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title: "Reglement für den Einsatz von Videoüberwachung bei Schulgebäuden und -anlagen Stadtratsbeschluss"
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provisions: 11
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# Reglement für den Einsatz von Videoüberwachung bei Schulgebäuden und -anlagen Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

Das Reglement gilt für die Videoüberwachung von
Schulgebäuden und -anlagen (einschliesslich zugehörige
abschliessbare Sport- und Freizeitanlagen).

## Art. 2 {#art_2}

Schulgebäude und -anlagen dürfen mit Video nach diesem Reglement überwacht werden, soweit dies für den Schutz
der Gebäude und Anlagen erforderlich und geeignet ist und
keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Überwacht werden dürfen Gebäude-Aussenfassaden
einschliesslich überdachte Eingangsbereiche sowie abschliessbares Gelände wie Sport- und Freizeitanlagen.
2 Bei Gebäude-Eingangsbereichen dürfen im Gebäudeinnern
nur im Falle ungerechtfertigten Zutrittsversuchs Videoaufzeichnungen erfolgen.
3 Videoüberwachung ist nur zu Zeiten zulässig, während denen
die Schulgebäude und -anlagen nicht zur Benutzung zur Verfügung stehen.
4 Die Bildaufzeichnungen sind in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so festzulegen, dass lediglich der Schutzzweck erreicht
wird.
5 Videoüberwachung ohne Aufzeichnungen ist nicht zulässig.

## Art. 4 {#art_4}

Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Verantwortlich für Videoüberwachungen ist dasjenige
Organ, welches für die Bewirtschaftung der betreffenden Schulgebäude und -anlagen zuständig ist.
2 Das verantwortliche Organ hat durch entsprechende technische und organisatorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass
Unberechtigte keinen Zugriff auf die Überwachungsanlagen und
das aufgezeichnete Datenmaterial haben. Zuständigkeiten für
Geltungsbereich des
Reglements
Zweck der
Videoüberwachung
Umfang und
Art der Videoüberwachung
Verwendung
der Videoaufzeichnungen
Verantwortung
und
Zuständigkeit
2Reglement für den Einsatz von Videoüber wachung
bei Schulgebäuden und -anlagen410.200
Wartung der Videoanlagen und Einsichtnahme sind schriftlich
festzulegen. Zugriff auf die Aufzeichnungen (Einsichtnahme)
darf nur Mitarbeitenden des verantwortlichen Organs möglich
sein.
3 Zuständig für die Einleitung zivil- oder strafrechtlicher Massnahmen sowie für die damit verbundene Verwendung oder Weitergabe von Informationen aus Videoüberwachung ist der / die
Chef / in des verantwortlichen Organs.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Videoaufzeichnungen dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für welches die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist.
2 Über jeden Zugriff auf Videoaufzeichnungen ist innert 96 Stunden nach Einsichtnahme ein schriftlicher Bericht mit Namen der
Einsichtnehmenden, konkreter Anlass für die Einsichtnahme,
Angabe des Kamerastandorts, Zeitraum des ausgewerteten
Bildmaterials, Sachverhaltsfeststellung sowie eingeleitete oder
empfohlene Massnahmen zu verfassen und dem / der Chef / in
des verantwortlichen Organs zuzustellen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Videoaufzeichnungen sind automatisch spätestens
nach 7 Tagen (168 Stunden) seit der Aufzeichnung zu löschen
bzw. zu überschreiben. Von den Aufzeichnungen dürfen keine
Kopien erstellt werden.
2 Bildmaterial nach Art. 5 Abs. 2 ist zu löschen, sobald es für die
Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr benötigt wird.

## Art. 8 {#art_8}

1 Es dürfen ausschliesslich Videotechnologien eingesetzt
werden, welche die Überwachungszeiten sowie die Zugriffe auf
Aufzeichnungen automatisch protokollieren bzw. loggen. Die
Protokolldaten sind mindestens 1 Jahr lang aufzubewahren.
2 Zugriff auf die Protokolldaten darf ausschliesslich der / die
Chef / in des verantwortlichen Organs haben.
3 Das verantwortliche Organ führt ein strukturiertes Inventar über
alle von ihm nach diesem Reglement betriebenen Videoüberwachungsanlagen.

## Art. 9 {#art_9}

Auf Videoüberwachungen ist angemessen hinzuweisen.

## Art. 10 {#art_10}

Bereits in Betrieb stehende Videoüberwachungen bei
Schulgebäuden und -anlagen sind innerhalb von 6 Monaten den
Voraussetzungen dieses Reglements anzupassen.

## Art. 11 {#art_11}

Das Reglement tritt nach Rechtskraft sofort in Kraft.1
1 Inkrafttreten 23. November 2009.
Einsichtnahme
und Berichterstattung
Datenlöschung
Protokollierung
und Inventar
Informationspflicht
Übergangsregelung
Inkrafttreten
