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title: "Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr"
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# Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Amtshandlungen und Dienstleistungen des Strassenverkehrsamts im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.

## Art. 2 {#art_2}

Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden pauschal, nach Zeitaufwand oder nach Massgabe der zur
Verfügung gestellten Infrastruktur sowie des zur Verfügung gestellten Materials erhoben.
2 Sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen, beträgt der Stundenansatz
140 Franken. Für jede angebrochene Viertelstunde werden der gebührenpflichtigen
Person 35 Franken belastet.
3 Für dringende Amtshandlungen oder Dienstleistungen wird ein Zuschlag erhoben.
Dieser beträgt mindestens 20 Franken, maximal die Gebühr für die entsprechende
Amtshandlung oder Dienstleistung.
4 Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen hat die gesuchstellende Person zu tragen. Sie sind zusätzlich zu den festgelegten Gebühren geschuldet.
1) BR 110.100
2) BR 870.100

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Gebühren ohne Gebührenposition
1 Sieht diese Verordnung für Kosten, für die unentgeltliche Rechtspflege und für die
Parteientschädigung in Verwaltungsverfahren keine Gebühr vor, richtet sich die Gebühr nach der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren3).
2 Sieht diese Verordnung für andere Amtshandlungen oder Dienstleistungen keine
Gebühr vor, bemisst sich die Gebühr nach den verursachten Kosten sowie der Bedeutung der Leistung und dem Interesse an deren Ausführung.
3 Die Bemessungsgrundsätze gemäss Absatz 2 sind auch zu beachten, wenn diese
Verordnung einen Gebührenrahmen vorsieht.

## Art. 4 {#art_4}

Verzicht auf die Gebührenerhebung
1 Für die Fahrzeuge des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
2 Mobilitätsbehinderte Personen bezahlen keine Gebühren für die Funktionsprüfung
und die daraus resultierenden Eintragungen im Führer- oder Fahrzeugausweis.
3 Im Einzelfall kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bezahlung für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unangemessene Härte darstellt
oder wenn ein Gesuch abgewiesen wird.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt legt die Gebühren fest.
2 Es entscheidet über den ganzen oder teilweisen Erlass einer Gebühr.
2. Zulassungsgebühren

## Art. 6 {#art_6}

Führerausweis
1 Die Gebühren betragen:
a) für die Ausstellung eines Führerausweises oder eines Duplikats: Fr. 40.–
b) für die Ausstellung eines internationalen Führerausweises: Fr. 40.–

## Art. 7 c) für den Austausch eines ausländischen Führerausweises: Fr. 80.– {#art_7}

Lernfahrausweis
1 Die Gebühren betragen:
a) für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises: Fr.
30.–
b) für die Ausstellung eines Lernfahrausweises oder eines Duplikats: Fr. 40.–
2 Für die Änderung des Lernfahrausweises ist eine Gebühr von 20 Franken geschuldet. Für Adressänderungen werden keine Gebühren erhoben.
3) BR 370.120

## Art. 8 {#art_8}

Fahrzeugausweis
1 Die Gebühren betragen:
a) für die Ausstellung eines Fahrzeugausweises oder eines Duplikats für ein
Motorfahrrad: Fr. 20.–
b) für die Ausstellung anderer Fahrzeugausweise oder Duplikate: Fr. 40.–
c) für die generelle Bewilligung eines Ersatzfahrzeugs pro Jahr und Fahrzeug: Fr.
30.–
2 Für die Änderung des Fahrzeugausweises ist eine Gebühr von 20 Franken geschuldet. Für Adressänderungen werden keine Gebühren erhoben.
3 Für den Eintrag "Halterwechsel verboten" (Bearbeitungscode 178) ist eine Gebühr
von 30 Franken geschuldet.

## Art. 9 {#art_9}

Gebühren für Kontrollschilder
1 Die Gebühren für die Ausgabe von Kontrollschildern betragen:
a) pro Paar: Fr. 40.–
b) einzeln: Fr. 20.–
c) für Motorfahrräder: Fr. 10.–
2 Für die Übertragung eines einzelnen Kontrollschilds oder eines Kontrollschilderpaars ist eine Gebühr von 120 Franken geschuldet. Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn Kontrollschilder unter Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder
Partnern übertragen werden.
3 Für die Wiederinverkehrsetzung von Kontrollschildern, einschliesslich der Lagerkosten, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.
4 Für die Verlängerung der Hinterlegungsdauer von Kontrollschildern ist eine Gebühr von 30 Franken pro Jahr geschuldet.

## Art. 10 {#art_10}

Vignette für Motorfahrräder
1 Für die Abgabe der Vignette für Motorfahrräder wird in der Regel eine Grundgebühr und eine Gebühr für die Kollektiv-Haftpflichtversicherung erhoben.
2 Die Grundgebühr beträgt:
a) pro Jahr: Fr. 20.–
b) für einzelne Tage: Fr. 5.–
3 Die Gebühr für die Kollektiv-Haftpflichtversicherung richtet sich nach dem vom
Strassenverkehrsamt abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
4 Es kann eine Jahresversicherung abgeschlossen werden. Wird ein Motorfahrrad
nach dem 30. September in Betrieb genommen, ist die Hälfte des jährlichen Ansatzes geschuldet. In den übrigen Fällen ist der volle Jahresansatz zu entrichten.
5 Es kann eine Tagesversicherung für 24 Stunden oder für 48 Stunden abgeschlossen
werden.
6 Die Gebühr für die Kollektiv-Haftpflichtversicherung ist nicht geschuldet, wenn
die gesuchstellende Person über eine genügende Haftpflichtversicherung verfügt.
3. Prüfungsgebühren

## Art. 11 {#art_11}

Führerprüfung
1 Die Gebühren für die Theorieprüfung betragen:
a) für Gruppentheorie: Fr. 35.–
b) für Einzeltheorie: Fr. 120.–
2 Die Gebühren für die praktische Führerprüfung betragen:
a) für Kategorie A: Fr. 80.–
b) für Kategorie A1: Fr. 80.–
c) für Kategorie B: Fr. 120.–
d) für Kategorie B1: Fr. 120.–
e) für Kategorie C: Fr. 180.–
f) für Kategorie C1: Fr. 180.–
g) für Kategorie D: Fr. 240.–
h) für Kategorie D1: Fr. 180.–
i) für Kategorie BE: Fr. 120.–
j) für Kategorie CE/C1E/DE/D1E: Fr. 180.–
k) für Kategorie F: Fr. 120.–
l) für Kategorie G: Fr. 120.–
m) für Kategorie M: Fr. 80.–
n) für berufsmässige Personentransporte: Fr. 120.–
3 Für die Bearbeitung eines Gesuchs, die Führerprüfung in einem anderen Kanton
ablegen zu dürfen, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.

## Art. 12 {#art_12}

Fahrzeugprüfung
1 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 1000 kg betragen:
a) für Nachprüfungen: Fr. 50.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 50.–
c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 100.–
d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.–
2 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 3500 kg betragen:
a) für Nachprüfungen: Fr. 70.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 70.–
c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.–
d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.–
3 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 6000 kg betragen:
a) für Nachprüfungen: Fr. 105.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 105.–
c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.–
d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
4 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 12 000 kg betragen:
a) für Nachprüfungen: Fr. 140.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 140.–
c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 245.–
d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.–
5 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 19 500 kg betragen:
a) für Nachprüfungen: Fr. 210.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 210.–
c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.–
6 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 32 000 kg betragen:
a) für Nachprüfungen: Fr. 280.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 280.–
c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.–
d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 420.–
7 Die Gebühren für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von über 32 000 kg betragen:
a) für Nachprüfungen: Fr. 350.–
b) für typengeprüfte Zulassungen: Fr. 350.–
c) für teilweise typengeprüfte Zulassungen: Fr. 420.–
d) für nicht typengeprüfte Zulassungen: Fr. 490.–
8 Bei Sattelaufliegern sind für die Bemessung der Gebühren nur zwei Drittel des Gesamtgewichts massgebend.

## Art. 13 {#art_13}

Prüfungsgebühren nach Zeitaufwand
1 Nach Zeitaufwand werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:
a) für einen ausserordentlichen Prüfungsaufwand;
b) für Teil- und Ergänzungsprüfungen;
c) für die Teilabnahme eines Fahrzeugs;
d) für technische Änderungen an einem Fahrzeug;
e) für polizeilich gemeldete Mängel an einem Fahrzeug;
f) für Mängelnachprüfungen, wobei maximal die entsprechende Zulassungsgebühr geschuldet ist;
g) für Mehraufwand von Bremsprüfungen an landwirtschaftlichen Anhängern.

## Art. 14 {#art_14}

Ausfall einer Prüfung
1 Wer einer Prüfung ohne triftigen Grund fernbleibt, sich ohne triftigen Grund verspätet abmeldet oder die Prüfung aus einem anderen Grund, der ihm anzulasten ist,
nicht absolviert, hat die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.
2 Inhaberinnen oder Inhaber von Garagebetrieben, die einer Prüfung ohne triftigen
Grund fernbleiben, sich ohne triftigen Grund verspätet abmelden oder die Prüfung
aus einem anderen Grund, der ihnen anzulasten ist, nicht absolvieren, schulden eine
Gebühr nach Massgabe des hierdurch verursachten Zeitaufwands, maximal die entsprechende Prüfungsgebühr.
3 Eine Abmeldung gilt als verspätet, wenn sie nicht mindestens fünf Arbeitstage vor
dem Prüfungstermin beim Strassenverkehrsamt eingeht.

## Art. 15 {#art_15}

Weitere Prüfungsgebühren
1 Für die Verarbeitung einer Reparaturbestätigung ist eine Gebühr von 20 Franken
geschuldet.
2 Für das Erfassen einer ausserkantonal durchgeführten Fahrzeugprüfung ist eine Gebühr von 20 Franken geschuldet.
4. Weitere Gebühren

## Art. 16 {#art_16}

Gebühren für verschiedene Bewilligungen
1 Die Gebühr für die Bearbeitung einer Fahrlehrerbewilligung beträgt 240 Franken.
2 Die Gebühr für die Zulassung als Ausbildnerin oder Ausbildner für Lastwagenführer-Lehrlinge beträgt 120 Franken.
3 Die Gebühren für die Bewilligung zur Selbstabnahme typengenehmigter Fahrzeuge
betragen:
a) für den Instruktionskurs: Fr. 240.–
b) für die Besichtigung der Einrichtung und den weiteren Aufwand: Fr. 320.–

## Art. 17 {#art_17}

Gebühren für Sonderbewilligungen für Fahrzeuge
1 Für die Erteilung von Einzelsonderbewilligungen für Fahrzeuge, welche die gesetzlichen oder signalisierten Gewichte auf Haupt- und Nebenstrassen überschreiten,
werden folgende Gebühren erhoben:
a) eine Ausstellgebühr: Fr. 70.–
b) eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Strasse: Fr. 0.15 pro t/km
2 Für die Erteilung von Jahressonderbewilligungen für Fahrzeuge, welche die gesetzlichen Vorgaben zu Masse, Gewicht, Abmessung oder Kreisfahrtbedingungen überschreiten, und für Ausnahmefahrzeuge werden folgende Gebühren erhoben:
a) eine Ausstellungsgebühr:
1. erstmalig: Fr. 70.–
2. bei Verlängerung: Fr. 50.–
b) eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Strasse: Fr. 120.–
3 Für die Erteilung der dreijährigen Sonderbewilligungen für Pistenfahrzeuge werden folgende Gebühren erhoben:
a) eine Ausstellungsgebühr:
1. erstmalig: Fr. 70.–
2. bei Verlängerung: Fr. 50.–
b) eine Gebühr für die Inanspruchnahme der Strasse: Fr. 120.–
4 Für die Erteilung der Sonderbewilligung für den werkinternen Verkehr werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die erstmalige Ausstellung: Fr. 280.–
b) für die Verlängerung: Fr. 50.–
5 Bedingen Sonderbewilligungen eine statische Nachprüfung von Kunstbauten, so
trägt die gebührenpflichtige Person zusätzlich zu den Gebühren gemäss den Absätzen 1 bis 3 die Kosten für die Abklärungen des Tiefbauamts oder für ein Sachverständigengutachten.

## Art. 18 {#art_18}

Gebühr für Kollektiv-Fahrzeugausweise
1 Die Gebühr für die Bearbeitung eines Gesuchs um erstmalige Erteilung eines
Kollektiv-Fahrzeugausweises beträgt 350 Franken.
2 Die Gebühr für die Erteilung eines weiteren Kollektiv-Fahrzeugausweises beträgt
140 Franken.

## Art. 19 {#art_19}

Übrige Gebühren
1 Für Bescheinigungen ist eine Gebühr von 10 bis 100 Franken geschuldet, soweit
keine spezielle Gebührenregelung existiert.
2 Für den polizeilichen Entzug eines Kontrollschilds und/oder eines Fahrzeugausweises ist eine Gebühr von 200 Franken geschuldet.
3 Für die Inspektion von Fahrschulen ist eine Gebühr von 240 Franken geschuldet.
4 Für EDV-Auswertungen ist pro Suchlauf eine Gebühr von 20 bis 200 Franken geschuldet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-036
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-036
