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title: "Gesetz über den Finanzausgleich"
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# Gesetz über den Finanzausgleich

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Kanton Schaffhausen 621.100
Gesetz
über den Finanzausgleich
Vom 17. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2008)
Der Kantonsrat Schaffhausen,
gestützt auf Art. 100 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1 Zweck und Gegenstand *
Art. 1 * Zweck und Finanzierung
1 Der Finanzausgleich mildert die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und Belastung zwischen den Gemeinden.
2 Er umfasst den Ressourcen- und Lastenausgleich sowie die Sonderbeiträge. Letztere werden aus dem Finanzausgleichsfonds entrichtet.
3 Der Ressourcen- beziehungsweise der Lastenausgleich wird zu gleichen
Teilen vom Kanton und von den Gemeinden, deren relative Steuerkraft über
dem Ausgleichsziel liegt beziehungsweise von den Gemeinden mit unterdurchschnittlichen Lasten, finanziert.
Art. 2 * Befreiung von der Beitragspflicht
1 Der Regierungsrat kann eine Gemeinde auf Gesuch hin von der Pflicht,
Beiträge an den Finanzausgleich zu leisten, während des laufenden und
längstens zwei weiteren Jahren ganz oder teilweise befreien, wenn infolge
eines ausserordentlichen Ereignisses oder eines substanziellen Einbruchs
der Steuerkraft eine schwerwiegende Belastung des Gemeindehaushaltes
eingetreten ist und die Beitragsleistung deswegen als unbillig erscheint. Die
entfallenden Beiträge werden dem Finanzausgleichsfonds entnommen.
Art. 2a * Zuständigkeit
1 Das für das Gemeindewesen zuständige Departement legt den Ressourcen- und Lastenausgleich fest.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
621.100 Kanton Schaffhausen
2 Der Regierungsrat entscheidet über Sonderbeiträge zulasten des Finanzausgleichsfonds.
2 Ressourcenausgleich
Art. 3 * Ausgleichsziel
1 Der Kantonsrat setzt in einem Dekret das Ausgleichsziel fest, bis zu dem
ressourcenschwachen Gemeinden ein Ausgleich mit frei verfügbaren Mitteln
gewährt wird. Es liegt zwischen 65 und 85 Prozent des gewichteten Mittels
der relativen Steuerkraft aller Gemeinden.
Art. 4 * Anspruch
1 Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre unter dem Ausgleichsziel lag, erhalten einen Ausgleich bis zum Ausgleichsziel, wenn ihr Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr über dem arithmetischen Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden lag.
2 Massgebend für die Ermittlung der relativen Steuerkraft sind die Einnahmen der Gemeinde aufgrund der nach kantonalem Recht erhobenen
Gemeindesteuern bei einem Steuerfuss von 100 Prozent der einfachen
Staatssteuer, geteilt durch die Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres.
3 Für die Einwohnerzahl ist die Statistik des zuständigen Departementes
massgebend.
4 Die Verteilzahl für die Berechnung des Ausgleichsbetrages ergibt sich aus
der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und dem
Ausgleichsziel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres.
Art. 5 * Beiträge
1 Gemeinden, deren relative Steuerkraft im Durchschnitt der letzten drei Jahre über dem Ausgleichsziel lag, leisten einen Beitrag zur Finanzierung der
Hälfte des Ressourcenausgleichs.
2 Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge ergibt sich aus der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und dem Ausgleichsziel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des Berechnungsjahres und geteilt durch den Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr.
Kanton Schaffhausen 621.100
3 Lastenausgleich
Art. 6 * Lastenbilanz
1 Massgebend für den Lastenausgleich ist die Lastenbilanz.
2 In die Lastenbilanz werden aufgenommen:
a) die Bildungslast der Gemeinde. Die Bildungslast entspricht der Zahl
der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler im Durchschnitt der
letzten drei Jahre jeder Gemeinde, multipliziert mit dem durch das für
die Gemeinden zuständige Departement festgesetzten Verrechnungssatz pro Schulstufe und geteilt durch die Einwohnerzahl der
Gemeinde
b) die Sozialhilfelast. Die Sozialhilfelast entspricht der Gesamtbelastung
der Gemeinde pro Einwohner für die Sozialhilfe nach dem Sozialhilfegesetz im Durchschnitt der letzten drei Jahre
c) die Polizeilast. Die Polizeilast entspricht dem Beitrag der Gemeinde
an die Schaffhauser Polizei gemäss Polizeiorganisationsgesetz pro
Einwohner
d) die Zentrumslast der Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall pro Einwohner, wobei die einzubeziehende
Zentrumslast auf Fr. 3'500'000.00 für Schaffhausen und
Fr. 250'000.00 für Neuhausen am Rheinfall festgelegt wird
e) die Last der Weite. Auf die Gemeinden, deren Einwohnerzahl pro
Hektare unter dem kantonalen Mittel liegt, werden entsprechend der
Abweichung vom kantonalen Mittel und ihrer Einwohnerzahl
Fr. 1'750'000.00 verteilt und das Ergebnis durch die Einwohnerzahl
geteilt
3 Die Beiträge gemäss Abs. 2 lit. d und e basieren auf dem Landesindex der
Konsumentenpreise von 100.6 Punkten (Grundlage: Landesindex vom Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie werden entsprechend der Geldentwertung
am 1. Januar des Berechnungsjahres angepasst, sofern sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Anpassung um mindestens ein
Prozent verändert hat.
Art. 7 * Anspruch
1 Gemeinden, die aufgrund der Lastenbilanz eine über dem gewichteten
kantonalen Mittel liegende Belastung aufweisen, erhalten einen Ausgleichsbeitrag.
621.100 Kanton Schaffhausen
2 Der Ausgleichsbeitrag entspricht zwei Drittel der Differenz zwischen der
überdurchschnittlichen Last pro Einwohner und dem gewichteten kantonalen
Mittel, multipliziert mit der Einwohnerzahl.
3 Der Ausgleichsbetrag wird für jedes ganze Prozent, um den der Steuerfuss
der Gemeinde unter dem gewichteten Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden liegt, um einen Fünftel gekürzt. Er entfällt, wenn der Steuerfuss das
gewichtete Mittel der Steuerfüsse aller Gemeinden um mehr als 5 Prozent
unterschreitet.
Art. 8 * Beiträge
1 Gemeinden, die aufgrund der Lastenbilanz eine unter dem gewichteten
kantonalen Mittel liegende Belastung aufweisen, leisten einen Beitrag zur Finanzierung der Hälfte des Lastenausgleichs.
2 Die Verteilzahl für die Berechnung der Beiträge entspricht der Differenz
zwischen der unterdurchschnittlichen Last pro Einwohner und dem gewichteten kantonalen Mittel, multipliziert mit der Einwohnerzahl am 1. Januar des
Berechnungsjahres und geteilt durch den Steuerfuss im letzten Rechnungsjahr.
Art. 8a * Verrechnung
1 Die Ausgleichsleistungen beziehungsweise die Beiträge an den Finanzausgleich werden miteinander verrechnet.
4 Sonderbeiträge
Art. 9 * Allgemeines
1 Aus dem Finanzausgleichsfonds werden Beiträge erbracht:
a) in Härtefällen
b) an den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn dadurch der Finanzausgleich auf die Dauer entlastet wird
c) zur Entschuldung von Gemeinden bei Zusammenschlüssen
d) an die Kosten von Projekten zur Prüfung von Gemeindezusammenschlüssen
e) an andere Projekte, mit denen die Zusammenarbeit der Gemeinde
gefördert und Gemeindeaufgaben wirtschaftlicher erfüllt werden,
wenn dadurch der Kanton auf die Dauer entlastet wird
Kanton Schaffhausen 621.100
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Ausrichtung der Sonderbeiträge.
Art. 10 Härtefälle
1 In Härtefällen, insbesondere bei gefährdeter Kreditwürdigkeit, können
Gemeinden vorübergehend ausserordentliche Beiträge aus dem Finanzausgleichsfonds gewährt werden, wenn sich trotz zumutbarer eigener Massnahmen eine negative Entwicklung ihres Haushaltes nicht abwenden lässt.
2 Die Gewährung von Beiträgen setzt voraus, dass die Gemeinde:
a) ihre Steuerkraft angemessen ausnützt und ihren Steuerfuss so festgesetzt hat, dass er im laufenden Rechnungsjahr sowie in der Regel
im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre das arithmetische Mittel
der Steuerfüsse aller Gemeinden um mindestens 10 Steuerprozente
übersteigt
b) Gebühren und Beiträge in angemessener Höhe erhebt
c) ihr Finanzvermögen angemessen bewertet und bewirtschaftet
d) die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden ausschöpft
3 Die Gewährung von Beiträgen wird an Auflagen und Bedingungen geknüpft.
Art. 10a * Befristete Weiterführung des Ressourcenausgleichs
1 Fällt beim Zusammenschluss von Gemeinden Ressourcenausgleich weg
oder ist dieser kleiner, als er ohne den Zusammenschluss wäre, hat die
neue Gemeinde Anspruch auf Vergütung des entfallenden Ausgleichsbetrages zulasten des Finanzausgleichsfonds wie folgt:
a) Im 1. bis 5. Jahr nach dem Zusammenschluss: 100 Prozent
b) Im 6. Jahr nach dem Zusammenschluss: 80 Prozent
c) Im 7. Jahr nach dem Zusammenschluss: 60 Prozent
d) Im 8. Jahr nach dem Zusammenschluss: 40 Prozent
e) Im 9. Jahr nach dem Zusammenschluss: 20 Prozent
2 Massgebend für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung und die Höhe
der Beiträge ist der Durchschnitt des Ressourcenausgleichs in den drei
Jahren vor dem Zusammenschluss.
3 Allfällige Zahlungen an den Finanzausgleich sowie die Leistungen nach
diesem Artikel werden verrechnet.
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Art. 10b * Entschuldungsbeiträge
1 Zulasten des Finanzausgleichsfonds werden im Falle des Zusammenschlusses von finanz- und steuerschwachen Gemeinden auf Gesuch hin einmalige Beiträge zur angemessenen Entschuldung der mit dem Zusammenschluss aufgehobenen Gemeinden geleistet.
2 Der Beitrag richtet sich nach dem Verhältnis der einfachen Steuerkraft zum
abzuschreibenden Verwaltungsvermögen nach Abzug der eigenen Mittel,
Rückstellungen und Vorfinanzierungen, stillen Reserven auf dem Finanzvermögen und den Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sowie der Fonds
und Spezialfinanzierungen mit Ausnahme der letztwilligen Zuwendungen
und Schenkungen mit besonderer Zweckbestimmung. Für die Anpassung
der Infrastruktur kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.
3 Der Regierungsrat legt die Verhältniszahl fest.
4 Wer Entschuldungsbeiträge geltend macht, ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Verkehrswertschätzungen beizubringen.
Art. 11 * Projektkosten
1 Der Kanton kann auf Gesuch hin zulasten des Finanzausgleichsfonds Beiträge an die Kosten von Projekten zur Prüfung der Verbesserung von
Gemeindestrukturen leisten.
2 Der Beitrag darf 75 Prozent der Projektkosten nicht übersteigen und bemisst sich nach der Bedeutung des Projektes für finanz- und steuerschwache Gemeinden und der Steuerkraft der beteiligten Gemeinden.
Art. 11a * Andere Formen der Gemeindezusammenarbeit
1 Der Kanton kann auf Gesuch hin zulasten des Finanzausgleichsfonds Beiträge an Projekte zur Gemeindezusammenarbeit leisten, wenn dadurch
Gemeindeaufgaben wirtschaftlicher erfüllt und der Kanton auf die Dauer entlastet wird.
2 Der Beitrag bemisst sich nach der Bedeutung des Projektes für finanz- und
steuerschwache Gemeinden und der Steuerkraft der beteiligten Gemeinden.
Er darf das Siebenfache der jährlichen Entlastung beziehungsweise bei Investitionen 30 Prozent der Entlastung des Kantons nicht überschreiten.
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5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Übergangsrecht
1 Massgebend für die Ermittlung von Beiträgen gemäss Art. 9 Abs. 1 sind die
Beiträge, welche aufgrund des neuen Rechts geleistet worden sind beziehungsweise hätten geleistet werden müssen.
2 Der bis zum 31. Dezember 2002 bestehende Finanzausgleichsfonds wird
im Rahmen dieses Gesetzes weitergeführt.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret über den Finanzausgleich vom 25. November 2002 wird aufgehoben.
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts1)
Art. 15 In-Kraft-Treten
1 … *
2 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) Gegenstandslos.
2) Amtsblatt 2004, S. 735.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.05.2004 01.01.2003 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 735
03.04.2006 01.08.2006 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 10a eingefügt Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 10b eingefügt Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 11 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
03.04.2006 01.08.2006 Art. 11a eingefügt Abl. 2006, S. 455
03.09.2007 01.01.2008 Titel 1 geändert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 1 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 2 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 2a eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 5 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 6 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 7 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 8a eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
03.09.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 1 aufgehoben Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Kanton Schaffhausen 621.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.05.2004 01.01.2003 Erstfassung Abl. 2004, S. 735
Titel 1 03.09.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 1 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 2 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 2a 03.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 3 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 4 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 5 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 6 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 7 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 8 03.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 8a 03.09.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
Art. 9 03.04.2006 01.08.2006 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
Art. 10a 03.04.2006 01.08.2006 eingefügt Abl. 2006, S. 455
Art. 10b 03.04.2006 01.08.2006 eingefügt Abl. 2006, S. 455
Art. 11 03.04.2006 01.08.2006 totalrevidiert Abl. 2006, S. 455
Art. 11a 03.04.2006 01.08.2006 eingefügt Abl. 2006, S. 455
Art. 15 Abs. 1 03.09.2007 01.01.2008 aufgehoben Abl. 2007, S. 1315, S. 1932
