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title: "Reglement der Luzerner Pensionskasse"
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# Reglement der Luzerner Pensionskasse

## Art. 1 {#art_1}

Begriffe
1 Die folgenden Begriffe bedeuten:
a. LUPK: Luzerner Pensionskasse
b. Arbeitgeber:
1. Kanton Luzern sowie seine rechtsfähigen Anstalten und Körperschaften,
2. Gemeinden des Kantons Luzern mit Bezug auf die Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste,
3. angeschlossene Arbeitgeber
c. * angeschlossene Arbeitgeber: natürliche oder juristische Personen, die
1. * öffentliche Aufgaben erfüllen und
2. * die wirtschaftlich oder finanziell eng mit dem Kanton Luzern verbunden
sind (z. B. die Gemeinden des Kantons Luzern) oder sich gestützt auf einer
gesetzlichen Grundlage der Kasse anschliessen können und
3. * ihr Personal durch einen Anschlussvertrag bei der Kasse versichert haben
d. Personal: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu einem Arbeitgeber in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen
e. Versicherte, versicherte Person:
1. aktive Versicherte: versicherungspflichtiges Personal der Arbeitgeber
2. pensionierte Versicherte: ehemaliges Personal, das von der LUPK Versicherungsleistungen bezieht
f. Anspruchsberechtigte: Personen, die Anspruch auf Leistungen der LUPK haben
g. Versammlung der Versicherten: Mitgliederversammlung
h. Altersversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2013 648
2 Nr. 135
i. Risikoversicherung: Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Tod und
Invalidität
k. Versicherungsleistungen: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen
l. massgebendes Alter: Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem
Geburtsjahr
m. * Rentenalter: Das reglementarische Rentenalter wird bei Vollendung des
65. Lebensjahres erreicht.
n. Basisplan: Grundversicherung
o. * Versicherungspläne Plus2 und Plus3: Neben dem Basisplan werden zwei Zusatzpläne angeboten (gemäss Anhang 1).
p. BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 19821
q. FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)2
r. * FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (Freizügigkeitsverordnung)3
s. * AHVG: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 19464
t. * IVG: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 19595
2 Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 20046 leben, haben
die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten. Begriffe wie Ehe, Ehegatten, Witwe
und Witwer oder verheiratet gelten für die eingetragene Partnerschaft sinngemäss.

## Art. 2 {#art_2}

Anschlussvertrag
1 Der Arbeitgeber gemäss Art. 1.1c schliesst sich durch einen Anschlussvertrag mit Wirkung für sein gesamtes Personal der Luzerner Pensionskasse (LUPK) an. In Ausnahmefällen können im Anschlussvertrag
a. klar umschriebene Gruppen von Personal von der Versicherung ausgenommen
werden,
b. pensionierte Personen aufgenommen und die Zahlungspflicht für die Versicherungsleistungen übernommen werden.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten auch für die angeschlossenen Arbeitgeber und deren Personal. Für übernommene Anspruchsberechtigte (pensionierte Personen, Hinterlassene) können spezielle Bestimmungen vereinbart werden.
3 Der Vorstand entscheidet über den Anschluss von Arbeitgebern. *
1 SR 831.40. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SR 831.42. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SR 831.425
4 SR 831.10
5 SR 831.20
6 SR 211.231
Nr. 135 3
4 … *

## Art. 3 {#art_3}

Zweck
1 Die LUPK bezweckt die berufliche Vorsorge der Versicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

## Art. 4 {#art_4}

Versicherungspflicht
1 Versichert ist das Personal gemäss Art. 1.1d, das der obligatorischen Versicherungspflicht nach dem BVG untersteht. Die für die Versicherungspflicht massgebende untere
Einkommensgrenze beträgt jedoch acht Neuntel des bundesrechtlichen Mindestlohnes
(Art. 7 BVG, Art. 4 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984, BVV 27).
2 Bei Personen mit mehreren Arbeitgebern wird die Versicherungspflicht der Teileinkommen grundsätzlich für jeden Arbeitgeber separat beurteilt. Teileinkommen, die pro
Arbeitgeber die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 nicht erreichen, können der
LUPK von den betreffenden Personen oder deren Arbeitgebern gemeldet werden. In diesem Fall werden die gemeldeten Teileinkommen zusammengezählt.
3 Das Personal, das bei einem Arbeitgeber im Sinn von Art. 1.1b nebenberuflich tätig
und im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert oder selbständig erwerbend ist, wird
bei der LUPK versichert, sofern die untere Einkommensgrenze gemäss Art. 4.1 überschritten wird. Auf diese überobligatorische Versicherung kann durch eine schriftliche
Mitteilung an die LUPK und an den Arbeitgeber verzichtet werden.
4 Für Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin gehen die Bestimmungen der Magistratenpensionsordnung vom 31. März 20038 diesem Reglement vor.

## Art. 5 {#art_5}

Beginn und Ende der Versicherung
1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Arbeitsverhältnis, und zwar
a. für die Altersversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres,
b. für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des 17. Lebensjahres.
2 Die obligatorische Versicherung endet bei bestehendem Arbeitsverhältnis mit dem
Wegfall der Versicherungspflicht oder mit der Auflösung des Anschlussvertrags zwischen der LUPK und dem angeschlossenen Arbeitgeber.
3 Die obligatorische Versicherung endet mit dem Arbeitsverhältnis oder gegebenenfalls
mit dem Ende der Lohnfortzahlung, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen
entsteht.
7 SR 831.441.1
8 SRL Nr. 130
4 Nr. 135
4 Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach dem Ende der Versicherung, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikoversicherung.

## Art. 6 Art. 5a * … {#art_6}

Freiwillige Risikoversicherung
1 Versicherte können die Risikoversicherung nach der Beendigung der obligatorischen
Versicherung durch einen Vertrag mit der LUPK für längstens zwei Jahre weiterführen.
2 Die Bestimmungen dieses Reglements finden auf die freiwillige Risikoversicherung
sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Abweichungen:
a. Das Altersguthaben bleibt bei der LUPK und wird verzinst. Es erfolgen keine Altersgutschriften.
b. Die versicherte Person bezahlt für die freiwillige Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht, erhöht um einen allfälligen Sanierungsbeitrag gemäss Art.
48.4.
c. Die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der Versicherungspflicht wird unverändert weitergeführt.
d. Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinn von Art. 17.1 und 17.2 gilt der
Betrag, welcher der Berechnung der versicherten Besoldung zugrunde liegt.
3 Die freiwillige Risikoversicherung endet
a. mit dem Bezug von Versicherungsleistungen,
b. * mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern nicht ein durch den Arbeitgeber
bewilligter unbesoldeter Urlaub von längstens 6 Monaten vorliegt,
c. mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragszeit,
d. wenn die versicherte Person bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung erneut der obligatorischen Versicherungspflicht untersteht oder
e. wenn die versicherte Person selbständig erwerbstätig ist.
4 Bei der Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung wird die Freizügigkeitsleistung ausgerichtet. Art. 43 findet Anwendung. Wird die versicherte Person wieder obligatorisch bei der LUPK versichert, wird das Altersguthaben weitergeführt.
Nr. 135 5
Art. 6a * Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58.
Altersjahres
1 Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst
wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 BVG weiterführen oder die Weiterführung gemäss Art. 6a.2–7 dieses Reglements bei der LUPK verlangen. Eine auf Initiative
des Arbeitgebers erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen gilt als Auflösung durch den Arbeitgeber. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter
aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der LUPK, auch wenn die Altersvorsorge
nicht weiter aufgebaut wird. Die versicherte Person muss die Weiterführung der Versicherung schriftlich innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der obligatorischen Versicherung verlangen.
2 Im Fall der Weiterversicherung wird die versicherte Besoldung vor dem Wegfall der
Versicherungspflicht unverändert weitergeführt. Tritt die versicherte Person in eine neue
Vorsorgeeinrichtung ein und wird ein Teil der Austrittsleistung überwiesen, reduziert
sich die versicherte Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Überweisung.
3 Die versicherte Person bezahlt für die Risikoversicherung einen Beitrag, der dem Beitrag der Arbeitgeber und der Versicherten für Risiko und Verwaltung entspricht. Führt
sie die Altersvorsorge weiter, hat sie zudem sowohl den Beitrag des Versicherten als
auch den Beitrag des Arbeitgebers für das Alter zu bezahlen. Auf den von der versicherten Person geleisteten Beiträgen erfolgt bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss
Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent.
4 Im Rahmen der Weiterversicherung bezahlt die versicherte Person im Sanierungsfall
die entsprechenden Arbeitnehmerbeiträge.
5 Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die LUPK die
Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in
die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. Verbleibt danach mindestens ein Drittel der Austrittsleistung in der LUPK, so kann die versicherte Person die
Versicherung bei der LUPK entsprechend der darin verbleibenden Austrittsleistung weiterführen. Werden mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt, endet die Versicherung bei der LUPK (siehe
Abs. 6).
6 Nr. 135
6 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod, Invalidität oder Alter, spätestens
aber bei Erreichen des Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet
sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den
Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung
kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die LUPK bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. Im Falle von Beitragsausständen endet die Versicherung am letzten Tag der Periode, für welche die Beiträge bezahlt worden sind. Ein
Beitragsausstand liegt vor, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum der Mahnung bezahlt wurden.
7 Endet die Weiterversicherung vor Erreichen des frühestmöglichen Alters für den Bezug von Altersleistungen, so gelten die Bestimmungen über den Austritt. Ansonsten
werden die Altersleistungen ausgerichtet. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr
als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen
und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden.

## Art. 7 {#art_7}

Versicherte Besoldung
1 Die versicherte Besoldung entspricht dem anrechenbaren Jahresverdienst gemäss
Art. 8, vermindert um zwei Drittel des bundesrechtlichen Mindestlohnes (Art. 7 BVG).
2 Wird der bei der LUPK anrechenbare Jahresverdienst durch eine Teilzeitarbeit erworben, vermindert sich dieser Abzug. Er wird im Verhältnis zum entsprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt.
3 Bei teilinvaliden Versicherten entspricht der Abzug höchstens jenem gemäss Art. 7.1,
multipliziert mit dem Wert, der den Grad der Rentenberechtigung auf 100 Prozent ergänzt (Art. 38.1).

## Art. 8 {#art_8}

Anrechenbarer Jahresverdienst
1 Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn gemäss AHVG, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Der Vorstand definiert die nur
gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile im Anhang 5. *
2 Der anrechenbare Jahresverdienst entspricht höchstens dem maximalen Lohn gemäss
Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Abweichende Vorschriften in Gesetzen oder
Verordnungen bleiben im Rahmen des Maximalbetrags von Art. 79c BVG vorbehalten.
Bei Arbeitsverhältnissen von unter zwölf Monaten Dauer gilt die entsprechende Jahresbesoldung als anrechenbarer Jahresverdienst.
3 Die LUPK setzt den anrechenbaren Jahresverdienst aufgrund der Arbeitgebermeldung
für ein Kalenderjahr zum Voraus fest. Fehlen genügende Anhaltspunkte über die Höhe
des zukünftigen anrechenbaren Jahresverdienstes, entscheidet die Verwaltung. Sie kann
den Jahresverdienst pauschal nach dem Durchschnittsverdienst der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen. *
Nr. 135 7
4 Bei Lohnänderungen während des Kalenderjahres wird der anrechenbare Jahresverdienst jeweils auf den Beginn eines Monats wie folgt angepasst:
a. bei Personen mit festen Pensen auf den Zeitpunkt der Lohnänderung,
b. bei Personen mit schwankenden Pensen grundsätzlich auf den Beginn des folgenden Jahres. Eine sofortige Anpassung erfolgt, wenn es wahrscheinlich ist, dass
sich der anrechenbare Jahresverdienst für längere Zeit (d.h. für über sechs Monate) und in erheblichem Mass (d.h. über 20%) verändern wird.
Die LUPK kann mit angeschlossenen Arbeitgebern abweichende Regelungen vereinbaren.
5 Rückwirkende Anpassungen des anrechenbaren Jahresverdienstes für abgeschlossene
Kalenderjahre werden nur auf Gesuch der versicherten Person oder des Arbeitgebers
und wenn sich dadurch der anrechenbare Jahresverdienst um mindestens 10 Prozent ändert vorgenommen. *
6 Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber im Sinn des Reglements erzielt
wird, kann nicht versichert werden.
7 Versicherte, deren anrechenbarer Jahresverdienst sich nach der Vollendung des
58. Lebensjahres wahrscheinlich für längere Zeit (d.h. für über sechs Monate) um mindestens 10 Prozent bis höchstens auf die Hälfte reduziert, bleiben auf Verlangen längstens bis zum Rentenalter auf dem bisherigen anrechenbaren Jahresverdienst versichert.
Ausgenommen davon sind Lohnreduktionen als Folge eines Wechsels des Arbeitgebers,
teilweiser Invalidität oder im Falle einer Teilpensionierung. Die versicherte Person bezahlt auf dem freiwillig versicherten Lohnanteil nebst ihren Beiträgen auch die Arbeitgeberbeiträge gemäss Art. 47 und 48. Auf diesen Beiträgen erfolgt bei der Berechnung
des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG kein Alterszuschlag von 4 Prozent. *

## Art. 9 {#art_9}

Versicherungsplan
1 Versicherte sind grundsätzlich nach dem Basisplan gemäss Art. 1.1n dieses Reglements (ohne Anhang 1) versichert.
2 Sie können sich ab dem massgebenden Alter 42 dem Versicherungsplan Plus2 oder
Plus3 gemäss Art. 1.1o unterstellen. *
3 Die individuelle Abweichung betrifft die Höhe der Beiträge der Versicherten (Art. 47)
und der Altersgutschriften (Art. 23). Der Arbeitgeber bezahlt im Versicherungsplan
Plus2 oder Plus3 die gleichen Beiträge wie im Basisplan. *
4 Versicherte welche die Voraussetzung von Art. 9.2 erfüllen, können von der LUPK bis
spätestens 30. November schriftlich den Wechsel des Versicherungsplanes verlangen.
Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres vollzogen.
8 Nr. 135

## Art. 10 {#art_10}

Auskunfts- und Meldepflicht
1 Anspruchsberechtigte oder bei deren Verhinderung ihre gesetzlichen Vertreter haben
der LUPK oder deren Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsverhältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränderungen von
sich aus zu melden und die LUPK zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversicherungsträger zu ermächtigen. Bei einer Meldepflichtverletzung kann die LUPK unter den
vom Bundesrecht vorgesehenen Voraussetzungen die Sistierung oder die Rückerstattung
der Versicherungsleistungen anordnen. *
2 Die Arbeitgeber haben der LUPK alle versicherungspflichtigen Personen und die Daten zu melden, die zur Führung der Alterskonten, zur Berechnung von Beiträgen und
Leistungen sowie zur Erfüllung der Informationspflichten gemäss FZG erforderlich
sind.
3 Die LUPK informiert die Versicherten jährlich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen.

## Art. 11 {#art_11}

Geltung des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts
1 Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen diesem Reglement vor. Die
LUPK weist die BVG-Mindestleistungen, einschliesslich der vom Bundesrat angeordneten Anpassungen der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen an die Preisentwicklung,
in einer Schattenrechnung aus. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen werden
angewendet, soweit dieses Reglement keine eigenen Vorschriften enthält.
Die Umwandlungssätze für die Schattenrechnung entsprechen beim Rücktritt im Referenzalter gemäss BVG den Mindestumwandlungssätzen gemäss BVG. Bei einem früheren Altersrücktritt reduzieren sich diese Umwandlungssätze für jeden Monat des Vorbezugs um 0,0125 Prozent bzw. bei einem späteren Bezug erhöhen sie sich für jeden Monat des Aufschubs um 0,0125 Prozent. *

## Art. 12 {#art_12}

Entscheide der Organe der AHV/IV
1 Die zuständigen Organe der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) stellen der LUPK die Entscheide zu, welche die Invalidenleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen. Diese sind unter den im Bundesrecht
geregelten Voraussetzungen für die LUPK verbindlich.
2 Die LUPK prüft die Entscheide und ergreift gegen rechtswidrige Verfügungen die erforderlichen Rechtsmittel, sofern deren Bindungswirkung zu unrichtigen Leistungen der
LUPK führen würde.
3 Die LUPK entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen
wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachlichen Grund anders als die zuständigen Organe der
AHV/IV.
Nr. 135 9
2 Leistungen
2.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

## Art. 13 {#art_13}

Entstehung und Untergang des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn die versicherte Person beim
Altersrücktritt, beim Tod oder beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität oder zum Tod geführt hat, bei der LUPK versichert war. Die Leistungen werden auf Gesuch und innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt sämtlicher zur Ausrichtung notwendigen Angaben und Unterlagen ausgerichtet. *
2 Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welcher dem Eintritt des versicherten
Ereignisses folgt. Er erlischt am Monatsende nach dem Tod des oder der Anspruchsberechtigten.
3 Die LUPK kann von den Versicherten oder den Anspruchsberechtigten – sowohl vor
der Leistungsausrichtung als auch bei periodischer Überprüfung – die Beibringung aller
zum Nachweis von Ansprüchen erforderlichen Unterlagen sowie die Einhaltung besonderer Formvorschriften verlangen, insbesondere für die Beglaubigung von Unterschriften, den Nachweis des Zivilstandes, die Erfüllung der Unterhaltspflicht, den Lebensnachweis etc. Im Übrigen gilt die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 10.1. *
4 Der bundesrechtlich vorgeschriebene Verzugszinssatz (gemäss Art. 2 Abs. 4 FZG und
Art. 7 FZV) gilt auch für Versicherungsleistungen der LUPK gemäss Abschnitt II 2. *
5 Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsleistungen bleiben vorbehalten. *
Art. 14 Form der Leistungen: Grundsatz
1 Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleistungen festgelegt und als Rente in
monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet.
2 Die LUPK richtet anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus, wenn die Alters-
oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwen-/Witwerrente beziehungsweise die Partnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent
der minimalen, vollen ungekürzten AHV-Altersrente beträgt.
3 Die Leistungen werden in den ersten zehn Tagen des Monats ausgerichtet. Bei der erstmaligen Festsetzung werden die Leistungen frühestens fällig, wenn der Anspruch entstanden ist und die LUPK über alle Unterlagen zu deren Berechnung und Ausrichtung
verfügt.
Art. 15 Kapitalabfindung
1 Versicherte können verlangen, dass ihnen die Altersleistung ganz oder teilweise in der
Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet wird. *
10 Nr. 135
2 Die versicherte Person darf höchstens so viel Kapitalabfindung beziehen, dass der
Abzug gemäss Art. 15.3 zusammen mit jenem für die Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28.4 den Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht übersteigt. *
3 Der Betrag der Kapitalabfindung wird vom Altersguthaben in Abzug gebracht.
4 Das Gesuch ist der LUPK spätestens mit der Anmeldung zum Bezug der Altersrente
einzureichen. *
a. * …
b. * …
5 Ist die versicherte Person verheiratet, wird die Kapitalabfindung nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann diese nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Zivilgericht
angerufen werden. *
Art. 16 Maximalbetrag zur Verfügung der versicherten Person
1 Versicherte können für die Kapitalabfindung gemäss Art. 15 höchstens 100 Prozent ihres für die Altersrentenberechnung massgebenden Altersguthabens verwenden. Bei einer
teilweisen Kapitalabfindung muss die verbleibende Altersrente mindestens 10 Prozent
der minimalen, vollen ungekürzten AHV-Altersrente betragen. *
Art. 17 Koordination mit anderen Leistungen und Einkünften *
1 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden im Rahmen der bundesrechtlichen
Vorgaben gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und
Zweckbestimmung sowie weiteren nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. *
2 Die Kürzung anderer Leistungen, die bei Erreichen des Referenzalters gemäss AHV
vorgenommen wird, sowie die Kürzung oder Verweigerung anderer Leistungen aufgrund von schwerem Selbstverschulden werden nicht ausgeglichen. *
3 In Härtefällen kann auf eine Kürzung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Art. 18 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte
1 Die LUPK tritt bei der Entstehung des Schadens im Rahmen ihrer Leistungspflicht in
die Ansprüche der Anspruchsberechtigten gegen haftpflichtige Dritte ein.
Art. 19 Vorschussleistungen der LUPK
1 Die LUPK kann den Anspruchsberechtigten bis zur rechtskräftigen Feststellung ihrer
Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten.
2 Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.
Nr. 135 11
Art. 20 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
1 Der Leistungsanspruch kann vor der Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Art. 45 und 46 bleiben vorbehalten.
Art. 21 Anpassung an die Preisentwicklung
1 Die Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der LUPK periodisch
der Preisentwicklung angepasst. Der Vorstand prüft die Anpassungsmöglichkeiten jährlich und fällt den Entscheid.
Art. 22 Massnahmen bei Unterdeckung
1 Die LUPK kann die Auszahlung des Vorbezugs für Wohneigentumsförderung während
der Dauer einer Unterdeckung zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient.
2 Solange die LUPK die Altersguthaben zu einem Zinssatz verzinst, der den Mindestzinssatz gemäss Art. 15 Absatz 2 BVG unterschreitet, und solange eine Unterdeckung
besteht, wird der Mindestbetrag der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 17 FZG gestützt
auf diesen tieferen Zinssatz berechnet.
3 Die LUPK vollzieht Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 48. *
2.2 Versicherungsleistungen
2.2.1 Altersleistungen
Art. 23 Altersgutschriften
1 Den Versicherten werden im Basisplan für jedes Kalenderjahr, während dem Beiträge
für die Altersleistungen entrichtet werden, folgende Altersgutschriften gutgeschrieben: *
Massgebendes Alter Prozente der versicherten Besoldung
25–29 11,9 % *
30–34 14,0 % *
35–41 16,2 % *
42–65 21,3 % *
Beim Aufschub mit weiterem Aufbau der Altersvorsorge gemäss Art. 25.2bis betragen
die Altersgutschriften 11,9 Prozent der versicherten Besoldung ab dem massgebenden
Alter 66 bis 70. Die Altersgutschriften für den Versicherungsplan Plus2 und Plus3 richten sich nach dem Anhang 1.
12 Nr. 135
2 Werden die Beiträge nicht während eines ganzen Kalenderjahres entrichtet, werden die
Altersgutschriften anteilsmässig gutgeschrieben.
Art. 24 Altersguthaben
1 Das Altersguthaben besteht aus: *
a. den Altersgutschriften samt Zinsen,
b. * den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen,
c. * den freiwilligen Eintrittsleistungen samt Zinsen,
d. * den Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum samt Zinsen,
e. * den im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung überwiesenen Beträgen
samt Zinsen und
f. * allfälligen Wiedereinkäufen nach Scheidung gemäss Art. 22d FZG samt Zinsen.
2 Dem Altersguthaben werden belastet: *
a. die Vorbezüge für Wohneigentum,
b. die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung zu überweisenden Beträge,
c. Beträge zur Finanzierung der AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28.4 und
d. Überweisungen von Beträgen bei Teil-Austritt gemäss Art. 43.6.
Art. 25 Anspruch auf Altersrente
1 Versicherte haben Anspruch auf eine ganze Altersrente
a. * nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet oder die obligatorische Versicherungspflicht entfallen ist, oder
b. * spätestens bei Vollendung des 65. Lebensjahres, beim Aufschub gemäss Art. 25.2-
bis spätestens bei Vollendung des 70. Lebensjahres.
2 … *
2bis Versicherte, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus einem ununterbrochenen
Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber mindestens ein Erwerbseinkommen gemäss Art.
4.1 erzielen, können auf Verlangen die Altersleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, beitragsfrei aufschieben. Die
versicherte Person hat die Möglichkeit, während des Aufschubs die Altersvorsorge
durch Beiträge weiter aufzubauen; in diesem Fall richten sich die Beiträge für die versicherte Person und den Arbeitgeber nach Art. 47.1 und die Altersgutschriften nach Art.
23.1. *
3 Möchte eine versicherte Person im beitragsfreien Aufschub die Altersvorsorge durch
Beiträge weiter aufbauen oder möchte eine versicherte Person, die während des Aufschubs die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufbaut, die Altersleistungen beitragsfrei aufschieben, kann sie dies von der LUPK bis spätestens 30. November schriftlich
verlangen. Der Wechsel wird mit Wirkung auf den Beginn des nächsten Kalenderjahres
vollzogen. *
Nr. 135 13
Art. 26 Höhe der Altersrenten
1 Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Altersguthaben, multipliziert mit dem
beim Rücktritt anwendbaren Umwandlungssatz.
2 Es gelten folgende Umwandlungssätze: *
Rücktrittsalter (Jahr) Umwandlungssatz
58 * …
59 * …
60 4,60 % *
61 4,72 % *
62 4,84 % *
63 4,96 % *
64 5,08 % *
65 5,20 % *
Der anwendbare Umwandlungssatz wird entsprechend dem beim Rücktritt erreichten
Alter in Jahren und Monaten als linearer Zwischenwert bestimmt.
Beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis entspricht der anwendbare Umwandlungssatz dem
Umwandlungssatz von 5,20 Prozent, erhöht um 0,01 Prozentpunkte für jeden Monat, um
den der Rücktritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt.
Art. 27 Teil-Altersrente
1 Versicherte können die Altersleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres abgestuft
in bis zu drei Schritten beziehen. *
a. * …
b. * …
2 Die versicherte Person hat Anspruch auf einen Teilbezug, wenn ihr anrechenbarer
Jahresverdienst in einem oder mehreren Schritten um mindestens 20 Prozent herabgesetzt wurde. Die Mindestherabsetzung beim ersten Teilbezug wird gemessen am höchsten anrechenbaren Jahresverdienst der versicherten Person bei oder nach der Vollendung
des 60. Lebensjahres. Die Mindestherabsetzung beim zweiten Teilbezug wird gemessen
am anrechenbaren Jahresverdienst unmittelbar nach dem ersten Teilbezug. *
3 Beim ersten Teilbezug wird das Altersguthaben im Verhältnis des aktuellen und des
höchsten Jahresverdienstes der versicherten Person bei oder nach der Vollendung des
60. Lebensjahres geteilt. Beim zweiten Teilbezug wird das Altersguthaben im Verhältnis
des aktuellen und des anrechenbaren Jahresverdienstes der versicherten Person unmittelbar nach dem ersten Teilbezug geteilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz gemäss Art. 26.2 in eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt. Fällt der anrechenbare Jahresverdienst unter die massgebende untere Einkommensgrenze nacht Art. 4.1,
muss die ganze Altersleistung bezogen werden. *
14 Nr. 135
4 Der Anspruch entsteht frühestens ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres der Anmeldung. *
Art. 28 AHV-Ersatzrente bis zum Referenzalter der AHV *
1 Versicherte, die eine Altersrente der LUPK beziehen, haben Anspruch auf eine AHV-
Ersatzrente in der Höhe von höchstens 80 Prozent der maximalen, vollen, ungekürzten
AHV-Altersrente. Die AHV-Ersatzrente wird auf Gesuch hin ab Beginn der Altersrente
ausgerichtet und bleibt bis zum Erlöschen des Anspruchs unverändert. *
2 Versicherte, die eine Teil-Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine ihrer Alters-
Rentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ersatzrente. *
3 Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt mit dem Tod, spätestens mit dem Erreichen des Referenzalters der AHV; massgebend ist das bei Beginn der Altersrente geltende Referenzalter der AHV. *
4 Die versicherte Person trägt die Kosten der bezogenen AHV-Ersatzrenten in der Form
einer dauernden Kürzung der Alters- und der Hinterlassenenleistungen. Die LUPK zieht
den Barwert der bis zum Erreichen des Referenzalters der AHV auszurichtenden AHV-
Ersatzrente vom Altersguthaben ab. *
5 Versicherte dürfen höchstens so viel AHV-Ersatzrente beziehen, dass der Abzug gemäss Art. 28.4 zusammen mit jenem für die Kapitalabfindung gemäss Art. 15.3 den der
versicherten Person zur Verfügung stehenden Maximalbetrag gemäss Art. 16 nicht übersteigt. *
Art. 29 * …
Art. 30 Alters-Kinderrente
1 Versicherte die eine Altersrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Falle seines
Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters-Kinderrente.
2 Die Alters-Kinderrente entspricht der BVG-Alters-Kinderrente (Mindestleistungen).
Beim Bezug einer Teil-Altersrente besteht ein anteilmässiger Anspruch.
2.2.2 Hinterlassenenleistungen
Art. 31 Witwen-/Witwerrente
1 Die verwitwete Person hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie muss beim Tod der versicherten Person für den Unterhalt mindestens eines
Kindes oder Pflegekindes der versicherten Person oder eines eigenen Kindes oder
Pflegekindes aufkommen.
Nr. 135 15
b. Sie hat beim Tod der versicherten Person das 45. Lebensjahr vollendet, und die
Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert. Haben die gleichen Personen vor der
Eheschliessung in einer partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft gelebt, wird deren Dauer angerechnet.
c. Sie hat beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2 … *
3 Die Rente beträgt 70 Prozent
a. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt
hätte, oder
b. * der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod
Anspruch gehabt hätte.
4 Der Anspruch erlischt mit der Verheiratung oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der LUPK das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die LUPK kann eigene Abklärungen treffen. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. *
5 Hat eine verwitwete Person keinen Rentenanspruch gemäss Art. 31.1, wird ihr eine
einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten gemäss Art. 31.3 ausgerichtet. *
Art. 32 Partnerrente
1 Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen
versicherten Person hat Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 31.3, wenn diese Person
folgende Voraussetzungen erfüllt: *
a. * Sie und die versicherte Person waren nicht verwandt und beim Tod der versicherten Person unverheiratet; und
b. * die Partnerschaft wurde auf einem Musterformular der LUPK schriftlich bestätigt,
welches zu Lebzeiten der beiden Partner und vor Erreichen des Rentenalters der
versicherten Person der LUPK eingereicht worden ist; und
c. * sie hat keine anderen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente oder auf Lebenspartnerrrente aus beruflicher Vorsorge; und
d. * sie reicht der LUPK innert dreier Monate seit dem Tod der versicherten Person
das Gesuch um die Ausrichtung der Partnerrente ein und weist nach, dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; und
e. * sie hat mit der verstorbenen versicherten Person mindestens ein gemeinsames
Kind mit Anspruch auf Waisenrente; oder sie hat mit der versicherten Person
während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar in
einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt
(massgebend ist der gemeinsame amtlich bestätigte Wohnsitz) gelebt und sie hat
in diesem Fall beim Tod der versicherten Person:
1. * das 45. Lebensjahr vollendet; oder
16 Nr. 135
2. * beim Tod der versicherten Person oder spätestens ein Jahr danach Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung.
f. * …
Bezieht die versicherte Person bei ihrem Tod nach dem Rentenalter eine Alters- oder Invalidenrente, müssen die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gemäss Art. 32.1
oder eine Abfindung gemäss Art. 32.3 bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Anspruchs
auf eine Alters- oder Invalidenrente, frühestens aber bei Erreichen des Rentenalters, und
anschliessend ununterbrochen bis zum Tode der versicherten Person erfüllt gewesen
sein.
2 Die Rente an den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin
wird während fünf Jahren ausgerichtet oder solange mindestens ein gemeinsames Kind
einen Anspruch auf eine Waisenrente der LUPK hat. Wird nach Vollendung des 18.
Lebensjahres der Waise der Anspruch auf eine Waisenrente unterbrochen, weil die Waise nicht in Ausbildung steht, erfolgt für den gleichen Zeitraum ein Unterbruch des Anspruchs auf die Partnerrente. Die Rente endet in jedem Fall bei Verheiratung oder beim
Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinterlassene haben der LUPK
das Erlöschen des Anspruchs zu melden. *
3 Erfüllt der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin der verstorbenen versicherten Person die Voraussetzungen von Art. 32.1a-d, nicht aber jene
von Art. 32.1e, und hat er oder sie mit der versicherten Person während der letzten fünf
Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen nachweisbar in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamem Haushalt (massgebend ist der gemeisame amtlich bestätigte Wohnsitz) gelebt, so hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei
Jahresrenten gemäss Art. 31.3 *
Art. 33 Rente der geschiedenen Ehegattin / des geschiedenen Ehegatten
1 Nach dem Tod der versicherten Person ist die von ihr geschiedene der verwitweten
Person gleichgestellt, sofern ihr aus dem Scheidungsurteil ein Anspruch auf eine Rente
gemäss Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. *
2 Die Rente oder die Abfindung der gemäss Art. 33.1 anspruchsberechtigten Person wird
gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und der IV, den im Scheidungsurteil zugesprochenen Anspruch übersteigt. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur soweit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder
eine Altersrente der AHV. *
3 Wurde die Rente gemäss Scheidungsurteil zeitlich befristet, wird die Rente gemäss
Art. 33.1 nur für die entsprechende Dauer zugesprochen. *
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Art. 34 Waisenrente
1 Die Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Die Waisenrente beträgt 20 Prozent
a. der ganzen Invalidenrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt
hätte, oder
b. * der Altersrente oder Invalidenrente der versicherten Person, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis der Altersrente, auf welche die versicherte Person bei ihrem Tod
Anspruch gehabt hätte.
3 Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die anspruchsberechtigte Person das
18. Lebensjahr vollendet hat. Er bleibt längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen, sofern die anspruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindestens zu 70 Prozent invalid ist.
4 Die Pflegekinder der versicherten Person haben den gleichen Anspruch, sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt aufkommen musste.
Art. 35 Todesfallkapital
1 Die LUPK richtet beim Tod von aktiv versicherten Personen und von Personen, die eine Invalidenrente beziehen und das Rentenalter noch nicht erreicht haben, ein Todesfallkapital der in Art. 35.3 definierten Höhe aus, wenn folgende Bedingungen gemeinsam
erfüllt sind: *
a. * Die verstorbene versicherte Person hinterlässt Anspruchsberechtigte im Sinn von
Art. 35.2.
b. * Begünstigte Personen gemäss Art. 35.2b müssen von der versicherten Person zu
Lebzeiten der LUPK schriftlich mitgeteilt werden und die Anspruchsberechtigten
gemäss Art. 35.2b, c und d verlangen die Ausrichtung des Todesfallkapitals innert
sechs Monaten seit dem Tod der versicherten Person.
c. * …
2 Anspruchsberechtigte im Sinn von Art. 35.1a sind: *
a. * 1. Prioritätengruppe
1.1 * Der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin mit Anspruch auf eine Leistung gemäss Art. 32.
b. * 2. Prioritätengruppe; falls sie von der verstorbenen versicherten Person begünstigt
worden sind:
2.1 * Person, die mit der versicherten Person während mindestens der letzten fünf
Jahre bis zu ihrem Tod ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat; oder
2.2 * Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass unterstützt
worden sind; oder
2.3 * Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder
aufkommen müssen.
1. * …
2. * …
18 Nr. 135
3. * …
c. * 3. Prioritätengruppe
3.1 * Kinder der verstorbenen versicherten Person.
d. * 4. Prioritätengruppe
4.1 Eltern und Geschwister der verstorbenen versicherten Person.
Personen aus einer tieferen Prioritätengruppe haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn die versicherte Person Anspruchsberechtigte aus einer höheren Prioritätengruppe hinterlässt.
3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht einem Prozentsatz des Altersguthabens der
verstorbenen versicherten Person. Der Prozentsatz beträgt für die 1., 2. und 3. Prioritätengruppe 100 Prozent und für die 4. Prioritätengruppe 50 Prozent. Das Todesfallkapital
wird um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen gekürzt.
Im Fall von verstorbenen invaliden Personen wird das Todesfallkapital auf der Basis des
Betrages des Altersguthabens bei Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente gemäss
Art. 39.2a berechnet. *
4 Versicherte können der LUPK schriftlich mitteilen, wie das Todesfallkapital innerhalb
einer Prioritätengruppe aufzuteilen ist. Fehlen Anordnungen, wird das Todesfallkapital
innerhalb der Prioritätengruppe gleichmässig aufgeteilt. *
5 Personen gemäss Art. 35.2b, die bereits eine Witwen- oder Witwerrente oder eine Lebenspartnerrente aus beruflicher Vorsorge beziehen, haben keinen Anspruch auf das Todesfallkapital. *
Art. 36 Sterbegeld
1 Beim Tod von pensionierten Versicherten richtet die LUPK ein Sterbegeld von 5 000
Franken aus. Bei teilpensionierten Versicherten besteht ein anteilsmässiger Anspruch. *
Art. 37 Verweigerung der Hinterlassenenleistungen
1 Die LUPK kürzt oder verweigert die Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang
wie die AHV, sofern eine anspruchsberechtigte Person den Tod einer versicherten Person vorsätzlich oder in vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.
Nr. 135 19
2.2.3 Invalidenleistungen
Art. 38 Anspruch auf Invalidenrente
1 Versicherte, welche das Referenzalter der AHV nicht vollendet haben, haben Anspruch
auf eine Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid
sind. Die Höhe des Anspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. *
a. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50–69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
b. * Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
c. * …
d. * …
1bis Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden
prozentualen Anteile: *
Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
49 Prozent 47,5 Prozent
48 Prozent 45,0 Prozent
47 Prozent 42,5 Prozent
46 Prozent 40,0 Prozent
45 Prozent 37,5 Prozent
44 Prozent 35,0 Prozent
43 Prozent 32,5 Prozent
42 Prozent 30,0 Prozent
41 Prozent 27,5 Prozent
40 Prozent 25,0 Prozent
2 Invaliditätsgrad sowie Beginn des Anspruchs richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des IVG. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person
oder mit dem Wegfall der Invalidität. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG. *
3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistungen
der Invalidenversicherung, frühestens mit dem Ende der Lohnzahlung, der Lohnfortzahlung oder der Krankentaggeldzahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent des Lohnes. Die Taggeldversicherung muss vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte finanziert
worden sein.
4 Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad im Sinne der IV um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. *
20 Nr. 135
Art. 39 Höhe der Invalidenrente
1 Die ganze Invalidenrente beträgt 5,20 Prozent des massgebenden Altersguthabens. Die
Teilinvalidenrente entspricht dem entsprechenden Teilrentenanspruch. *
2 Das massgebende Altersguthaben besteht aus
a. dem Altersguthaben, welches die versicherte Person bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Invalidenrente erworben hat,
b. * den Altersgutschriften gemäss Basisplan, die bis zum Ende des Monats noch fehlen, in dem die versicherte Person das 65. Lebensjahr vollendet; die Altersgutschriften werden auf der Grundlage der letzten versicherten Besoldung berechnet,
und
c. * einem Zins von 2 Prozent pro Jahr ab dem massgebenden Alter 42 auf den jeweiligen Beträgen gemäss a und b, höchstens für die Zeit zwischen der Entstehung
des Anspruchs und dem Ende des Monats, in dem die versicherte Person das
65. Lebensjahr vollendet.
Art. 40 Invaliden-Kinderrente
1 Versicherte, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind, das im Fall ihres
Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. *
2 Die Invaliden-Kinderrente beträgt 20 Prozent der Invalidenrente der versicherten Person. *
Art. 41 Altersguthaben bei Invalidität
1 Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine ganze Invalidenrente bezieht,
wird (für den Fall der Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit) auf der Grundlage der Altersgutschriften und der versicherten Besoldung gemäss Art. 39.2b weitergeführt.
2 Das Altersguthaben der versicherten Person, die eine Teil-Invalidenrente bezieht, wird
in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens entspricht anteilsmässig der
Rentenberechtigung. Er wird wie für eine vollinvalide versicherte Person weitergeführt.
Der andere Teil ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person
gleichgestellt.
Art. 42 Kürzung oder Verweigerung der Invalidenrente
1 Die LUPK kürzt oder verweigert die Invalidenleistungen im gleichen Umfang wie die
Invalidenversicherung, sofern die anspruchsberechtigte Person
a. ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat oder
b. * die Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person vorsätzlich oder in vorsätzlicher
Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat oder
c. * ihren Mitwirkungspflichten gemäss Art. 7 IVG nicht nachgekommen ist.
2 Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekürzt.
Nr. 135 21
2.3 Austrittsleistungen
2.3.1 Freizügigkeitsleistungen
Art. 43 Anspruch auf Freizügigkeitsleistung
1 Versicherte haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, wenn die Versicherung
gemäss Art. 5.2 oder 5.3 ohne Anspruch auf eine Versicherungsleistung endet. Art. 6
bleibt vorbehalten. Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr haben Versicherte Anspruch auf
die Altersrente. Sie haben auf schriftliches Gesuch hin Anspruch auf die Ausrichtung
der Freizügigkeitsleistung bis zum Rentenalter, wenn sie weiterhin erwerbstätig oder als
arbeitslos gemeldet sind. *
a. * …
b. * …
2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem von einer versicherten Person bis
zum Eintritt des Freizügigkeitsfalles erworbenen Altersguthaben (Art. 15 FZG), mindestens dem Anspruch gemäss Art. 17 FZG und mindestens dem BVG-Altersguthaben.
3 Der Mindestbetrag gemäss Art. 17 FZG entspricht
a. den Eintrittsleistungen der versicherten Person samt Zins,
b. den von der versicherten Person bezahlten Beiträgen für Altersleistungen samt
Zins, erhöht um einen Zuschlag von 4 Prozent pro Lebensjahr ab dem massgebenden Alter 20, höchstens um 100 Prozent.
4 Im Fall einer Teilliquidation der LUPK wegen Kündigung eines Anschlussvertrages
durch einen angeschlossenen Arbeitgeber wird der versicherungstechnische Fehlbetrag
von der Austrittsleistung anteilmässig abgezogen (Art. 53d Abs. 3 BVG). Der Vorstand
regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einem speziellen Reglement über die
Teilliquidation.
5 Die Freizügigkeitsleistung wird ab dem Austritt der versicherten Person mit dem BVG-
Mindestzinssatz verzinst. Die LUPK entrichtet ab dem 31. Tag, nachdem sie alle notwendigen Angaben zur Überweisung der fälligen Freizügigkeitsleistung erhalten hat,
den bundesrechtlich vorgeschriebenen Verzugszins. Die Verzugszinspflicht beginnt frühestens 30 Tage nach dem Austritt.
6 Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, kann sie schriftlich die Übertragung eines Teils der im Zeitpunkt der Lohnreduktion versicherten Freizügigkeitsleistung verlangen. Der Anteil wird entsprechend
der Lohnreduktion festgesetzt. Er wird weiter in dem Masse reduziert, soweit der wegfallende Lohn nicht bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zusätzlich versichert wird.
Der überwiesene Teil der Freizügigkeitsleistung wird dem Altersguthaben der versicherten Person belastet. *
22 Nr. 135
Art. 44 Übertragung der Freizügigkeitsleistung
1 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung überwiesen, zu welcher die
anspruchsberechtigte Person übertritt.
2 Ist dies nicht möglich, hat die austretende Person der LUPK mitzuteilen, in welcher
bundesrechtlich zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Unterbleibt diese
Mitteilung, überweist die LUPK der Auffangeinrichtung in der Regel sechs Monate,
spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Freizügigkeitsleistung samt
Zins.
3 Versicherte können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn
a. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen,
b. die Freizügigkeitsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt oder
c. sie die Schweiz endgültig verlassen; Art. 25f FZG bleibt vorbehalten.
Bei verheirateten Versicherten wird die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung
der Ehegattin oder des Ehegatten ausgerichtet. Kann die Zustimmung nicht eingeholt
werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht angerufen werden.
2.3.2 Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich
bei Scheidung *
Art. 45 Freizügigkeitsähnliche Leistungen und Vorsorgeausgleich bei Scheidung *
1 Freizügigkeitsähnliche Leistungen der LUPK sind:
a. Vorbezug gemäss Art. 46,
b. Verpfändung gemäss Art. 46 und
c. * Zahlung zur Deckung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung.
2 Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesrecht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorgezwecks, die Rückzahlung und die Besteuerung.
3 Bei einem Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder bei der Übertragung von Mitteln infolge Ehescheidung wird das Altersguthaben (und anteilmässig das
Altersguthaben gemäss BVG) um den überwiesenen Betrag herabgesetzt. Bei der Berechnung des Mindestbetrages gemäss Art. 17 FZG (Art. 43.3a) wird der ausbezahlte
Betrag wie eine negative Eintrittsleistung behandelt.
4 Der Vorstand erlässt im Anhang 6 die Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich, wenn
der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung schon eingetreten ist oder während des
Scheidungsverfahrens eintritt. *
Nr. 135 23
Art. 46 Vorbezug und Verpfändung für selbstgenutztes Wohneigentum
1 Versicherte können bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, spätestens bis zum Rentenalter *
a. von der LUPK einen Vorbezug verlangen oder
b. ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen oder ihre Freizügigkeitsleistung verpfänden.
2 Vorbezug und Verpfändung sind nur zulässig
a. für Wohneigentum für den eigenen Bedarf und
b. für den Erwerb von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche
Beteiligungen, durch die Versicherte eine selbstbenutzte Wohnung mitfinanzieren.
3 Der Vorbezug oder die Verpfändung darf den Betrag der Freizügigkeitsleistung nicht
übersteigen. Haben Versicherte das 50. Lebensjahr überschritten, darf höchstens die
Freizügigkeitsleistung, auf die sie im Alter von 50 Jahren Anspruch gehabt hätten, oder
die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung verpfändet oder vorbezogen werden.
4 Die LUPK vermittelt den Versicherten auf Gesuch eine Zusatzversicherung. Diese soll
die Differenz zwischen den vollen und den wegen des Vorbezugs verminderten Risikoleistungen der LUPK decken.
3 Finanzierung
Art. 47 Beiträge
1 Die LUPK erhebt im Basisplan für die Risikoleistungen, für die Verwaltungskosten für
die Altersleistungen und für einen zu hohen Umwandlungssatz folgende Beiträge in Prozenten der versicherten Besoldung: *
Massgebendes Alter
Beiträge
Versicherte: Risiko
(0,7%) /
Verwaltung
(0,1%) *
Beiträge
Versicherte: Alter
Beiträge
Versicherte: Total
Beiträge
Arbeitgeber: Risiko
(0,9%) /
Verwaltung
(0,1%) *
Beiträge
Arbeitgeber: Alter
Beiträge
Arbeitgeber: Umwandlungssatz
*
Beiträge
Arbeitgeber: Total
18–24 0,80 % * 0,00 % 0,80 % * 1,00 % * 0,00 % 0,50 % 1,50 % *
25–29 0,80 % * 5,95 % * 6,75 % 1,00 % * 5,95 % * 0,50 % 7,45 % *
30–34 0,80 % * 7,00 % * 7,80 % 1,00 % * 7,00 % * 0,50 % 8,50 % *
35–41 0,80 % * 8,10 % * 8,90 % 1,00 % * 8,10 % * 0,50 % 9,60 % *
42–65 0,80 % * 9,10 % * 9,90 % 1,00 % * 12,20
% *
0,50 % 13,70
% *
66–70 * 0,80 % 5,95 % 6,75 % 1,00 % * 5,95 % 0,50 % 7,45 % *
Die Beiträge der Versicherten mit dem Versicherungsplan Plus2 und Plus3 richten sich
nach Anhang 1.
24 Nr. 135
2 … *
3 Der Arbeitgeber schuldet der LUPK die gesamten Beiträge. Er zieht den Anteil der
Versicherten bei der Lohnzahlung ab.
Art. 48 Sanierungsmassnahmen
1 Liegt der Deckungsgrad der LUPK am Stichtag unter 100 Prozent, trifft die LUPK in
Abhängigkeit des Deckungsgrades folgende Sanierungsmassnahmen, wobei immer der
seit Beginn der Sanierung am Stichtag ermittelte tiefste Deckungsgrad massgebend ist: *
a. * Bei Deckungsgrad unter 100 Prozent aber nicht tiefer als 95 Prozent entscheidet
der Vorstand über Sanierungsbeiträge. Werden Sanierungsbeiträge erhoben, dürfen diese total 3 Prozent der versicherten Besoldung nicht übersteigen.
b. * Bei Deckungsgrad unter 95 Prozent aber nicht tiefer als 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest, die total mindestens 3 Prozent und höchstens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen.
c. * Bei Deckungsgrad unter 90 Prozent setzt der Vorstand Sanierungsbeiträge fest,
die total mindestens 6 Prozent der versicherten Besoldung betragen und höchstens
dem maximalen Sanierungsbeitrag gemäss § 63a Abs. 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 20019 entsprechen.
2 Der Stichtag ist der 31. März jeden Jahres. *
3 Die Sanierungsbeiträge werden zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den aktiven Versicherten getragen. Der Vorstand kann festlegen, dass die aktiven Versicherten
ihren Anteil ganz oder teilweise in Form einer Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben leisten. Eine Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben liegt vor,
wenn die Verzinsung der umhüllenden Altersguthaben zu einem Zinssatz erfolgt, der
tiefer als der BVG-Mindestzinssatz ist. Die Minderverzinsung der umhüllenden Altersguthaben findet im Anrechnungsprinzip statt und hat keinen Einfluss auf die Schattenrechnung gemäss Art. 11. Ausgeschlossen ist eine Negativverzinsung der umhüllenden
Altersguthaben. *
4 Die vom Vorstand beschlossenen Sanierungsmassnahmen gelten für die Versicherten
der freiwilligen Risikoversicherung gemäss Art. 6 im gleichen Ausmass wie für die aktiv Versicherten.
5 Die Sanierungsbeiträge werden jeweils mindestens während eines ganzen Kalenderjahres erhoben.
Art. 49 * …
9 SRL Nr. 51. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 135 25
Art. 50 Eintrittsleistungen
1 Versicherte sind verpflichtet, der LUPK die Freizügigkeitsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen zu übertragen.
2 Versicherte können der LUPK jederzeit freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Zahlungen mit Wirkung auf ein abgeschlossenes Rechnungsjahr sind nicht zulässig.
3 Die Risikoleistungen werden ohne Berücksichtigung der freiwilligen Eintrittsleistungen berechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod
geführt hat, vor der Bezahlung der freiwilligen Eintrittsleistungen entstanden ist. Die
LUPK erstattet den Anspruchsberechtigten die freiwilligen Eintrittsleistungen in diesem
Fall zurück.
4 Wurden freiwillige Eintrittsleistungen erbracht, dürfen die daraus resultierenden Leistungen während der folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. *
5 Der Arbeitgeber kann sich an den Kosten der freiwilligen Eintrittsleistung beteiligen.
In einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person kann bei
der Berechnung der Austrittsleistung ein Abzug höchstens im Umfang gemäss Art. 7
FZG geregelt werden. Der nicht verbrauchte Teil der Arbeitgeberbeteiligung wird dem
Arbeitgeberbeitragsreservekonto des entsprechenden Arbeitgebers gutgeschrieben. Die
Vereinbarung ist vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Fehlt eine solche, wird kein
Abzug vorgenommen. *
Art. 51 Höhe der freiwilligen Eintrittsleistungen
1 Die LUPK kann für freiwillige Eintrittsleistungen einen Mindestbetrag festlegen.
2 Die freiwillige Eintrittsleistung entspricht höchstens einem der folgenden Beträge:
a. in einem beliebigen Zeitpunkt der Zahlung: Differenz zwischen
1. dem Richtwert des Altersguthabens gemäss Anhang 2, berechnet auf der
aktuellen versicherten Besoldung, und
2. dem Altersguthaben der versicherten Person,
b. * bei einem Einkauf auf den Zeitpunkt des Altersrücktrittes vor dem Rentenalter:
Betrag, der zur Erhöhung der Altersrente auf die versicherte Invalidenrente (Art.
39) erforderlich ist; dieser Betrag erhöht sich gegebenenfalls um das Kapital zur
Finanzierung der AHV-Ersatzrente durch die versicherte Person (Art. 28.4).
3 Hat die versicherte Person Vorbezüge für Wohneigentum getätigt, dürfen freiwillige
Eintrittsleistungen erst erbracht werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Ist die
Rückzahlung des Vorbezugs gemäss Art. 30d Absatz 3a BVG nicht mehr zulässig, kann
die versicherte Person freiwillige Eintrittsleistungen erbringen. Die freiwilligen Eintrittsleistungen dürfen höchstens den um den Vorbezug verminderten Betrag gemäss Art.
51.2 erreichen. *
26 Nr. 135
4 Wurde das Altersguthaben der versicherten Person im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei Scheidung geteilt, dürfen freiwillige Eintrittsleistungen erst erbracht werden,
wenn der Wiedereinkauf nach Scheidung gemäss Art. 22d FZG vollständig erfolgt ist. *
Art. 52 Dauer der Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht der Versicherten beginnt
a. für die Altersleistungen am 1. Januar nach der Vollendung des 24. Lebensjahres,
b. für die Risikoleistungen und für die AHV-Ersatzrenten am 1. Januar nach der
Vollendung des 17. Lebensjahres.
2 Die Beitragspflicht endet, wenn
a. die Versicherung endet,
b. Versicherte eine ganze Alters- oder eine ganze Invalidenrente beziehen,
c. * Versicherte das 65. Lebensjahr, beim Aufschub gemäss Art. 25.2bis längstens das
70. Lebensjahr vollendet haben.
Art. 53 Kosten der Verwaltung
1 Die LUPK trägt die Kosten der Verwaltung.
2 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
3 Die LUPK kann für ausserordentliche Aufwendungen, die von einer versicherten Person oder von einem Arbeitgeber verursacht wurden, Gebühren nach dem Gebührengesetz10 erheben.
4 Organisation
4.1 Vorstand
Art. 54 Aufgaben
1 Der Vorstand ist das oberste Organ der LUPK. Er nimmt die Gesamtleitung wahr und
sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Er bestimmt die strategischen Ziele
und Grundsätze der LUPK sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er sorgt für die finanzielle Stabilität der LUPK und überwacht die Geschäftsführung.
2 Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Festlegung des Finanzierungssystems,
b. Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die
Verwendung der freien Mittel,
10 SRL Nr. 680
Nr. 135 27
c. Erlass und Änderung von Reglementen und Weisungen,
d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung,
e. Festlegung der Zinssätze und der übrigen technischen Grundlagen,
f. Festlegung der Organisation,
g. Ausgestaltung des Rechnungswesens,
h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung ihrer Information,
i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und
Arbeitgebervertretungen,
j. Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen,
k. Wahl und Abberufung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge
und der Revisionsstelle,
l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der LUPK und über den allfälligen Rückversicherer,
m. Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses,
n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen
der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen,
o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen,
p. Abschluss von Verträgen über den Anschluss von Arbeitgebern an die LUPK,
q. Entscheid über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.
Art. 55 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus zwölf Personen.
2 Sechs Mitglieder werden nach Massgabe des Wahlreglements als Arbeitnehmervertretung gewählt. *
a. * …
b. * …
c. * …
d. * …
3 Sechs Personen werden vom Regierungsrat als Arbeitgebervertretung bestimmt. Die
Gemeinden und die angeschlossenen Arbeitgeber sollen im Vorstand angemessen vertreten sein.
4 Der Vorstand wählt das Präsidium und das Vizepräsidium für eine Amtsdauer von vier
Jahren abwechslungsweise aus der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertretung.
Art. 56 Wahlen und Beschlüsse
1 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit dem absoluten Mehr der Stimmenden.
2 Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
28 Nr. 135
Art. 57 Vorstandsausschuss *
1 Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und
zwei weitere Mitglieder, die vom Vorstand gewählt werden, bilden den paritätisch besetzten Vorstandsausschuss. *
2 Der Vorstand umschreibt die Aufgaben des Vorstandsausschusses in einem Reglement
oder weist sie im Einzelfall zu. *
4.2 Verwaltung
Art. 58 Geschäftsleitung
1 Der Vorstand wählt den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin sowie die übrigen
Mitglieder der Geschäftsleitung.
2 Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin leitet die LUPK nach den Weisungen
des Vorstandes. Er oder sie vertritt die LUPK nach aussen und trifft alle Entscheidungen, welche nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen. Der Geschäftsführer oder
die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit
beratender Stimme teil. Er oder sie erlässt die Kassenbeschlüsse.
4.3 Versammlung der Versicherten
Art. 59 Aufgaben
1 Die Versammlung der Versicherten hat folgende Aufgaben:
a. * …
b. Stellungnahmen zu Änderungen dieses Reglements, welche wesentliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Versicherten haben,
c. Antragstellung zuhanden des Vorstandes.
Art. 60 Versammlung der Versicherten
1 Die Versammlung der Versicherten wird einberufen bei Änderungen des Reglements
gemäss Art. 59a. *
2 Die Versammlung der Versicherten findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 5 Prozent der Versicherten statt.
Nr. 135 29
Art. 61 Einberufung und Durchführung
1 Die Versammlung der Versicherten wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen werden den Versicherten spätestens 20 Tage vor der Durchführung der Versammlung zugestellt. Ist eine Stellungnahme zu einer Änderung dieses Reglements vorgesehen, sind die Versicherten angemessen zu informieren.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Vorstandes leitet in der Regel die Versammlung.
3 Beschlüsse bedürfen des absoluten Mehrs der Stimmen. *
4.4 Organisationsrechtliche Stellung, Aufsicht, Kontrolle
Art. 62 Organisationsrechtliche Stellung
1 Die LUPK ist eine selbständige, registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG.
2 Die LUPK ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Luzern mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist Luzern.
Art. 63 Aufsichtsbehörden
1 Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) übt gemäss dem Konkordat
vom 19. April 200411 die Aufsicht im Sinne des BVG aus.
Art. 64 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage der LUPK. Sie erstattet dem Vorstand jährlich Bericht.
Art. 65 Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge
1 Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge prüft mindestens alle drei Jahre,
ob
a. die LUPK Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann,
b. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Art. 66 Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten
Personen
1 Die Haftung der mit der Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle betrauten Personen für Schäden, die sie der LUPK verursacht haben, richtet sich nach Art. 52 BVG.
11 SRL Nr. 200a
30 Nr. 135
2 Die Haftung der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen für
Schäden, die sie den Anspruchsberechtigten und Dritten verursacht haben, richtet sich
nach dem Haftungsgesetz vom 13. September 198812. Dieses regelt auch den Rückgriff.
3 Die Haftung der Revisionsstelle richtet sich nach Art. 52 Absatz 4 BVG.
5 Verfahren und Rechtspflege
Art. 67 Verfahren
1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197213 wird sinngemäss
angewendet.
Art. 68 Beschlüsse
1 Die LUPK erlässt über die Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von
Rechten und Pflichten schriftliche, begründete Beschlüsse.
Art. 69 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche *
1 Das zuständige Gericht gemäss Art. 73 BVG beurteilt Streitigkeiten zwischen der
LUPK, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten aus beruflicher Vorsorge als Klageinstanz. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62
BVG. *
2 Vor der Einreichung der Klage soll die klagende Person der LUPK die Klagebegehren
und die Gründe schriftlich mitteilen. Die LUPK nimmt innert 30 Tagen zu den Klagebegehren Stellung.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70 Übergangsbestimmung der Änderung des Personalgesetzes
vom 9. September 2013
1 Die im Anhang 3 wiedergegebenen §§ 65 bis 67 und 70 bis 72c der Verordnung über
die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 199914, in Kraft bis 31. Dezember 2013, finden
so lange unverändert Anwendung, wie Versicherte der LUPK noch Ansprüche daraus
ableiten können.
12 SRL Nr. 23
13 SRL Nr. 40
14 SRL Nr. 131
Nr. 135 31
Art. 70a * Übergangsbestimmung zur Aufhebung von Art. 29 und 49
des LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2019
1 Für Versicherte, die seit dem 31. Dezember 2018 ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, finanziert der Arbeitgeber die nach dem vollendeten 62. Lebensjahr gemäss
Art. 29 LUPK-Reglement in der Fassung vom 12. Dezember 2013 auszurichtenden
AHV-Ersatzrenten wie folgt:
a. Für pensionierte Versicherte, welche am 1. Januar 2019 eine ganze oder eine Teil-
Altersrente beziehen, ohne Einschränkung entsprechend ihrer Alters-Rentenberechtigung.
b. Für aktive Versicherte in dem Masse, soweit ihre AHV-Ersatzrente zwischen dem
1. Januar 2019 bis und mit 31. Dezember 2021 ausgerichtet wird.
2 Verlangt eine versicherte Person eine AHV-Ersatzrente gemäss Art. 28, werden bei
den Kosten gemäss Art. 28.4 die gemäss Art. 70a.1 vom Arbeitgeber finanzierten Leistungen angerechnet.
3 Die Kosten der durch die Arbeitgeber finanzierten AHV-Ersatzrenten werden in Form
eines jährlichen Beitrags von 0,7 Prozent der versicherten Besoldungen finanziert. Die
LUPK führt über die Finanzierung der AHV-Ersatzrenten eine Sonderrechnung. Die
Beitragspflicht endet ab Beginn des Folgejahres, in dem die Kosten der AHV-Ersatzrenten finanziert sind. Ein allfälliger Überschuss wird als Arbeitgeberleistung auf die
Sonderrechnung gemäss Art. 70b.7 übertragen.
Art. 70b * Übergangsbestimmung zur Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2019
1 Zur teilweisen Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes gemäss
Art. 26.2 per 1. Januar 2019 berechnet die LUPK für die aktiven Versicherten mit Jahrgang 1954 und jünger, welche am 31. Dezember 2018 und am 1. Januar 2019 bei der
LUPK versichert sind, auf dem anrechenbaren Altersguthaben gemäss Art. 70b.2 einen
Ausgleichsbetrag in der Höhe von 6 Prozent.
2 Das anrechenbare Altersguthaben entspricht dem Altersguthaben per 31. Dezember
2018, reduziert um die ab 1. Januar 2018 eingebrachten freiwilligen Eintrittsleistungen
gemäss Art. 50 und 51, Rückzahlungen von Vorbezügen zur Finanzierung von Wohneigentum gemäss Art. 46 sowie Wiedereinkäufe als Folge einer Scheidung gemäss Art.
22d FZG.
3 Dem Altersguthaben der aktiven Versicherten wird ab 1. Januar 2019 monatlich 1/84
des Ausgleichsbetrages gemäss Art. 70b.1 als Ausgleichsgutschrift gutgeschrieben. Diese erfolgt nur für Monate, in denen ordentliche Beiträge im Rahmen der obligatorischen
Versicherungspflicht gemäss Art. 4 geleistet werden. Der Anspruch auf die monatlichen
Ausgleichsgutschriften erlischt spätestens am 31. Dezember 2025. Die Ausgleichsgutschriften des laufenden Jahres werden nach den gleichen Grundsätzen verzinst wie die
ordentlichen Altersgutschriften gemäss Art. 23.1.
32 Nr. 135
4 Tritt vor dem 31. Dezember 2025 der Vorsorgefall ein, so werden die ab diesem Zeitpunkt noch fehlenden Ausgleichsgutschriften ohne Zins zum Altersguthaben dazugezählt. Bei Teilpensionierungen oder Teilinvalidität erfolgt dies entsprechend der Rentenberechtigung. Bei der Berechnung der Invalidenrente werden die noch fehlenden Ausgleichsgutschriften ohne Zins zum massgebenden Altersguthaben gemäss Art. 39.2 dazugezählt.
5 Bei einem Austritt aus der LUPK vor dem 31. Dezember 2025 erlischt der Anspruch
auf die ab dem Zeitpunkt des Austritts noch fehlenden Ausgleichsgutschriften.
6 Die maximal mögliche freiwillige Eintrittsleistung gemäss Art. 51 wird um die nach
dem Stichtag noch fehlenden Ausgleichsgutschriften reduziert.
7 Die Kosten der Ausgleichsgutschriften gemäss Art. 70b.3 und 70b.4 werden durch die
Arbeitgeber ab 1. Januar 2019 in Form eines jährlichen Beitrages von 1,5 Prozent der
versicherten Besoldungen finanziert. Die LUPK führt über die Kosten und die Finanzierung der Ausgleichsgutschriften samt Zinsen eine Sonderrechnung. Der Zinssatz entspricht jeweils demjenigen auf den Altersguthaben. Die Beitragspflicht endet ab Beginn
des Folgejahres, in dem die Kosten der Ausgleichsgutschriften finanziert sind. Die
LUPK informiert über die Sonderrechnung im Anhang zur Jahresrechnung.
8 Arbeitgeber, die sich nach dem 31. Dezember 2018 der LUPK anschliessen, sind von
der Beitragspflicht gemäss Art. 70b.7 befreit. Bei einem Wechsel einer versicherten Person zu einem solchen Arbeitgeber erlischt der Anspruch auf die noch fehlenden Ausgleichsgutschriften analog zu Art. 70b.5.
9 Für Versicherte mit Jahrgang 1954 bis 1960, welche seit dem 31. Dezember 2018 bis
zur Pensionierung ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, gilt bei einer Pensionierung nach dem 1. Januar 2019 für die Berechnung der Altersrente mindestens der
Umwandlungssatz gemäss folgender Tabelle:
Geburtsjahr/Monat
1960 1959 1958 1957 1956 1955 1954
12 4,811 % 4,953 % 5,094 % 5,236 % 5,377 % 5,519 % 5,660 %
11 4,823 % 4,965 % 5,106 % 5,248 % 5,389 % 5,531 % 5,672 %
10 4,835 % 4,976 % 5,118 % 5,259 % 5,401 % 5,542 % 5,684 %
9 4,847 % 4,988 % 5,130 % 5,271 % 5,413 % 5,554 % 5,696 %
8 4,858 % 5,000 % 5,142 % 5,283 % 5,425 % 5,566 % 5,708 %
7 4,870 % 5,012 % 5,153 % 5,295 % 5,436 % 5,578 % 5,719 %
6 4,882 % 5,024 % 5,165 % 5,307 % 5,448 % 5,590 % 5,731 %
5 4,894 % 5,035 % 5,177 % 5,318 % 5,460 % 5,601 % 5,743 %
4 4,906 % 5,047 % 5,189 % 5,330 % 5,472 % 5,613 % 5,755 %
3 4,917 % 5,059 % 5,200 % 5,342 % 5,483 % 5,625 % 5,767 %
2 4,929 % 5,071 % 5,212 % 5,354 % 5,495 % 5,637 % 5,778 %
1 4,941 % 5,083 % 5,224 % 5,366 % 5,507 % 5,649 % 5,790 %
Nr. 135 33
10 Der Anspruch gemäss Art. 25.1 und 27.1 besteht für Versicherte mit Jahrgang 1963
bis 1959, welche seit dem 31. Dezember 2018 bis zur Pensionierung ununterbrochen bei
der LUPK versichert sind, bereits nach Vollendung des 58. Lebensjahres. Der anwendbare Umwandlungssatz entspricht dem Umwandlungssatz von 4,6 Prozent, reduziert um
0,01 Prozentpunkte für jeden Monat, um den der Rücktritt vor Vollendung des 60.
Lebensjahres erfolgt.
11 Die Höhe der Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des
Anspruchsbeginns.
12 Für Versicherte mit Jahrgang 1953 und älter, welche seit dem 31. Dezember 2018 bis
zur Pensionierung ununterbrochen bei der LUPK versichert sind, gilt bei der Berechnung der Altersrente der Umwandlungssatz, welcher aufgrund des Alters bei einem
theoretischen Rücktritt per 31. Dezember 2018 anwendbar gewesen wäre. Für diese Versicherten gilt die Möglichkeit zur Weiterversicherung nach Erreichen des Rentenalters
gemäss Art. 5a nicht.
13 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis und mit 1. Januar 2019 entstanden sind, richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 70c * Übergangsbestimmung zur Änderung des LUPK-Reglements
vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2021
1 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis und mit 1. Januar 2021 entstanden
sind, richten sich nach bisherigem Recht.
2 Zur Partnerrente gemäss Art. 32: Das neue Recht findet keine Anwendung beim Tod
von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf Rententeilen angewendet, deren Anspruch nach dem 1. Januar 2021 entstanden ist.
3 Zur Partnerrente gemäss Art. 32 in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen
Fassung: Art. 32 in der bisherigen Fassung findet Anwendung beim Tod von Personen,
deren Anspruch auf eine ganze Alters- oder Invalidenrente bis zum 1. Januar 2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis
zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das bisherige Recht nur auf diesem Rententeil angewendet.
4 Zum Todesfallkapital gemäss Art. 35: Das neue Recht findet keine Anwendung beim
Tod von Personen, deren Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 1. Januar
2021 entstanden ist. Beim Tod von Personen, welche eine Teilrente mit Anspruchsbeginn bis zum 1. Januar 2021 beziehen, wird das neue Recht nur auf dem aktiven Teil des
Altersguthabens angewendet.
34 Nr. 135
Art. 70d * Übergangsbestimmungen zur Änderung von Art. 38 des
LUPK-Reglements vom 12. Dezember 2013 per 1. Januar 2022
1 Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022
entstanden ist und die per 1. Januar 2022 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art.
38.4 ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 38.4 bestehen, wenn bei Anwendung von Art. 38.4 der bisherige
Rentenanspruch
a. bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder
b. bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2 Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022
entstanden ist und die per 1. Januar 2022 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
wird der Rentenanspruch nach Art. 38.1 spätestens per 1. Januar 2032 angewendet. Falls
der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag so lange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art.
38.4 verändert.
3 Während der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a BVG wird die Anwendung von Art. 38.1 aufgeschoben.
4 Für Versicherte, deren Rentenanspruch auf eine Invalidenrente vor dem 1. Januar 2022
entstanden ist und die per 1. Januar 2022 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt das
bisherige Recht.
Art. 70e * Übergangsbestimmungen zur Änderung von Art. 1.1c des
LUPK-Reglements vom 13. Dezember 2023 per 1. Januar 2024
1 Die am 31. Dezember 2023 bestehenden angeschlossenen Arbeitgeber dürfen nach
dem 31. Dezember 2023 weiterhin der Kasse angeschlossen bleiben, auch wenn sie die
Anforderungen nach Art. 1.1c nicht erfüllen.
Art. 71 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wird vom Vorstand der Luzerner Pensionskasse gestützt auf § 63
Absatz 3b des Personalgesetzes erlassen.
2 Das Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 135 35
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.12.2013 01.01.2014 Erstfassung G 2013 648
Art. 1 Abs. 1, c. 13.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, c., 1. 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, c., 2. 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, c., 3. 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Art. 1 Abs. 1, m. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, o. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, r. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, s. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 1 Abs. 1, t. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 2 Abs. 3 13.12.2023 01.01.2024 geändert G 2023-103
Art. 2 Abs. 4 13.12.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-103
Art. 5a 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 5a 06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-082
Art. 6 Abs. 3, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 6a 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 8 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 8 Abs. 3 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 8 Abs. 5 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 8 Abs. 7 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 9 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 9 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 10 Abs. 1 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 11 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 11 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 13 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 13 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 13 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 13 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 15 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 15 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 15 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 15 Abs. 4, a. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 15 Abs. 4, b. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 15 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 16 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 16 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 16 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 17 30.01.2018 01.01.2019 Titel geändert G 2018-058
Art. 17 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 17 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 17 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 22 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 23 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 23 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"25–29" / "Prozente der
Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"30–34" / "Prozente der
Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"35–41" / "Prozente der
Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"42–65" / "Prozente der
Art. 24 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
36 Nr. 135
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Art. 24 Abs. 1, d. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, e. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 24 Abs. 1, f. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 24 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 25 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 25 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 25 Abs. 1, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 25 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 25 Abs. 2bis 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 25 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 26 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 26 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
"58"
30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
"59"
30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
"60" / "Umwandlungs-
"61" / "Umwandlungs-
"62" / "Umwandlungs-
"63" / "Umwandlungs-
"64" / "Umwandlungs-
"65" / "Umwandlungs-
Art. 27 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 27 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 27 Abs. 1, a. 06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-082
Art. 27 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 27 Abs. 1, b. 06.09.2023 01.01.2024 aufgehoben G 2023-082
Art. 27 Abs. 2 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 27 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 27 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 27 Abs. 4 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 28 30.01.2018 01.01.2019 Titel geändert G 2018-058
Art. 28 06.09.2023 01.01.2024 Titel geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 28 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 28 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 28 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 28 Abs. 4 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 28 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 29 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 31 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 31 Abs. 3, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 31 Abs. 3, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 31 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 31 Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, d. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, e. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, e., 1. 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Nr. 135 37
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Art. 32 Abs. 1, e., 2. 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 32 Abs. 1, f. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 32 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 32 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 33 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 33 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 33 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 34 Abs. 2, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 34 Abs. 2, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 1, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 1, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 1, b. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 1, c. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, a., 1.1 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2.1 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2.2 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2.3 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 1. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 35 Abs. 2, b., 1. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 2. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, b., 3. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 2, d. 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 35 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 3 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 35 Abs. 4 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 35 Abs. 5 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 36 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 38 Abs. 1 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 1 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 38 Abs. 1, a. 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 1, b. 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 1, c. 11.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-083
Art. 38 Abs. 1, d. 11.11.2021 01.01.2022 aufgehoben G 2021-083
Art. 38 Abs. 1bis 11.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-083
Art. 38 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 38 Abs. 2 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 38 Abs. 4 11.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-083
Art. 39 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 39 Abs. 2, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 39 Abs. 2, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 40 Abs. 1 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 40 Abs. 2 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 42 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 42 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 43 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 43 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 43 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 43 Abs. 6 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Titel 2.3.2 02.11.2016 01.01.2017 geändert G 2016-57
Art. 45 02.11.2016 01.01.2017 Titel geändert G 2016-57
Art. 45 Abs. 1, c. 02.11.2016 01.01.2017 geändert G 2016-57
Art. 45 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 45 Abs. 4 02.11.2016 01.01.2017 eingefügt G 2016-57
Art. 45 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 46 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 46 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 47 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 47 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
38 Nr. 135
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
"18–24" / "Beiträge Ver-
"Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung
30.01.2018 01.01.2019 umbenannt G 2018-058
"18–24" / "Beiträge Versicherte: Total"
"Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung
30.01.2018 01.01.2019 umbenannt G 2018-058
"Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung
02.09.2020 01.01.2021 umbenannt G 2020-079
"Beiträge Arbeitgeber:
Umwandlungssatz"
02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
"25–29" / "Beiträge Ver-
"25–29" / "Beiträge Ver-
"30–34" / "Beiträge Ver-
"30–34" / "Beiträge Ver-
Nr. 135 39
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
"35–41" / "Beiträge Ver-
"35–41" / "Beiträge Ver-
"42–65" / "Beiträge Ver-
"42–65" / "Beiträge Ver-
"66–70"
30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
"66–70" / "Beiträge
40 Nr. 135
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
"66–70" / "Beiträge
Art. 47 Abs. 2 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 48 Abs. 1 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, a. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, a. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 1, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 1, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 48 Abs. 1, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 2 13.12.2017 01.01.2018 geändert G 2017-116
Art. 48 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 48 Abs. 3 11.11.2021 01.01.2022 geändert G 2021-083
Art. 49 30.01.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-058
Art. 50 Abs. 4 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 50 Abs. 5 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 51 Abs. 2, b. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 51 Abs. 3 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 51 Abs. 4 06.09.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-082
Art. 52 Abs. 2, c. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 52 Abs. 2, c. 06.09.2023 01.01.2024 geändert G 2023-082
Art. 55 Abs. 2 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 55 Abs. 2 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, a. 22.06.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, b. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, b. 22.06.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, c. 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, c. 22.06.2022 01.07.2022 aufgehoben G 2022-045
Art. 55 Abs. 2, c., 1. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 55 Abs. 2, c., 1. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, c., 2. 30.01.2018 01.01.2019 geändert G 2018-058
Art. 55 Abs. 2, c., 2. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 55 Abs. 2, d. 02.09.2020 01.01.2021 aufgehoben G 2020-079
Art. 57 22.06.2022 01.07.2022 Titel geändert G 2022-045
Art. 57 Abs. 1 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 57 Abs. 2 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 59 Abs. 1, a. 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 59 Abs. 1, a. 28.01.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026-028
Art. 60 Abs. 1 28.01.2026 01.01.2026 geändert 2026-028
Art. 61 Abs. 3 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 61 Abs. 3 22.06.2022 01.07.2022 geändert G 2022-045
Art. 61 Abs. 3 28.01.2026 01.01.2026 geändert 2026-028
Art. 69 02.09.2020 01.01.2021 Titel geändert G 2020-079
Art. 69 Abs. 1 02.09.2020 01.01.2021 geändert G 2020-079
Art. 70a 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 70b 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Art. 70c 02.09.2020 01.01.2021 eingefügt G 2020-079
Art. 70d 11.11.2021 01.01.2022 eingefügt G 2021-083
Art. 70e 13.12.2023 01.01.2024 eingefügt G 2023-103
Anhang 1 30.01.2018 01.01.2019 Name und Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 1 02.09.2020 01.01.2021 Inhalt geändert G 2020-079
Anhang 2 30.01.2018 01.01.2019 Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 3 30.01.2018 01.01.2019 Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 4 30.01.2018 01.01.2019 Inhalt geändert G 2018-058
Anhang 5 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Anhang 5 02.09.2020 01.01.2021 Inhalt geändert G 2020-079
Anhang 5 11.11.2021 01.01.2022 Inhalt geändert G 2021-083
Anhang 5 06.09.2022 01.01.2022 Inhalt geändert G 2022-057
Anhang 6 30.01.2018 01.01.2019 eingefügt G 2018-058
Nr. 135 41
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung G 2013 648
02.11.2016 01.01.2017 Titel 2.3.2 geändert G 2016-57
02.11.2016 01.01.2017 Art. 45 Titel geändert G 2016-57
02.11.2016 01.01.2017 Art. 45 Abs. 1, c. geändert G 2016-57
02.11.2016 01.01.2017 Art. 45 Abs. 4 eingefügt G 2016-57
13.12.2017 01.01.2018 Art. 48 Abs. 2 geändert G 2017-116
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, m. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, o. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, r. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, s. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1, t. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 5a eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 8 Abs. 7 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 9 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 4 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 13 Abs. 5 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 4 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 4, a. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 4, b. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 15 Abs. 5 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 17 Titel geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 22 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"25–29" / "Prozente der
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"30–34" / "Prozente der
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"35–41" / "Prozente der
30.01.2018 01.01.2019 Art. 23 Abs. 1, Tabelle,
"42–65" / "Prozente der
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, d. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, e. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 1, f. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 24 Abs. 2 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 1, a. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 25 Abs. 2 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 26 Abs. 2 geändert G 2018-058
"58"
aufgehoben G 2018-058
"59"
aufgehoben G 2018-058
"60" / "Umwandlungs-
42 Nr. 135
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
"61" / "Umwandlungs-
"62" / "Umwandlungs-
"63" / "Umwandlungs-
"64" / "Umwandlungs-
"65" / "Umwandlungs-
30.01.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, a. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 27 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Titel geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 4 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 28 Abs. 5 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 29 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 31 Abs. 3, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 33 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 34 Abs. 2, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 2, b., 1. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 36 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 38 Abs. 2 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 2, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 39 Abs. 2, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 42 Abs. 1, c. eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1, a. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 1, b. aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 6 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 1, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 45 Abs. 4 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 46 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 1 geändert G 2018-058
"18–24" / "Beiträge Ver-
"Beiträge Versicherte: Risiko (0,7%) / Verwaltung
umbenannt G 2018-058
"18–24" / "Beiträge Versicherte: Total"
"Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung
umbenannt G 2018-058
Nr. 135 43
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
"25–29" / "Beiträge Ver-
"25–29" / "Beiträge Ver-
"30–34" / "Beiträge Ver-
"30–34" / "Beiträge Ver-
"35–41" / "Beiträge Ver-
"35–41" / "Beiträge Ver-
"42–65" / "Beiträge Ver-
"42–65" / "Beiträge Ver-
"66–70"
eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 47 Abs. 2 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1, a. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1, b. geändert G 2018-058
44 Nr. 135
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.01.2018 01.01.2019 Art. 48 Abs. 1, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 49 aufgehoben G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 50 Abs. 4 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 50 Abs. 5 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 2, b. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 51 Abs. 3 geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 52 Abs. 2, c. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 2, c., 1. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 55 Abs. 2, c., 2. geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 70a eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Art. 70b eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 1 Name und Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 4 Inhalt geändert G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 5 eingefügt G 2018-058
30.01.2018 01.01.2019 Anhang 6 eingefügt G 2018-058
02.09.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 3, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 6a eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 4 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 5 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, d. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, e. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, e., 1. eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, e., 2. eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 1, f. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 2 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 32 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 1, c. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, a., 1.1 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2.1 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2.2 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2.3 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 1. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 2. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, b., 3. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 4 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 35 Abs. 5 eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 47 Abs. 1 geändert G 2020-079
"Beiträge Arbeitgeber: Risiko (0,9%) / Verwaltung
umbenannt G 2020-079
Nr. 135 45
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
"Beiträge Arbeitgeber:
Umwandlungssatz"
eingefügt G 2020-079
"66–70" / "Beiträge
"66–70" / "Beiträge
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 1, a. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 1, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 1, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 48 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, b. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, c. geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, c., 1. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, c., 2. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 55 Abs. 2, d. aufgehoben G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 61 Abs. 3 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 69 Titel geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 69 Abs. 1 geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Art. 70c eingefügt G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert G 2020-079
02.09.2020 01.01.2021 Anhang 5 Inhalt geändert G 2020-079
11.11.2021 01.01.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, a. geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, b. geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, c. aufgehoben G 2021-083
46 Nr. 135
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1, d. aufgehoben G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 1bis eingefügt G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 2 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 38 Abs. 4 eingefügt G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 1 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 40 Abs. 2 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 48 Abs. 3 geändert G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Art. 70d eingefügt G 2021-083
11.11.2021 01.01.2022 Anhang 5 Inhalt geändert G 2021-083
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2 geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2, a. aufgehoben G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2, b. aufgehoben G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 55 Abs. 2, c. aufgehoben G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 57 Titel geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 57 Abs. 1 geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 57 Abs. 2 geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 59 Abs. 1, a. geändert G 2022-045
22.06.2022 01.07.2022 Art. 61 Abs. 3 geändert G 2022-045
06.09.2022 01.01.2022 Anhang 5 Inhalt geändert G 2022-057
06.09.2023 01.01.2024 Art. 5a aufgehoben G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 5 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 16 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 17 Abs. 2 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 23 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 1, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 2bis eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 25 Abs. 3 eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 2 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, a. aufgehoben G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 1, b. aufgehoben G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 2 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 3 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 27 Abs. 4 eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Titel geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 3 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 28 Abs. 4 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 31 Abs. 3, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 34 Abs. 2, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 1, b. geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 2, c., 3.1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 2, d. eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 35 Abs. 3 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 51 Abs. 4 eingefügt G 2023-082
06.09.2023 01.01.2024 Art. 52 Abs. 2, c. geändert G 2023-082
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c. geändert G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c., 1. eingefügt G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c., 2. eingefügt G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1, c., 3. eingefügt G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 3 geändert G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 4 aufgehoben G 2023-103
13.12.2023 01.01.2024 Art. 70e eingefügt G 2023-103
28.01.2026 01.01.2026 Art. 59 Abs. 1, a. aufgehoben 2026-028
28.01.2026 01.01.2026 Art. 60 Abs. 1 geändert 2026-028
28.01.2026 01.01.2026 Art. 61 Abs. 3 geändert 2026-028
Anhang 1
Versicherungsplan Plus2 und Plus3 (Art. 9)
Versicherungsplan Plus2
Massgebendes
Alter
Altersgutschriften
Beiträge Versicherte Beiträge
Arbeitgeber
Risiko (0,7%)
Verwaltung (0,1 %)
Alter Total Total
18 - 24
25 - 29
30 - 34
35 - 41
42 - 65
66 – 70
0,00 %
11,90 %
14,00 %
16,20 %
23,30 %
11,90 %
0,00 %
5,95 %
7,00 %
8,10 %
11,10 %
5,95 %
6,75 %
7,80 %
8,90 %
11,90 %
6.75 %
1,50 %
7,45 %
8,50 %
9,60 %
13,70 %
7,45 %
(ab Alter 42 bis 65 plus 2 Prozent Beitrag Versicherte für das Alter)
Versicherungsplan Plus3
Massgebendes
Alter
Altersgutschriften
Beiträge Versicherte Beiträge
Arbeitgeber
Risiko (0,7 %)
Verwaltung (0,1 %)
Alter Total Total
18 - 24
25 - 29
30 - 34
35 - 41
42- 65
66 - 70
0,00 %
11,90 %
14,00 %
16,20 %
24,30 %
11,90 %
0,00 %
5,95 %
7,00 %
8,10 %
12,10 %
5,95 %
6,75 %
7,80 %
8,90 %
12,90 %
6,75 %
1,50 %
7,45 %
8,50 %
9,60 %
13,70 %
7,45 %
(ab Alter 42 bis 65 plus 3 Prozent Beitrag Versicherte für das Alter)
In Kraft ab: 1. Januar 2021
Beschlossen vom Vorstand LUPK: 2. September 2020
(Stand 01.01.2021)
Anhang 2: Tabelle für freiwillige Eintrittsleistungen (Art. 51.2a)1
Massgebendes Richtwert Richtwert Richtwert
Alter Basisplan Plan Plus2 Plan Plus3
25 11,9 % 11,9 % 11,9 %
26 23,8 % 23,8 % 23,8 %
27 35,7 % 35,7 % 35,7 %
28 47,6 % 47,6 % 47,6 %
29 59,5 % 59,5 % 59,5 %
30 73,5 % 73,5 % 73,5 %
31 87,5 % 87,5 % 87,5 %
32 101,5 % 101,5 % 101,5 %
33 115,5 % 115,5 % 115,5 %
34 129,5 % 129,5 % 129,5 %
35 145,7 % 145,7 % 145,7 %
36 161,9 % 161,9 % 161,9 %
37 178,1 % 178,1 % 178,1 %
38 194,3 % 194,3 % 194,3 %
39 210,5 % 210,5 % 210,5 %
40 226,7 % 226,7 % 226,7 %
41 242,9 % 242,9 % 242,9 %
42 269,1 % 271,1 % 272,1 %
43 295,7 % 299,8 % 301,8 %
44 323,0 % 329,1 % 332,1 %
45 350,7 % 359,0 % 363,1 %
46 379,0 % 389,4 % 394,6 %
47 407.9 % 420,5 % 426,8 %
48 437,4 % 452,2 % 459,7 %
49 467,4 % 484,6 % 493,2 %
50 498,1 % 517,6 % 527,3 %
51 529,3 % 551,2 % 562,2 %
52 561,2 % 585,5 % 597,7 %
53 593,7 % 620,6 % 634,0 %
54 626,9 % 656,3 % 670,9 %
55 660,7 % 692,7 % 708,7 %
56 695,3 % 729,8 % 747,1 %
57 730,5 % 767,7 % 786,4 %
58 766,4 % 806,4 % 826,4 %
59 803,0 % 845,8 % 867,2 %
60 840,4 % 886,0 % 908,9 %
61 878,5 % 927,1 % 951,4 %
62 917,3 % 968,9 % 994,7 %
63 957,0 % 1011,6 % 1038,9 %
64 997,4 % 1055,1 % 1084,0 %
65-70 1038,7 % 1099,5 % 1129,9 %
Das Modell, das dem Vorsorgeplan zugrunde gelegt ist, geht davon aus, dass bis und mit dem massgebenden Alter 41 die modellmässige Verzinsung des Altersguthabens der prozentualen Erhöhung der
versicherten Besoldung infolge Karriere und allgemeiner Lohnerhöhung entspricht. Ab dem massgebenden
Alter 42 ist die modellmässige Verzinsung 2 Prozent höher als die prozentuale Erhöhung der versicherten
Besoldung infolge allgemeiner Lohnerhöhung. Es wird also ab dem Alter 42 modellmässig keine karrierebedingte Lohnerhöhung mehr berücksichtigt. Folglich wurde obige Einkaufstabelle aufgrund einer jährlichen Verzinsung der entsprechenden Altersgutschriften bis und mit dem massgebenden Alter 41 von
0 Prozent und ab Alter 42 mit 2 Prozent berechnet.
1 Änderung (Tabelle) gemäss Beschluss des Vorstands vom 30. Januar 2018, in Kraft ab 1. Januar 2019
Die maximale freiwillige Eintrittsleistung
wird so berechnet,
dass das Altersguthaben am Jahresende den Richtwert
in Prozenten der versicherten Besoldung
erreicht.
Anhang 2
(Stand 01.01.2019)
Anhang 3: Weiter geltende Bestimmungen der Verordnung über die Luzerner
Pensionskasse (Art. 70)
Die §§ 65 bis 67 und 70 bis 72c der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 19991, in
Kraft bis 31. Dezember 2013, lauten wie folgt:
§ 65 Geltung des bisherigen Rechts
1 Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die bis zum 1. Januar 2000 entstanden sind, richten sich
nach bisherigem Recht.
2 Die Versicherungsleistungen nach bisherigem Recht werden ab dem 1. Januar 2000 der Preisentwicklung
nach neuem Recht angepasst.
§ 66 Garantie der erworbenen Rechte
1 Die Kassen berechnen für jedes aktive Mitglied der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern per 31. Dezember 1999 die Freizügigkeitsleistung und schreiben ihm
diese per 1. Januar 2000 als eingebrachte Freizügigkeitsleistung gut. Bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung erfolgt kein Abzug auf den von den Arbeitgebern geleisteten Eintrittsgeldern.
2 Die Schuldkonti gemäss § 38 Absatz 3 der Verordnungen über die Kantonale Pensionskasse Luzern2 und
über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 19893 werden weitergeführt.
§ 67 Kompensation der Herabsetzung des Umwandlungssatzes
Die Herabsetzung des Umwandlungssatzes wird durch eine 9-prozentige Erhöhung des Nettoaltersguthabens (Freizügigkeitsleistung per 31. Dezember 1999 gemäss § 66) kompensiert. Die Kassen stellen in
den Liquidationsbilanzen den erforderlichen Betrag zurück. Die Erhöhung wird den Mitgliedern per
1. Januar 2000 gutgeschrieben.
§ 70 Fusion der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern und der Kantonalen
Pensionskasse Luzern
1 Mit Wirkung auf den 1. Januar 2000 entsteht die Luzerner Pensionskasse durch die Zusammenführung
der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern (Fusion durch
Kombination). Die Kantonale Pensionskasse Luzern und die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern
werden im Register für berufliche Vorsorge gelöscht.
2 Die Aktiven und die Passiven der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des
Kantons Luzern werden auf diesen Zeitpunkt durch Universalsukzession auf die Luzerner Pensionskasse
übertragen. Die Mitglieder der Kantonalen Pensionskasse Luzern und der Lehrerpensionskasse des
Kantons Luzern treten per 1. Januar 2000 mit allen Rechten und Pflichten gemäss dieser Verordnung zur
Luzerner Pensionskasse über.
§ 71 Wahrung der kollektiven Rechte
1 Die Deckungsgrade beider Kassen betragen per 31. Dezember 1999 mindestens 100 Prozent. Der
Kanton übernimmt die Fehlbeträge im Sinne von § 68 Absatz 1f.
2 Weisen eine oder beide Kassen per 31. Dezember 1999 einen Deckungsgrad von über 100 Prozent aus,
so wird der tiefere dem höheren Deckungsgrad angeglichen. Der Kanton bezahlt den zur Erhöhung erforderlichen Betrag im Sinn von § 68 Absatz 1g.
1 SRL Nr. 131
2 G 1989 13 (SRL NR. 132)
3 G 1989 36 (SRL Nr. 140)
Anhang 3
(Stand 01.01.2019)
§ 72 Übergangsbestimmung zu § 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des
Kantons Luzern
1 § 5 der Verordnung über die Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern vom 3. Januar 1989 bleibt für jene
Personen in Kraft, die am 31. Dezember 1999 nichtschulische Erwerbseinkommen bei der Lehrerpensionskasse des Kantons Luzern versichert haben.
2 Das versicherte Einkommen aus der nichtschulischen Erwerbstätigkeit kann jedoch frankenmässig nicht
erhöht werden.
§ 72a Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2005
1 Auf Invalidenrenten, die für einen Invaliditätsgrad von 40 oder mehr Prozent ausgerichtet werden, findet
das neue Recht Anwendung. Sie werden gleich angepasst wie die Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung. Ganze Invalidenrenten werden jedoch nur reduziert, wenn der Invaliditätsgrad unter 66,66
Prozent sinkt.
2 Auf laufende Invalidenrenten, auf die nach neuem Recht kein Anspruch besteht, findet das bisherige
Recht Anwendung. Erhöht sich der Invaliditätsgrad auf mindestens 40 Prozent, findet das neue Recht
Anwendung.
3 § 6 Absatz 3e findet auf die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Versicherungsverträge keine
Anwendung.
§ 72b Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2006
1 Für die Mitglieder, die seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert sind, gelten
vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 die Umwandlungssätze für Altersrenten gemäss Anhang4.
2 Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktrittes von Mitgliedern mit Jahrgang 1947
und älter, welche seit dem 31. Dezember 2005 ununterbrochen bei der Kasse versichert sind, darf nicht
tiefer sein als der Umwandlungssatz, der bei einem Altersrücktritt auf den 31. Dezember 2005 anwendbar
gewesen wäre.
3 Bei der Berechnung einer im Jahr 2006 beginnenden Invalidenrente werden die gemäss § 35 Absatz 2b
für die Jahre 2007 und später fehlenden Altersgutschriften wie folgt gutgeschrieben:
Massgebendes Alter Prozente der versicherten Besoldung
25–29 10,7%
30–32 12,8%
33–41 14,9%
42–44 19,2%
45–59 20,2%
60–62 18,1%
63–65 10,7%
4 Die Höhe der in den Jahren 2006 oder 2007 beginnenden Invalidenrente entspricht mindestens der
Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
5 Die am 1. Januar 2006 ruhenden Witwer- oder Witwenrenten leben gemäss § 28 Absatz 4 in der Fassung
vom 11. Mai 1999 wieder auf. Im Übrigen richten sie sich nach neuem Recht.
4 Gemäss Änderung vom 1. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 386), wurde dieser Anhang aufgehoben.
§ 72c Übergangsbestimmungen zu den Änderungen auf den 1. Januar 2010
1 Für die Mitglieder, die seit dem 31. Dezember 2009 ununterbrochen bei der Kasse versichert waren, gelten vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 die Umwandlungssätze gemäss Anhang 4.
2 Für die Mitglieder mit Jahrgang 1951 und älter, welche seit dem 31. Dezember 2009 ununterbrochen bei
der Kasse versichert waren, gilt beim tatsächlichen Altersrücktritt mindestens der Umwandlungssatz, der
bei einem Altersrücktritt auf den 31. Dezember 2009 anwendbar gewesen wäre.
3 Für das Jahr 2010 wird der Stichtag gemäss § 43a Absatz 2 auf den 30. September 2009 festgelegt.
4 Die Höhe der Invalidenrente entspricht mindestens der Altersrente im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns.
5 Die Berechnung der Alters-Kinderrente richtet sich nach dem bisherigen Recht über Ansprüche auf
Altersleistungen, die bis zum 1. Januar 2010 entstanden sind.
Anhang 4: Umwandlungssätze für die Altersrente gemäss Übergangsbestimmung
in § 72c Absätze 1 und 2
Alter
Vorjahr
Jan
Feb
März
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
58 5.400 5.394 5.388 5.381 5.375 5.369 5.363 5.356 5.350 5.344 5.338 5.331 5.325
59 5.600 5.593 5.585 5.578 5.571 5.564 5.556 5.549 5.542 5.534 5.527 5.520 5.513
60 5.800 5.792 5.783 5.775 5.767 5.758 5.750 5.742 5.733 5.725 5.717 5.708 5.700
61 6.000 5.991 5.981 5.972 5.963 5.953 5.944 5.934 5.925 5.916 5.906 5.897 5.888
62 6.200 6.190 6.179 6.169 6.158 6.148 6.138 6.127 6.117 6.106 6.096 6.085 6.075
63 6.260 6.255 6.250 6.245 6.240 6.235 6.230 6.225 6.220 6.215 6.210 6.205 6.200
64 6.320 6.315 6.310 6.305 6.300 6.295 6.290 6.285 6.280 6.275 6.270 6.265 6.260
65 6.380 6.375 6.370 6.366 6.361 6.356 6.351 6.346 6.342 6.337 6.332 6.327 6.323
Vorjahr
Jan
Feb
März
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
58 5.325 5.319 5.313 5.306 5.300 5.294 5.288 5.281 5.275 5.269 5.263 5.256 5.250
59 5.513 5.505 5.498 5.491 5.483 5.476 5.469 5.461 5.454 5.447 5.440 5.432 5.425
60 5.700 5.692 5.683 5.675 5.667 5.658 5.650 5.642 5.633 5.625 5.617 5.608 5.600
61 5.888 5.878 5.869 5.859 5.850 5.841 5.831 5.822 5.813 5.803 5.794 5.784 5.775
62 6.075 6.065 6.054 6.044 6.033 6.023 6.013 6.002 5.992 5.981 5.971 5.960 5.950
63 6.200 6.190 6.181 6.171 6.161 6.151 6.142 6.132 6.122 6.113 6.103 6.093 6.083
64 6.260 6.255 6.250 6.245 6.240 6.235 6.230 6.225 6.220 6.215 6.210 6.205 6.200
65 6.323 6.318 6.313 6.308 6.303 6.299 6.294 6.289 6.284 6.279 6.275 6.270 6.265
Vorjahr
Jan
Feb
März
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
58 5.250 5.244 5.238 5.231 5.225 5.219 5.213 5.206 5.200 5.194 5.188 5.181 5.175
59 5.425 5.418 5.410 5.403 5.396 5.389 5.381 5.374 5.367 5.359 5.352 5.345 5.338
60 5.600 5.592 5.583 5.575 5.567 5.558 5.550 5.542 5.533 5.525 5.517 5.508 5.500
61 5.775 5.766 5.756 5.747 5.738 5.728 5.719 5.709 5.700 5.691 5.681 5.672 5.663
62 5.950 5.940 5.929 5.919 5.908 5.898 5.888 5.877 5.867 5.856 5.846 5.835 5.825
63 6.083 6.074 6.064 6.054 6.044 6.035 6.025 6.015 6.006 5.996 5.986 5.976 5.967
64 6.200 6.192 6.183 6.175 6.167 6.158 6.150 6.142 6.133 6.125 6.117 6.108 6.100
65 6.265 6.260 6.255 6.251 6.246 6.241 6.236 6.231 6.227 6.222 6.217 6.212 6.208
Vorjahr
Jan
Feb
März
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Okt
Nov
58 5.175 5.169 5.163 5.156 5.150 5.144 5.138 5.131 5.125 5.119 5.113 5.106 5.100
59 5.338 5.330 5.323 5.316 5.308 5.301 5.294 5.286 5.279 5.272 5.265 5.257 5.250
60 5.500 5.492 5.483 5.475 5.467 5.458 5.450 5.442 5.433 5.425 5.417 5.408 5.400
61 5.663 5.653 5.644 5.634 5.625 5.616 5.606 5.597 5.588 5.578 5.569 5.559 5.550
62 5.825 5.815 5.804 5.794 5.783 5.773 5.763 5.752 5.742 5.731 5.721 5.710 5.700
63 5.967 5.957 5.947 5.938 5.928 5.918 5.908 5.899 5.889 5.879 5.869 5.860 5.850
64 6.100 6.092 6.083 6.075 6.067 6.058 6.050 6.042 6.033 6.025 6.017 6.008 6.000
65 6.208 6.203 6.198 6.193 6.188 6.184 6.179 6.174 6.169 6.164 6.160 6.155 6.150
Anhang 4
(Stand 01.01.2019)
Anhang 5
Definition der gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile (Art. 8.1)
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der BVG-Lohn dem massgebenden Lohn gemäss AHVG. Diese
Bestimmung dient der beitragsrechtlichen Koordination zwischen der ersten und der zweiten Säule. Alle
Lohnbestandteile, für die AHV-Beiträge bezahlt werden müssen, unterliegen (nach Abzug des Koordinationsbetrags gemäss Art. 7 des Reglements der LUPK, LUPK-Reglement) grundsätzlich auch der Beitragspflicht gemäss BVG.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden
Lohn gemäss AHVG abweichen, indem sie „Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen“.
Die LUPK hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Art. 8.1 LUPK-Reglement lautet wie folgt:
"Der anrechenbare Jahresverdienst ist der massgebende Lohn gemäss AHVG, vermindert um Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen. Der Vorstand definiert die nur gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile im Anhang 5".
In Ausführung von Art. 8.1 LUPK-Reglement erlässt der Vorstand folgenden Anhang zum LUPK-Reglement:
Begriffsdefinitionen
• Lohn(-bestandteile) im engeren Sinn: Finanzielle Gegenleistung für untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verbundene Arbeiten. Diese Lohnbestandteile fallen zwangsläufig immer bei der täglichen
Arbeit an (Entgelt für Arbeitsleistung als Zeit- oder Leistungslohn).
• Lohn(-bestandteile) im weiteren Sinn: Vertragliche oder gesetzliche finanzielle Zusatzleistungen,
welche im Zusammenhang mit der Art bzw. dem Umfang der zu leistenden Arbeitszeit oder mit dem
Bestand des Arbeitsverhältnisses als solches anfallen, jedoch nicht untrennbar mit dem Arbeitsverhältnis verbunden sind. Diese Lohnbestandteile fallen nicht zwangsläufig immer an.
• Betraglich erhebliches Einkommen: Es handelt sich nicht um Bagatelleinkünfte, sondern um
Leistungen, die für den Lebensstandard (als versicherte Person) und für die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung (als rentenberechtigte Person) von Bedeutung sind. Das trifft auf Einkünfte im
Umfang von mindestens 10% des Lohnes im engeren Sinn zu.
• Zeitlich erhebliches Einkommen: Das Einkommen fällt nicht nur gelegentlich und während kurzer
Zeit an, sondern regelmässig während längerer Zeit (über sechs Monate).
• Voraussehbares Einkommen: Die Lohnbestandteile müssen bei der Festsetzung des anrechenbaren
Jahresverdienstes (nach der Pränumerandomethode zu Beginn des Jahres) dem Grundsatz und der
Höhe nach zumindest so klar voraussehbar sein, dass sie im Sinne von Art. 8.3 LUPK-Reglement mit
einer vertretbaren Präzision geschätzt werden können.
In der nachfolgendenTabelle «Übersicht über die Lohnarten und über deren Qualifikation als anrechenbarer Jahresverdienst (zu Anhang 5)» wird im Sinne einer Positiv-/Negativliste exemplarisch nicht abschliessend definiert, ob einzelne Leistungsarten als Lohn(-bestandteile) im engeren Sinn oder im weiteren
Sinn zu qualifizieren sind. Die Tabelle gilt als integrierender Bestandteil des Anhangs 5 zum LUPK-Reglement.
(Stand 01.01.2022)
Versicherungspflicht
• Lohn(-bestandteile) im engeren Sinn zählen immer zum anrechenbaren Jahresverdienst.
• Lohn(-bestandteile) im weiteren Sinn zählen zum anrechenbaren Jahresverdienst, wenn sie betraglich
sowie zeitlich erheblich und voraussehbar sind.
Inkrafttreten / Änderungen
Dieser Anhang tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt die bisher geltende Weisung vom 4. September
2014 mit sämtlichen Nachträgen.
Änderungen dieses Anhangs erfolgen durch den Vorstand und sind jederzeit möglich.
In Kraft ab: 1. Januar 2022
Beschlossen vom Vorstand LUPK: 6. September 2022
Übersicht über die Lohnarten und über deren Qualifikation als anrechenbarer Jahresverdienst (zu Anhang 5)
Rechtsgrundlage Art der Leistung Anrechenbarkeit Bemerkungen
§ 1 Abs. 3 PG
§ 5 PVO
Anhang 3 BVO
Entschädigung für Kommissionsmitglieder und
Angestellte im Nebenamt
Ja Lohn i.e.S.
Sofern im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert
oder selbständig erwerbend: Verzicht auf die
überobligatorische Versicherung bei der LUPK möglich
§ 12a Abs. 2 PG Abfindung bei Änderung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen
Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich, nicht
§ 25 PG
§ 32 BVO
Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich, nicht
§ 26 PG Sozialplan Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich, nicht
§ 27 PG
§ 35 Abs. 1 BVO
Leistungen im Todesfall (Sterbemonat) Ja Lohn i.e.S.
§ 27 PG
§ 35 Abs. 2 BVO
Leistungen im Todesfall (an Hinterbliebene) Nein Nicht massgebender Lohn gemäss AHVG
§ 32 PG Lohn Ja Lohn i.e.S.
§ 35 Abs. 1 PG
§ 13 BVO
§ 9 BVOL
Anhang 5 BVO
Anhang 2 BVOL
Funktionszulage für zusätzlich übertragene,
umfangreiche und besonders qualifizierte Aufgaben
sowie Funktionszulagen für besondere Funktionen
gemäss Anhang 5 BVO und für Sonderfunktionen
gemäss Anhang 2 BVOL
Ja Lohn i.e.S.

## § 13a § 35 Abs. 2 PG {#par_13a}

BVO
Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung oder Erhaltung
von besonders qualifizierten Angestellten
Ja Lohn i.e.S.

## § 14 § 35 Abs. 3 PG {#par_14}

BVO
Leistungszulage in Anerkennung besonderer
Leistungen
Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich und nicht

## § 14a § 35 Abs. 4 PG {#par_14a}

BVO
Anerkennung in Form von Naturalentschädigungen
bei ausserordentlichem Engagement oder Erfolg
Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich und betraglich nicht
erheblich
Rechtsgrundlage Art der Leistung Anrechenbarkeit Bemerkungen

## § 15 § 37 PG {#par_15}

BVO
Zulagen gemäss dem Gesetz über die
Familienzulagen sowie besondere Sozialzulage
Nein Nicht massgebender Lohn gemäss AHVG

## § 17 § 38 Abs. 1a PG {#par_17}

BVO
Vergütung für Überstunden Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich und nicht
§ 38 Abs. 1b PG
§ 18 f. BVO
Pauschale, betraglich fixierte Vergütungen für
Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst
Ja, sofern betraglich
erheblich
Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich erheblich und
§ 38 Abs. 1b PG
§ 18 f. BVO
Vergütung für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie
Pikettdienst, die nach dem tatsächlichen Aufwand
berechnet und (in unterschiedlicher Höhe)
ausbezahlt werden.
Ja, sofern betraglich
und zeitlich erheblich
sowie voraussehbar
Lohnbestandteil i.w.S.
§ 38 Abs. 1c PG
§ 22 ff. BVO
Vergütung für Spesen Nein Nicht massgebender Lohn gemäss AHVG
§ 38 Abs. 1d PG
§ 20 BVO
Vergütung für Verbesserungsvorschläge Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Betraglich sowie zeitlich nicht
erheblich und nicht voraussehbar
§ 39 PG Vergütung für Erfindungen Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich und nicht
§ 40 PG Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich und nicht
§ 41 PG
§ 31 BVO
Naturalentschädigungen Ja, sofern
massgebender Lohn
gemäss AHVG
Lohn i.e.S.
§ 42 PG
§ 33 BVO
Dienstaltersgeschenk Nein Lohnbestandteil i.w.S.: Zeitlich nicht erheblich und nicht
§ 47 Abs. 1a PG
§ 39 PVO
Ferienentschädigung Ja Lohn i.e.S.
§ 47 Abs. 1a PG
§ 81 PVO
Altersentlastung Ja Lohn i.e.S.
§ 47 Abs. 1d PG
§ 23 PVO
Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsverhinderung
infolge Arbeitsunfähigkeit
Ja Lohn i.e.S.
Rechtsgrundlage Art der Leistung Anrechenbarkeit Bemerkungen
§ 47 Abs. 1d PG
§ 24 PVO
Entschädigung nach Auflösung oder Umgestaltung
des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit
Ja Lohn i.e.S.
§ 85 KRG
§ 86 KRG
Entschädigung Kantonsratsmitglieder sowie
Zulagen für die Präsidien des Kantonsrates, der
Fraktionen und der Kommissionen sowie
Sonderentschädigung für Ratsmitglieder, die
besondere Untersuchungen durchführen
Ja Lohn i.e.S.
Sofern im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert
oder selbständig erwerbend: Verzicht auf die
überobligatorische Versicherung bei der LUPK möglich
§ 1 Abs. 2 MBO
§ 4 Abs. 2 & 3 MBO
Zulagen für das Präsidium des Regierungsrates
sowie die Präsidien beim Kantonsgericht
Ja Lohn i.e.S
Ausgabe 1. Januar 2022
Anhang 6: Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung (Art. 45.4)1
(Stand 1. Januar 2019)
Art. 1 Zweck
Dieser Anhang bestimmt gestützt auf Art. 45.4 des Reglements über die Luzerner Pensionskasse (LUPK-
Reglement) das Vorgehen, wenn der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens
schon eingetreten ist oder während des Scheidungsverfahrens eintritt.
Art. 2 Teilung der Rente durch das Gericht (Art 124a ZGB)
Liegt ein Gerichtsentscheid über die Teilung der Rente vor, dann erfolgt die Herabsetzung der laufenden
Invaliden- oder Altersrente sowie die Festsetzung der Rente an den berechtigten Ehegatten/die berechtigte
Ehegattin nach dem Scheidungsurteil beziehungsweise nach Bundesrecht.
Art. 3 Kinder- und Waisenrenten
Kinderrenten, auf die im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens Anspruch bestand, werden als
Folge der Scheidung nicht herabgesetzt. Später entstehende Kinderrenten werden aufgrund der herabgesetzten Alters- oder Invalidenrente bestimmt. Wurde eine Kinderrente vom Vorsorgeausgleich nicht berührt, dann wird eine allfällige spätere Waisenrente auf der gleichen Grundlage berechnet.

## Art. 19 {#art_19}

BVV2)
Bei Übertragung einer Austrittsleistung wird die Invalidenrente ab dem Zeitpunkt, an dem das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, herabgesetzt.
Die Kürzung wird nach den reglementarischen Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde liegen. Für die Berechnung der Kürzung massgebend ist der Zeitpunkt der Einleitung
des Scheidungsverfahrens mit dem bei Beginn des Anspruchs der Invalidenrente gültigen Umwandlungssatz und dem Zinssatz für die Hochrechnung des Altersguthabens. Die Kürzung der Invalidenrente darf im
Verhältnis zur bisherigen Invalidenrente nicht grösser sein als der übertragene Teil der Austrittsleistung im
Verhältnis zur gesamten Austrittsleistung.
Muss als Folge der Scheidung ein Teil der Austrittsleistung, auf welche die invalide Person im Falle einer
Reaktivierung Anspruch gehabt hätte, ausbezahlt werden, dann wird die Austrittsleistung bzw. das weitergeführte Altersguthaben um den überwiesenen Betrag herabgesetzt.
Art. 5 Zusätzliche Kürzung der Austrittsleistung und der Rente einer invaliden Person bei Erreichen des reglementarischen Rentenalters während des Scheidungsverfahrens

## Art. 19g ( {#art_19g}

FZV)
Bezieht der verpflichtete Ehegatte/die verpflichtete Ehegattin eine Invalidenrente und erreicht er/sie während des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter, so wird die zu überweisende Austrittsleistung und die Rente zusätzlich um die zu viel bezahlten Renten gekürzt.
Die zu viel bezahlten Renten entsprechen der Summe, um welche die Rentenzahlungen zwischen dem Erreichen des reglementarischen Rentenalters und der Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen
wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben
zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.
1 Eingefügt (als Anhang 6 zum LUPK-Reglement) gemäss Beschluss des Vorstands vom 30. Januar 2018, in Kraft ab 1. Januar 2019
Anhang 6
(Stand 01.01.2019)
Art. 6 Vorgehen bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter während des Scheidungsverfahrens
(Art. 19g FZV)
Falls zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Scheidung der Anspruch auf eine Altersrente entsteht und ein Teil des Altersguthabens an den berechtigten Ehegatten/die berechtigte Ehegattin
überwiesen werden muss, dann erfolgt als Folge der Scheidung eine rückwirkende Neuberechnung der
Altersrente.
Diese wird mit dem Umwandlungssatz mit dem die Altersrente bei Entstehen des Anspruchs berechnet
wurde und mit dem um den gemäss Scheidungsurteil auszuzahlenden Betrag reduzierten Altersguthaben
berechnet.
Die ab Beginn des Anspruchs bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zu viel ausbezahlten Renten, die
sich aus der Differenz zwischen der zuerst berechneten und der neu berechneten Altersrente ergeben,
werden je zur Hälfte dem anspruchsberechtigen Ehegatten/der anspruchsberechtigten Ehegattin und dem
verpflichteten Ehegatten/der verpflichteten Ehegattin belastet.
Art. 7 Kürzung der BVG-Invaliden- und BVG-Altersrente (Mindestleistungen)
Musste eine Austrittsleistung (Art. 4 und 6) überwiesen werden, dann wird die BVG-Invaliden- und BVG-
Altersrente um den ausbezahlten Anteil des Altersguthabens nach BVG, multipliziert mit dem Umwandlungssatz nach BVG mit dem die Invaliden- oder Altersrente berechnet wurde, herabgesetzt.
Wird eine Invaliden- oder Altersrente ohne Übertrag einer Austrittsleistung reduziert, wird die BVG-Invaliden- oder Altersrente anteilsmässig herabgesetzt.
Art. 8 Kürzungsregel wegen zu viel bezahlter Renten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils
Zu viel ausbezahlte Invaliden- oder Altersrenten (Art. 5 und 6) werden je zur Hälfte dem berechtigten und
dem verpflichteten Ehegatten/der berechtigten und der verpflichteten Ehegattin belastet. Dem berechtigten
Ehegatten/der berechtigten Ehegattin wird die Austrittsleistung entsprechend gekürzt. Die andere Hälfte
der zu viel ausbezahlten Renten wird mit einer weiteren Herabsetzung der Rente ab dem Zeitpunkt der
Rechtskraft der Scheidung dem verpflichteten Ehegatten/der verpflichteten Ehegattin belastet.
Der Herabsetzungsbetrag entspricht der Hälfte der zu viel ausbezahlten Renten multipliziert mit dem Umwandlungssatz für das Alter des verpflichteten Ehegatten/der verpflichteten Ehegattin im Zeitpunkt der
Herabsetzung. Massgebend sind die reglementarischen Umwandlungssätze im Zeitpunkt des Entstehens
des Anspruchs auf die Invaliden- oder Altersrente.
Fehlt ein Umwandlungssatz, weil das Alter des spätesten Altersrücktritts bereits überschritten ist, dann
ergibt sich der für die Berechnung der Kürzung massgebende Umwandlungssatz indem der Umwandlungssatz für das höchste Rücktrittsalter für jedes weitere Altersjahr um die gleiche jährliche Differenz erhöht wird, wie vor dem höchsten Rücktrittsalter. Monate werden anteilsmässig berücksichtigt.
Art. 9 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs dem berechtigten Ehegatten/der
berechtigten Ehegattin zugesprochen wurden
Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs dem ausgleichsberechtigten Ehegatten/der ausgleichsberechtigten Ehegattin zugesprochen wurden, sind reine Leibrenten. Der Anspruch erlischt am
Monatsende nach dem Tod des berechtigten Ehegatten/der berechtigten Ehegattin. Es besteht auf diesen
Renten kein Anspruch auf anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen gemäss den Bestimmungen des
LUPK-Reglements.
Anstelle der Überweisung einer Rente kann mit dem berechtigten Ehegatten/der berechtigten Ehegattin
auch die Überweisung einer Kapitalabfindung an dessen/deren Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung
vereinbart werden. Die Höhe der Kapitalabfindung wird aufgrund der nachfolgenden Barwert-Tabelle berechnet.
Art. 10 Anrechnung der Rentenanteile im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei der Berechnung
der freiwilligen Eintrittsleistung (Art 51.2 des LUPK-Reglements)
Bei der Berechnung der maximal möglichen freiwilligen Eintrittsleistung (Art. 51.2 des LUPK-Reglements)
reduziert sich diese um den Barwert der durch den Vorsorgeausgleich zugesprochenen Rente. Massgebend sind die nachfolgende Barwert-Tabelle und das Alter im Zeitpunkt der Berechnung der freiwilligen
Eintrittsleistung. Dies gilt auch für den Fall, bei dem die Rente auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wird.
Art. 11 Wiedereinkauf nach Scheidung
Bezieht der verpflichtete Ehegatte/die verpflichtete Ehegattin im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so besteht keine Möglichkeit des

## Art. 22d Wiedereinkaufs der übertragenen Austrittsleistung ( {#art_22d}

FZG Abs. 2). Ebenfalls ist es nicht möglich, die
Kürzung einer Invaliden- oder Altersrente durch den Vorsorgeausgleich mit einem Einkauf zu beheben.
Art. 12 Inkrafttreten, Änderungen
Der vorliegende Anhang tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt das bisher geltende separate
Reglement zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung vom 2. November 2016.
Änderungen dieses Anhangs erfolgen durch den Vorstand und sind jederzeit möglich.
Anhang 6: Barwert-Tabelle für eine Rente von CHF 1 pro Jahr
(Art. 9 und Art. 10 der Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung)2
Grundlagen VZ 2015 G 2018, technischer Zins 2,5%
Zwischenwerte ergeben sich durch lineare Interpolation / x = effektives Alter des/der Berechtigten
x Männer Frauen x Männer Frauen
17 33.944 34.122 62 18.543 19.614
18 33.760 33.947 63 18.018 19.099
19 33.570 33.769 64 17.489 18.577
20 33.376 33.585 65 16.954 18.047
21 33.176 33.396 66 16.414 17.510
22 32.971 33.202 67 15.869 16.966
23 32.760 33.003 68 15.319 16.414
24 32.543 32.798 69 14.761 15.856
25 32.319 32.588 70 14.197 15.290
26 32.090 32.372 71 13.625 14.716
27 31.854 32.151 72 13.047 14.135
28 31.611 31.924 73 12.466 13.546
29 31.362 31.690 74 11.886 12.950
30 31.106 31.451 75 11.308 12.351
31 30.842 31.205 76 10.736 11.752
32 30.572 30.953 77 10.170 11.156
33 30.294 30.694 78 9.612 10.566
34 30.009 30.428 79 9.062 9.981
35 29.715 30.156 80 8.520 9.404
36 29.414 29.876 81 7.986 8.834
37 29.104 29.589 82 7.462 8.275
38 28.787 29.294 83 6.955 7.732
39 28.461 28.993 84 6.469 7.210
40 28.126 28.683 85 6.007 6.712
41 27.784 28.365 86 5.572 6.239
42 27.432 28.039 87 5.164 5.793
43 27.072 27.704 88 4.786 5.375
44 26.703 27.361 89 4.438 4.985
45 26.325 27.009 90 4.121 4.623
46 25.937 26.648 91 3.836 4.288
47 25.541 26.278 92 3.579 3.979
48 25.135 25.898 93 3.347 3.693
49 24.719 25.509 94 3.135 3.430
50 24.294 25.111 95 2.943 3.187
51 23.860 24.703 96 2.766 2.962
52 23.416 24.286 97 2.604 2.754
53 22.964 23.860 98 2.453 2.560
54 22.503 23.424 99 2.313 2.379
2 Änderung (Titel und Tabelle) gemäss Beschluss des Vorstands vom 30. Januar 2018, in Kraft ab 1. Januar 2019
x Männer Frauen x Männer Frauen
55 22.034 22.979 100 2.181 2.208
56 21.556 22.525 101 2.055 2.045
57 21.072 22.062 102 1.931 1.888
58 20.579 21.590 103 1.803 1.739
59 20.080 21.109 104 1.661 1.597
60 19.574 20.619 105 1.512 1.463
61 19.061 20.121 106 1.362 1.338
