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# Kantonsratsgesetz

## § 1 {#par_1}

Wahl, Amtsdauer
1 Die ordentliche Gesamterneuerung des Kantonsrates findet jeweils im
März des Wahljahres statt.
2 Die Amtsdauer des Kantonsrates beginnt mit seiner Konstituierung und
endet mit der Konstituierung des neuen Kantonsrates.

## § 2 {#par_2}

Konstituierung
1 Nach der Gesamterneuerung wird der Kantonsrat von der Staatskanzlei
zur konstituierenden Sitzung einberufen.
2 Das älteste bisherige Mitglied führt bis zur Wahl des Präsidenten den Vorsitz.

## § 3 {#par_3}

…
1bis. Digitaler Ratsbetrieb*

## § 3 bis {#par_3bis}

1. Grundsätze
Digitales Primat
1 Die Verbreitung von Informationen und Dokumenten sowie der Geschäftsverkehr des Kantonsrats und seiner Organe erfolgt digital.
2 Bestimmungen dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften, die eine Zustellung, eine Einreichung, Überweisungen oder Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen vorsehen, wird dadurch Genüge getan, dass der Vorgang digital erfolgt und insbesondere
die Dokumente und Informationen in digitaler Form abrufbar sind.
3 Rechtlich massgebend ist die digitale Form von Dokumenten.
§ 3ter* Digitale Form
1 Als digital gilt jede Form der elektronischen Informationsübermittlung,
die den Nachweis durch Text erlaubt.
GS 91, 464
2 Dieses Gesetz und die zugehörigen Ausführungsvorschriften können für
einzelne Geschäftsvorgänge den Gebrauch einer bestimmten digitalen
Form, insbesondere die Abwicklung über das Ratsinformationssystem, vorsehen.
3 Die im Ratsplenum und den Kommissionen zur Beratung gelangenden
Vorlagen und zugehörigen Akten werden im Format PDF veröffentlicht.
§ 3quater* 2. Ratsinformationssystem
Allgemeines
1 Der Kantonsrat und die Parlamentsdienste setzen zur digitalen Verbreitung von Informationen und Dokumenten, zur digitalen Abwicklung des
Geschäftsverkehrs und zur digitalen Geschäftsverwaltung ein Ratsinformationssystem ein.
2 Das Ratsinformationssystem besteht aus einer über das Internet öffentlich
zugänglichen Online-Plattform (öffentliches Ratsinformationssystem) und
einem geschützten Informatiksystem für Kantonsratsmitglieder (geschütztes Informatiksystem).
3 Das Ratsinformationssystem hat insbesondere zu gewährleisten, dass
a) Veränderungen von Dokumenten datiert und nachvollziehbar sind;
b) Dokumente und ihre Veränderungen sicher dem Autor zugeordnet
werden;
c) durch die Zugangs- und Zugriffsberechtigungen die Einhaltung der
Amts- und Sitzungsgeheimnisse jederzeit sichergestellt ist;
e) verhindert wird, dass Dokumente verloren gehen oder unbefugt eingesehen, verändert oder gelöscht werden.
4 Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten zum Ratsinformationssystem, insbesondere den Zugang zum geschützten Informatiksystem sowie
die Zugriffsberechtigungen und -beschränkungen auf Grundlage der gesetzlichen Amts- und Sitzungsgeheimnisse.
§ 3quinquies* Öffentliches Ratsinformationssystem
1 Im öffentlichen Ratsinformationssystems werden die nach diesem Gesetz
und den zugehörigen Ausführungsvorschriften als öffentlich bezeichneten
Informationen und Dokumente des Kantonsrats bearbeitet und veröffentlicht, insbesondere:
a) allgemeine Informationen zum Kantonsrat, seinen Organen und
zum Sitzungsbetrieb;
b) die im Ratsplenum zur Beratung gelangenden Vorlagen und zugehörigen Akten;
c) Aufzeichnungen von öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Ratsplenums;
d) die Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder im Ratsplenum;
e) Informationen der Bevölkerung von Kommissionen gemäss § 18;
f) Interessenbindungen von Ratsmitgliedern gemäss § 25;
g) Kontaktangaben von Ratsmitgliedern gemäss § 26;
h) Vorlagen und zugehörige Akten, die gemäss § 17 Absatz 1 e contrario von Kommissionen in öffentlicher Beratung verhandelt wurden.
2 Im öffentlichen Ratsinformationssystem nicht veröffentlicht werden:
a) Vorlagen und zugehörige Akten zu Beratungsgegenständen, die gemäss § 7 Absatz 1 in geheimer Beratung im Ratsplenum verhandelt
werden;
b) Dokumente und Informationen, deren Veröffentlichung schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.
3 Im Streitfall entscheidet die Ratsleitung über die Veröffentlichung von Informationen und Dokumenten im öffentlichen Ratsinformationssystem.
4 Die Dokumente gelten als amtlich veröffentlicht, sobald sie im öffentlichen Ratsinformationssystem abrufbar sind.
§ 3sexies* Geschütztes Informatiksystem des Kantonsrats
1 Im geschützten Informatiksystem werden alle Informationen und Dokumente des Kantonsrats und seiner Organe bearbeitet und zugänglich gemacht, insbesondere:
a) alle gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften öffentlichen Informationen und Unterlagen des Kantonsrats;
b) alle Vorlagen und zugehörigen Akten zu nicht öffentlichen Beratungsgegenständen des Ratsplenums;
c) allgemeine Informationen zu Kommissionen, insbesondere zum Sitzungsbetrieb;
d) Vorlagen und zugehörige Akten zu Kommissionsgeschäften;
e) Aufzeichnungen von Beratungen und Beschlussfassungen der Kommissionen;
f) sonstige gemäss § 17 unter das Sitzungsgeheimnis oder gemäss § 34
unter ein Amtsgeheimnis fallende Informationen und Dokumente.
2 Im geschützten Informatiksystem nicht bearbeitet und zugänglich gemacht werden:
a) Akten zu Tätigkeiten von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen gemäss § 52 ff.;
b) Daten und Dokumente der internen Geschäftsverwaltung der Parlamentsdienste.
3 Die Dokumente gelten als den Kantonsratsmitgliedern zugestellt, sobald
sie im geschützten Informatiksystem abrufbar sind.
4 Für den Zugang zum geschützten Informatiksystem haben die Ratsmitglieder ein privates Gerät, mit dem ein sicherer Internetzugang gewährleistet ist, zu verwenden. Die Authentifizierung setzt den Gebrauch einer privaten E-Mail-Adresse und einer privaten Mobiltelefonnummer voraus.
§ 3septies* Verfügbarkeit der Daten im Ratsinformationssystem
1 Alle gemäss diesem Gesetz und den zugehörigen Ausführungsvorschriften als öffentlich geltenden Daten des Kantonsrats sind unter Vorbehalt
der Absätze 3 und 4 zeitlich uneingeschränkt über das Ratsinformationssystem abrufbar.
2 Daten mit besonders schützenswertem Inhalt, wie Vorlagen und zugehörige Akten von Beratungsgegenständen, die Amtsgeheimnisse enthalten
oder von der Kommission gemäss § 17 Absatz 2 in geheimer Beratung beschlossen wurden, bleiben längstens bis zum Beginn der 12 Jahre nach Geschäftserledigung folgenden Legislatur im geschützten Informatiksystem
zugänglich.
3 Das Präsidium des Kantonsrats kann zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen den Zugriff auf einzelne Daten
jederzeit einschränken oder eine Löschung anordnen.
4 Interessenbindungen und Kontaktangaben von Ratsmitgliedern sind bei
Austritt aus dem Kantonsrat aus dem Ratsinformationssystem zu löschen.

## § 3 octies {#par_3octies}

3. Live-Stream des Kantonsrates
1 Die öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Ratsplenums
werden in Echtzeit mit Bild und Ton als Live-Stream ins Internet übertragen.
2 Die Videodaten werden nicht und die Audiodaten nur zur Erstellung des
Protokolls gespeichert.
3 Akkreditierten Medienschaffenden kann der direkte Anschluss an die Audioanlage ermöglicht werden.
§ 3nonies* 4. Bezug digitaler Dokumente in gedruckter Form
1 Die Parlamentsdienste stellen Stimmberechtigten auf Gesuch hin Akten
zu referendumspflichtigen Vorlagen in gedruckter Form zur Verfügung.
2 Die "Verhandlungen des Kantonsrates" werden auch in gedruckter Form
zur Verfügung gestellt.
3 Die Ratsleitung kann einzelne Dokumente bezeichnen, die den Ratsmitgliedern auf Gesuch hin zusätzlich zur digitalen Aktenzustellung in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.
2. Sessionen

## § 4 {#par_4}

Einberufung
1 Der Kantonsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder
wenn 17 Mitglieder oder der Regierungsrat es verlangen.

## § 5 {#par_5}

Beratungs- und Beschlussfähigkeit
1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung muss die absolute Mehrheit
der Mitglieder anwesend sein. Als anwesend gilt, wer sich entweder vor

## § 5 bis Ort befindet oder via Fernteilnahme gemäss § 5bis teilnimmt.* {#par_5bis}

Teilnahme an Debatten und Abstimmungen im Pandemiefall und
in Krisensituationen
1 Die Ratsleitung kann für einzelne Kantonsratssitzungen zulassen, dass
Ratsmitglieder via Fernteilnahme an Debatten und Abstimmungen teilnehmen können, sofern
a) eine Pandemie laut Bundesrecht oder eine vergleichbare Krisensituation im Sinne einer Katastrophe oder Notlage gemäss Bevölkerungs-
und Zivilschutzgesetz1) vorliegt und
b) den betroffenen Ratsmitgliedern nachgewiesenermassen eine Anwesenheit vor Ort an der Sitzung infolge höherer Gewalt oder aus
anderen unverschuldeten Gründen nicht möglich ist.
1) SR 520.1.
2 Als unverschuldeter Grund im Sinne von Absatz 1 gilt
a) eine behördlich verfügte Quarantäne oder Isolation;
b) ein ärztliches Attest, wonach eine Anwesenheit vor Ort ein Risiko für
die betroffene Person oder andere darstellt;
c) das Fehlen eines aufgrund eines Schutzkonzepts allenfalls vorgeschriebenen Impf- oder Testnachweises;
d) eine Verhinderung an der Teilnahme aus logistischen oder organisatorischen Gründen, die auf das interessierende Ereignis zurückzuführen sind.
3 Über die Möglichkeit zur Fernteilnahme beschliesst die Ratsleitung spätestens 5 Tage vor Beginn der jeweiligen Session. Ein solcher Beschluss umfasst alle Sitzungen der betreffenden Session.
4 Ratsmitglieder, die via Fernteilnahme an der Sitzung teilnehmen wollen,
haben bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag der Sitzung ein begründetes
Gesuch bei den Parlamentsdiensten einzureichen. Über das Gesuch und das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 entscheidet das Kantonsratspräsidium. Über erteilte Bewilligungen wird bei Sitzungsbeginn informiert.
5 Der Ratssekretär oder die Ratssekretärin sowie ein Stimmenzähler oder
eine Stimmenzählerin prüfen und protokollieren vor Sitzungsbeginn und
vor jeder Abstimmung mittels Video-Authentifizierung die Identität der via
Fernteilnahme abstimmenden Ratsmitglieder.
6 Debatten und Abstimmungen werden nicht wiederholt, wenn aus technischen Gründen Wortmeldungen, Stimmabgaben oder eine Video-Authentifizierung via Fernteilnahme nicht möglich sind.

## § 5 ter {#par_5ter}

Sitzungen von kantonsrätlichen Kommissionen per Videokonferenz und Zirkularbeschlüsse
1 Sitzungen der Kommissionen des Kantonsrats erfolgen grundsätzlich mit
physischer Präsenz der Ratsmitglieder, d.h. mit Anwesenheit am Sitzungsort.
2 Ausnahmsweise können Sitzungen per Videokonferenz durchgeführt
oder die Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern
a) die Ratsleitung aufgrund einer Pandemie laut Bundesrecht oder einer vergleichbaren Krisensituation Beschlüsse per Videokonferenz
oder auf dem Zirkularweg für einen bestimmten Zeitraum erlaubt;
b) 2/3 der Kommissionsmitglieder die Durchführung per Videokonferenz oder Zirkularbeschluss verlangen und nur höchstens drei Geschäfte zu behandeln sind, die sich zudem für eine solche Beschlussfassung eignen;
c) die Beschlussfassung dringlich ist.
3 Die Ratsleitung kann die Anforderungen an die zu nutzenden Informatikplattformen definieren.

## § 6 {#par_6}

Regierungsrat und Staatsschreiber
1 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Staatsschreiber nehmen an
den Sitzungen des Kantonsrates teil.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates haben beratende Stimme und können
zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen. Der Staatsschreiber
hat für Geschäfte, welche die Staatskanzlei betreffen, die gleichen Befugnisse.

## § 6 bis {#par_6bis}

Obergerichtspräsident
1 Der Obergerichtspräsident vertritt im Kantonsrat den Voranschlag, die
Rechnung und den Rechenschaftsbericht der Gerichte.
2 Er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.

## § 7 {#par_7}

Öffentlichkeit
1 Die Beratungen und Beschlussfassungen des Kantonsrates sind öffentlich,
soweit der Kantonsrat zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst. Der Präsident kann
zur Wahrung schützenswerter privater oder wichtiger öffentlicher Interessen die Ratsmitglieder anweisen, bei der Beratung und Beschlussfassung
die Personalien, insbesondere Namen betroffener Personen, nicht zu erwähnen.*
2 Im Kantonsratssaal sind Bild- und Tonaufnahmen der Kantonsratsverhandlungen mit Bewilligung des Präsidenten zulässig.*

## § 7 bis {#par_7bis}

…
3. Organisation

## § 8 {#par_8}

1. Präsidium
1 Der Kantonsrat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf
die Dauer eines Kalenderjahres. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden zusammen das Kantonsratspräsidium.*
2 Der Präsident leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der
Geschäftsordnung und sorgt für Ruhe und Ordnung im Ratssaal.
3 Er bestimmt die Sessionsgeschäfte und ihre Reihenfolge.
4 Er sorgt dafür, dass Geschäfte, die dem Regierungsrat oder einer Kommission überwiesen worden sind, beförderlich behandelt werden.
5 Das Kantonsratspräsidium ist für die personelle Führung des Ratssekretärs
gemäss § 11 und strategische Führung der Parlamentsdienste verantwortlich.*
6 Der Präsident konsultiert seine beiden Vizepräsidenten bei allen wichtigen Präsidialentscheiden. Der 1. Vizepräsident übernimmt den Vorsitz der

## § 9 Sitzungen der Ratsleitung.* {#par_9}

2. Ratsleitung1)
Zusammensetzung
1 Die Ratsleitung besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und
den Fraktionspräsidenten.

## § 10 {#par_10}

Aufgaben
1 Die Ratsleitung
a) vertritt den Kantonsrat nach aussen;
1) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsreform.
b)* legt die proportionale Verteilung der Sitze in den Kommissionen
und die Zuteilung der Kommissionspräsidien an die Fraktionen fest.
Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, haben keinen Anspruch
auf Kommissionssitze;
c) weist die Geschäfte den Kommissionen zu;
d) behandelt Vorstösse, die den Rat in eigener Sache betreffen;
e) verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates;
f) genehmigt die Verhandlungsprotokolle des Rates;
g) erledigt weitere ihm vom Rat übertragene Aufgaben;
h)* entscheidet über die Genehmigung von Demissionen nach dem Gesetz über das Staatspersonal (Staatspersonalgesetz, StPG) vom
27. September 1992.
i)* ist ermächtigt, Verträge im Sinne von § 45quater Absatz 2 abzuschliessen.
2 Die Ratsleitung ist ermächtigt, Vernehmlassungen zu Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. zu subsidiären Verfassungsbeschwerden gegen kantonsrätliche Erlasse oder Beschlüsse an das Bundesgericht zu richten oder dem Regierungsrat hierfür Auftrag und Vollmacht zu

## § 11 erteilen.* {#par_11}

3. Ratsdienste
a) Ratssekretär, Stellung
1 Der Kantonsrat wählt einen Ratssekretär. Dieser ist dem Kantonsratspräsidium unterstellt und leitet die Parlamentsdienste.*
2 Der Ratssekretär erhält seine Aufträge vom Kantonsratspräsidium.*
3 Das Kantonsratspräsidium regelt im Pflichtenheft eine parlamentsdienstinterne Stellvertretung des Ratssekretärs.*

## § 12 {#par_12}

Aufgaben
1 Der Ratssekretär leitet die Parlamentsdienste.*
2 Die Parlamentsdienste unterstützen und beraten den Ratspräsidenten,
die Ratsleitung, die Kommissionen, die einzelnen Ratsmitglieder und die
Fraktionen in ihrer parlamentarischen Arbeit.*
3 Das Kantonsratspräsidium legt Einzelheiten im Pflichtenheft des Ratssekretärs sowie im Leistungsauftrag der Parlamentsdienste fest.*

## § 13 {#par_13}

b) Übrige Dienste
1 Dem Kantonsrat und seinen Organen stehen zur Verfügung:
a) Kanzleidienst;
b) Weibeldienst in den Ratssitzungen;
c) Protokolldienst;
d)* Rechtsberatungs- und Dokumentationsdienst;
e)* Fachdienst wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-Fachdienst).

## § 14 {#par_14}

4. Fraktionen
1 Mindestens fünf Ratsmitglieder können eine Fraktion bilden.
2 Die Fraktionen erörtern die Ratsgeschäfte und nominieren Kandidaten
für die vom Kantonsrat zu treffenden Wahlen.
3 Die Vertretung der Fraktionen in den Organen des Kantonsrates richtet
sich nach ihrer Grösse.
4 Die Fraktionen werden für ihre Tätigkeit finanziell unterstützt.

## § 15 {#par_15}

5. Parlamentarische Gruppen
1 Ratsmitglieder können sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten zu
parlamentarischen Gruppen zusammenschliessen. Die Mitgliederlisten sind
öffentlich.
2 Die parlamentarischen Gruppen erhalten soweit möglich administrative
Arbeitserleichterungen, wenn die Mitgliedschaft jederzeit allen Parlamentariern offensteht.

## § 16 {#par_16}

6. Kommissionen
a) Gemeinsame Bestimmungen, Tätigkeit im allgemeinen
1 Die Kommissionen beraten die ihnen übertragenen Ratsgeschäfte vor,
treffen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht
und stellen Antrag.
2 Der zuständige Departementsvorsteher nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er hat das Antragsrecht.
3 Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher von seinen Sachbearbeitern begleiten lassen und aus-senstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

## § 17 {#par_17}

Sitzungsgeheimnis
1 Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
2 Soweit eine Kommission zur Wahrung schützenswerter privater oder
wichtiger öffentlicher Interessen nichts anderes beschliesst, kann jedes
Ratsmitglied als Zuhörer an den Kommissionssitzungen mit Ausnahme der
Aufsichtskommissionen nach § 20 und der parlamentarischen Untersuchungskommissionen nach § 52 teilnehmen. Für das Amtsgeheimnis gilt §
34.*
3 Die Kommissionsmitglieder und Zuhörer dürfen sich unter Wahrung des
Amtsgeheimnisses in den Fraktionen und im Kantonsrat über die Kommissionsverhandlungen äussern.

## § 18 {#par_18}

Information der Bevölkerung
1 Die Kommissionen informieren die Bevölkerung über die Beratungsergebnisse, die von allgemeinem Interesse sind.
§ 19 b) ständige Kommissionen
1 Der Kantonsrat kann für bestimmte Aufgaben ständige Kommissionen
einsetzen. Das Geschäftsreglement bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihr
Pflichtenheft.

## § 20 {#par_20}

c) Aufsichtskommissionen
1 Der Kantonsrat bestellt als ständige Aufsichtskommissionen :
a) die Geschäftsprüfungskommission;
b) die Finanzkommission;
c) die Justizkommission.
2 Die Mitgliederzahl und die Aufgaben der Aufsichtskommissionen richten
sich nach §§ 46 ff. dieses Gesetzes und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

## § 21 {#par_21}

d) Spezialkommissionen
1 Die Ratsleitung kann nach Bedarf Spezialkommissionen einsetzen. Sie bestimmt ihre Mitgliederzahl und ihre Aufgaben. Wahlbehörde ist der
Kantonsrat.
4. Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

## § 22 {#par_22}

1. Allgemeine Rechte
1 Jedes Ratsmitglied hat insbesondere das Recht:
a) zu einem in Behandlung stehenden Geschäft Anträge zu stellen;
b) Ordnungsanträge zu stellen;
c) parlamentarische Vorstösse einzureichen;
d) Wahlvorschläge einzureichen;
e) zur Abwehr eines Angriffes gegen sich selbst oder seine Fraktion eine kurze persönliche Erklärung abzugeben.

## § 23 {#par_23}

2. Stimmfreiheit
1 Die Ratsmitglieder können nicht zur Stimmabgabe verhalten werden. Sie
stimmen ohne Instruktionen.

## § 24 {#par_24}

3. Teilnahmepflicht
1 Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates
und seiner Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.

## § 25 {#par_25}

4. Offenlegung der Interessenbindungen
Obligatorische Angaben
1 Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied die Ratsleitung schriftlich über:
a) seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;
b) die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und bedeutenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für wichtige Interessengruppen und Verbände;
d) die Mitwirkung in ständigen Kommissionen und andern Organen
des Kantons und des Bundes;
e)* die Tätigkeit als Gemeindepräsident, Gemeindeverwalter oder
Gemeindeschreiber.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

## § 26 {#par_26}

Sammlung der Angaben
1 Die Parlamentsdienste1) sammeln die Angaben der Ratsmitglieder.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass vom 3. September 2003 WoV-Kommission.
2 Die Parlamentsdienste sorgen dafür, dass die Angaben öffentlich zugänglich sind; diese sowie Angaben zur Parteizugehörigkeit und zur Erreichbarkeit der Mitglieder des Kantonsrats werden im öffentlichen Ratsinformationssystem publiziert.*

## § 26 bis {#par_26bis}

Folgen der Unvereinbarkeit
1 Tritt Unvereinbarkeit des Kantonsratsmandats ein und will die betroffene
Person am Kantonsratsmandat festhalten, hat sie eine Kopie der Kündigung der anderen Tätigkeit auf den nächstmöglichen ordentlichen Termin
einzureichen, die bis spätestens einen Tag vor ihrer Vereidigung eingetroffen sein muss.
2 Bestreitet die betroffene Person die Unvereinbarkeit und stellt die zuständige Behörde das Vorliegen einer solchen fest, hat die betroffene Person innert vier Tagen eine Kündigung der anderen Tätigkeit auf den
nächstmöglichen ordentlichen Termin einzureichen, wenn sie am Kantonsratsmandat festhalten will. Das Kantonsratsmandat darf bis zum Entscheid
der zuständigen Behörde über den Bestand der Unvereinbarkeit nicht ausgeübt werden.
3 Liegt das Kündigungsschreiben nicht fristgerecht vor, wird Verzicht auf
das Kantonsratsmandat angenommen und das Verfahren zur Bestimmung
eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin eingeleitet.

## § 27 {#par_27}

5. Ausstandspflicht
1 Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft individuell
in eigener Sache betroffen sind.
2 In Beschwerdeverfahren treten Ratsmitglieder überdies in den Ausstand,
wenn sie als Mitglied eines Organes oder Beauftragter einer Partei mit der
Angelegenheit bereits befasst waren.
3 Muss ein Ratsmitglied in den Ausstand treten, kann es weder in der vorberatenden Kommission noch im Ratsplenum mitberaten oder mitentscheiden. Es muss den Saal vor der Behandlung des betreffenden Geschäfts verlassen.
4 Im Streitfall entscheidet der Kantonsrat bzw. die vorberatende Kommission unter Ausschluss der Betroffenen.

## § 28 {#par_28}

6. Entschädigungen
1 Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die
Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe erhalten
die Ratsmitglieder überdies ein Taggeld sowie Spesenvergütungen. Der
Kantonsratspräsident, die Kommissionspräsidenten und die Fraktionspräsidenten erhalten eine Zulage.*
2 Ratsmitgliedern, die besondere Aufgaben erfüllen, kann die Ratsleitung
eine Sonderentschädigung ausrichten.*
3 Ratsmitglieder, welchen wegen des Kantonsratsmandates regelmässige
Aufwendungen erwachsen, erhalten eine angemessene Entschädigung.
Die Ratsleitung entscheidet endgültig über entsprechende Anträge.*
4 Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten.
5. Informationsrechte

## § 29 {#par_29}

1. Ratsmitglieder
Akteneinsicht
1 Jedes Ratsmitglied kann Einsicht nehmen in:
a) Akten, auf welche die Beratungsunterlagen des Regierungsrates Bezug nehmen;
b) Akten, die bei der Vorbereitung von Rechtsetzungs- oder Finanzvorlagen in der kantonalen Verwaltung erstellt worden sind;
c) Gutachten, statistische Erhebungen und verwaltungsinterne Untersuchungen über generelle Fragen des Vollzugs in einem bestimmten
Aufgabenbereich;
d)* generelle Weisungen über den Vollzug bestimmter Erlasse;
e)* öffentliche Regierungsratsbeschlüsse; bei nicht öffentlichen Regierungsratsbeschlüssen entscheidet die Staatskanzlei, ob der Entscheid
durch Abdecken, Anonymisierung oder Weglassen gewisser Stellen
öffentlich gemacht werden kann.
2 Vom Einsichtsrecht ausgeschlossen sind Akten, aus denen die Stellungnahme der einzelnen Departementsvorsteher zu einem bestimmten Geschäft unmittelbar hervorgehen.
3 Bestehen über den Umfang des Akteneinsichtsrechts Meinungsverschiedenheiten, entscheidet die Ratsleitung nach Anhören des Regierungsrates.

## § 30 {#par_30}

Auskünfte
1 Jedes Ratsmitglied kann:
a) bei der Staatskanzlei und den Departementen Rechtsauskünfte einholen;
b) bei den zuständigen Amtsvorstehern Sachauskünfte über die Verwaltungstätigkeit einholen.
2 Über Sachverhalte, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, werden keine
Auskünfte erteilt. Bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob eine
gewünschte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht, entscheidet der zuständige Departementsvorsteher.

## § 31 {#par_31}

2. Kommissionen
a) Informationsrechte
1 Über die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder hinaus können
die Kommissionen:
a) vom Regierungsrat oder vom zuständigen Departementsvorsteher
zu einem Beratungsgegenstand Berichte und Unterlagen verlangen;
b) im Einverständnis mit dem zuständigen Departementsvorsteher
Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen;
c) Besichtigungen vornehmen;
d)* im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständige beiziehen;
e)* in alle Regierungsratsbeschlüsse Einsicht nehmen, die ihren Sachbereich betreffen.
2 Die Aufsichtskommissionen (§§ 46 ff.) und parlamentarische Untersuchungskommissionen (§§ 52 ff.) erhalten alle Auskünfte und Akten, die sie
zur Erfüllung ihres Auftrages benötigen.
2bis Die Präsidenten der Aufsichtskommissionen und der parlamentarischen
Untersuchungskommissionen können alle Regierungsratsbeschlüsse zu
Themen, die sie in der Kommission zur Sprache bringen wollen, verlangen.
Sie müssen die gewünschten Regierungsratsbeschlüsse zumindest dem Gegenstand nach bezeichnen. Allgemein formulierte Sammelanfragen sind
nicht zulässig.*
3 Der Departementsvorsteher kann an der Befragung von Beamten seines
Departementes und von Sachverständigen teilnehmen, Fragen stellen und
ergänzende Auskünfte erteilen.

## § 32 {#par_32}

…

## § 33 {#par_33}

…

## § 34 {#par_34}

c) Amtsgeheimnis*
1 Kommissionsmitglieder, andere Teilnehmer an Kommissionssitzungen
oder von der Kommission beauftragte Sachverständige sind an das Amtsgeheimnis gebunden, soweit sie Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.*
2 Für die Erteilung von Auskünften an parlamentarische Kommissionen im
Rahmen dieses Gesetzes müssen Behördemitglieder und Staatsbedienstete
nicht vom Amtsgeheimnis entbunden werden.*
3 Behördemitglieder und Staatsbedienstete teilen den Kommissionsmitgliedern mit, welche Informationen dem Amtsgeheimnis unterstehen.*
6. Verhandlungsgegenstände

## § 35 {#par_35}

1. Parlamentarische Vorstösse
Auftrag
1 Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, einen Gegenstand zu prüfen, selber eine Massnahme zu treffen oder den Kantonsrat in
der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an die Ratsleitung.
2 Im Auftrag können Erfüllungsfristen gesetzt werden. Wird keine Frist gesetzt, ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erheblicherklärung zu erfüllen. Aufträge, welche den Voranschlag betreffen, sind mit der Botschaft
zum nächsten Voranschlag zu erfüllen, wenn sie vor Ende März überwiesen worden sind.
3 Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich liegen,
kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.

## § 36 {#par_36}

…

## § 37 {#par_37}

Interpellation
1 Die Interpellation ist die Aufforderung an den Regierungsrat, über einen
kantonale Interessen betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen.
2 Interpellationen sind vom Regierungsrat bis zur nächsten Session schriftlich zu beantworten und werden in der Regel in dieser Session traktandiert.*

## § 37 bis {#par_37bis}

Dringliche Vorstösse
1 Auf Antrag des Urhebers kann der Kantonsrat mit Zustimmung von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder einen Vorstoss dringlich erklären.
2 Dringlich erklärte Aufträge werden in der nächsten auf die Einreichung
und Begründung folgenden Session behandelt.
3 Dringlich erklärte Interpellationen werden in der gleichen Session behandelt, in der sie eingereicht werden.

## § 38 {#par_38}

Kleine Anfrage
1 Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte und vom Regierungsrat schriftlich oder mündlich zu beantwortende Interpellation. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen. Eine Diskussion findet nicht statt.
2 Kleine Anfragen werden in der Regel bis zur nächsten Session beantwortet.

## § 38 bis {#par_38bis}

Politischer Indikator
1 Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen der Regierungsrat politisch
bedeutsame Leistungs- oder Wirkungsindikatoren zu bestimmen hat.
2 Die zuständige Kommission genehmigt die vom Regierungsrat vorgeschlagene Umschreibung politischer Indikatoren.
§ 38ter* Parlamentarische Initiative
1 Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt
werden,
a) ratseigene Angelegenheiten zu regeln oder
b) eine Bestimmung zu erlassen, die den Inhalt eines nicht erfüllten
Auftrages oder Planungsbeschlusses regelt. Die Initiative kann frühestens ein Jahr nach Ablauf der Erfüllungsfrist eingereicht werden.
2 Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen.

## § 38 quater {#par_38quater}

Detaillierung des Globalbudgets
1 Wird ein Auftrag, der mit dem Voranschlag eines bestimmten Jahres zu
erfüllen ist, auch mit der Botschaft für das darauffolgende Jahr nicht erfüllt, so kann der Kantonsrat für einzelne Produkte eine Saldovorgabe beschliessen und Leistungsaufträge erteilen.
2 Die erhöhte Detaillierung gilt nur für die Geltungsdauer des betreffenden Voranschlages.

## § 39 {#par_39}

…

## § 40 {#par_40}

2. Sachvorlagen, Gesetzesentwürfe*
1 Der Kantonsrat kann beschliessen, einen Gesetzesentwurf zweimal zu beraten.
2 Er sorgt, soweit möglich, für eine geringe Regelungsdichte der Erlasse
und eine geringe administrative Belastung von Privatpersonen und Organisationen.*

## § 40 bis {#par_40bis}

Beschlüsse über nicht gebundene Ausgaben
1 Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben (Verpflichtungs- und Voranschlagskredite) muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustimmen. Wird beim Ausgabenbeschluss das nötige Quorum nicht erreicht, gilt
das Geschäft ohne formelle Schlussabstimmung als abgelehnt.

## § 41 {#par_41}

Volksinitiativen
1 Ist eine Volksinitiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage zustandegekommen, unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und
Entwurf
a) innert 6 Monaten nach der Einreichung, wenn er keinen Gegenvorschlag gegenüberstellen will;
b) innert 12 Monaten, wenn er einen Gegenvorschlag ausarbeitet.
2 Ist eine Volksinitiative in der Form der Anregung zustandegekommen,
unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat innert 6 Monaten seit der
Einreichung Botschaft und Entwurf auf Zustimmung oder Ablehnung.
Stimmt der Kantonsrat oder das Volk der Anregung zu, unterbreitet der
Regierungsrat innert 15 Monaten nach der Annahme einen dem Begehren
entsprechenden Entwurf. Er kann einen Gegenvorschlag mitunterbreiten.
3 Der Kantonsrat kann jederzeit verlangen, dass der Regierungsrat einen
Gegenvorschlag ausarbeitet.

## § 42 {#par_42}

Anforderungen an Botschaften des Regierungsrates
1 In jeder Botschaft berichtet der Regierungsrat insbesondere über.
a) die im Vorverfahren vertretenen Hauptstandpunkte;
b) die Gründe, die ihn veranlassten, wesentliche Alternativen zu verwerfen;
c) das Verhältnis zum Regierungsprogramm, zum Finanzplan und zu
besonderen Sachplanungen;
d) die Verfassungs- oder Gesetzmässigkeit einer Vorlage;
e) die Gründe für Rechtsetzungs- oder Finanzdelegationen;
f) die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Vorlage und
die geplanten Massnahmen für ihren Vollzug;
g) die Folgekosten für die Gemeinden.

## § 43 {#par_43}

3. Volksauftrag
1 Ist ein Volksauftrag zustande gekommen, prüft die Ratsleitung, ob er
einen zulässigen Inhalt hat. Erachtet die Ratsleitung den Volksauftrag
nicht als offensichtlich unzulässig, überweist sie ihn in der Regel dem Regierungsrat zur Stellungnahme. Offensichtlich unzulässige Volksaufträge
unterbreitet die Ratsleitung direkt dem Kantonsrat mit dem Antrag, sie
ungültig zu erklären.
2 Jeder Volksauftrag wird den Ratsmitgliedern samt der Begründung und
gegebenenfalls der Stellungnahme des Regierungsrates schriftlich unterbreitet. Eine mündliche Begründung des Volksauftrages findet nicht statt.
Die Stellungnahme des Regierungsrates wird auch dem Erstunterzeichner
schriftlich mitgeteilt.
3 In der Regel wird über einen Volksauftrag in einer der vier auf die Einreichung folgenden Sessionen beraten.
4 Bis zum Beginn der Beratung im Kantonsrat kann der Erstunterzeichner
den Volksauftrag jederzeit zurückziehen.
5 Der Wortlaut eines Volksauftrages kann auf Antrag des Regierungsrates
oder der Mehrheit einer Kommission geändert werden, wenn die Zielsetzung gewahrt bleibt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Auftrag
sinngemäss anwendbar.

## § 44 {#par_44}

4. Verordnungsveto
1 Hat der Regierungsrat eine Verordnung oder Verordnungsänderung beschlossen, stellt die Staatskanzlei den Text den Parlamentsdiensten zu. Die
Parlamentsdienste sorgen für die Bekanntmachung in digitaler Form bei
den Kantonsratsmitgliedern.*
2 Innert 60 Tagen seit Beschlussdatum kann jedes Ratsmitglied gegen die
Verordnung oder Verordnungsänderung schriftlich Einspruch erheben. Findet in dieser Zeit keine Session statt, verlängert sich die Einspruchsfrist bis
zum letzten Tag der nächsten Session. Der Einspruch ist kurz zu begründen.*
3 Erheben mindestens 17 Ratsmitglieder Einspruch, entscheidet der Rat
über die Bestätigung des Einspruchs in der Regel in der nächsten Session.*
4 Die Absätze 1-3 gelten sinngemäss auch für Verordnungen und Geschäftsreglemente der Gerichte.

## § 45 {#par_45}

5. Beschwerden
1 Beschwerden, die an den Kantonsrat gerichtet sind, weist die Ratsleitung
zur Vorbehandlung und Antragstellung einer Kommission zu.
2 Das Geschäftsreglement regelt das Verfahren. Der Kantonsrat prüft den
angefochtenen Entscheid frei.
3 Die Kommission fügt ihrem Antrag eine schriftliche Begründung bei.
4 Heisst der Kantonsrat die Beschwerde gut, weist er die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück.
5 Weist der Kantonsrat die Beschwerde ab, begründet die Kommission den
Entscheid aufgrund der Verhandlungen und eröffnet ihn den Parteien.

## § 45 bis {#par_45bis}

6. Weitere Verhandlungsgegenstände
1 Für die Befugnisse des Kantonsrates bezogen auf:
a) Legislaturplan;
b) Integrierter Aufgaben- und Finanzplan;
c) Planungsbeschluss;
d) mehrjährige Globalbudgets;
e) Voranschlag;
f) Geschäftsbericht
gelten die Vorschriften des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
6bis Planung und Steuerung*
§ 45ter* Rollende Vorlagenplanung
1 Der Regierungsrat informiert die Ratsleitung semesterweise jeweils per 1.
April und 1. Oktober über alle laufenden und geplanten Rechtsetzungsprojekte.
2 Die Information umfasst die Termine der wichtigsten Verfahrensschritte
sowie Erläuterungen zu allfälligen Verzögerungen.
6ter Grenzüberschreitende Zusammenarbeit und
Staatsverträge*
§ 45quater* Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
1 Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung
zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.
2 Er kann mit anderen Parlamenten Verträge abschliessen, die der gemeinsamen Interessenvertretung oder koordinierten Stellungnahme bei der
Schaffung von interkantonalem Recht dienen.
§ 45quinquies* Rolle der Kommissionen
1 Die Kommissionen verfolgen in ihren Sachbereichen die Entwicklung der
interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons.
2 Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie Stellungnahmen zuhanden des Regierungsrates beschliessen.
§ 45sexies* Information der Kommissionen über Staatsverträge
1 Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission laufend über
Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.
2 Die Kommission erhält vom Regierungsrat auf Anfrage weitere Auskünfte
und kann Einsicht nehmen in die Protokolle und Vertragsentwürfe.
§ 45septies* Konsultation des Kantonsrates
1 Ab Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss von interkantonalen Verträgen oder die Mitwirkung in interkantonalen Gremien konsultiert
der Regierungsrat die zuständige Kommission des Kantonsrates, wenn
a) der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt,
b) der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer
gesetzesvertretenden Verordnung hat.
2 Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz 1 als erfüllt betrachtet.
3 Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission laufend über den Verlauf der Verhandlungen und hört sie vor wichtigen Verhandlungsschritten an.

## § 45 octies {#par_45octies}

Amtsgeheimnis
1 Konsultation und Information gemäss den Bestimmungen dieses Kapitels
unterstehen dem Amtsgeheimnis; § 34 ist anwendbar.
7. Oberaufsicht

## § 46 {#par_46}

1. Geschäftsprüfungskommission
1 Die Geschäftsprüfungskommission überwacht die Geschäftsführung der
gesamten Verwaltung, einschliesslich der andern Träger öffentlicher Aufgaben nach Artikel 85 der Kantonsverfassung. Sie prüft deren Geschäftsberichte, erstattet dem Kantonsrat darüber Bericht und stellt Antrag.
1bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der
Geschäftsprüfungskommission.*
2 Die Geschäftsprüfungskommission führt in den Dienststellen, die ihrer
Oberaufsicht unterstehen, regelmässig Inspektionen durch (§ 50). sie kann
dazu Ausschüsse bilden. Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen
jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

## § 47 {#par_47}

2. Finanzaufsicht, Finanzkommission
1 Die Finanzkommission überwacht den gesamten Finanzhaushalt, einschliesslich der Rechnungen der selbständigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des kantonalen Rechts. Sie berät insbesondere den Voranschlag, die Nachtragskredite, die Staatsrechnung und die Finanzplanung.
Über ihre Feststellungen kann sie dem Kantonsrat jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.
1bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn unterliegt nicht der Aufsicht der Finanzkommission.*
2 Beschliesst die Ratsleitung nichts anderes, überprüft und begutachtet die
Finanzkommission alle Vorlagen und Geschäfte auf ihre finanzielle Tragweite, ihre Wirtschaftlichkeit und Einordnung in die Finanzplanung und in
den gesamten Finanzhaushalt. Sie stellt dem Kantonsrat Antrag.
3 Der Kantonsrat kann der Finanzkommission durch Verordnung weitere
Aufgaben übertragen.

## § 47 bis {#par_47bis}

Aussenstehende Revisionsorgane
1 Die Finanzkommission kann aussenstehende Revisionsorgane beiziehen.
2 Die Berichte der Revisionsorgane sind dem Regierungsrat und der Finanzkontrolle zuzustellen.

## § 48 {#par_48}

Finanzkontrolle
1 Die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle richten sich nach der Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

## § 49 {#par_49}

3. Justizaufsicht
1 Die Justizkommission überwacht die Geschäftsführung der gerichtlichen
Behörden des Kantons. Sie prüft insbesondere deren Geschäftsberichte.
2 Sie kann dem Kantonsrat über ihre Feststellungen jederzeit Bericht erstatten und Antrag stellen.

## § 50 {#par_50}

4. Gemeinsame Bestimmungen, Inspektionen
1 Die Aufsichtskommissionen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Inspektionen durchführen. Eine Inspektion ist dem zuständigen Departementsvorsteher in der Regel anzukündigen.
2 Stellt eine Aufsichtskommission Mängel in der Geschäftsführung fest oder
will sie Empfehlungen abgeben, bietet sie vor Abschluss ihrer Beratungen
dem Departementsvorsteher Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Durch Nachkontrollen prüft sie, ob die festgestellten Mängel behoben
und ihre Empfehlungen verwirklicht worden sind.
4 Die Aufsichtskommission kann Teile einer Inspektion an Sachverständige
übertragen. Soweit zur Erfüllung des Auftrags erforderlich, kann die Aufsichtskommission den Sachverständigen jene Informationsrechte gewähren, die der Kommission selber zustehen. Die Berichte der Sachverständigen sind dem Regierungsrat und, soweit deren Aufgabenkreis betroffen

## § 51 ist, der Finanzkontrolle zuzustellen.* {#par_51}

Gegenseitige Orientierung
1 Die Aufsichtskommissionen unterrichten einander über Feststellungen,
die ihre Tätigkeitsbereiche berühren.

## § 52 {#par_52}

5. Parlamentarische Untersuchungskommissionen, Grundsatz
1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in kantonalen Vollzugsorganen der besonderen Klärung durch den Kantonsrat, kann er zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen. Der Regierungsrat ist vorher anzuhören.
2 Die Untersuchungskommission trifft nach Massgabe ihres Auftrages die
erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
3 Solange die Untersuchung andauert, sind die Kommissionsmitglieder und
die übrigen Teilnehmer der Kommissionssitzungen nicht befugt, über die
Verhandlungen oder die vorläufigen Erkenntnisse Aussagen zu machen.
4 Die parlamentarische Untersuchungskommission kann Auskunftspersonen
befragen und Zeugen einvernehmen sowie die Herausgabe von Akten verlangen. Sie kann von Behörden und Dienststellen sowie von Behördemitgliedern, Staatsbediensteten und Privatpersonen schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.*
5 Soweit keine besonderen Vorschriften über die Beweiserhebung bestehen, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.*
6 Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert oder die Schweigepflicht gemäss Absatz 3 verletzt, wird

## § 52 bis nach Artikel 292 des schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.* {#par_52bis}

Unmittelbar Betroffene
1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert.

## § 53 {#par_53}

Rechte der unmittelbar Betroffenen
1 Durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffene Personen haben das Recht
a) den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen;
b) Ergänzungsfragen zu stellen;
c) Beweismittel zu beantragen;
d) in die Akten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen;
e) sich durch einen Berater begleiten zu lassen.
2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der
laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich
ist. Auf die betreffenden Beweismittel darf nur dann abgestellt werden,
wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen
Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern.

## § 53 bis {#par_53bis}

Auskunftspersonen und Zeugen
1 Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich die Person als Auskunftsperson, Zeuge oder Sachverständiger zu äussern hat.
2 Wer als Auskunftsperson oder als Zeuge vor die Kommission geladen
wird, hat persönlich zu erscheinen. Auskunftspersonen sind zu wahrheitsgemässer Aussage anzuhalten.
3 Für die Einvernahme von Zeugen, die Aussagepflicht und das Recht zur
Zeugnisverweigerung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur
als Auskunftsperson befragt werden.
4 Auskunftspersonen und Zeugen sind auf die gesetzlichen Aussageverweigerungsgründe aufmerksam zu machen.

## § 53 ter {#par_53ter}

Beizug von Beratern
1 Wer von der Untersuchung unmittelbar betroffen ist, kann für das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Berater beiziehen.
2 Der Berater kann seinen Mandanten zu Sitzungen begleiten, Ergänzungsfragen und Beweisanträge stellen sowie zusammen mit dem Mandanten in
die Akten der Kommission Einsicht nehmen. Weitere Rechte hat er nicht.

## § 54 {#par_54}

Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den
Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden,
Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfes zu
gewähren.
2 Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu innert angemessener Frist mündlich
oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.
3 Der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen muss im Bericht wiedergegeben werden.

## § 54 bis {#par_54bis}

Stellung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in
die Akten der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu beantragen. § 53 Absatz 2 gilt sinngemäss.
2 Er kann sich vor Abschluss der Untersuchung in einem Bericht zuhanden
der Kommission äussern.
3 Er kann sich in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Ergebnissen der Untersuchung äussern.
4 Er bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber der
Untersuchungskommission. Dieses kann seinerseits für die Teilnahme an
Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson
beauftragen.

## § 54 ter {#par_54ter}

6. Disziplinaruntersuchungen
1 Der Kantonsrat kann auf Antrag seiner Ratsleitung beschliessen, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
2 Beschliesst der Rat, das Disziplinarverfahren sei zu eröffnen, setzt er zur
Untersuchung der Vorfälle eine Spezialkommission ein. Diese setzt sich aus
Vertretern aller Fraktionen oder aus unabhängigen Experten zusammen.
3 Die Kommission hat dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und Anträge zu
unterbreiten. Das Verfahren richtet sich nach §§ 22 ff. des Verantwortlichkeitsgesetzes.
8. Schlussbestimmungen

## § 55 {#par_55}

Ausführungsvorschriften
1 Der Kantonsrat erlässt die Ausführungsvorschriften, insbesondere ein Geschäftsreglement.

## § 56 {#par_56}

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Artikel 24, 26, 27 und 28 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 werden aufgehoben.
2 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

## § 57 {#par_57}

Genehmigung durch Bundesbehörden
1 Die Änderung von § 24 litera a des Verantwortlichkeitsgesetzes (§ 56 lit. f
dieses Gesetzes) bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.

## § 58 {#par_58}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Kantonsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten am 1. Januar 1990, § 28, § 56 lit. b bezüglich § 45 StPG und §
56 lit. f am 1. Januar 1992.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 4 geändert -
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 5 eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 52 Abs. 6 eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 52bis eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 53 totalrevidiert -
20.02.2001 15.06.2001 § 53bis eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 53ter eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 54 totalrevidiert -
20.02.2001 15.06.2001 § 54bis eingefügt -
20.02.2001 15.06.2001 § 54ter eingefügt -
21.02.2001 01.01.2003 § 7 Abs. 1 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 17 Abs. 2 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 18 totalrevidiert -
21.02.2001 01.01.2003 § 25 Abs. 1, e) geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 26 Abs. 2 geändert -
21.02.2001 01.01.2003 § 32 Abs. 1 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 4 totalrevidiert -
19.06.2002 03.05.2005 § 10 Abs. 1, b) geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 2 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 28 Abs. 3 geändert -
19.06.2002 03.05.2005 § 44 Abs. 3 geändert -
03.09.2003 01.01.2005 § 34 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 35 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 36 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 38bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 38ter eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 38quater eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 39 aufgehoben -
03.09.2003 01.01.2005 § 40 Sachüberschrift
geändert
-
03.09.2003 01.01.2005 § 43 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 45bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 47bis eingefügt -
03.09.2003 01.01.2005 § 48 totalrevidiert -
03.09.2003 01.01.2005 § 50 Abs. 4 eingefügt -
23.06.2004 01.08.2005 § 6bis eingefügt -
02.02.2005 01.05.2005 § 3 aufgehoben -
07.11.2006 02.03.2007 § 27 totalrevidiert -
04.12.2007 01.01.2008 § 28 Abs. 1 geändert -
29.10.2008 01.01.2009 § 40bis eingefügt -
19.05.2010 03.09.2010 § 26bis eingefügt -
22.03.2011 01.09.2011 § 10 Abs. 1, h) eingefügt GS 9, 2011
24.01.2012 18.05.2012 § 10 Abs. 2 geändert GS 2012, 6
12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 12.12.2012 § 7bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 10 Abs. 1, i) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.12.2012 07.05.2013 § 29 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 31 Abs. 2bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 32 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 33 aufgehoben GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 1 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 37 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 37bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 44 Abs. 2 geändert GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 Titel 6bis eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45ter eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 Titel 6ter eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45quater eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45quinquies eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45sexies eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45septies eingefügt GS 2012, 83
12.12.2012 07.05.2013 § 45octies eingefügt GS 2012, 83
03.09.2014 01.01.2015 § 28 Abs. 3 geändert GS 2014, 40
11.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 17
09.05.2017 01.10.2017 § 46 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 19
09.05.2017 01.10.2017 § 47 Abs. 1bis eingefügt GS 2017, 19
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 5 eingefügt GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 8 Abs. 6 eingefügt GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert GS 2021, 66
15.12.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 3 eingefügt GS 2021, 66
28.06.2022 01.09.2022 § 5 Abs. 1 geändert GS 2022, 23
28.06.2022 01.09.2022 § 5bis eingefügt GS 2022, 23
28.06.2022 01.09.2022 § 5ter eingefügt GS 2022, 23
06.11.2024 01.08.2025 Titel 1bis. eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3bis eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3ter eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3quater eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3quinquies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3sexies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3septies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3octies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 3nonies eingefügt GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 7bis aufgehoben GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 26 Abs. 2 geändert GS 2024, 41
06.11.2024 01.08.2025 § 44 Abs. 1 geändert GS 2024, 41
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 02.02.2005 01.05.2005 aufgehoben -
Titel 1bis. 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3bis 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3ter 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3quater 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3quinquies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3sexies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3septies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3octies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 3nonies 06.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024, 41
§ 4 19.06.2002 03.05.2005 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 28.06.2022 01.09.2022 geändert GS 2022, 23
§ 5bis 28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23
§ 5ter 28.06.2022 01.09.2022 eingefügt GS 2022, 23
§ 6bis 23.06.2004 01.08.2005 eingefügt -
§ 7 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 7 Abs. 1 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 7 Abs. 2 12.12.2012 12.12.2012 geändert GS 2012, 83
§ 7bis 12.12.2012 12.12.2012 eingefügt GS 2012, 83
§ 7bis 06.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024, 41
§ 8 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 8 Abs. 5 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 8 Abs. 6 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 10 Abs. 1, b) 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 10 Abs. 1, h) 22.03.2011 01.09.2011 eingefügt GS 9, 2011
§ 10 Abs. 1, i) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 10 Abs. 2 24.01.2012 18.05.2012 geändert GS 2012, 6
§ 11 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 11 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 11 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 2 15.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 66
§ 12 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 66
§ 13 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 13 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 17 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 18 21.02.2001 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1, e) 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 26 Abs. 2 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 26 Abs. 2 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 41
§ 26bis 19.05.2010 03.09.2010 eingefügt -
§ 27 07.11.2006 02.03.2007 totalrevidiert -
§ 28 Abs. 1 04.12.2007 01.01.2008 geändert -
§ 28 Abs. 2 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 28 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 28 Abs. 3 03.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 40
§ 29 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 29 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 31 Abs. 1, d) 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 31 Abs. 1, e) 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 31 Abs. 2bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 32 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83
§ 32 Abs. 1 21.02.2001 01.01.2003 geändert -
§ 33 12.12.2012 07.05.2013 aufgehoben GS 2012, 83
§ 34 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 34 12.12.2012 07.05.2013 Sachüberschrift
geändert
GS 2012, 83
§ 34 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 34 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 34 Abs. 3 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 35 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 36 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 37 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 37bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 38bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 38ter 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 38quater 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 39 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -
§ 40 03.09.2003 01.01.2005 Sachüberschrift
geändert
-
§ 40 Abs. 2 11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17
§ 40bis 29.10.2008 01.01.2009 eingefügt -
§ 43 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 44 Abs. 1 06.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024, 41
§ 44 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83
§ 44 Abs. 3 19.06.2002 03.05.2005 geändert -
§ 45bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
Titel 6bis 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45ter 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
Titel 6ter 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45quater 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45quinquies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45sexies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45septies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 45octies 12.12.2012 07.05.2013 eingefügt GS 2012, 83
§ 46 Abs. 1bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 47 Abs. 1bis 09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19
§ 47bis 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 48 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 50 Abs. 4 03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -
§ 52 Abs. 4 20.02.2001 15.06.2001 geändert -
§ 52 Abs. 5 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 52 Abs. 6 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 52bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 53 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert -
§ 53bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 53ter 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 54 20.02.2001 15.06.2001 totalrevidiert -
§ 54bis 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
§ 54ter 20.02.2001 15.06.2001 eingefügt -
