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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Schulhaus Rütihof, Zürich-Höngg Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 11
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Schulhaus Rütihof, Zürich-Höngg Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 26. September 19901 {#art_1}

Geltungsbereich / Bestandteile
1Für das Gebiet des Schulareals Rütihof, Kataster Nrn. 7518
und 3341 – es liegt zwischen der Frankentalerstrasse, der
Giblenstrasse und ist ostseitig begrenzt durch eine private Überbauung und einen Baumgarten, – wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG) festgesetzt.
2Er setzt sich zusammen aus den nachfolgenden Vorschriften
und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzendes Recht
1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des PBG.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die allgemeine
Bau- und Zonenordnung und die Vorschriften über den Wohnflächenanteil keine Anwendung.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt die dannzumalige
allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil.

## Art. 3 {#art_3}

Bestandteil der Überbauung
Gebiet A: Schulanlage mit 12 Klassenzimmern, Spezialräumen,
Abwartwohnung und Diensträumen für Gartenbauamt
und Tiefbauamt.
Gebiet B: Turnhallentrakt mit Garderoben und Geräteräumen.
Gebiet C: Trakt mit Doppelkindergarten, Tageshort und Quartierräumen.
Gebiet D: Verbindungssteg zwischen Klassentrakt und Turnhallentrakt.
Gebiet E: Zivilschutzanlage.

## Art. 4 {#art_4}

Gebäudemantel
1Massgebend für den Gebäudemantel sind die im zugehörigen
Plan (Art. 1 Abs. 2) eingetragenen Mantelgrenzlinien und Mantelhöhen.
2Die Lage der Baukörper ist innerhalb der Mantelgrenzlinien zu
wählen. Unter Vorbehalt von Abs. 3, 4 und 5 dürfen keine Gebäudeteile über den Gebäudemantel hinausragen.
3Über die Mantelgrenzlinie hinausragen dürfen Gebäudevorsprünge im Sinne von § 260 Abs. 3 PBG, abstandsfreie Gebäude und Gebäudeteile im Sinne von § 269 PBG.
4Über die Mantelhöhe hinausragen dürfen Dachaufbauten im
Sinne von § 292 PBG; sowie Dachkonstruktionen im Sinne von
§ 281 PBG, zurückversetzt unter einem Winkel von 50 Grad
neuer Teilung, bis maximal 7 m über der Mantelhöhe.
5Einrichtungen für Spiel und Sport, zur Pflege der Anlagen sowie besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG, bis maximal
80 m² Grundfläche, dürfen ausserhalb der Mantelgrenzlinien
erstellt werden.

## Art. 5 {#art_5}

Geschosszahl / Mantelhöhe
1 Gebiet A 3 Vollgeschosse / Mantelhöhe 497.00 m ü. M.
Gebiet B 3 Vollgeschosse / Mantelhöhe 490.50 m ü. M.
Gebiet C 3 Vollgeschosse / Mantelhöhe 494.00 m ü. M.
Gebiet D Verbindungssteg / Mantelhöhe 490.50 m ü. M.
Gebiet E Zivilschutz / Mantelhöhe 478.00 m ü. M.
2Zusätzlich zu den Vollgeschossen kann ein Dachgeschoss und
ein Untergeschoss mit anrechenbaren Räumen erstellt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Ausnützung / Nutzweise
1Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf höchstens
8000 m² betragen.
2Der Wohnanteil beträgt 0%.

## Art. 7 {#art_7}

Erschliessung
1Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über
die Naglerwiesenstrasse.
2Die Zivilschutzanlage wird mit direkter Zufahrt von der Frankentalerstrasse her erschlossen.

## Art. 8 {#art_8}

Parkierung
1Es sind 12 Parkplätze zu erstellen. Für die Diensträume und
den Schulhausabwart sind zusätzlich zwei gedeckte Einstellplätze auszuweisen.

## Art. 9 {#art_9}

Gestaltung / Bepflanzung
1Die Überbauung ist so zu gestalten, dass im Sinne von § 238
PBG eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2Die Blutbuche an der Giblenstrasse ist zu erhalten.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1Der Gestaltungsplan tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung
der regierungsrätlichen Genehmigung2 durch den Stadtrat3 in
Kraft.

## Art. 11 {#art_11}

Änderungen durch den Stadtrat
1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplanes in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als
Folge von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen.
2Die entsprechenden Beschlüsse sind im kantonalen und städtischen Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 40, 274.
2 13. März 1991.
3 27. April 1991 (StRB vom 17. April 1991).
