---
title: "Link auf Pdf Reglement Benützung öffentlicher Parkplätze"
id: b31a0c61-c4ea-487d-8866-3e6cd6d4334c
authority: bfs355
place: "Köniz"
applies_also_from: [be, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "12171"
publisher_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12171/731.30_reglement_benutzung_oeffentliche_parkplaetze.pdf?fp=3
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/b31a0c61-c4ea-487d-8866-3e6cd6d4334c
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12171/731.30_reglement_benutzung_oeffentliche_parkplaetze.pdf?fp=3
read_on: 2026-11-08
sha256: c66bc0e41ecda50a963d5a3e2c18870d51ea701f4cbc088627d0a69ae6fe88f8
provisions: 9
---

# Link auf Pdf Reglement Benützung öffentlicher Parkplätze

## Art. 1 öffentlichen Parkplätze {#art_1}

Zweck 1 Zum Schutz vor Lärm und Luftverschmutzung, zur Entlastung
der Strasse und Quartiere vom Autoverkehr und namentlich zur
Eindämmung des Pendlerverkehrs kann das Abstellen von
leichten Motorwagen auf öffentlichen Parkplätzen örtlich und
zeitlich beschränkt sowie der Bewilligungs- und Gebührenpflicht
unterstellt werden.
2 Als öffentliche Parkplätze gelten der Abstellraum auf
öffentlichen Strassen und Plätzen sowie in Parkhäusern und
Park and Ride Anlagen, die im Eigentum oder Nutzungsrecht der
Gemeinde Köniz stehen und für die Öffentlichkeit zugänglich
sind.

## Art. 2 {#art_2}

Parkplatzbewirtschaftung
1 Öffentliche Parkplätze können in Kurz- und Langzeitparkplätze
unterteilt und mit Ticketautomaten oder anderen geeigneten
Mitteln bewirtschaftet werden.1
2 Für die unbeschränkte Parkierbefugnis auf bestimmten gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen kann die Gemeinde eine
begrenzte Anzahl Parkkarten (gebührenpflichtige Bewilligung)
abgeben.

## Art. 3 {#art_3}

Parkkarten für
Blaue Zonen
1 In den Gebieten der „Blauen Zone“ kann mit einer besonderen,
gebührenpflichtigen Bewilligung (Parkkarte), die für bestimmte
Zonen (Parkkartenzonen) gilt, unbeschränkt parkiert werden.
2 Parkkarten können abgegeben werden an:
– Anwohnerinnen und Anwohner, die in einer Parkkarten-
1 Fassung vom 21. Juni 2021
731.30 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
zone wohnen und nicht über private Parkplätze verfügen,
– Geschäftsbetriebe, die in einer Parkkartenzone ansässig
sind und nicht über private Parkplätze verfügen,
– in Köniz tätige Geschäftsbetriebe für die Ausübung ihrer
Tätigkeit,
– Besucherinnen und Besucher von Anwohnerinnen und
Anwohnern.
3 Für schwere Motorwagen, Wohnanhänger und Anhänger jeder
Art werden keine Parkkarten abgegeben.

## Art. 4 {#art_4}

Parkkarten für
gebührenpflichtige
öffentliche
Parkplätze
Parkkarten nach Artikel 2 Absatz 2 können abgegeben werden an
a) körperbehinderte Personen, die über das Anrecht auf eine
Parkkarte für behinderte Personen gemäss eidg. Verkehrsregelnverordnung verfügen;
b) Personen mit unregelmässigen Arbeitszeiten, denen vor
Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung steht;
c) Anwohnerinnen und Anwohner, welche in unmittelbarer
Nähe des entsprechenden öffentlichen Parkplatzes wohnen,
die nicht über private Parkplätze verfügen und die zum Bezug
einer Parkkarte in einer Blauen Zone nicht berechtigt sind.
Art. 4a2
Parkkarte für
Handwerksbetriebe und für
Organisationen
der Krankenpflege und Hilfe
zu Hause, Hebammen sowie
Ärztinnen und
Ärzte für den
Hausbesuch
1 Es können Parkkarten für Handwerksbetriebe und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie
Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch abgegeben werden, die
für die Dauer der externen Arbeitsverrichtung das Parkieren
erlauben
a) in den Blauen Zonen;
b) auf Parkierungsflächen, für die gemäss Zusatztafel die
Parkzeit beschränkt ist;
c) auf gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplätzen;
d) ...3
2 Parkkarten für Handwerksbetriebe und für Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie Ärztinnen
und Ärzte für den Hausbesuch werden an Geschäftsbetriebe
abgegeben, die an wechselnden Standorten in Köniz tätig sind
und wegen der Art ihrer Tätigkeit auf eine mobile Werkstatt oder
2 Eingefügt am 21. Juni 2021
3 Aufgehoben durch Entscheid vbv 196/2021 des Regierungsstatthalters vom 20. Dezember 2021.
Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 731.30
schweres Material in unmittelbarer Nähe zum Einsatzort angewiesen sind sowie an Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause, Hebammen sowie an Ärztinnen und Ärzte für
den Hausbesuch.

## Art. 5 {#art_5}

Geltungsbereich 1 Die Parkkarten für Blaue Zonen gelten nur für eine bestimmte
Parkkartenzone. In besonderen Fällen kann eine Parkkarte für
mehrere Parkkartenzonen erteilt werden. Die Parkkarten gelten
in der Regel für ein Jahr.
2 Die Parkkarten für gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze
gelten nur für einen bestimmten gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatz. Sie gelten – je nach Parkplatz – für ein Jahr
oder für einzelne Monate.
3 Die Parkkarten für Handwerksbetriebe und für Organisationen
der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, Hebammen sowie
Ärztinnen und Ärzte für den Hausbesuch gelten für das ganze
Gemeindegebiet. Sie gelten für ein Jahr oder für einzelne

## Art. 6 Monate.4 {#art_6}

Gebührenrahmen
1 Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Für die
Festsetzung der Gebühren gilt folgender Gebührenrahmen:
a) Die Gebühren für Kurzzeitparkplätze betragen zwischen
Fr. 0.50 und Fr. 2.00 pro halbe Stunde.
b) Die Gebühren für Langzeitparkplätze betragen zwischen
Fr. 6.00 und Fr. 12.00 pro 12 Stunden.
c) Die Gebühren für die Parkkarten in den Blauen Zonen
betragen zwischen Fr. 20.00 und Fr. 60.00 pro Monat.
d) Die Gebühren für Besucher-Parkkarten in den Blauen
Zonen betragen zwischen Fr. 3.00 und Fr. 6.00 pro Tag.
e) Die Gebühren für die Parkkarten der gebührenpflichtigen
öffentlichen Parkplätze betragen zwischen Fr. 50.00 und
Fr. 100.00 pro Monat.
f) Die Gebühren für die Parkkarten für Handwerksbetriebe
und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause, Hebammen sowie Ärztinnen und Ärzte für den
Hausbesuch betragen zwischen Fr. 200.00 und Fr. 400.00
pro Jahr und Fr. 20.00 und 40.00 pro Monat.5
4 Eingefügt am 21. Juni 2021
5 Eingefügt am 21. Juni 2021
731.30 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze
g) Parkkarten für gemeinnützige Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause sind von den Gebühren
befreit.6
2 Die Parkkartengebühren in den Blauen Zonen können nach
Benützerkategorien abgestuft werden.

## Art. 7 {#art_7}

Ausführungsbestimmungen
und Vollzug
1 Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Insbesondere legt er in der Verordnung die Gebühren im
Rahmen von Artikel 6 fest und ordnet das Verfahren; und er
bezeichnet durch Beschluss die Kurz- und Langzeitparkplätze,
die Blauen Zonen, die Parkkartenzonen sowie die Anzahl der mit
Parkkarten bewirtschafteten gebührenpflichtigen öffentlichen
Parkplätze.
3 Die Abteilung Verkehr und Unterhalt erlässt die durch den Gemeinderat beschlossenen Verkehrsmassnahmen in einer
anfechtbaren Verfügung.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung eines
Erlasses Das Reglement vom 7. März 1993 über die Benützung der
öffentlichen Parkplätze wird aufgehoben.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Köniz, den 16. September 2013
Im Namen des Parlaments
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
Erica Kobel-Itten Verena Remund
6 Eingefügt am 21. Juni 2021
