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title: "Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Entschädigung an Hebammen für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Diese Verordnung regelt die Entschädigung an Hebammen für den Bereitschaftsdienst bei Wochenbettpflege und
Hausgeburten, insbesondere:
a. die Anspruchsberechtigung;
b. die Höhe der Entschädigung;
c. die Ausrichtung der Entschädigung.

## Art. 2 {#art_2}

In dieser Verordnung bedeuten:
a. Bereitschaftsdienst: Einsatzbereitschaft und Erreichbarkeit
der Hebamme oder Sicherstellung ihrer Stellvertretung im
Zeitraum vor und während:
1. der Wochenbettpflege,
2. der voraussichtlichen Hausgeburt;
b. Pikettentschädigung: Entschädigung für den geleisteten
Bereitschaftsdienst.

## Art. 3 B. Anspruch und Höhe {#art_3}

1 Die Stadt entrichtet eine Pikettentschädigung, wenn
Hebammen Bereitschaftsdienst für Wöchnerinnen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Stadt leisten.
2 Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht sind zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
1 AS 101.100
2 STRB Nr. 1166 vom 17. April 2024.
Gegenstand
Begriffe
Anspruch
a. Grundsatz
2Verordnung über die Entschädigung an Hebammen

## Art. 4 für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH)810.600 {#art_4}

Berechtigt für den Bezug der Pikettentschädigung sind:
a. Hebammen in selbstständiger Erwerbstätigkeit mit Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich;
b. Hebammenorganisationen, die fachlich eigenverantwortliche Hebammen mit Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anstellen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Anspruchsberechtigten können die Pikettentschädigung geltend machen für:
a. jedes begleitete Wochenbett;
b. jede begleitete Hausgeburt.
2 Bei Mehrlingsgeburten kann die Pikettentschädigung lediglich
einmal geltend gemacht werden.

## Art. 6 {#art_6}

Die Höhe der Pikettentschädigung beträgt pauschal für:
a. ein begleitetes Wochenbett: Fr. 135.–;
b. eine begleitete Hausgeburt: Fr. 235.–.

## Art. 7 {#art_7}

Der Stadtrat kann die Höhe der Entschädigung in angemessener Weise an die Lohn- und Preisentwicklung anpassen.

## Art. 8 C. Ausrichtung {#art_8}

1 Wer einen Anspruch auf Pikettentschädigung geltend
machen will, reicht bei der zuständigen Stelle einen Antrag ein.
2 Die Antragstellenden erteilen die für die Prüfung des Anspruchs
erforderlichen Angaben.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die zuständige Stelle prüft die Angaben und den Anspruch.
2 Sie kann für die Prüfung auf verwaltungsintern zugängliche Informationen zugreifen.
3 Sie stellt bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des
Antrags eine Verfügung aus.

## Art. 10 {#art_10}

Die zuständige Stelle zahlt die Pikettentschädigung aus,
wenn:
a. die vollständigen Angaben vorliegen; und
b. der Anspruch feststeht.
b. Anspruchsberechtigte
c. Leistungen
Höhe der
Entschädigung
Anpassung der
Entschädigung
Antrag
Prüfung
Ausrichtung
3Verordnung über die Entschädigung an Hebammen

## Art. 11 für Wochenbettpflege und Hausgeburten (VEH) 810.600 {#art_11}

1 Die zuständige Stelle fordert ausbezahlte Pikettentschädigungen zurück, wenn die Antragstellenden bei der Einreichung des Antrags unwahre oder unvollständige Informationen
erteilt haben.
2 Sie stellt eine Verfügung über die Rückforderung aus.
3 Aus Billigkeitsgründen kann auf eine Rückforderung verzichtet
werden.

## Art. 12 {#art_12}

1 Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren Ansprüche auf:
a. Pikettentschädigungen;
b. Rückforderung von ausbezahlten Pikettentschädigungen.
2 Die Verjährung beginnt mit:
a. der Fälligkeit des Anspruchs auf Ausrichtung der Pikettentschädigung;
b. der Entstehung des Rückforderungsanspruchs.

## Art. 13 {#art_13}

Die zuständige Stelle bearbeitet Personendaten und besondere Personendaten, soweit diese erforderlich sind für:
a. die Prüfung des Anspruchs;
b. die Ermittlung der Höhe des Anspruchs.

## Art. 14 D. Schlussbestimmungen {#art_14}

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3
3 Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 457/2025).
Rückforderung
Verjährung
Datenerhebung
Inkrafttreten
