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title: "Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV"
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provisions: 15
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# Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

## Artikel 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung und dem kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV.

## Artikel 2 {#art_2}

Bewertung von Liegenschaften
1 Sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, werden:
a) Liegenschaften, in denen EL-berechtigte oder in die EL-Berechnung
einbezogene Personen selbst wohnen, nach den Grundsätzen der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton
bewertet
b) übrige Liegenschaften nach dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert angerechnet

## Artikel 3 {#art_3}

Vermögensverzehr
1 Vermögen von EL-Berechtigten oder in die EL-Berechtigung einbezogenen
Personen wird grundsätzlich nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1bis ELG (SR 831.30) angerechnet. *
2 Bei Personen im Rentenalter, die in einem Heim oder Spital leben, wird
das Vermögen, das den bundesrechtlichen Freibetrag übersteigt, zu einem
Fünftel angerechnet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20.2425 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Begrenzung der anrechenbaren Heim- oder Spitalkosten
1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital
leben, werden folgende Kosten angerechnet: *
a) der geschuldete Anteil an den Pflegekosten, höchstens aber die maximale Patientenbeteiligung1)
b) die geschuldeten Pensionskosten, höchstens aber die Taxe nach Artikel 4a

## Artikel 4a c) die geschuldeten Betreuungskosten, höchstens aber die Taxe nach {#art_4a}

2 Bei an Demenz erkrankten Personen werden zusätzlich die geschuldeten
Zuschläge angerechnet. *
3 Beim Aufenthalt in einem Behindertenwohnheim werden die nach der
kantonalen Verordnung über Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der Behindertenhilfe (RB 20.3447) geschuldeten minimalen Pensionspreise angerechnet.
Artikel 4a *Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung
1 Der Regierungsrat legt die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension
und die Betreuung nach den Grundsätzen von Absatz 2 und 3 auf Franken
gerundet fest. Die Festlegung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre.
2 Die anrechenbaren Höchsttaxen für die Pension und die Betreuung ergeben sich aus dem Durchschnitt der vertraglich oder behördlich festgelegten
Taxen aller im Kanton zugelassenen Leistungserbringer der stationären
Langzeitpflege (Listenpflegeheime), zuzüglich eines Zuschlags von 5 Prozent.
3 Wird mit dem nach Absatz 2 ermittelten Durchschnittswert für mehr als
5 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen keine
Kostendeckung erreicht, korrigiert der Regierungsrat die anrechenbare
Höchsttaxe nach oben.
Artikel 4b *Vermeiden von Sozialhilfe-Abhängigkeit
1 Bei Personen, die in einem anerkannten Pflegeheim leben und trotz Ergänzungsleistungen keine ausreichende Deckung der Heimkosten erreichen,
sorgen die Gemeinden durch eigene Beiträge dafür, dass durch den Heimaufenthalt in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird.
1) Artikel 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in
der Langzeitpflege, RB 20.2332.
Kanton Uri 20.2425
2 Zuständig ist diejenige Gemeinde, die für die betroffene Person nach den
Regeln über die Restfinanzierung in der Langzeitpflege kostenübernahmepflichtig ist.

## Artikel 5 {#art_5}

Betrag für persönliche Auslagen bei Heim- oder Spitalaufenthalt
1 Der Betrag für persönliche Auslagen wird wie folgt festgesetzt:
a) 20 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 10 Abs. 1 Bst. a ELG) beim Aufenthalt in einem Spital
oder Pflegeheim
b) 32 Prozent des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende beim Aufenthalt in einem anderen Heim

## Artikel 6 {#art_6}

Krankheits- und Behinderungskosten
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Krankheits- und Behinderungskosten
nach Artikel 14 Absatz. 1 ELG in einem Reglement. Sie können nur vergütet
werden, wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen
Leistungserbringung entstanden sind und nicht von Versicherungen oder
Dritten übernommen werden. Die Kostenvergütung ist auf die bundesrechtlichen Mindestbeträge (Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG) begrenzt. *
2 Die Ausgleichskasse kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit durch Fachstellen abklären lassen. Leistungen, die im Rahmen
obligatorischer Sozialversicherungen erbracht werden, gelten grundsätzlich
als wirtschaftlich und zweckmässig.
3 Die Ausgleichskasse kann noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten (Art. 14 Abs. 7 ELG).
Artikel 6a *Ambulante Pflegekosten
1 Bei Personen, die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern
der ambulanten Langzeitpflege beanspruchen, wird der von ihnen geschuldete Anteil an den Pflegekosten angerechnet, höchstens aber die maximale
Patientenbeteiligung2).
2) Artikel 2 der Verordnung über die Patientenbeteiligung und den Kantonsbeitrag in
der Langzeitpflege, RB 20.2332.
20.2425 Kanton Uri
2 Organisation und Verfahren

## Artikel 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die Durchführung des ELG erfolgt unter Aufsicht des Bundes (Art. 28
ELG).
2 Für die dem Kanton zustehende Aufsicht wählt der Regierungsrat eine Aufsichtskommission. Diese stützt sich bei ihrer Aufgabe insbesondere auf die
Berichte der Revisionsstelle der Ausgleichskasse (Art. 23 ELG).

## Artikel 8 {#art_8}

Auszahlung
1 Die Ergänzungsleistungen werden von der Ausgleichskasse in der Regel
gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV ausbezahlt (Art. 21 Abs. 4
ELG).

## Artikel 9 {#art_9}

Meldepflicht und Rückerstattung
1 Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der
Ausgleichskasse umgehend zu melden, damit die allenfalls nötige Überprüfung des EL-Anspruchs erfolgen kann.
2 Zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen sind im Rahmen des Bundesrechts zurückzuerstatten.

## Artikel 10 {#art_10}

Buchführung
1 Die Buchführung erfolgt aufgrund der Vorschriften des Bundes (Art. 22
ELG).

## Artikel 11 {#art_11}

Informationspflicht
1 Die Ausgleichskasse informiert die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
Kanton Uri 20.2425
3 Schlussbestimmungen

## Artikel 12 {#art_12}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 24. September 1986 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird aufgehoben.

## Artikel 13 {#art_13}

Übergangsbestimmung
1 Die Artikel 3 bis 18 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (SR 831.301.1) sind
in der Ende des Jahres vor Inkrafttreten der NFA gültigen Fassung weiterhin
sinngemäss anwendbar, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts
anderes bestimmen.

## Artikel 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist vom
Bund zu genehmigen3).
2 Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
3) Vom Bund genehmigt am 14. November 2007.
20.2425 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
24.09.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung AB 05.10.2007
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 3 Abs. 1 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4 Abs. 1 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4 Abs. 2 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4a eingefügt AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 4b eingefügt AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 02.07.2010
16.06.2010 01.01.2011 Artikel 6a eingefügt AB 02.07.2010
Kanton Uri 20.2425
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 24.09.2007 01.01.2008 Erstfassung AB 05.10.2007
Artikel 3 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 4 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 4 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 4a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 4b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
Artikel 6 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert AB 02.07.2010
Artikel 6a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt AB 02.07.2010
