritt.
Museumspässe (SMP/MPM)** sind anrechenbar. Unentgeltliche Eintritte und Kinder unter sechs
Jahren sind nicht anrechenbar.
**SMP = Schweizerischer Museumspass (Raiffeisen etc.)
MPM = Museumpass Musée
Menschen mit Behinderung bezahlen jeweils den Kollektiveintritt, eine betreuende Begleitperson ist
unentgeltlich. Ausgenommen ist das Kombiticket Vindonissapark.
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4.2.1. Einzeleintritte
Museumseintritt
pro Person
Erwachsene 7.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 5.00
Kinder (6–16 Jahre) 4.00
Kombiticket Vindonissapark (Kloster Königsfelden, Legionärspfad Vindonissa, Vindonissa-
Museum)
pro Person pro Familie
Erwachsene 24.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 17.00
Kinder (6–16 Jahre) 13.00
Familienticket A (2 Erw. + maximal 5 Kinder) 58.00
Familienticket B (1 Erw. + maximal 5 Kinder) 40.00
4.2.2. Kollektiveintritte
Museumseintritt Kollektiv
pro Person
Erwachsene 5.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 4.00
Kinder (6–16 Jahre) 3.00
Kombiticket Vindonissapark Kollektiv (Kloster Königsfelden, Legionärspfad Vindonissa,
Vindonissa-Museum)
pro Person
Erwachsene 17.00
Berufslernende und Studierende (bis 26 Jahre) 14.00
Kinder (6–16 Jahre) 10.00
4.3. Führungen und Workshops
Führungen für Gruppen mit maximal 25 Personen. Bei allen Führungen und Workshops wird zuzüglich
der Eintritt (siehe Ziffer 4.2.) erhoben. Bei Schulklassen sind zwei Begleitpersonen unentgeltlich,
weitere Personen werden verrechnet.
AGS 2014/6-7
Die Gebühren für Führungen richten sich nach Länge des Angebots.
Führungen 80.00 – 170.00
Die Gebühren für Spezialführungen und Workshops richten sich nach Länge des Angebots, benötigter
Infrastruktur, anfallenden Materialkosten sowie personellem Aufwand.
Spezialführungen und Workshops 130.00 pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter und
Stunde (minimal 130.00) zuzüglich
Sachkosten
4.4. Sonderöffnungen
Sonderöffnung des Museums 120.00 pro Stunde (inklusive einer Aufsicht)
zusätzliche Aufsichten 50.00 pro Aufsicht
und Stunde
Anzahl Aufsichten nach Aufwand
Die Gebühren verstehen sich zuzüglich des jeweiligen Eintritts pro Person beziehungsweise
Kollektiveintritt ab zehn Personen.
4.5. Vermietungs- und Anlassgebühren
Grundgebühr pro Halbtag oder Abend 500.00
mehrtägige Veranstaltungen nach Absprache
Hauswartsdienste* und Aufsichtspersonal nach Aufwand
*Aufstellen von Podium und Bestuhlung, Erklärungen und Arbeiten an der Lichtanlage, Reinigung der
Kirche etc.
4.6. Annullierungen
Bei Annullierungen von Führungen und Vermittlungsangeboten wird wie folgt Rechnung gestellt:
- weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,
beziehungsweise volle Gebühr bei Angeboten unter Fr. 100.00,
- bei Absage oder Fernbleiben am Tag des Angebots: Angebotsgebühr ohne Eintritte. Bei
Verspätung am Tag des Angebots besteht kein Anspruch auf die volle Dauer des Angebots.
Bei Annullierungen von Sonderöffnungen, Vermietungen, Veranstaltungen und Anlässen wird wie folgt
Rechnung gestellt:
- 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin: Annullierungsgebühr von Fr. 100.00,
- weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin: 50% der Gesamtkosten inklusive
vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung),
- bei Absage oder Fernbleiben am reservierten Termin werden die Gesamtkosten inklusive
vereinbarter Leistungen (Personal, Verpflegung) in Rechnung gestellt.
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5. Schlussbestimmung
Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Lenzburg.
6. Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
Wildegg, 17. Oktober 2014 Museum Aargau
Jörn Wagenbach
Ziffer 4 vom Regierungsrat am 5. November 2014 genehmigt.
