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title: "Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien"
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provisions: 7
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# Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien

## Art. 1 {#art_1}

Zwischen der Schweiz und der Republik Kolumbien sowie auch zwischen den Angehörigen der beiden Staaten soll dauernd Friede und Freundschaft bestehen.

## Art. 2 {#art_2}

Die beiden vertragschliessenden Teile kommen überein, sich gegenseitig die gleichen Rechte und Vorteile zuzugestehen, die der meistbegünstigten Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden sollten, hinsichtlich des Handels, der Zölle, der Schifffahrt, der Konsulate, der Niederlassung, der Ausübung kommerzieller und industrieller Berufe und der hierfür zu entrichtenden Steuern, des Schutzes des gewerblichen Eigentums (Erfindungspatente, Fabrikmarken, Etiketten, Aushängeschilder, Namen der Herkunftsorte und Herkunftsbezeichnungen) und des Eigentums an Werken der Wissenschaft, der Literatur und Kunst, unter dem Vorbehalt, was diese Werke betrifft, der von den Gesetzen eines jeden Staates vorgeschriebenen Bedingungen.

## Art. 3 {#art_3}

Die Angehörigen des einen Staates, die sich in dem andern niederlassen wollen, sollen mit Ausweispapieren, d. h. die Kolumbianer mit Pässen, die Schweizer mit Heimatscheinen oder Pässen, versehen sein.

## Art. 4 {#art_4}

Jeder der vertragschliessenden Teile behält sich das Recht vor, Angehörigen des anderen Teiles, die wegen ihres Vorlebens oder ihres Verhaltens als gefährlich anzusehen sind, den Aufenthalt auf seinem Gebiete zu untersagen.

## Art. 5 {#art_5}

Die Angehörigen der beiden Staaten werden auf dem Gebiete des anderen Staates die vollständigste Gewissens- und Glaubensfreiheit geniessen. Die Regierung wird sie bei der Ausübung ihres Kultus in den Kirchen, Kapellen und sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten schützen, vorausgesetzt, dass sie die Landesgesetze, Sitten und Gebräuche achten. Der gleiche Grundsatz soll bei der Beerdigung von Angehörigen des einen der beiden Staaten befolgt werden, die auf dem Gebiete des anderen sterben.

## Art. 6 {#art_6}

Die Angehörigen des einen der beiden Staaten, die in dem andern wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen und können deshalb in dem Lande, wo sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militärdienste noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden.
Siehe auch das Abk. vom 15. Jan. 1959 zwischen der Schweiz und Kolumbien betreffend den Militärdienst (SR 0.141.126.3).

## Art. 7 {#art_7}

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden. Er soll in beiden Staaten mit dem hundertsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen vollziehbar sein.
Der gegenwärtige Vertrag bleibt bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an in Geltung, wo der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile ihn gekündigt haben wird.
