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title: "Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe"
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provisions: 17
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# Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe

## Art. 4 {#art_4}

Private Institutionen
1 Die öffentliche Sozialhilfe fördert die private soziale Tätigkeit und strebt die
Zusammenarbeit mit privaten Sozialinstitutionen an.

## Art. 5 II. Materielle Hilfe {#art_5}

Art und Mass
1 Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften
des Sozialhilfegesetzes und dieser Verordnung sowie nach den örtlichen
und persönlichen Verhältnissen, wobei das Sozialamt nach pflichtgemässem
Ermessen entscheidet. *
2 Die Standeskommission legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung
der materiellen Hilfe fest.
3 Materielle Hilfe wird insbesondere mit der Auszahlung von Bargeld, der Begleichung von Rechnungen, bzw. durch Erteilung von Kostengutsprachen
erbracht. *
Art. 6 * Übernahme von Schulden
1 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse
des Hilfeempfängers gewährt. Schulden, insbesondere Mietzinsen und
Krankenkassenprämien können ausnahmsweise übernommen werden,
wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden
kann (Art. 11 Abs. 2 ShiG).
2 Übersteigt die zu übernehmende Schuld den Betrag von Fr. 20'000.-- ist
die Zustimmung der Standeskommission erforderlich (Art. 11 Abs. 3 ShiG).

## Art. 7 III. Andere Hilfsangebote {#art_7}

Persönliche Hilfe
1 Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann um Beratung und
Betreuung nachsuchen.
2 Die persönliche Hilfe umfasst:
a) Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle;
Kanton Appenzell Innerrhoden 850.010
b) ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung;
c) Einkommensverwaltung durch eine geeignete Person oder Stelle;
d) Weisungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe
oder über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit.

## Art. 8 {#art_8}

Beschäftigungsprogramme
1 Für Arbeitslose, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft haben oder keine Taggeldansprüche besitzen, kann
das Sozialamt allein oder zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten
Trägern Beschäftigungsprogramme durchführen oder unterstützen.
2 Die Kostenübernahme für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm gilt als materielle Hilfe.
3 Hilfsbedürfige können für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm verpflichtet werden. Bei Weigerung wird die Unterstützung gekürzt.

## Art. 9 {#art_9}

Kostengutsprache
1 Bedarf der Hilfsbedürftige einer Behandlung durch einen Arzt1) oder Zahnarzt, benötigt er Medikamente oder ist ein Eintritt in ein Spital, eine Klinik
oder ein Heim erforderlich, so kann die Unterstützung durch eine Kostengutsprache geleistet werden.

## Art. 10 {#art_10}

Subsidiäre Kostengutsprache
1 In dringenden Fällen kann das Sozialamt für Personen in unsicheren oder
schlechten finanziellen Verhältnissen eine subsidiäre Kostengutsprache leisten.

## Art. 11 IV. Suchthilfe {#art_11}

Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen
1 Die Kosten des Aufenthaltes suchtmittelabhängiger Personen in einer
Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die
Therapieeinrichtung im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung anerkannt ist.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
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2 Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung
zu stellen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement.
3 Der Entscheid über die Kostengutsprache stützt sich auf die Abklärungen
und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, welche dabei die
Bedürfnisse der hilfesuchenden Person berücksichtigen.

## Art. 12 {#art_12}

Therapieeinrichtungen
1 Therapieeinrichtungen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell I.Rh. gelten
als anerkannt, wenn sie vom Departement bewilligt sind und mit dem Kanton
einen Leistungsvertrag abgeschlossen haben. *
2 Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen
sind den anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt. Dasselbe gilt für andere Therapieeinrichtungen, welche die Bedingungen grundsätzlich erfüllen und die Unterbringung in einer solchen Einrichtung einem
besonderen Bedürfnis entspricht.

## Art. 13 V. Betagten- und Behindertenhilfe {#art_13}

Bedarfsplanung
1 Das Departement erstellt für die stationären Betagten- und Behinderteneinrichtungen eine Bedarfsplanung.
2 Die Institutionen erhalten über Art und Umfang der Angebote einen Leistungsauftrag.

## Art. 14 {#art_14}

Fachkommissionen
1 Die Standeskommission kann für Alters- und Behindertenfragen eine Fachkommission einsetzen.
2 Diese berät die zuständigen Instanzen in: *
a) Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betreuung;
b) der Koordination der öffentlichen und privaten Institutionen der Alters-
und Behindertenpolitik.
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VI. Heime und Einrichtungen
Art. 15 * Bewilligung
1 Der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ShiG unterstehen insbesondere: *
a) private Kinderheime;
b) private Alters- und Pflegeheime;
c) private Wohnheime und Werkstätten für Behinderte;
d) Institutionen der Drogenrehabilitation.
2 … *
3 Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für zwei Jahre erteilt.
4 Für Kinderheime, die Aufnahme von Pflegekindern und die Tagespflege
bleiben die eidgenössischen Bestimmungen vorbehalten.

## Art. 16 {#art_16}

Voraussetzungen
1 Die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für eine Bewilligung im
Sinne von Art. 27 ShiG gelten als erfüllt, wenn: *
a) die Leitung und Führung des Heimes fachlich und charakterlich geeignet ist;
b) genügend geeignetes Personal vorhanden ist;
c) die ärztliche Betreuung gewährleistet ist;
d) die baulichen und betrieblichen Einrichtungen der Zweckbestimmung
des Heimes genügen und ein ausreichender Brandschutz vorhanden
ist;
e) der Nachweis einer gesicherten finanziellen Grundlage erbracht werden kann und eine genügende Haftpflichtversicherung vorliegt.
2 Für Betreuungs- und Pflegeangebote gemäss Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 dieses Artikels sinngemäss.

## Art. 17 Sie werden im Einzelfall vom Departement festgelegt. * {#art_17}

Meldung der Veränderungen
1 Wesentliche bauliche und betriebliche Veränderungen sowie zahlenmässige Änderungen bei den Bewohnern und beim Personal gegenüber der
Betriebsbewilligung sind dem Departement mitzuteilen.
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## Art. 18 {#art_18}

Kontrollen
1 Die bewilligungspflichtigen Heime und privaten Betreuungs- und Pflegeangebote sind vom Departement, nötigenfalls unter Beizug von Fachleuten,
periodisch zu kontrollieren. *
2 Fallen Voraussetzungen, die der Erteilung der Bewilligung zu Grunde lagen, dahin oder werden Bedingungen und Auflagen nach erfolgter Mahnung
nicht erfüllt, wird die Bewilligung entzogen.

## Art. 19 {#art_19}

Bedürfnisse, Beiträge
1 Sofern ein Heim oder eine stationäre Einrichtung einem ausgewiesenen
Bedürfnis entspricht, für den Vollzug des Sozialhilfegesetzes notwendig ist
oder für die Erfüllung der Aufgabe ein Leistungsauftrag besteht, können deren Träger mit Beiträgen an den Bau, den Umbau, den Ausbau, die Erneuerung, die Ausstattung und den Betrieb (Ausgabenüberschüsse der Betriebsrechnung) unterstützt werden. *
2 Die Beiträge werden im Rahmen des Budgets oder durch einen separaten
Beschluss des Grossen Rates zugesprochen.

## Art. 20 {#art_20}

Ausserkantonale Heime und Einrichtungen
1 Ausserkantonalen Heimen und anderen stationären Einrichtungen mit
sozialer Zweckbestimmung können Beiträge gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ShiG
gewährt werden, sofern diese Heime oder Einrichtungen für den Vollzug des
Sozialhilfegesetzes notwendig sind, allen Kantonseinwohnern offen stehen
und innerhalb des Kantons gleichwertige Einrichtungen nicht genügend vorhanden sind. *
2 Die Gewährung von Beiträgen aufgrund interkantonaler Vereinbarungen
bleibt vorbehalten.

## Art. 21 {#art_21}

Bedingungen, Auflagen, Rückerstattungen
1 Die Beitragszusicherungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung,
Betreuung, Taxgestaltung, Organisation und Stellenpläne, Schaffung von
Praktikumsplätzen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals, Aufnahme
von Kantonseinwohnern, Leistungsaufträge und Aufnahme von Vertretern
des Kantons in die Aufsichtsorgane.
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2 Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete Beiträge werden mit Zinsen zurückgefordert. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach
Ausrichtung der Beiträge.

## Art. 22 VII. Inkrafttreten {#art_22}

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. *
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
01.10.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 15 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 16 Abs. 2 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 18 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 6 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 25.10.2004 Art. 16 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 19 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 20 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 22 Abs. 1 geändert -
24.06.2013 24.06.2013 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden 850.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 01.10.2001 01.10.2001 Erstfassung -
Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Erlasstitel 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 5 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 6 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 14 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 15 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 15 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 15 Abs. 2 24.06.2013 24.06.2013 aufgehoben -
Art. 16 Abs. 1 31.10.2005 25.10.2004 geändert -
Art. 16 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt -
Art. 18 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 20 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 22 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
