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title: "Reglement über die Legitimationskarten für Staatsangestellte mit polizeilichen Aufgaben"
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provisions: 8
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# Reglement über die Legitimationskarten für Staatsangestellte mit polizeilichen Aufgaben

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Im vorliegenden Reglement werden die Form, die Bedingungen für die
Ausstellung und die Regeln für die Verwendung der Legitimationskarten zur
Bescheinigung eines Kontrollorgans festgelegt.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Eine polizeiliche Aufgabe besteht in der Überprüfung und Intervention mit
dem Ziel, die Einhaltung des Rechts sowie die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zu gewährleisten.

## Art. 3 {#art_3}

Beschreibung
1 Die ordentliche Legitimationskarte wird im Kreditkartenformat ausgestellt.
2 Sie enthält folgende Angaben auf Deutsch und Französisch:
a) das Logo des Staates mit dem Vermerk «Staat Wallis» - Legitimationskarte;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.224
b) Foto, Name, Vorname, Funktion und Unterschrift der berechtigten Person sowie Beglaubigung durch die Chefin/den Chef der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle;
c) eine Seriennummer.
3 Der Informationsdienst des Staates Wallis ist für die Gestaltung des grafischen Erscheinungsbilds der Legitimationskarte zuständig.

## Art. 4 {#art_4}

Berechtigte von Amtes wegen
1 Die Legitimationskarten werden für Angestellte des Staates Wallis ausgestellt.
2 Von den Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmte Mitarbeitende mit polizeilichen Aufgaben erhalten von Amtes wegen eine ordentliche Legitimationskarte.
3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für:
a) die richterliche Gewalt;
b) die gesetzgebende Gewalt;
c) das Korps der Kantonspolizei.
4 Die ordentlichen Legitimationskarten müssen sich von den Polizeiausweisen unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden.

## Art. 5 {#art_5}

Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten
1 Die ordentlichen Legitimationskarten werden auf Gesuch der/des zuständigen Dienstchefin/Dienstchefs von der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle ausgestellt.
2 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle führt ein zentrales Register der von ihr ausgestellten Legitimationskarten.
3 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle legt die Modalitäten für die Ausstellung der Legitimationskarten fest.

## Art. 6 {#art_6}

Gültigkeitsdauer
1 Die Gültigkeit der ordentlichen Legitimationskarte erlischt, sobald die Inhaberin/der Inhaber die Funktionen, für welche die Legitimationskarte ausgestellt wurde, nicht mehr ausübt.
172.224
2 In diesem Fall gibt die Inhaberin/der Inhaber die Legitimationskarte an
ihre/seine Dienststelle zurück. Diese bestätigt die Rückgabe sowie die Vernichtung der Legitimationskarte an die Dienststelle, welche für das Personalmanagement zuständig ist, mit dem Zweck der Aktualisierung des zentralen
Registers.

## Art. 7 {#art_7}

Vorsichtsmassnahmen
1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte müssen die nötigen Vorsichtsmassnahmen treffen, um Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte zu
vermeiden.
2 Gegebenenfalls müssen sie Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte über ihre Dienststelle der für das Personalmanagement zuständigen
Dienststelle melden.
3 Bei wiederholtem Verlust oder wiederholter Beschädigung der Legitimationskarte kann die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle der
Inhaberin/dem Inhaber die Kosten für den Ersatz der Karte in Rechnung
stellen.

## Art. 8 {#art_8}

Verwendung der ordentlichen Legitimationskarten
1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte dürfen diese nur in Ausübung
ihrer Funktion verwenden.
2 Bei missbräuchlicher Verwendung der Legitimationskarte können die im
Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen administrativen
Massnahmen zur Anwendung kommen.
T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1 Übergangsbestimmungen
1 Die vor Inkrafttreten dieses Reglements ausgestellten Legitimationskarten
bleiben bis zur Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten gemäss
vorliegendem Reglement gültig.
172.224
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.09.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-078
172.224
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.09.2020 01.07.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-078
