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title: "Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit"
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# Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit

## § 1 {#par_1}

Strategie
1 Die Strategie bildet die Grundlage für die Festlegung von Risikobranchen.
2 Die Strategie wird periodisch überprüft.

## § 2 {#par_2}

Risikobranchen
1 Die Festlegung der Risikobranchen erfolgt jährlich auf der Basis einer Risikoanalyse durch den Regierungsrat in Absprache mit der Tripartiten Kommission
Flankierende Massnahmen (TPK FlaM).
2 Die Festlegung der Risikobranchen durch den Regierungsrat erfolgt anhand
der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Codes).

## § 3 {#par_3}

Berichterstattung
1 Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat
beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die Bekämpfung der
Schwarzarbeit.
2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.

## § 4 {#par_4}

Beauftragung von Dritten
1 Bei der Ausgestaltung des Inhalts einer Leistungsvereinbarung mit einem
Dritten sind die folgenden Grundsätze zu beachten:
a. Der Regierungsrat legt die sachliche Zuständigkeit eines Dritten anhand
der aktuellen Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-
Codes) fest.
1) SGS 100
2) SGS 814
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
2 814.11
b. Die dem Kanton Basel-Landschaft vom Bund auferlegten Rahmenbedingungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden berücksichtigt.
c. Für die Berichterstattung an und die Abrechnung des Kantons Basel-
Landschaft mit dem Bund wird die bundesrechtliche Konformität der erforderlichen Angaben durch den Dritten sichergestellt.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht
1 Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der
Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem Kantonalen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland).
2 Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten
Dritten übertragen.

## § 6 {#par_6}

Zwangsmassnahmen und Sanktionen
1 Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn:
a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder
zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht wird;
b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird;
c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird;
d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden.
2 Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom KIGA Baselland verfügt.
3 Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten
zu:
a. dem mandatierten Kontrollorgan mit Rechtskraft der Verfügung;
b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten dem mandatierten Kontrollorgan
und dem Auftraggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung.
4 Die Liste gemäss § 15 Abs. 5 GSA3) kann beim KIGA Baselland eingesehen
werden.

## § 7 {#par_7}

Bussen
1 Die Busse für nachgewiesene Schwarzarbeit beträgt maximal CHF 30'000.–.
3) SGS 814
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
3 814.11

## § 8 {#par_8}

Gebühren des KIGA Baselland
1 Bei nachgewiesener Schwarzarbeit werden unabhängig von einem allfälligen
Strafverfahren Gebühren auferlegt. Die Gebühr beträgt:
a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren
CHF 150.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen
Arbeiten CHF 100.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die
Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine
Grundgebühr von CHF 60.– zuzüglich CHF 1.– pro gefahrenen Kilometer;
d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite;
e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen
gemäss Aufwand.
2 Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen
Person reduziert werden.
3 Die Gebühr für mutwillig erfolgte Anzeigen bemisst sich nach Abs. 1.
4 Bei einer mandatierten Kontrolltätigkeit stellt das KIGA Baselland dem mandatierten Dritten zeitgleich mit der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner
Verfügung zu.

## § 9 {#par_9}

Aufwand von beauftragten Dritten
1 Zusammen mit der Weiterleitung von Ergebnissen und Verfahrensentscheiden an das KIGA Baselland deklariert ein vom Kanton Basel-Landschaft beauftragter Dritter umgehend die für Kontrollen in seinem Zuständigkeitsbereich
aufgewendeten Arbeitsstunden und Auslagen.
2 Unter Anwendung der in § 8 dieser Verordnung festgelegten Ansätze und
Grundsätze werden die Arbeitsstunden und die Auslagen eines beauftragten
Dritten vom KIGA Baselland bei nachgewiesener Schwarzarbeit unabhängig
von einem allfälligen Strafverfahren weiterverrechnet.
3 Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kontrollierten und dem KIGA Baselland holt das KIGA Baselland die Stellungnahme des beauftragten Dritten ein.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
4 814.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.029
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
5 814.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.03.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.029
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.029
