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title: "Verordnung über Schulgelder und Schulgebühren an den Höheren Fachschulen"
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provisions: 10
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# Verordnung über Schulgelder und Schulgebühren an den Höheren Fachschulen

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die persönlichen Schulgelder und Studiengebühren für Studierende an der Höheren Fachschule für Technik und der Höheren Fachschule für Gesundheits- und Sozialberufe.

## § 2 {#par_2}

Schulgelder für Diplomstudiengänge
1 Das Schulgeld für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im
Kanton Solothurn oder einem Kanton, der den entsprechenden Beitrag
nach der massgebenden interkantonalen Vereinbarung leistet, beträgt für
die vollzeitlichen und die berufsbegleitenden Diplomstudiengänge 700
Franken pro Semester.
2 Alle übrigen Studierenden entrichten zusätzlich zu den Schulgeldern nach
Absatz 1 ein Schulgeld gemäss dem jeweiligen Tarif des Studienganges
nach der massgebenden interkantonalen Fachschulvereinbarung.

## § 3 {#par_3}

Kursgelder für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse
1 Die Schulleitung erhebt für Nachdiplomstudien und Weiterbildungskurse
Kursgelder.
2 Die Kursgelder decken in der Regel die Kosten der Lehrgänge.

## § 4 {#par_4}

Gebühren
1 Die Einschreibegebühr beträgt 200 Franken.
2 Die Gebühr für die Diplomprüfung beträgt 200 Franken. Sie ist auch bei
einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.
3 Die Gebühr für Fachhörer und -hörerinnen für eine Lektion pro Woche
während eines Semesters beträgt 150 Franken.

## § 5 {#par_5}

Schulmaterial und Lehrmittel
1 Schulmaterial und Lehrmittel sind durch die Studierenden zu beschaffen.
1) BGS 416.111.
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415.215.1

## § 6 {#par_6}

Fälligkeit
1 Die Einschreibegebühren werden mit der Anmeldung, die Schulgelder
und Semestergebühren zu Beginn des jeweiligen Semesters und die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt fällig.

## § 7 {#par_7}

Rückerstattung
1 Bei vorzeitigem Austritt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

## § 8 {#par_8}

Übergangsbestimmung
1 Für Studierende, die den Ausbildungsgang vor 2011 begonnen haben, gilt
das bisherige Recht.

## § 9 {#par_9}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über persönliche Schulgelder und Schulgebühren an der
Fachhochschule, der Pädagogischen Fachhochschule und den Höheren
Fachschulen vom 17. Juli 19981) wird aufgehoben.

## § 10 {#par_10}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab Studienjahr 2011/12 den Diplomstudiengang beginnen.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Der gegen diese Verordnungsänderung erhobene Einspruch wurde vom
Kantonsrat am 15. Dezember 2010 abgelehnt.
Publiziert im Amtsblatt vom 7. Januar 2011.
1) GS 94, 520 BGS 415.215.
