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title: "Wasserbauverordnung"
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provisions: 21
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# Wasserbauverordnung

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Wasserbaugesetzgebung.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeit
1 Das Tiefbauamt ist für die wasserbaulichen Belange, das Amt für Umweltschutz und Energie für die Belange der Gewässernutzung zuständig.
2 Wasserbau

## § 3 {#par_3}

Veränderungen an öffentlichen Gewässern
1 Als bewilligungspflichtige Veränderung an einem öffentlichen Gewässer, die
dem Auflageverfahren nicht unterliegen, gelten alle baulichen Eingriffe im Ufer-
und Sohlenbereich oder Eingriffe in den natürlichen Wasserabfluss.
2 Für diese Vorhaben sowie für Ausdolungen sind dem Tiefbauamt in der Regel
folgende Gesuchsunterlagen einzureichen:
a. Die vollständige Darstellung des Projekts mit Situation, Längen- und
Querprofilen sowie Angaben der wichtigsten Masse und Koten;
b. ein technischer Bericht, der den Eingriff in das Gewässer begründet sowie die vorgesehenen Massnahmen und ihre Auswirkungen auf das
Gewässer beschreibt;
1) SGS 100, GS 29.276
2) SGS 445, GS 35.0316
2 445.11
c. Angaben über allenfalls erforderliche und vorgesehene Ersatzmassnahmen.
3 Das Tiefbauamt kann weitere Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist, oder von der Einreichung von Unterlagen
gemäss Absatz 2 Buchstaben a. und b. absehen, wenn der Eingriff gering ist.

## § 4 {#par_4}

Koordination und Mitwirkung
1 Das Wasserbaukonzept sowie Projekte für den baulichen Hochwasserschutz
und für Revitalisierungen, die dem Kanton obliegen, werden vom Tiefbauamt
unter Mitwirkung der Einwohnergemeinden und der interessierten Kreise erarbeitet.
2 Revitalisierungen und bauliche Hochwasserschutzmassnahmen, deren
Projektierung und Bauausführung an Dritte übertragen wurden, sind vor dem
Auflageverfahren durch das Tiefbauamt genehmigen zu lassen.
3 Bei beabsichtigten Verlegungen ist das Tiefbauamt frühzeitig zu konsultieren.

## § 5 {#par_5}

Überwachung der Gewässer
1 Das Tiefbauamt ist die zuständige, kantonale Stelle für die wasserbauliche
Überwachung der Gewässer. Es kann bei Bedarf Massnahmen des Gewässer-
und Uferunterhalts anordnen.
2 Die Überwachung umfasst mindestens die periodische Begehung und Zustandserfassung der Hauptfliessgewässer.
3 Die Gemeinden melden allfällige Schäden an Gewässern, insbesondere nach
Hochwasserereignissen, dem Tiefbauamt.

## § 6 {#par_6}

Gewässerinventar
1 Das Gewässerinventar umfasst insbesondere folgende Angaben:
a. Das Gewässernetz;
b. die Nomenklatur der Gewässer;
c. das Archiv der Gewässer;
d. die hydrologischen Daten (Pegel und deren Auswertung) der Gewässer.

## § 7 {#par_7}

Wasserbaukonzept
1 Das Wasserbaukonzept umfasst insbesondere folgende Angaben:
a. Massnahmen an einem Gewässer, die mehr als 300 m der Gewässerstrecke umfassen;
b. Einzelmassnahmen wie die Elimination von Schwellen, die Entfernung
von Sohlenbefestigungen, die Aufhebung von Eindolungen;
c. die Prioritäten, nach welchen die Massnahmen ausgeführt werden sollen;
d. eine grobe Kostenschätzung.
3 445.11
2 Die ausgeführten Massnahmen sind in einer Datenbank regelmässig nachzuführen.
3 Das Wasserbaukonzept ist periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

## § 8 {#par_8}

Ausdolungen
1 Bei Ausdolungen im Baugebiet oder bei solchen, die unmittelbar an das Baugebiet angrenzen, ist dem Hochwasserschutz gebührend Rechnung zu tragen.
2 Die Sohle und die Uferbereiche ausgedolter Gewässer sind in der Regel naturnah zu gestalten.
3 Gewässernutzung
3.1 Nutzungen

## § 9 {#par_9}

Bewilligungsfreier Gemeingebrauch
1 Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen
ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte.

## § 10 {#par_10}

Geringfügige und kurzfristige Nutzungen
1 Als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzungen gelten Wasserentnahmen
aus einem Oberflächengewässer, bei denen nicht mehr als 10 l/s und insgesamt nicht mehr als 32'000 m³/Jahr entnommen werden.
2 Die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer innerhalb
der Konzessionsstrecken von Flusskraftwerken zu Reinigungs- oder Unterhaltszwecken gilt ebenfalls als geringfügige, bewilligungspflichtige Nutzung.
3 Als kurzfristig gelten Nutzungen, deren Dauer 4 Wochen nicht überschreitet.

## § 11 {#par_11}

Wasserbezug aus Kläranlagen und Drainagen
1 Der Bezug von Wasser aus Kläranlagen oder aus Drainagen ist der
Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gleichgestellt.
3.2 Konzessionen, Bewilligungen

## § 12 {#par_12}

Bewilligungs- und Konzessionsgesuche
1 Bewilligungs- oder Konzessionsgesuche für die Nutzung von Gewässern sind
an die Bau- und Umweltschutzdirektion zu richten.
2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:
a. Angaben über den Zweck der Nutzung;
4 445.11
b. Angaben über die Art, die Menge und die Dauer der jährlichen und der
jahreszeitlichen Nutzung;
c. Angaben über die eingesetzten, technischen Hilfsmittel und die baulichen
Massnahmen;
d. Untersuchungen zu den Auswirkungen oder Beeinträchtigungen, die die
angestrebte Nutzung auf das Gewässer hat;
e. der Nachweis von Ersatzmassnahmen zum Ausgleich allfälliger Beeinträchtigungen des genutzten Gewässers.
3 Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann weitere Unterlagen verlangen, sofern es für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist, oder bei geringfügigen
und kurzfristige Nutzungen von Untersuchungen und dem Nachweis gemäss
Absatz 2 Buchstaben d. und e. absehen.
4 Eine Bewilligung wird für höchstens 10 Jahre erteilt.
5 Konzessionen für die Wasserentnahme sowie für die Entnahme von Kies und
Steinen werden für höchstens 40 Jahre, solche für die Nutzung der Wasserkraft in der Regel für 60 Jahre erteilt.

## § 13 {#par_13}

Verfahren bei Konzessions- und Bewilligungsgesuchen
1 Konzessionsgesuche sind im Amtsblatt mit Angabe der Auflagefrist zu publizieren.
2 Konzessionsgesuche für die Nutzung der Wasserkraft werden während
30 Tagen, alle anderen Konzessionsgesuche während 10 Tagen in der betroffenen Gemeinde öffentlich aufgelegt.
3 Innert der Auflagefrist können Einspracheberechtigte beim Regierungsrat
schriftlich und begründet Einsprache gegen die Erteilung einer Konzession wegen der Verletzung öffentlicher oder privater Interessen erheben.
4 Wird für ein Wasserkraftwerk gleichzeitig ein Konzessions- und ein Baugesuch eingereicht, richtet sich die Verfahrenskoordination nach § 119 ff. des
Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 19983).
5 Für Wasserkraftwerke mit einer installierten Leistung bis 300 kW wird entsprechend Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des Bundes vom 2. Februar
20004) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ein gleichzeitig mit dem
Konzessionsgesuch eingereichtes Baugesuch im Rahmen der Konzessionserteilung vom Regierungsrat bewilligt.
6 Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen zum Konzessionsgesuch, im Fall von Absatz 5 auch über Einsprachen zum Baugesuch.
7 Bewilligungsgesuche bedürfen keiner Publikation und öffentlicher Auflage.
3) SGS 400, GS 33.0289
4) SR 721.801
5 445.11

## § 14 {#par_14}

Inhalt von Konzessionen und Bewilligungen
1 Der Inhalt von Konzessionen richtet sich nach Artikel 54 des Bundesgesetzes
vom 22. Dezember 19165) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
2 In analoger Weise zum Inhalt von Konzessionen bestimmt sich der Inhalt von
Bewilligungen.

## § 15 {#par_15}

Erneuerung von Konzessionen und Bewilligungen
1 Gesuche zur Erneuerung einer Bewilligung oder einer Konzession sind bei
Konzessionen mindestens 2 Jahre, bei Bewilligungen mindestens ein halbes
Jahr vor ihrem Ablauf zu stellen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verlängerung von Wasserrechtskonzessionen gemäss Artikel 58a des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19166) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
3 Wurde eine Konzessionserneuerung beantragt und liegt bis zum Ablauf der
zu erneuernden Konzession noch kein rechtskräftiger Konzessionsentscheid
vor, kann auf der Grundlage der abgelaufenen Konzession die darin konzedierte Gewässernutzung bis zu einem rechtskräftigen Entscheid weiter ausgeübt
werden.

## § 16 {#par_16}

Verwirkung von Konzessionen
1 Die verleihende Behörde kann eine Konzession als verwirkt erklären,
a. wenn von einer Konzession während 2 Jahren kein Gebrauch gemacht
wurde, oder
b. wenn die in der Konzession aufgeführten Auflagen und Bedingungen wiederholt missachtet werden.

## § 17 {#par_17}

Ende von Konzessionen
1 Konzessionen enden mit deren Ablauf, dem Verzicht der Konzessionärin oder
des Konzessionärs oder durch Verwirkung.
2 Vorbehältlich der Bestimmungen über das Ende der Konzession gemäss Artikel 63 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19167) über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte fallen sämtliche mit einer Konzession verbundenen
Rechte mit dem Ende der Konzession entschädigungslos an den Kanton zurück.
3 Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat nach Ende der Konzession
auf seine bzw. ihre Kosten
a. die zur Konzessionsausübung erstellten Anlagen und Werke zurückzubauen und
5) SR 721.80
6) SR 721.80
7) SR 721.80
6 445.11
b. im Bereich der rückgebauten Anlagen und Werke in Absprache mit den
zuständigen, kantonalen Fachstellen einen naturnahen Zustand des
Gewässers und des Gewässerraums herzustellen.
4 Alternativ kann der Kanton die zur Konzessionsausübung erstellten Anlagen
und Werke ganz oder teilweise gegen eine angemessene Entschädigung übernehmen.
4 Gebühren

## § 18 {#par_18}

Bewilligungen und Konzessionen
1 Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen8) werden
nach Zeitaufwand und den massgebenden Stundenansätzen für die Bearbeitung der Gesuche in Rechnung gestellt.
2 Für Gesuche, die nicht bewilligt werden können, werden die Gebühren für
den Aufwand um die Hälfte reduziert.

## § 19 {#par_19}

Nutzungsgebühr
1 Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt:
a. Für Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer für landwirtschaftliche, industrielle, gewerbliche oder private Zwecke 4 Rappen/m³;
b. für Wasserentnahmen aus einem Oberflächengewässer, bei denen das
entnommene Wasser nach der Nutzung dem Oberflächengewässer in gesetzeskonformem Zustand wieder zugeführt wird 80 Franken pro konzediertem Sekundenliter;
c. bei Wasserentnahmen für die Grundwasseranreicherung die Hälfte der
Grundwassernutzungsgebühren gemäss dem Dekret vom 30. Oktober
19979) über die Gebühren für Gewässernutzungen;
d. für die Entnahme von Steinen, Kies und Sand 5.- Franken/m³.
2 Sofern die oder der Nutzungsberechtigte den effektiven Wasserbezug nicht
nachweist, werden die Nutzungsgebühren aufgrund der in der Bewilligung oder
Konzession bewilligten Wassermenge in Rechnung gestellt. Dasselbe gilt für
die Entnahme von Steinen, Kies und Sand.

## § 20 {#par_20}

Anlagen
1 Für den Betrieb von Anlagen in und an Gewässern werden jährlich folgende
Gebühren erhoben:
a. für Bootshäuser, Bootsplätze oder Bootanlegestellen 30 Franken/m² der
durch die Anlage beanspruchten Fläche;
8) Vgl. § 3 und 12.
9) SGS 454.1, GS 32.937
7 445.11
b. für gewerblich und privat genutzte Überdeckungen wie Brücken, Stege,
Eindolungen usw. 10 Franken/m²;
c. pro Boje oder Festmachpfahl für Boote pauschal 100 Franken;
d. pro Fischergalgen pauschal 100 Franken.
2 Sportvereine, die sich dem Ruder- oder Wasserfahrsport widmen und die
nachweislich die Jugendarbeit fördern, bezahlen unabhängig von der durch ihre Bootshäuser, Bootsplätze oder Bootanlegestellen beanspruchten Flächen
und unabhängig von den durch sie benutzen Bojen oder Festmachpfählen jährlich eine pauschale Gebühr von 200 Franken.
3 Wo Bootsanlegestellen von Gemeinden erstellt und betrieben werden, haben
diese die Gebühr zu entrichten, wobei die Gebühr um 1/3 reduziert wird.

## § 21 {#par_21}

Ausnahmen
1 Die Nutzungsgebühr entfällt bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern: *
a. * für die Grundwasseranreicherung im Umfang der geförderten Menge
angereicherten Grundwassers, wenn dafür eine Grundwassernutzungsgebühr bezahlt wird;
b. * zu Löschzwecken;
c. * bei der Verwendung des entnommenen Wassers zum Erhalt von geschützten Naturobjekten;
d. * wenn nur diejenige Wassermenge, die nachweislich zur minimalen Speisung von Wassernutzungsanlagen, die im Zusammenhang mit geschützten Kulturobjekten stehen, entnommen wird.
2 Keine Nutzungsgebühren werden erhoben für die Entnahme von Steinen,
Kies und Sand zum Zweck der Reinigung und des Unterhalts.
3 Auf die Erhebung von Bewilligungsgebühren kann ganz oder teilweise verzichtet werden: *
a. * für den Betrieb von Anlagen des Bundes und der Unternehmungen des
öffentlichen Verkehrs;
b. * für Anlagen subventionierter Umlegungsunternehmungen;
c. * für Überdeckungen, die der reinen Erschliessung von Hinterliegerparzellen dienen;
d. * bei der Ablösung eines ehehaften Wassernutzungsrechts durch eine Konzession.
8 445.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.04.2015 01.05.2015 Erlass Erstfassung GS 2015.023
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 1 geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 1, Bst. d. eingefügt GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 3 geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 3, Bst. a. geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 3, Bst. b. geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 3, Bst. c. geändert GS 2022.104
13.12.2022 01.01.2023 § 21 Abs. 3, Bst. d. eingefügt GS 2022.104
9 445.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 14.04.2015 01.05.2015 Erstfassung GS 2015.023
§ 21 Abs. 1 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 1, Bst. a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 1, Bst. b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 1, Bst. c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 1, Bst. d. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.104
§ 21 Abs. 3 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 3, Bst. a. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 3, Bst. b. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 3, Bst. c. 13.12.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.104
§ 21 Abs. 3, Bst. d. 13.12.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.104
