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title: "Verordnung über das Bestattungswesen"
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provisions: 18
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# Verordnung über das Bestattungswesen

## Art. 1 I. Friedhöfe {#art_1}

Grundsatz
1 Die Bezirke als Träger des Bestattungswesens können den Kirchgemeinden einen Leistungsauftrag zu dessen Erfüllung erteilen; die entsprechenden Kosten tragen die Bezirke.
2 Die Zusammensetzung und Abgeltung der Kosten regeln sie durch Vertrag.
3 Für Spezialfriedhöfe können Leistungsverträge mit weiteren Leistungserbringern abgeschlossen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Errichtung, Erweiterung und Aufhebung
1 Die Errichtung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen bedürfen der
Bewilligung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend
Departement genannt).
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit gewährleistet sind.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
818.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
II. Bestattungen

## Art. 3 II.1. Allgemeine Bestimmungen {#art_3}

Grundsatz
1 Auf öffentlichen Friedhöfen sind Verstorbene aller Konfessionen und konfessionslose zu bestatten.
2 Die Leistungserbringer1) haben dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen,
für deren Bestattung sie zuständig sind, schicklich bestattet werden.

## Art. 4 {#art_4}

Wartefrist
1 Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 72 Stunden nach Eintritt
des Todes bestattet werden.
2 Die Wartefrist von 72 Stunden kann bis zu weiteren 72 Stunden verlängert
werden, sofern der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem anderen
hiezu besonders geeigneten Raum aufgebahrt wird und der Arzt, welcher
die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhoben hat.
Art. 5 * Ärztliche Todesbescheinigung / Freigabe des Leichnams
1 Bei einem natürlichen Todesfall überreicht der Arzt, welcher die Leichenschau vorgenommen hat, die ärztliche Todesbescheinigung der anzeigepflichtigen Person, der Spital- oder Heimverwaltung zur Weiterleitung und
Anzeige an das zuständige Zivilstandsamt.
2 Bei einem unklaren oder nicht natürlichen Todesfall verständigt der Arzt
unverzüglich die zuständige Behörde (Polizei/Staatsanwaltschaft), welche
über eine Untersuchung und über die Freigabe des Leichnams zur Bestattung entscheidet. Der diesbezügliche Entscheid ist dem zuständigen Zivilstandsamt zu eröffnen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 818.410 {#art_6}

Beschaffenheit der Särge
1 Bei Erdbestattungen muss der Sarg aus Weichholz oder aus leicht abbaubaren Materialien bestehen. Wurde er aufgrund der eidgenössischen Vorschriften über die Leichenüberführungen von einer Metallhülle umgeben, so
ist die Leiche in einen Sarg aus Weichholz oder aus leicht abbaubaren Materialien umzusargen; vorbehalten bleiben gesundheitspolizeiliche Massnahmen.

## Art. 7 {#art_7}

Ort
1 Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieser Verordnung
entsprechendem Friedhof zu erfolgen, soweit das Departement nicht für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.

## Art. 8 {#art_8}

Verstorbene ohne Wohnsitz
1 Verstorbene, die nicht im Kanton wohnhaft waren und für deren Rückführung niemand aufkommt, werden erdbestattet. Für eine allfällige spätere
Rückführung haben die Angehörigen aufzukommen.

## Art. 9 II.2. Erdbestattungen {#art_9}

Gräberarten
1 Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen.
2 Der Leistungserbringer kann die Bestattung von Kindern bis zu einer von
ihm festgesetzten Altersgrenze, jedoch höchstens bis zum 12. Altersjahr, in
besonderen Reihen oder Feldern vorschreiben.
3 Der Leistungserbringer kann Priestergräber gestatten.

## Art. 10 {#art_10}

Grabgestaltung
1 Die Angehörigen sind verpflichtet, im Rahmen der Friedhofsordnung für
das Grabdenkmal und den Grabschmuck zu sorgen.
818.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 11 {#art_11}

Grabesruhe
1 Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene
von Kindern in besonderen Reihen nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet
werden.
2 Das Departement kann Ausnahmen bewilligen.

## Art. 12 II.3. Feuerbestattungen {#art_12}

Besondere Voraussetzungen
1 Die Feuerbestattung ist vom Zivilstandsbeamten zu bewilligen, wenn
glaubhaft dargetan wird, dass der Verstorbene die Einäscherung seines
Leichnams wünschte oder, sofern keine Anhaltspunkte über den Willen des
Verstorbenen vorhanden sind, seine verfügungsberechtigten Angehörigen
oder Verwandten oder eine verfügungsberechtigte Person die Feuerbestattung verlangen.
2 … *

## Art. 13 {#art_13}

Beisetzung der Asche
1 Die Asche ist in der Regel in einem Urnengrab oder einer Urnennische beizusetzen.
2 Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem
bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen
Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Kirchgemeinde beigesetzt oder den Angehörigen überlassen.

## Art. 14 {#art_14}

Aufbewahrung der Asche
1 Die in der Urnennische, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt
oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 818.410

## Art. 15 III. Leistungsauftrag {#art_15}

Grundsatz
1 Bezirke, Kirchgemeinden und allenfalls weitere Leistungsträger vereinbaren Grundsätze, wie den Verstorbenen aus dem Gebiet des Auftraggebers
bzw. der zuständigen Kirchgemeinde ein schickliches Begräbnis auf dem
Friedhof der entsprechenden Kirchgemeinde gewährleistet werden kann.

## Art. 16 {#art_16}

Anrechenbare Kosten
1 In der Regel sind folgende Aufwendungen der Auftragsnehmerin abzugelten:
a) Bereitstellung von genügend Grabstätten;
b) Betrieb und Unterhalt der Gebäulichkeiten und Anlagen sowie künstlerische Gestaltung derselben;
c) Anschaffung, Unterhalt und Ersatz der erforderlichen Maschinen und
Gerätschaften;
d) Pflege von Blumenrabatten und Einfriedungen;
e) Regelung der Bestattungen von Verstorbenen mit den Angehörigen;
f) Graböffnungen/Grabeindeckungen;
g) Vornahme der Bestattungen;
h) Anbringen der Umrandungen der Gräber, Grabfelder, Wege und Plätze;
i) Schneeräumung und Beleuchtung;
k) Räumung von Grabfeldern;
l) Sanierung von Grabfeldern aus gesundheitspolizeilichen oder umweltschützerischen Gründen;
m) Versicherung der Aufwendungen, die mit dem Bestattungswesen zusammenhängen;
n) Administrative Verwaltung (Budget, Bilanz- und Erfolgsrechnung, Information des Auftraggebers, Rechnungsstellung);
o) weitere Aufgaben, die für ein geordnetes Bestattungswesen und den
Unterhalt der Friedhöfe erforderlich sind.
2 Dem Auftraggeber ist jährlich eine Abrechnung zu unterbreiten und es ist
ihm in die Belege Einsicht zu geben.
818.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

## Art. 17 {#art_17}

Schiedsgericht
1 Eine Schiedskommission bestehend aus dem Kantonsgerichtspräsidenten
sowie zwei weiteren durch ihn bezeichneten Kantonsrichtern beurteilt Streitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis entstehen.

## Art. 18 IV. Friedhofsordnung {#art_18}

Erlass, Inhalt und Genehmigung
1 Die Kirchgemeindeversammlungen erlassen eine Friedhofsordnung.
2 Sie bezeichnen darin die öffentlichen Friedhöfe und regeln insbesondere:
a) Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbewahrungshalle;
b) Gestaltung und Benützung der öffentlichen Friedhöfe;
c) Reihenfolge der Bestattungen;
d) Grösse und Tiefe der Gräber;
e) Grundzüge der Gebührenregelung ausserhalb des Leistungsauftrages.
3 Die Friedhofreglemente bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission.

## Art. 19 V. Inkrafttreten {#art_19}

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2004 in Kraft.
Kanton Appenzell Innerrhoden 818.410
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
24.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung -
16.02.2004 16.02.2004 Art. 5 eingefügt -
16.02.2004 16.02.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -
818.410 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 24.11.2003 01.01.2004 Erstfassung -
Art. 5 16.02.2004 16.02.2004 eingefügt -
Art. 12 Abs. 2 16.02.2004 16.02.2004 geändert -
